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Urteil

20 K 5579/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1115.20K5579.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der an die Klägerin zu 4. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 auf die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., 2., 3., 5., 6. und 7. tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4. tragen die Klägerin zu 4. zu 26% und die Beklagte zu 74%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 3%, die Klägerin zu 2. zu 2%, die Klägerin zu 3. zu 19%, die Klägerin zu 4. zu 16%, die Klägerin zu 5. zu 2%, die Klägerin zu 6. zu 7%, die Klägerin zu 7. zu 9% und die Beklagte zu 42%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der an die Klägerin zu 4. gerichtete Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 auf die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., 2., 3., 5., 6. und 7. tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4. tragen die Klägerin zu 4. zu 26% und die Beklagte zu 74%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 3%, die Klägerin zu 2. zu 2%, die Klägerin zu 3. zu 19%, die Klägerin zu 4. zu 16%, die Klägerin zu 5. zu 2%, die Klägerin zu 6. zu 7%, die Klägerin zu 7. zu 9% und die Beklagte zu 42%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind als Handwerksbetriebe Mitglied der Beklagten. Sie streiten mit dieser um die Beitragspflicht für das Jahr 2017. Mit Bescheid vom 3. März 2017 setzte die Beklagte die Beitragspflicht des Klägers zu 1. für das Jahr 2017 auf 445,40 € fest. Mit Bescheid vom 3. März 2017 setzte die Beklagte die Beitragspflicht der Klägerin zu 2. für das Jahr 2017 auf 330,- € fest. Mit Bescheid vom 3. März 2017 setzte die Beklagte die Beitragspflicht der Klägerin zu 3. für das Jahr auf 3.354,30 € fest. Mit Bescheid vom 3. März 2017 setzte die Beklagte die Beitragspflicht der Klägerin zu 4. für das Jahr 2014 auf 3.358,55 € fest, für das Jahr 2015 auf 2.473,70 €, für das Jahr 2016 auf 2.667,50 € und für das Jahr 2017 auf 2.667,50 €. Nachdem die Beklagte den Bescheid durch Schriftsatz vom 28. April 2017 (Klageverfahren 20 K 5612/17) für die Jahre 2014, 2015 und 2016 zurückgenommen hat, ist auch in dem Verfahren der Klägerin zu 4. nur noch die Beitragspflicht für das Jahr 2017 streitig. Durch Bescheid vom 3. März 2017 setzte die Beklagte die Beitragspflicht der Klägerin zu 5. für das Jahr auf 392,05 € fest. Mit Bescheid vom 3. März 2017 setzte die Beklagte die Beitragspflicht der Klägerin zu 6. für das Jahr 2017 auf 1.293,05 € fest. Mit Bescheid vom 10. März 2017 setzte die Beklagte die Beitragspflicht der Klägerin zu 7. für das Jahr 2017 auf 1.643,25 € fest. Gegen den Beitragsbescheid hat der Kläger zu 1. am 1. April 2017 Klage erhoben, die Klägerin zu 2. am 3. April 2017 (20 K 5588/17), die Klägerin zu 3. am 3. April 2017 (20 K 5589/17), die Klägerin zu 4. am 3. April 2017 (20 K 5612/17), die Klägerin zu 5. am 3. April 2017 (20 K 5613/17), die Klägerin zu 6. am 3. April 2017 (20 K 5614/17) und die Klägerin zu 7. am 7. April 2017 (20 K 6021/17). Durch Beschluss vom 31. August 2017 hat das Gericht die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. In Bezug auf die Beitragspflicht für die Jahre 2014, 2015 und 2016 haben die Klägerin zu 4. und die Beklagte das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger übereinstimmend vor, die Beitragserhebung der Beklagten für das Jahr 2017 sei in voller Höhe unzulässig. § 113 Abs. 1 S. 1 HwO verpflichte die Mitglieder nur, die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten zu tragen, soweit diese Kosten nicht anderweitig gedeckt seien. Eine solche anderweitige Kostendeckung liege für das Jahr 2017 vor, weil die Beklagte ausweislich ihres Haushaltsplanes für das Jahr 2017 über Rücklagen verfüge, welche die von den Klägern geforderten Beiträge deutlich überstiegen. Zwar dürfe die Beklagte Rücklagen bilden, sie habe jedoch das von der Rechtsprechung geforderte Gebot der Schätzgenauigkeit missachtet. Die von der Beklagten für das Jahr 2017 gebildete allgemeine Rücklage i.H.v. 3 Mio. € sowie die Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage i.H.v. 16,6 Mio. € seien überhöht. Die Beschlüsse der Vollversammlung der Beklagten vom 15. November 2016 zu Beitrag, Haushalt und Rücklagen für 2017 seien schon formal hinfällig, weil sie in der falschen Reihenfolge gefasst worden seien. Über den Beitrag dürfe erst befunden werden, wenn zuvor Beschlüsse der Vollversammlung zum Haushalt und zu den Rücklagen ergangen seien. Tatsächlich sei über den Beitrag aber zuerst beschlossen worden. Da die Beitragserhebung der Deckung der Haushaltskosten diene, sei dieses Verfahren höchst fragwürdig. Dasselbe gelte für den Beschluss über die Rücklagen. Auch dieser Beschluss müsse vor dem Haushaltsbeschluss ergehen und nicht nach ihm. Ein realer Bedarf für die von der Beklagten vorgesehene Liquiditätsrücklage i.H.v. 3 Mio. Euro werde bestritten. Bei den Industrie- und Handelskammern sei die Liquiditätsrücklage ersatzlos abgeschafft worden. Auch die Handwerkskammer L. habe ihre allgemeine Rücklage zum 31. Dezember 2015 abgeschafft. Vor diesem Hintergrund sei ein Bedürfnis der Beklagten für eine solche Rücklage nicht erkennbar. Die Beklagte sei in der Pflicht, einen solchen Bedarf im Vergleich zu anderen Handwerkskammern zu belegen. Es fehle aber an einer belegbaren, nachvollziehbaren Kalkulation des Bedarfs für eine allgemeine Rücklage. Der von der Beklagten zum Beleg der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage im Jahr 2017 i.H.v. 2,5 Millionen € vorgelegte Kontoauszug lasse nicht erkennen, ob tatsächlich eine Liquiditätslücke vorgelegen habe, oder ob nur eine allgemeine Umbuchung vorgenommen worden sei. Ein Liquiditätsengpass bereits Ende Januar 2017 sei angesichts der übrigen Rücklagen der Beklagten - der Versorgungsrücklage sowie der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage - unwahrscheinlich. Eine rückschauende Betrachtung der Liquiditätssituation der Beklagten könne die Mängel bei der Schätzung des Bedarfs ex-ante nicht beseitigen. Über die Entnahmen der Beklagten aus der allgemeinen Rücklage in den Vorjahren sei die Vollversammlung auch nicht ausreichend informiert worden. Dies ergebe das Protokoll der Vollversammlung vom 15. November 2016. Von einem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf für eine allgemeine Rücklage habe die Vollversammlung damit nicht ausgehen können. Die Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage i.H.v. 16,6 Mio. € sei ebenfalls massiv überhöht. Dies belege bereits der Umstand, dass für 2017 nur eine Entnahme aus dieser Rücklage i.H.v. 4,7 Mio. € geplant gewesen sei. Für die übrigen Investitionen der Beklagten fehle es an einer konkreten Kostenschätzung und einem konkreten Zeitplan, wann diese Investitionen erfolgen sollten. Die Beklagte verstoße damit gegen § 19 ihrer Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung (HKRO). Es sei nicht zulässig, den aktuellen Mitgliedern erhöhte Beiträge zur Bildung von Rücklagen abzuverlangen, wenn die geplanten Investitionen in ferner Zukunft lägen und damit einer anderen Generation von Beitragsschuldnern zu Gute kämen. Der Beklagte verstoße dadurch gegen die Beitragsgerechtigkeit. Die drastische Erhöhung der Baurücklage im Jahre 2017 sei allein der massiven Umschichtung der Rücklagen geschuldet. Der Löwenanteil der allgemeinen Rücklage sei mit dem neuen Wirtschaftsjahr nur deshalb in die Baurücklage eingeflossen, weil die Beklagte befürchtet habe, die verschärfte Rechtsprechung zur Bildung allgemeiner Rücklagen anders nicht einhalten zu können. Dies sei aber nicht zulässig, solange die Beklagte Investitionen in Gebäude und Einrichtungen nicht konkret in der nächsten Zeit beabsichtige. Es werde bestritten, dass die Beklagte in formal ordnungsgemäßer Weise den Beschluss über die Baurücklage gefasst habe. Weder dem Vortrag der Beklagten noch den beigefügten Unterlagen seien konkrete Kostenschätzungen zu entnehmen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Baurücklage trage die Beklagte nichts Konkretes vor. Im Übrigen habe es die Beklagte versäumt, alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie die Kreditfinanzierung und die Finanzierung durch Fördermittel in Betracht zu ziehen und über diese durch die Vollversammlung abstimmen zu lassen. Mit der Frage der Kreditfinanzierung sowie der Komplementärfinanzierung habe sich die Beklagte ersichtlich nicht beschäftigt. Es fehle somit an einer gerechten Verteilung der zukünftigen Baukosten auf die Beitragsjahre. Der Kläger zu 1. beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 2. beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 3. beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 4. beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 aufzuheben, soweit er sich nach seiner Teilaufhebung noch auf die Beitragspflicht für das Jahr 2017 bezieht. Die Klägerin zu 5. beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 6. beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2017 aufzuheben. Die Klägerin zu 7. beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hält an der Beitragserhebung für das Jahr 2017 fest. Grund- und Zusatzbeitrag der Beklagten seien seit elf Jahren unverändert und nicht überhöht. Die für das Jahr 2017 gebildeten Rücklagen würden tatsächlich benötigt und könnten deshalb nicht eingesetzt werden, um den Klägern den Beitrag zu ersparen. Eine unzulässige Rücklagenbildung liege nicht vor. Vielmehr habe die Vollversammlung der Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2017 eine Umschichtung der Rücklagen vorgenommen, um den erhöhten Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sei außerdem § 39 HKRO neu gefasst worden. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit liege nicht vor. Demgemäß habe die Aufsichtsbehörde den Beschluss der Vollversammlung vom 15. November 2016 am 30. November 2016 genehmigt. Der Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung der Beiträge, die Verabschiedung des Haushaltes sowie die Bildung von Rücklagen vom 15. November 2016 sei formal ordnungsgemäß erfolgt. Die Reihenfolge, in welcher diese Beschlüsse ergangen seien, sei nicht zu beanstanden. Eine strikte Trennung der Beschlussfassung zu Beiträgen, Haushalt und Rücklagen verbiete sich, weil die zu Grunde liegenden Wirtschaftsdaten in einem engen Zusammenhang stünden. Da die Beiträge Teil der Einkünfte der Beklagten seien, könne über den Gesamthaushalt erst nach der Beschlussfassung über die Beiträge entschieden werden. Auch über die Rücklagen sei nicht zwingend vor der Beschlussfassung über den Haushalt zu entscheiden. Wie das Protokoll über die Herbstvollversammlung der Beklagten vom 15. November 2016 belege, sei die Vollversammlung vor der Beschlussfassung auch ausreichend über die Hintergründe der Rücklagenbildung informiert gewesen. Die für 2017 beschlossene allgemeine Rücklage i.H.v. 3 Mio. € sei eher zu knapp als zu hoch bemessen. Die Beklagte habe im ersten Quartal 2017 aus der allgemeinen Rücklage 2,5 Millionen € entnommen, um akute Liquiditätsengpässe auszugleichen. Solche Engpässe entstünden regelmäßig dadurch, dass die Beklagte im ersten Quartal eines Wirtschaftsjahres keine Beitragseinnahmen habe, weil die entsprechenden Beitragsbescheide erst verschickt werden müssten. Zur Deckung etwa der Personalausgaben sei es dann erforderlich, auf die allgemeine Rücklage zurückzugreifen. Dies sei in den Jahren 2015 und 2016 nicht anders gewesen. Die im Jahre 2017 nicht in Anspruch genommene restliche Rücklage in Höhe von etwa 500.000,- € sei für unvorhergesehene Ausgaben bestimmt gewesen. Da die Rechtsprechung eine allgemeine Rücklage von sogar 30 % ohne weitere Begründung für regelmäßig zulässig halte, erscheine eine allgemeine Rücklage von 3 Mio. € angesichts des gesamten Haushaltsvolumen i.H.v. 47 Mio. € für das Jahr 2017 keinesfalls zu hoch. Zwar sei es zutreffend, dass die Beklagte im ersten Quartal 2017 über weitere Rücklagen verfügt habe, eine Entnahme aus diesen weiteren Rücklagen sei zur Kompensation von Liquiditätsengpässen jedoch gemäß § 39 HKRO unzulässig. Allgemeine Rücklagen seien anders als die zweckgebundenen Rücklagen auf gesonderten Bankkonten in hochliquider Form vorzuhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass eine Umbuchung nur zum Schein vorgenommen worden sei, wie dies die Kläger behaupteten. Die für 2017 beschlossene Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage i.H.v. 16,6 Mio. € sei angesichts eines Investitionsbedarfes der Beklagten für Gebäude und Einrichtungen i.H.v. 43,7 Mio. € für die nächsten 5-8 Jahre ebenfalls nicht überhöht. Für das Gebäude D belaufe sich der Aufwand nach einer Kostenschätzung des beauftragten Architekten auf 18,4 Mio. €, für das Gebäude A auf 8,2 Mio. €, für die Instandsetzung des Verwaltungs- und Schulungszentrums der Beklagten in P. auf 2,1 Mio. € und für die Beschaffung der mobilen und immobilen Einrichtungsgegenstände der Werkstätten der Akademie auf 15 Mio. €. Außerdem sei für das Jahr 2017 eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage für das Schulungsgebäude der Beklagten (Gebäude C) i.H.v. 4,3 Mio. € für die schon laufende Baumaßnahme beschlossen worden. Die Bau,- Modernisierungs- und Investitionsrücklage diene dazu, zukünftige Beitragszahler nicht über Gebühr zu belasten. Ohne eine erhebliche Vorlaufzeit sei ein größeres Bauvorhaben aus Rücklagen nicht finanzierbar. Man könne nicht erst dann beginnen, für künftige Investitionen oder grundlegende Baumaßnahmen Finanzmittel zurückzulegen, wenn bereits fertige Entwurfsplanungen von Architekten oder Leistungsverzeichnisse für öffentliche Ausschreibungen vorlägen. Der Einwand der Kläger, es fehle für die beabsichtigten Investitionen an einem konkreten Kosten- und Zeitplan gehe daher fehl. § 19 HKRO stehe dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Er gelte allein für die Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan, nicht jedoch für die Bildung von Rücklagen. Im Übrigen hätten der Vollversammlung der Beklagten bei der Beschlussfassung am 15. November 2016 die Kostenschätzungen des Architekten für die Gebäude D und A vorgelegen. Zwar sei es auch möglich, die beabsichtigten Bauvorhaben durch Kredite zu finanzieren. Die Vollversammlung der Beklagten habe sich jedoch für eine Finanzierung durch Bildung von Rücklagen entschieden. Den ihr zustehenden Ermessensspielraum habe sie dabei nicht überschritten. Insoweit sei es auch fraglich, ob die Entscheidungen der Vollversammlung überhaupt justiziabel seien. Zwar sei es richtig, dass die Handwerkskammern in der Vergangenheit bei Investitionen in zusätzliche Bildungseinrichtungen bzw. in grundlegend modernisierte Gebäude und Ausstattungen Komplementärmittel in Anspruch hätten nehmen können. Ebenso sei es aber richtig, dass Ersatzinvestitionen, also die Wiederbeschaffung von Investitionsgütern, ausdrücklich von der öffentlichen Förderung ausgeschlossen seien. Das gelte auch für die geplanten Maßnahmen im Gebäude D der Beklagten, weil dort ein teilweiser Rückbau und Investitionen in nicht förderfähige Einrichtungen erforderlich seien. Die Beklagte folge demnach mit den Beschlüssen der Vollversammlung dem Vorsichtsprinzip der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und spekuliere nicht mit möglichen Fördergeldern von Bund und Land. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Nachdem die Klägerin zu 4. und die Beklagte das Verfahren im Hinblick auf den an die Klägerin zu 4. gerichteten Beitragsbescheid vom 3. März 2017 betreffend die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit einzustellen. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 3. März 2017 (Kläger zu 1., 2., 3., 4., 5. und 6.) und vom 10. März 2017 (Klägerin zu 7.) sind in Bezug auf das Beitragsjahr 2017 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung der Beklagten im Jahr 2017 ist § 113 HwO i.V.m. §§ 1 ff. der Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2009 sowie i.V.m. dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 15. November 2016 über die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrages für das Jahr 2017. Nach § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. § 1 der Beitragsordnung der Handwerkskammer E. wiederholt diese Regelung. Die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO durch Beschlussfassung der Vollversammlung. Der Beschluss für den Beitrag 2017 wurde am 15. November 2016 gefasst. Die nach § 106 Abs. 2 HwO erforderliche Genehmigung des Beitragsbeschlusses durch die oberste Landesbehörde ist am 30. November 2016 erfolgt. Der Beitragserhebung der Beklagten für das Jahr 2017 steht nicht der Einwand der Kläger entgegen, die der Beklagten entstehenden Kosten für die Tätigkeit der Handwerkskammer seien im Sinne von § 113 Abs. 1 HwO i.V.m. § 1 Nr. 1 der Beitragsordnung der Beklagten „anderweitig gedeckt“. Die Vorschrift verbietet den Handwerkskammern die Erhebung von Beiträgen, soweit sie ihre Kosten durch nicht zweckgebundenes Kammervermögen decken kann. Andererseits ist es der Handwerkskammer nicht verwehrt, höhere Beiträge als sie zur Kostendeckung notwendig sind, zu erheben und daraus Rücklagen für die Finanzierung eines Vorhabens zu bilden, das der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2012 – 1 L 124/11 -, zitiert nach juris. Es ist aber nicht feststellbar, dass die Beklagte im Jahr 2017 über Rücklagen verfügte, die sie vorrangig vor der Erhebung von Beiträgen für ihre im Haushaltsplan beschlossenen Kosten einzusetzen hatte. Die Rücklagenbildung ist in der Handwerksordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat aber in der Gestaltung des Kammerhaushalts eine wesentliche Selbstverwaltungsangelegenheit gesehen, die auch den Erlass kammereigener haushaltsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2012 – 1 L 124/11 -, zitiert nach juris. § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO ermächtigt die Vollversammlung der Handwerkskammer ausdrücklich, den Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung zu beschließen. § 9 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung der Beklagten wiederholt diese Ermächtigung. Auf dieser Grundlage hat die Vollversammlung der Beklagten die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung (HKRO) erlassen, welche am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. § 39 HKRO regelt darin die Bildung von Rücklagen. Die Vollversammlung der Beklagten hat § 39 HKRO durch ihren Beschluss in der Herbstvollversammlung vom 15. November 2016 aktuell geändert, um die Regelung der verschärften Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung anzupassen. Die Änderung, die gemäß § 106 Abs. 2 HwO zu ihrer Wirksamkeit nicht der Veröffentlichung bedarf, ist durch die oberste Landesbehörde am 30. November 2016 genehmigt worden und war deshalb von der Beklagten bei der Beschlussfassung über die im Haushaltsjahr 2017 zu bildenden Rücklagen zu beachten. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 39 HKRO n.F. ist aber nicht feststellbar. Gemäß § 39 Abs. 1 HKRO n.F. gehört die Bildung angemessener Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung. Rücklagen können für einen sachlichen Zweck und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren und sachgerechten Schätzung gebildet werden. Die der Schätzung zu Grunde liegenden Annahmen sind regelmäßig zu überprüfen. Nach § 39 Abs. 2 HKRO n.F. ist der Beschluss über die Rücklagen gleichzeitig mit dem Beschluss über den Haushaltsplan zu fassen. Die Art und Höhe der Rücklagen und deren sachliche Begründung und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme sind gesondert darzustellen und hinreichend zu konkretisieren. Zur unterjährigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ist gemäß § 39 Abs. 3 HKRO n.F. eine allgemeine Rücklage zu bilden. Der Grundsatz der Schätzgenauigkeit bleibt dabei unberührt. Rücklagen sind außerdem baldmöglichst aufzulösen, falls und soweit der Verwendungszweck entfällt, § 39 Abs. 4 HKRO n.F. Die Neufassung des § 39 HKRO entspricht weitgehend der aktuellen Rechtsprechung zur Bildung von Rücklagen durch die Industrie- und Handelskammern. Diese Rechtsprechung ist auf die Handwerkskammern übertragbar, da auch für sie die gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft besteht, vgl. zur Verfassungsgemäßheit der Zwangsmitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -. Die Handwerkskammern besitzen bei der Aufstellung des Haushaltsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Ferner sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts zu beachten. Zu diesen Grundsätzen zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 – BVerwG 10 C 6.15 -, zitiert nach juris. Zwar ist der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten. Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich ebenfalls um Kosten der Kammer, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Eine in ihrer Höhe nicht mehr von einem sachlichen Zweck gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan - und damit jährlich - erneut treffen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 – BVerwG 10 C 6.15 -; Urteil der Kammer vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 4043/16 -, sowie Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 K 1838/15 -; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 2. März 2016 – 17 K 2912/14 -; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20. Januar 2015 – M 16 K 13.2277 -; zitiert nach juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, dass die Beklagte für das Haushaltsjahr 2017 unzulässige Rücklagen gebildet hat. Sie hat den ihr durch § 39 HKRO n.F. gesteckten Rahmen eingehalten und auch das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet. Die Vollversammlung der Beklagten hat in ihrer Sitzung vom 15. November 2016 beschlossen, für das Haushaltsjahr 2017 folgende Rücklagen zu bilden: Allgemeine Rücklage 3,0 Mio. Euro Versorgungsrücklage 3,7 Mio. Euro Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage 16,6 Mio. Euro. In der Summe betragen die Rücklagen 23,3 Mio. Euro. Die Versorgungsrücklage wird von den Klägern nicht angegriffen. Eine unzulässige Rücklagenbildung drängt sich insoweit auch nicht ohne weiteres auf. Die allgemeine Rücklage sowie die Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage sind rechtmäßig und insbesondere nicht überhöht. Ob die Kläger mit den erhobenen Einwendungen gegen das formal ordnungsgemäße Zustandekommen der Haushaltsbeschlüsse vom 15. November 2016 im Verfahren um die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden überhaupt gehört werden können, kann dahin stehen. Denn die Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die Kläger meinen, die Beschlüsse in der Herbstvollversammlung der Beklagten vom 15. November 2016 zu den Tagesordnungspunkten Beiträge, Haushalt 2017 und Rücklagen 2017 seien in der falschen Reihenfolge gefasst worden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die wirtschaftlichen Kenngrößen, die zur Bemessung der Beiträge, zur Aufstellung des Haushaltes sowie zur Entscheidung über Rücklagen führen, untrennbar miteinander verbunden sind und deshalb nur eine gleichzeitige Entscheidung der Vollversammlung zu diesen Einzelfragen möglich ist. Demgemäß bestimmt § 3 HKRO, dass der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen und Beiträge des künftigen Haushaltsjahres gleichzeitig mit dem Haushaltsbeschluss zu fassen ist. So ist in der Vollversammlung der Beklagten vom 15. November 2016 auch verfahren worden. Wie der Beklagte dabei die notwendigen Beschlüsse zu Beiträgen, zum Haushaltsplan und zu den Rücklagen auf die Tagesordnungspunkte der Vollversammlung verteilt, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass die Beschlüsse am selben Tag gefasst worden sind. Da sich alle drei Beschlüsse der Vollversammlung zu den Beiträgen, zum Haushaltsplan und zu den Rücklagen sämtlich auf dasselbe Haushaltsjahr 2017 beziehen, beanspruchen die Entscheidungen auch eine einheitliche Wirksamkeit für die Zeit ab dem 1. Januar 2017. Dagegen ist nichts einzuwenden. Soweit die Kläger dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten zu den Rücklagen für das Haushaltsjahr 2017 außerdem entgegenhalten, dem Beschluss fehle es an der notwendigen Begründung, geht dies ebenfalls fehl. Wie dem Protokoll über die Herbstvollversammlung der Beklagten vom 15. November 2016 sowie den Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkt 13 zu entnehmen ist, hat es eine ausführliche Begründung der Rücklagen 2017 gegeben. Ob diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der materiellen Einwendungen gegen den Rücklagenbeschluss der Beklagten. Formale Bedenken gegen den Beschluss bestehen dagegen nicht. Der Beschluss der Beklagten zur allgemeinen Rücklage für das Jahr 2017 i.H.v. 3 Mio. € ist in der Sache nicht zu beanstanden. In der Beschlussvorlage vom 15. November 2017 wird die allgemeine Rücklage damit begründet, die Rücklage diene auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen der Überbrückung von Liquiditätsbedarfen insbesondere während der ersten Monate eines Jahres, bevor die Beitragseinnahmen flössen. Sie diene außerdem der Überbrückung von Risiken (insbesondere Einnahmeausfällen), die in der jährlichen Haushaltsplanung nicht erfasst würden. Auf die allgemeine Rücklage könne unterjährig über Vorschüsse und Verwahrung zurückgegriffen werden. Die Begründung der allgemeinen Rücklage ist ausreichend und tragfähig. Das Gericht hält es ohne weiteres für nachvollziehbar, dass die Beklagte für die ersten drei Monate eines Wirtschaftsjahres eine Liquiditätsrücklage benötigt, um ihre laufenden Kosten decken zu können, weil ihre Beitragsbescheide regelmäßig erst im März eines Jahres versandt werden und die Beklagte deshalb erst zum Ende des ersten Quartals mit nennenswerten Einnahmen rechnen kann. Die Beklagte hat durch die Vorlage von Kontoauszügen hinreichend nachgewiesen, dass sie die Liquiditätsrücklage in der Vergangenheit auch regelmäßig in Anspruch genommen hat. Der Vorwurf der Kläger, es habe sich insoweit nur um verwaltungsinterne Umbuchungen der Beklagten ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund gehandelt, erscheint vor diesem Hintergrund abwegig. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte ihre Liquiditätsrücklage in der Vergangenheit nur zum Schein in Anspruch genommen hat. Die Inanspruchnahme der Liquiditätsrücklage im ersten Quartal 2017 i.H.v. 2,5 Mio. Euro ist für die Schätzgenauigkeit der allgemeinen Rücklage für das laufende Haushaltsjahr zwar nicht maßgeblich, weil insoweit die ex ante Betrachtung im Augenblick des Beschlusses der Vollversammlung vom 15. November 2016 maßgeblich ist. Die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage 2017 darf jedoch als starkes Indiz dafür gelten, dass die im November 2016 getroffene Prognose haltbar war. Ob ein Nachweis der Entnahmen aus der Liquiditätsrücklage in den Vorjahren gegenüber der Vollversammlung vom 15. November 2016 geführt worden ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Bildung der allgemeinen Rücklage in der Beschlussvorlage unter anderem mit den Entnahmen der Vergangenheit nachvollziehbar begründet worden ist. Es ist nicht Sache des gerichtlichen Beitragsstreits, der Frage nachzugehen, ob es aus der Sicht der Vollversammlung geboten gewesen wäre, sich vor der Beschlussfassung weitere Nachweise durch die Verwaltung der Beklagten vorlegen zu lassen. Im Übrigen diente die allgemeine Rücklage ausdrücklich auch der Überbrückung von Risiken, wobei die Beschlussvorlage Einnahmeausfälle als Beispiel nennt. Angesichts des Haushaltsvolumens der Beklagten für das Haushaltsjahr 2017 von insgesamt 47 Mio. Euro ist eine Rücklage für allgemeine Haushaltsrisiken i.H.v. 3 Mio. Euro nicht zu beanstanden. Die Rücklage beträgt nur ca. 6,4 % des gesamten Haushalts und ist damit maßvoll. Die Rechtsprechung hat die Bildung einer Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen in Höhe von sogar 30 % ohne weitere Darlegungen für notwendig und angemessen gehalten, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 4043/16 -. Die Beklagte ist hinter dieser Quote deutlich zurückgeblieben. Es war deshalb auch nicht der Frage nachzugehen, in welcher Höhe das Geschäftskonto der Beklagten an welchen Tagen des ersten Quartals 2017 einen negativen Saldo hatte. Maßgeblich ist die Sicht ex ante und aus dieser Sicht durfte die Vollversammlung eine allgemeine Rücklage in Höhe von 3 Mio. Euro für notwendig halten. Indem die Beklagte Einnahmeausfällen durch Bildung einer allgemeinen Rücklage vorbeugt, genügt sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die sie gemäß § 7 Abs. 1 HKRO bei der Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplanes zu beachten hat. Ihre Kalkulation ist nicht zu beanstanden. Die allgemeine Rücklage ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte außerdem eine Versorgungsrücklage i.H.v. 3,7 Mio. sowie eine Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage i.H.v. 16,6 Mio. Euro beschlossen hat. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine Entnahme aus besonderen Rücklagen zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe nicht zulässig ist. § 39 Abs. 3 S. 1 HKRO n.F. regelt ausdrücklich, dass zur unterjährigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und zur Vermeidung von Kassenkrediten die Inanspruchnahme einer allgemeinen Rücklage erfolgt, die insbesondere dazu dient, den regelmäßigen Bedarf an Betriebsmitteln sowie etwaige Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfälle zu decken. Der Grundsatz der Schätzgenauigkeit bleibt nach dieser Vorschrift ausdrücklich unberührt. Eine unterjährige Entnahme aus der Versorgungsrücklage oder der Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage ist damit ausgeschlossen. Die Beklagte verstieße anderenfalls gegen ihre eigene Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung. Es ist auch nicht erkennbar, dass es mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit generell unvereinbar ist, wenn § 39 Abs. 3 HKRO n.F. der Beklagten neben den Rücklagen für besondere Zwecke auch eine allgemeine Rücklage erlaubt. Es kann wirtschaftlich sinnvoll erscheinen, die allgemeine Rücklage als Rücklage für die unterjährige Inanspruchnahme von den Rücklagen für besondere Zwecke zu trennen, etwa weil die besonderen Rücklagen nicht in hochliquider Form zur Verfügung stehen müssen und deshalb bessere Erträge erwirtschaften. Diese Entscheidung gehört zu dem Gestaltungsspielraum der Vollversammlung und ist gerichtlicher Kontrolle entzogen, solange die Grenzen einer unzulässigen Vermögensbildung nicht überschritten werden. Für Letzteres spricht nichts. Ob ein Teil der Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammer L. ihre allgemeine Rücklage abgeschafft haben, wie die Kläger behaupten, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rücklagenbildung durch die Beklagte ohne Bedeutung. Die Vollversammlung der Beklagten ist in ihrer Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie eine allgemeine Rücklage bildet, grundsätzlich frei, solange sie ihre eigene Haushaltsordnung und das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet. Die von der Vollversammlung der Beklagten für das Jahr 2017 vorgesehene Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage i.H.v. 16,6 Mio. Euro begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. § 39 Abs. 2 S. 2 HKRO n.F. verpflichtet die Vollversammlung der Beklagten dazu, Art und Höhe der Rücklagen und deren sachliche Begründung sowie den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme gesondert darzustellen und hinreichend zu konkretisieren. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Kläger für die Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage erfüllt. Wie der von der Beklagten überreichten Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 13 der Herbstvollversammlung vom 15. November 2016 zu entnehmen ist, hat die Beklagte die von ihr beabsichtigten Bauvorhaben für die nächsten Jahre auf einer DIN A4 Seite dokumentiert, um der Vollversammlung eine Entscheidungsgrundlage für den Beschluss über die Baurücklage zu bieten. Der Auszug aus dem Wortprotokoll über die Herbstvollversammlung vom 15. November 2016 lässt erkennen, dass der Kämmerer der Beklagten vor der Beschlussfassung zusätzliche Ausführungen zu den Bauvorhaben der Beklagten gemacht hat. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte ihre diesbezüglichen Darlegungen weiter ergänzt und sowohl die Kostenschätzung der Architekten I. aus E. für die Umstrukturierung und Modernisierung des Gebäudes D vorgelegt, als auch eine Kostenschätzung für die Modernisierung des Gebäudes A, die im wesentlichen Bezug nimmt auf die Erfahrungen mit der Modernisierung des Gebäudes B. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2017 wurde außerdem eine Zusammenstellung des zukünftigen Raumbedarfes der Akademie der Handwerkskammer E. für Schulungszwecke in dem modernisierten Gebäude D vorgelegt. Die Zusammenstellung stammt zwar aus August 2017 und lag der Vollversammlung bei der Beschlussfassung vom 15. November 2016 nicht vor. Sie ist jedoch als Indiz dafür zu werten, dass die im November 2016 getroffene Prognose über die erforderlichen Baurücklagen der Beklagten einen realen Hintergrund hatte. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Zeitplan für die Sanierung der einzelnen Gebäude auf dem Gelände der Handwerkskammer ergänzend erläutert. Dabei ist hinreichend deutlich geworden, dass die der beschlossenen Baurücklage zugrunde gelegten Bauvorhaben tatsächlich demnächst von der Beklagten realisiert werden sollen. Es spricht nichts dafür, dass die Bauvorhaben von der Beklagten nur ins Feld geführt worden sind, um eine Baurücklage begründen zu können, für die tatsächlich ein Bedürfnis nicht bestünde. Der Einzelrichter hält die Planungen der Beklagten auch für hinreichend konkret im Sinne von § 39 Abs. 2 S. 2 HKRO n.F. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, welche Vorhaben geplant sind, als auch hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt sie realisiert werden sollen. Ausreichend ist insoweit bereits die schriftliche Darstellung in der Beschlussvorlage vom 15. November 2016. Eine weitergehende Konkretisierung, wie sie die Kläger offenbar für erforderlich halten, kann nicht verlangt werden. Es ist nach Auffassung des Einzelrichters nicht zutreffend, dass eine Rücklagenbildung erst erfolgen darf, nachdem ein Beschluss der Vollversammlung über die Durchführung der betreffenden Bauvorhaben ergangen ist. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, ihre Haushaltsplanung gegenüber den Mitgliedern offenzulegen und sich für erforderlich gehaltene Rücklagen zu rechtfertigen. Der Haushaltsbeschluss samt der Entscheidung über die Rücklagenbildung dient jedoch nicht dazu, die konkrete Planung und Entscheidung für Bauvorhaben, die erst Jahre später realisiert werden sollen, vorwegzunehmen. Es bedarf daher keiner fertigen Baupläne, um für ein Sanierungsvorhaben Rücklagen bilden zu dürfen. Der Umstand, dass etwa die Sanierung des Gebäudes D erst in den Jahren 2021/2022 erfolgen soll, macht die Baurücklage auch nicht unzulässig. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass man für die Durchführung eines so umfangreichen Bauvorhabens nicht erst anfangen kann zu sparen, wenn fertige Architektenpläne vorliegen. Auch der Hinweis des Beklagten, die Rücklage diene dazu, zukünftige Beitragszahler nicht über Gebühr zu belasten, ist zutreffend. Die von der Beklagten getroffene Grundentscheidung, die Sanierung des Gebäudes D über eine Rücklage zu finanzieren und nicht durch Kredite, erfordert erkennbar rechtzeitiges Sparen. Die Beklagte genügt damit ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, § 7 HKRO. Der Baurücklage steht auch nicht der Einwand der Kläger entgegen, eine Kreditfinanzierung des Projektes sei nicht erwogen worden. Es ist nicht feststellbar, dass eine Kreditfinanzierung zu größerer Beitragsgerechtigkeit führen würde. Sie führte zu einer stärkeren Belastung zukünftiger Beitragszahler, während die Rücklagenbildung auf einer stärkeren Beitragsbelastung in der Vergangenheit beruht. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass die Beklagte gezwungen war, sich für die Kreditfinanzierung zu entscheiden, um für eine gerechte Verteilung der Beitragsbelastung zu sorgen. Die Entscheidung für oder gegen einen Kredit ist von der Beklagten vielmehr im Rahmen ihrer grundsätzlich bestehenden Gestaltungsfreiheit in Haushaltsbelangen zu treffen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte den Rahmen des Zulässigen dabei überschritten hat. Auch die Kläger werden von der getroffenen Entscheidung gegen eine Kreditfinanzierung zukünftig profitieren, weil die Beklagte das Bauvorhaben des Gebäudes D möglicherweise durchführen kann, ohne deshalb die Beiträge zu erhöhen. Dies stellte sich bei einer Kreditfinanzierung anders dar. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass kreditfinanziertes Bauen zu größerer Beitragsgerechtigkeit führt, gibt es nicht. Da schon die voraussichtlichen Kosten für die Sanierung des Gebäudes D in Höhe von ca. 18,4 Mio. Euro die für 2017 beschlossene Bau-, Modernisierungs- und Investitionsrücklage von 16,6 Mio. Euro übersteigen, kommt es auf den weiteren Investitionsbedarf der Beklagten, wie er der Beschlussvorlage vom 15. November 2016 zu entnehmen ist, im Einzelnen nicht an, um feststellen zu können, dass die besondere Rücklage für Bauvorhaben nicht überhöht ist. Der von der Beklagten ermittelte Investitionsbedarf von insgesamt ca. 50 Mio. Euro spricht jedenfalls nicht für eine überhöhte Rücklage. Soweit die Kläger einwenden, die Beklagte habe bei ihrer Finanzplanung die zu erwartenden Fördermittel von Bund und Land außer Acht gelassen, hat die Beklagte dies mit dem Hinweis darauf widerlegt, für die geplanten Maßnahmen im Gebäude D seien öffentliche Fördermittel nicht zu erwarten, weil dort ein teilweiser Rückbau und Investitionen in nicht förderfähige Einrichtungen erforderlich seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger außerdem einwenden, der Rücklagenbeschluss verstoße gegen § 19 HKRO, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift betrifft ersichtlich nicht die Rücklagenbildung, sondern die für ein Haushaltsjahr geplanten Entnahmen aus dem Haushalt für laufende Bauprojekte, wie dies etwa für das Jahr 2017 i.H.v. 4,3 Mio. Euro für die Sanierung des Gebäudes C vorgesehen ist. Die Rücklagenbildung regelt § 39 HKRO n.F. abschließend. Es ist deshalb auch nicht der Einwand der Kläger zutreffend, die Baurücklage i.H.v. 16,6 Mio. sei überhöht, weil für das Jahr 2017 nur eine Entnahme aus dem Haushalt für Baukosten in Höhe von 4,3 Mio. Euro geplant gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte ihre Rücklagen für das Haushaltsjahr 2017 neu organisiert hat. Dies hat zu einer massiven Umschichtung der Rücklagen geführt. Der größte Anteil der vorher bestehenden allgemeinen Rücklage ist in die Baurücklage geflossen. Rechtswidrig wird die beschlossene Rücklagenbildung für das Jahr 2017 dadurch aber nicht. Es mag sein, dass die Rücklagenbildung der Beklagten in den vorangegangenen Haushaltsjahren im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit Bedenken begegnet wäre, hätte das Gericht darüber zu entscheiden gehabt. Es ist der Beklagten aber nicht vorzuwerfen, dass sie aus der Verschärfung der Rechtsprechung zur Rücklagenbildung der Kammern Konsequenzen gezogen und ihre Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung sowie ihre Haushaltsplanung 2017 den geänderten Erfordernissen angepasst hat. Die Beklagte war aus Rechtsgründen nicht gehalten, ihre – möglicherweise - überhöhten allgemeinen Rücklagen der Vergangenheit durch eine Ausschüttung an ihre Mitglieder zu reduzieren. Die Kläger haben dieses Vorgehen in der mündlichen Verhandlung als beitragsgerechter bezeichnet. Auch insoweit greift aber der weitgehende Gestaltungsspielraum der Beklagten, die autonom über ihre Haushaltsplanung zu entscheiden hat. Mit der getroffenen Entscheidung, die allgemeine Rücklage deutlich abzuschmelzen und sie der Baurücklage zuzuschreiben, verletzt die Beklagte die Grenzen ihrer Haushaltsautonomie nicht, weil sie hinreichend konkret dargelegt hat, dass ein besonderer Rücklagenbedarf für Bauvorhaben bestand. Eine weiter gehende Prüfung der Rücklagenbildung der Kammern durch die Verwaltungsgerichte findet nicht statt. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Kammer bei der Aufstellung ihres Haushaltes verbietet es, aus Anlass eines Beitragsbescheides die gesamte Wirtschaftsführung der Kammer im Detail zu durchleuchten. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Handwerkskammer wird gemäß § 56 HKRO anhand der Jahresrechnung und der Vermögensrechnung durch eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer sowie durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft. Wenn die Kläger die Wirtschaftsführung der Beklagten darüber hinaus angreifen wollen, was in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich geworden ist, so müssen sie sich bemühen, ihren Einfluss in der Vollversammlung geltend zu machen. Der Streit über Beitragsforderungen ist dafür der falsche Ort. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte hinsichtlich des teilweise erledigten Begehrens der Klägerin zu 4. die Kostenübernahme erklärt hat, trifft sie ein Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4. sowie ein Teil der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten waren auf die Beteiligten nach ihrem Anteil am Gesamtstreitwert aufzuteilen, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit vor der Verbindung für das Klageverfahren des Klägers zu 1. auf 445,40 Euro, für das Klageverfahren der Klägerin zu 2. auf 330,- Euro, für das Klageverfahren der Klägerin zu 3. auf 3.354,30 Euro, für das Klageverfahren der Klägerin zu 4. auf 10.177,25 Euro, für das Klageverfahren der Klägerin zu 5. auf 392,05 Euro, für das Klageverfahren der Klägerin zu 6. auf 1.293,05 Euro, für das Klageverfahren der Klägerin zu 7. auf 1.643,25 Euro und für die Zeit nach der Verbindung auf 17.635,30 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Der Streitwert entspricht den jeweils angefochtenen Beitragsforderungen.