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Beschluss

18 L 3114/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1102.18L3114.17.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Herausgabe des bei einem Dritten sichergestellten Bargeldes.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.562,50 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Herausgabe des bei einem Dritten sichergestellten Bargeldes. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.562,50 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der 1989 in N. geborene Antragsteller ist strafrechtlich außer mit einer Verkehrsstraftat nicht in Erscheinung getreten. Er betreibt in P. eine Automatenaufstellfirma sowie 2 Gastronomiebetriebe in N. , nämlich ein Restaurant „U. C. D. “ und eine Shishabar „C1. P1. “. Auf ihn sind vier Pkw zugelassen; ein E. -C2. X000x (Erstzulassung 2016), ein S. (Erstzulassung 1999) und 2 W. H. (Erstzulassung 2017). Einen W. H. nutzt der 1987 geborene ivorische Staatsangehörige B. A. ; er hat den PKW auch in X. abgeholt. Die Staatsanwaltschaft E1. ermittelt unter dem Az. 126 Js 64/16 gegen A. wegen des Verdachts des Verstoßes unter anderem gegen das Betäubungsmittelgesetz. A. ist jeweils rechtskräftig vorbestraft durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 2. Juni 2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie durch Urteil ebenda vom 15. Oktober 2010 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Ferner wurden bzw. werden gegen ihn zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen unterschiedlicher Delikte geführt. Dem Ermittlungsverfahren 126 Js 64/16 liegt zugrunde, dass im Sommer 2016 im Kofferraum eines herrenlosen PKWs eine größere Menge (ca. 9 kg) Haschisch festgestellt wurde. Fingerabdrücke auf einer bei dem Haschisch gefundenen Waage führten auf den A. . In den frühen Morgenstunden des 8. Februar 2017, einem Mittwoch, wurden bei der Durchsuchung des Zimmers des A. , der mit seiner Schwester in einer von der Mutter gemieteten Wohnung lebt, neben diversen Schlüsseln und KfZ-Papieren sowie einer Bankkarte auch in einem Karton 10.250,- EUR Bargeld vorgefunden und strafprozessual sichergestellt. Anlässlich der Durchsuchung erklärte A. , er sei Geschäftsführer in einem C. -Laden (C. -D. in N. ). Sein Chef (der Antragsteller) sei im Urlaub und er würde solange den Laden führen. Für den Chef habe er auch den H. abgeholt und fahre diesen solange. Ferner gab er an, auch noch für diverse Spielhallen/Spielautomaten zuständig zu sein. Das aufgefundene Geld gehöre in den Laden/Spielautomaten. Er habe es nur zu Hause verwahrt. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2017 wandte sich der Antragsteller an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, die aufgeführten Gegenstände an ihn auszuhändigen. Dem Schreiben war u.a. ein vom Antragsteller unterschriebenes Schreiben mit der Überschrift „Auflistung meiner Gegenstände“ beigefügt. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit fordere ich (…) folgende Sachgegenstände zurück die am 8. Februar 2017 bei einer Durchsuchung bei einem meiner Angestellten B. A. beschlagnahmt worden sind. Folgende Sachgegenstände fordere ich sofort zurück:- Schlüsselbund mit grünem Anhängerband die zur meiner Spielhalle in P. angehört und dringend benötigt wird um den Betrieb vernünftig zu führen.- Bargeld in Höhe von 10.300 EUR die mein Mitarbeiter B. A. bei sich zu Hause hatte, da ich mich 2 Wochen in Urlaub befand und dieses Geld ist nachweislich aus Umsätzen aus meinem Burgerladen in N. und der Spielhalle in P. . Dieses Geld wird dringend benötigt um einige Kosten und Rechnungen der jeweiligen Betriebe auszugleichen.- 2 W. H. Schlüssel die nachweislich zum Fuhrpark der Spielhalle in P. angehören und von Herrn A. mit meiner Vollmacht in meiner Abwesenheit aus X. abgeholt wurden verlange ich sofort zurück um das Fahrzeug so schnell wie möglich wieder in Betrieb nehmen zu können.- Autobrief des Fahrzeug S. L. der zum Burgerladen in N. angehört wurde bei Herrn A. gelassen falls der in meiner Abwesenheit benötigt wird diesen verlange ich auch sofort zurück.- Eine Bankkarte mit meinem Namen von der D1. bank in N. wird dringend benötigt und befand sich wegen meiner Abwesenheit in dem Portmonee von Herrn A. .Ich befand mich vom 23. Januar 2017 bis zum 6. Februar 2017 im Urlaub in Thailand und habe all diese Gegenstände aufgrund meiner Abwesenheit Herr A. gegeben damit er sich um meine Angelegenheiten kümmern kann. Herr A. ist in beiden meiner Betriebe angestellt. Dies ist nachweislich jederzeit vorlegbar genauso wie meine Abwesenheit in den letzten 2 Wochen. Ich bitte sie diese beschlagnahmten Gegenstände schnellstmöglich mir wieder zu überreichen da sie dringend in meinen Betrieben benötigt werden.Mit freundlichen Grüßen“ Ferner war dem Schreiben die Kopie der Doppelseite eines türkischen Reisepasses beigefügt, wonach der Inhaber am 24. Januar 2017 in Thailand ein- und am 5. Februar 2017 wieder ausgereist sei. Ferner ein handschriftliches, von A. unterschriebenes Schreiben, wonach es sich um Einnahmen vom C. -Laden in N. und der Spielhalle in P. handele. Am 17. Februar 2017 erschien der Antragsteller im Polizeipräsidium F. . Hierbei wurden ihm mehrere Schlüsselbunde, eine N1. karte auf seinen Namen, eine Bankkarte der D1. bank auf seinen Namen und einen auf seinen Namen ausgestellter Fahrzeugbrief für einen PKW S. L. ausgehändigt. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft E1. an, dass die am 8. Februar 2017 bei dem A. sichergestellten Gegenstände einschließlich der 10.300 EUR Bargeld an den Antragsteller auszuhändigen seien. Eine weitere Sicherstellung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung sei in dem Verfahren gegen den Beschuldigten A. nicht möglich. Mit Bescheid ebenfalls vom 20. Februar 2017 verfügte das Polizeipräsidium F. gegenüber A. auf der Grundlage von § 43 PolG NRW die Sicherstellung dieses Bargeldes. A. erhob keine Rechtsmittel gegen den für sofort vollziehbar erklärten, ihm am 22. Februar 2017 gegen Postzustellungsurkunde bekannt gegebenen Bescheid. Unter Berufung auf sein angebliches Eigentum an dem Bargeld forderte der Antragsteller das Polizeipräsidium F. mit Schreiben vom 30. März 2017 auf, dieses an ihn herauszugeben. Er sei Eigentümer des Geldes und habe dies gegenüber der Staatsanwaltschaft nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe die Herausgabe des Geldes an ihn verfügt. Dem sei nachzukommen. Das Polizeirecht biete keine Grundlage für die nachgeschobene Sicherstellung, wenn nach der Strafprozessordnung eine Beschlagnahme stattgefunden habe, in diesem Verfahren die Eigentumsverhältnisse geklärt worden sein und hiernach eine Herausgabe seitens der Ermittlungsbehörde an die Polizei verfügt worden sei. Mit am 19. Mai 2017 den Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangenem Schreiben vom 11. Mai 2017 lehnte das Polizeipräsidium F. die Herausgabe ab und führte zur Begründung aus, das bei der Durchsuchung aufgefundene Bargeld sei dem A. zuzuordnen. Gegenteiliges müsste der Antragsteller darlegen und beweisen. Dies habe er bislang nicht hinreichend aussagekräftig getan. Aus präventiv-polizeilichen Gründen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das am 8. Februar 2017 aufgefundene Geld aus nicht legalen Einnahmequellen stamme und A. den Antragsteller benutze, um seine Einkünfte zu verschleiern. Mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 19. Juni 2017 hat der Antragsteller Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium F. , erhoben und die Anträge angekündigt, die Sicherstellung von 10.250,- EUR Bargeld aufzuheben und das Geld an ihn herauszugeben. Der Antragsteller hält den Bescheid vom 11. Mai 2017 für rechtswidrig, weil die falsche Behörde gehandelt habe. Mangels Gefahr im Verzug hätte allein die allgemeine Ordnungsbehörde handeln dürfen. Auch gehe die inhaltliche Begründung fehl, weil die Polizei nicht dargelegt habe, dass die sichergestellte Summe für andere Straftaten verwendet werden solle. Ferner liege ein weiterer inhaltlicher Fehler vor. In dem Bescheid vom 20. Februar 2017 an Herrn A. werde § 43 Nr. 2 PolG NRW als Rechtsgrundlage angegeben und festgestellt, dieser sei weder rechtmäßiger Besitzer noch Eigentümer des sichergestellten Geldes. Dies widerspreche aber den Behauptungen des hier angefochtenen Bescheides, in welchem ausgeführt werde, gemäß § 1006 ZPO halte man den A. für den Eigentümer des Geldes. Gleichzeitig mit der Klage hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Der Antragsgegner verteidigt die Maßnahme und beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E1. (126 Js 64/16) hat vorgelegen. II. Der mit anwaltlicher Hilfe als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nicht statthaft. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 ist abstrakt ungeeignet, nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung auszulösen. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 ist ungeeignet, das Rechtsschutzziel des Antragstellers - die Herausgabe des Bargeldes - zu erreichen, weil die Polizei das Bargeld aufgrund des gegen den A. ergangenen Sicherstellungsbescheides vom 20. Februar 2017 verwahrt. Auch bei Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2017 dauert diese Verwahrung an. Das Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren erreicht der Antragsteller vielmehr nur mit der Leistungsklage, gerichtet auf Herausgabe des Bargeldes an sich. Vorläufiger Rechtsschutz zu einer Leistungsklage kann jedoch nur nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2017 ist die Klage nicht gerichtet. Eine Erstreckung der Klage auf den Bescheid vom 20. Februar 2017 hat das Gericht nicht angeregt, weil diese Klage voraussichtlich schon aus prozessualen Gründen ohne Erfolg bliebe. Der Bescheid vom 20. Februar 2017 dürfte auch im Verhältnis zum Antragsteller bestandskräftig sein. Es spricht Einiges dafür, A. nach dessen und des Antragstellers insoweit übereinstimmenden Vorbringen als Empfangsbevollmächtigen des Antragstellers in Angelegenheiten betreffend das bei A. sichergestellte Bargeld anzusehen ist. Dann wäre der Bescheid mit der Zustellung an A. auch dem Antragsteller bekanntgegeben. Dies kann jedoch dahin stehen, weil der Antragsteller spätestens am 30. März 2017 positive Kenntnis von dem von ihm mit der Klage als Anlage vorgelegten Sicherstellungsbescheid hatte, wie sich aus seinem Schreiben von diesem Tag an das Polizeipräsidium F. ergibt, in dem er die nachgeschobene Sicherstellung erwähnt. Der Antragsteller hätte gegen den Bescheid vom 20. Februar 2017 daher spätestens innerhalb Monatsfrist ab dem 30. März 2017 bei Gericht eingehend Klage erheben müssen. Dies ist nicht geschehen. Wiedereinsetzung in die Klagefrist betreffend den Sicherstellungsbescheid vom 20. Februar 2017 wird dem Antragsteller nicht gewährt werden können, weil er nicht unverschuldet an der Erhebung der Klage gehindert war. Nach Lage der Dinge befand sich der Antragsteller lediglich in dem Rechtsirrtum, den Sicherstellungsbescheid zur Verteidigung seiner Rechte nicht angreifen zu müssen. Der bei verständiger Würdigung des Begehrens daher allein sachdienliche Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, das am 8. Februar 2017 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in E1. unter dem Aktenzeichen 126 Js 64/16 bei dem B. A. sichergestellte Bargeld in einer Menge von 10.250 EUR vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, an den Antragsteller herauszugeben, hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Herausgabebegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, B.v. 19.09.2014, - 5 B 226/14 -, juris, m.w.N. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Hierzu wird er mit Rücksicht auf die seit der Sicherstellung verstrichene Zeit auch voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein, weil er seine Betriebe offensichtlich auch ohne das sichergestellte Bargeld seither über Monate weitergeführt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Er hat insbesondere keinen Herausgabeanspruch betreffend das bei A. sichergestellte Bargeld glaubhaft gemacht. Aus der Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft E1. vom 20. Februar 2017 ergibt sich kein Herausgabeanspruch des Antragstellers gegenüber der das Bargeld aufgrund bestandskräftiger Sicherstellungsverfügung verwahrenden Polizei. Die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft ist strafprozessual ergangen, während die am selben Tag gegenüber A. verfügte Sicherstellung des Bargeldes eine originär gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017, - 5 B 1114/16 -, nicht veröffentlicht. In gefahrenabwehrrechtlichen Angelegenheiten handelt die Polizei in eigener Zuständigkeit, ohne an Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden zu sein. Es kann daher dahin stehen, dass die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft voraussichtlich rechtswidrig war. Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 StPO beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Dies ist der A. . Die Voraussetzungen, unter denen die Herausgabe an einen Dritten in Betracht kommt, lagen und liegen zu keiner Zeit vor. Abweichend von § 111n Absatz 1 StPO wird die Sache nach Absatz 2 ebenda an den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. Der Antragsteller ist aber nicht Verletzter durch eine Straftat des A. . Zuletzt wird nach Absatz 3 Satz 1 ebenda die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist und der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegensteht. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Herausgabe des Bargeldes an den A. stünden keine Ansprüche Dritter entgegen. Das seitens des Antragstellers behauptete Eigentum zählt hierzu ersichtlich nicht. Als materielle Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Herausgabeanspruch des Antragstellers kommt allein § 46 Abs. 1 PolG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind (Satz 1). Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht (Satz 2). Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden (Satz 3). Da das Bargeld nicht beim Antragsteller selbst, sondern bei dem A. sichergestellt worden ist, richtet sich der Herausgabeanspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW. Es kann dahinstehen, ob die Herausgabe an den A. unmöglich ist. Tatsächlich könnte das Bargeld bei angenommenen Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung dem A. wieder ausgehändigt werden. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn weitere zwingende Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seine Berechtigung an dem sichergestellten Bargeld glaubhaft macht. Hieran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat zu keiner Zeit glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Einnahmen aus seinen (welchen?) Geschäftslokalen aus der Zeit zwischen dem 24. Januar 2017 und dem 5. Februar 2017 (?) handeln könnte. Soweit die Staatsanwaltschaft E1. am 20. Februar 2017 davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe sein Eigentum an dem Bargeld glaubhaft gemacht, bindet dies die Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr aus den bereits erläuterten Gründen nicht. Von der Annahme der Staatsanwaltschaft geht auch keine faktische Bindungswirkung aus, weil es sich lediglich um die Würdigung von Indizien handelt. Der Antragsteller hat vielmehr darzulegen und zu beweisen, dass er Eigentümer des bei A. sichergestellten Bargeldes ist. Hierzu ist er durch Vorlage von Buchführungsunterlagen aus seinen Geschäftsbetrieben in der Lage. Das Polizeipräsidium F. hat im Bescheid vom 11. Mai 2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass durch Vorlage derartiger Unterlagen die Eigentümerposition des Antragstellers glaubhaft gemacht werden könnte. Der Antragsteller hat bis zum heutigen Tag keine nachprüfbaren Buchführungsunterlagen aus seinen/m (welchem?) Geschäftsbetrieb(en) vorgelegt. Ebenso wenig hat er schlüssige Gründe hierfür vorgetragen, warum er hierzu nicht in der Lage sein könnte. Der übereinstimmende Vortrag des Antragsteller und des A. , das Geld gehöre dem Antragsteller, reicht zur Glaubhaftmachung des Eigentums des Antragstellers auf Grund der Umstände des Einzelfalls nicht aus. Abgesehen davon, dass die Behauptungen A1. und des Antragstellers entgegen der wiederholten Behauptung des Antragstellers nicht an Eides statt versichert sind, würden auch die eidesstattlich versicherten Angaben des Antragstellers und des A. voraussichtlich deshalb nicht ausreichen, weil das Polizeipräsidium F. den auf konkrete Tatsachen begründeten Verdacht hegt, dass zwischen dem Antragsteller und dem A. eine Absprache dahingehend besteht, dass der Antragsteller das bei dem A. sichergestellte, möglicherweise aus Drogendelikten stammende Geld wahrheitswidrig als eigenes Geld ausgibt, um es nach Rückgabe durch die Polizei an ihn sofort wieder an den A. herauszugeben. Diese konkreten Tatsachen sind hier in dem von der Polizei dokumentierten Vorfall eines früheren Antreffen des A. mit angeblich dem Antragsteller gehörenden Bargeld am 29. März 2016 zu sehen, als der Antragsteller bei dem A. gefundenes Bargeld unklarer Herkunft und drogenszenetypischer Stückelung als sein Bargeld ausgegeben hat, ohne dass ein Grund ersichtlich war, warum A. das Geld des Antragstellers am Körper mit sich führte. Ferner spricht gegen das behauptete Verwahrungsverhältnis, dass A. das Geld dem Antragsteller nicht spätestens bereits am 6. Februar 2017 wieder ausgehändigt hat, an dem dieser aus Thailand nach Deutschland zurückgekehrt sein will. A. hat am Tage der Sicherstellung – dem 8. Februar 2017 - noch behauptet, der Antragsteller sei im Urlaub, obwohl dieser eigenen Angaben zufolge bereits am 6. Februar 2017 wieder nach Deutschland zurückgekehrt sein will. Durch die Vorlage lediglich einer einzigen kopierten anonymen Seite aus einem türkischen Reisepass, der jedermann gehören könnte, kann auch eine urlaubsbedingte Abwesenheit des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Auch ist nicht schlüssig erläutert, warum A. das angeblich in den Geschäften des Antragstellers erwirtschaftete Bargeld nicht werktäglich jeden Tag auf einer Bank eingezahlt hat, wozu er aufgrund des Innehabens einer auf den Antragsteller ausgestellten Bankkarte in der Lage gewesen wäre und was einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung allein entsprochen hätte. Angesichts dessen verlangt das Polizeipräsidium F. mit zutreffenden Erwägungen, dass der Antragsteller die behauptete Erwirtschaftung des Bargeldes in seinen Geschäftsbetrieben durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft macht. Insoweit kann dahinstehen, ob in den Lokalen des Antragstellers eine Buchhaltung existiert, die steuerrechtlichen Anforderungen entspricht. Denn auch bei einer nur laxen und steuerlich irrrelevanten Geschäftsführung muss A. in der Lage sein, durch Aufzeichnungen beliebiger Qualität („Schmierzettel“) bestimmte Summen einzelnen Tagen und Geschäftslokalen zuzuordnen. Nur so kann er gegenüber dem Antragsteller ein unverzichtbares Mindestmaß an Rechenschaft ablegen. Bei der behaupteten Geschäftsbeziehung zwischen dem Antragsteller und A. hätten der Polizei bereits am Tage der Sicherstellung mindestens solche Belege von beliebiger Qualität präsentiert werden können. Sollten der Antragsteller und A. zukünftig behaupten wollen, A. müsste bei mehrwöchiger Abwesenheit des Antragstellers diesem über die Einnahmen in dessen Geschäften keinerlei schriftliche Rechenschaft ablegen, wäre dies nicht glaubhaft. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände erscheint es fern liegend, dass A. mehrere Tage, wenn nicht sogar Wochen (?) angeblich fremdes Geld in einer derartigen Größenordnung im Zimmer einer Wohnung aufbewahrt, die er nicht einmal allein bewohnt (und verschließt), sondern zu der weitere Personen jederzeit Zutritt haben. Die Summe der Indizien rechtfertigt vielmehr deutlich den Verdacht des Polizeipräsidiums F. , der A. benutze den Antragsteller zum wiederholten Mal als „Spardose“ für von ihm kriminell, wahrscheinlich aus Drogendelikten, erlangtes Bargeld. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (25% des Wertes des sichergestellten Sache).