Gerichtsbescheid
5 K 16569/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1109.5K16569.17A.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2017 verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2017 verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Juni 1999 geborene Kläger stammt aus Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2016 aus Syrien aus und am 5. Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 26. Juni 2017 (förmlich) die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28. August 2017, der dem Kläger am 29. September 2017 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihm den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Asylgesetz (AsylG) zu, lehnte aber den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG als unbegründet ab. Der Kläger hat am 5. Oktober 2017 Klage erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2017 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG. Denn aus den von der Kammer bereits in ihrem Kammerurteil vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A – (veröffentlicht in juris und nrwe) unter ausführlicher Auswertung einschlägiger Auskünfte und Erkenntnisse sachverständiger Stellen und der einschlägigen Rechtsprechung des Näheren dargelegten Gründen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gilt Folgendes: Ein Syrer, der – wie der im Juni 1999 geborene Kläger, der nicht einziger Sohn seiner Eltern ist und daher inzwischen – in Syrien wehrdienstpflichtig ist und sich – wie er – durch seinen Verbleib im Ausland dem Wehrdienst entzogen hat, muss – erstens – bei einer (hier zu unterstellenden) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges rechnen (vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 65 – 94; in juris Rn. 62 – 92). Eine solche Bestrafung ist aufgrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse – ausnahmsweise – auch flüchtlingsschutzrelevant. Die drohende Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges stellt nämlich – zweitens – eine flüchtlingsrechtlich qualifizierte Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG und insbesondere des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, weil der Wehrdienstpflichtige den Militärdienst in einem Konflikt verweigert und der (verweigerte) Militärdienst – mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Wahrscheinlichkeit (Plausibilität) – Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (das wären hier Kriegsverbrechen – vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 95 – 173; in juris Rn. 93 – 171). Will sich der Wehrpflichtige nicht als Wehrdienstleistender an einem Konflikt beteiligen, in dem sein Militärdienst – im Rahmen der erforderlichen Plausibilität – Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG umfassen würde, sondern entzieht er sich dem – wie es auch der Kläger getan hat – durch Verbleib im Ausland, knüpft die Verfolgung wegen Wehrdienstentzuges – drittens – auch an seine politische Überzeugung an, wie es § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 – 2 und § 3a Abs. 3 AsylG als Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fordern. Denn der Wehrpflichtige vertritt im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch den mit dem Verbleib im Ausland nach Eintritt der Wehrpflicht verbundenen Wehrdienstentzug in einer Angelegenheit, die die „Politik“ des Regimes betrifft, im Zuge des militärischen Einsatzes völkerstrafrechtswidrige „Kampfmethoden“ zu verwenden, eine dieser „Politik“ der Machthaber entgegenstehende (Grund-)Haltung (vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 174 – 175; in juris Rn. 172 – 173). Schließlich steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Wehrdienstentzieher wie den Kläger – viertens – auch nicht entgegen, dass es für sie eine zumutbare inländische Fluchtalternative in einem verfolgungsfreien Teil Syriens im Sinne des § 3e AsylG (Interner Schutz) gäbe (vgl. o. g. Kammerurteil in nrwe Rn. 178 – 179; in juris Rn. 176 – 177). Das erkennende Gericht sieht auch keinen Anlass, auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16. A – von dieser Rechtsprechung abzurücken. In diesem Urteil vertritt das OVG NRW die Auffassung, dass ein Syrer, der sich der Wehrpflicht durch Ausreise entzieht, schon die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (regelmäßig) nicht erfüllt. Das erkennende Gericht vermag der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts aber nicht zu folgen. Aus den im Kammerurteil vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A – niedergelegten und auch angesichts der weiteren Entwicklungen nach wie vor geltenden Gründen bleibt das erkennende Gericht überzeugt, dass ein Militärdienst des Klägers in Syrien – mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Wahrscheinlichkeit/Plausibilität in hinreichend unmittelbarer Weise – Verbrechen oder Handlungen, d.h. hier Kriegsverbrechen, umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Für die Plausibilität einer solchen Annahme ist es entgegen der Auffassung des OVG NRW nicht erforderlich, dass ein (ungedienter) Wehrpflichtiger bereits einer Einheit zugeteilt sein müsste, um abschätzen zu können, ob er tatsächlich mit Kriegsverbrechen in Berührung kommen könnte. Angesichts des kontinuierlich über viele Jahre festzustellenden, verbreiteten und systematischen Einsatzes von Kampfmethoden durch das Regime, bei denen die Zivilbevölkerung in den von der bewaffneten Opposition gehaltenen Gebieten mit unterschiedslos, d.h. mit nicht hinreichend steuerbar wirkenden Waffen flächendeckend traktiert wird, und angesichts des allseits berichteten Kämpfermangels des Regimes ist die Befürchtung eines Wehrpflichtigen plausibel, dass er sich bei Erfüllung der Wehrpflicht in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Vgl. zur Art und zum zeitlichen und örtlichen Umfang der angesprochenen Kampfmethoden beispielhaft die im Kammerurteil vom 15. Februar 2017 – 5 K 7480/16.A – ausgewerteten Quellen und zur aktuellen militärischen Situation die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen allein für März 2017 dokumentierten zahlreichen militärischen Ereignisse in diversen Gouvernements Syriens, die zivile Ziele betrafen und die überwiegend Kräften des Regimes zuzurechnen sein dürften: Annex zum Bericht des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 19. April 2017 (Gz.: S/2017/339) bezüglich der Umsetzung der Sicherheitsratsresolutionen 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015) und 2332 (2016). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. c) des IStGH-Statuts schon die Beihilfe zu einem der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen strafbar ist. Vgl. dazu auch Wehle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., 2012, Rn. 531 ff.; zur Frage, wie weit der Begriff der Beihilfe zu menschenrechtswidrigen Verbrechen, die ein Regime begeht, gehen kann, sei nur erinnert an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 – ECLI: DE: BGH: 2016: 200916B3STR49.16.0, (sog. „Buchhalter-von-Auschwitz-Urteil“), veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 22 ff.. Vor diesem Hintergrund ist es einem syrischen Wehrpflichtigen nicht zumutbar, mit dem Wehrdienstentzug bis zu einer Zuteilung zu einer Einheit zu warten, zumal mit einer Desertion a u s einem angetretenen Dienst gesteigerte persönliche Gefahren für physische Freiheit, Leib und Leben verbundenen sind. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808), s. dort Antwort zu 4. j. Vor diesem Hintergrund hat ein Wehrpflichtiger mit einer Ausreise vor seiner Einberufung zu einer bestimmten Einheit auch nicht das Risiko einer „zu frühen Flucht“ auf sich genommen. Bei einer „zu frühen Flucht“ könnte die Frage (noch) nicht bejaht werden, ob ein Wehrpflichtiger plausiblerweise fürchten durfte, sich bei Erfüllung der Wehrpflicht in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Mit einer „zu frühen Flucht“ wäre damit das Risiko verbunden, dass die Bestrafung eines „einfachen“, nicht im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 Asylgesetz qualifizierten Wehrdienstentzugs in der Regel keinen internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 – 4 Asylgesetz nach sich ziehen dürfte, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen. Letzteres Risiko zeigt, dass die Anforderungen an die Plausibilität der hier in Rede stehenden Furcht eines Wehrpflichtigen, sich in hinreichend unmittelbarer Weise unterstützend an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Das Gericht vermag auch die Zweifel des OVG NRW daran, dass ein Wehrpflichtiger schon durch eine Ausreise den Wehr-/Militärdienst im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 Asylgesetz verweigern kann, nicht zu teilen. Bereits in einer Ausreise wie auch in einem Verbleib im Ausland, die im Bewusstsein einer strafbewehrt bestehenden Wehrpflicht erfolgen – dieses Bewusstsein ist auch dem Kläger zuzusprechen –, liegt nämlich eine inhaltlich hinreichend deutlich ablehnende, d.h. verweigernde Erklärung zum Wehr-/Militärdienst in konkludenter Form. Dafür spricht insbesondere, dass nach den Verhältnissen in Syrien schon die Verweigerung des Wehrdienstes durch eine solche „Abstimmung mit den Füßen“ die – nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 AsylG zudem erforderliche – Bestrafungsgefahr nach sich zieht. Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Kammerurteil dargelegt hat, kann nämlich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ein in Syrien strafbarer Wehrdienstentzug auch durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen begangen werden; Männern im wehrpflichtigen Alter ist die (ungenehmigte) Ausreise aus Syrien verboten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48808), s. dort Antwort zu 4. k., bzw. UNHCR, „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien“, Februar 2017 (Deutsche Version April 2017), S. 4. Die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes droht einem ausgereisten Wehrpflichtigen also nicht nur, weil er „auf verbotenen Wegen gewandelt“ wäre, sondern gerade weil er durch den Verbleib im Ausland seine fehlende Wehrbereitschaft hinreichend deutlich gezeigt hat. Die Forderung des OVG NRW nach einer „expliziten“ Verweigerung des Wehrdienstes, wie diese auch immer aussehen soll, widerspricht der Entstehungsgeschichte des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Wie das OVG NRW selbst darlegt, beruht diese Vorschrift unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Vorgängervorschriften: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004). Ursprünglich empfahl der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wegen eines (vermeintlich) in Entstehung befindlichen Rechts auf Wehr- und Kriegsdienstverweigerung, Flüchtlingsschutz zu gewähren, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Widerspruch zur politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder zu anzuerkennenden Gewissensgründen des Wehrpflichtigen stehen würde. Die Kommission konnte sich mit einem daran ausgerichteten Richtlinienvorschlag nicht durchsetzen, weil mehrere Mitgliedstaaten sich grundsätzlich gegen eine flüchtlingsrechtliche Privilegierung der Ablehnung des Militärdienstes aus subjektiven Erwägungen oder Überzeugungen wandten . Stattdessen wurde das objektive Kriterium des (strafbewehrten) Zwangs zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion als flüchtlingsrechtlicher Privilegierungstatbestand eingeführt. Ist demnach die (strafrechtlich sanktionierte) Verweigerung des Wehr-/Militärdienstes mit dem objektiven Ziel, sich dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu entziehen, flüchtlingsrechtlich privilegiert, kann die Weigerung, diesem Zwang zu folgen, in entsprechenden Konfliktsituationen auch durch den bloßen Verbleib im Ausland im Bewusstsein seiner (strafbewehrten) Wehrpflicht stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden. Schließlich ist die Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges an die politische Überzeugung des betroffenen Wehrpflichtigen anknüpft, durch die Entscheidung des OVG NRW nicht infrage gestellt. Denn zu dieser Frage verhält sich das OVG NRW in seinem Urteil nicht, weil es aus seiner Sicht mangels tatbestandlicher Erfüllung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 Asylgesetz auf diese Frage nicht mehr ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).