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Urteil

1 K 8645/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1020.1K8645.16.00
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Leitsätze

Das kommunalverfassungsrechtliche Klageverfahren setzt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) des klagenden Organs oder Organteils voraus. Das Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Aktes eines Organs oder Organteils oder der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition.

An der Klagebefugnis fehlt es - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - für eine Feststellungsklage, welche die abstrakte Frage zum Gegenstand hat, ob eine als solche anerkannte Fraktion im Rat einer Gemeinde rechtsidentisch mit einer ursprünglich gegründeten Fraktion ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das kommunalverfassungsrechtliche Klageverfahren setzt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) des klagenden Organs oder Organteils voraus. Das Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Aktes eines Organs oder Organteils oder der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. An der Klagebefugnis fehlt es - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - für eine Feststellungsklage, welche die abstrakte Frage zum Gegenstand hat, ob eine als solche anerkannte Fraktion im Rat einer Gemeinde rechtsidentisch mit einer ursprünglich gegründeten Fraktion ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Fraktion im Rat der Stadt L. . Sie besteht aus zwei Mitgliedern des Rates, den Ratsherren L1. und S. . Die Mitglieder der Klägerin bildeten nach der Kommunalwahl im Mai 2014 gemeinsam mit dem Ratsherrn P. die „Fraktion der Zentrumspartei im Rat der Stadt L. “ (Zentrumsfraktion). In der Sitzung des Stadtrates am 26. Juni 2014 wählte der Rat Ratsherrn P. zum ordentlichen Mitglied und Ratsherrn S. zum stellvertretenden Mitglied des Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschusses (HWFA), der aus insgesamt 17 ordentlichen Mitgliedern besteht. Ferner wurde u.a. der fraktionslose Ratsherr S1 (AfD) zum beratenden Mitglied des Ausschusses gewählt. Im Jahr 2015 kam es zu Differenzen zwischen den Mitgliedern der Zentrumsfraktion. Mit Schreiben vom 31. August 2015 teilten die Ratsherrn L1. und S. dem Ratsherrn P. mit, sie kündigten die mit ihm geschlossene Fraktionsvereinbarung zum 15. September 2015. Mit Schreiben vom 15. September 2015 teilten sie u.a. dem damaligen Bürgermeister mit, aufgrund von Verfehlungen habe sich die Zentrumsfraktion entschlossen, Herrn P. mit Wirkung zum 15. September 2015 aus der Fraktion „zu entfernen“. Ratsherr P. merkte mit Schreiben vom 17. September 2015 an, soweit dem Schreiben vom 31. August 2015 sein Ausschluss aus der Fraktion zu entnehmen sein sollte, verstoße dieser Ausschluss gegen die Geschäftsordnung der Zentrumsfraktion, da er weder angehört worden sei, noch ein Beschluss der erweiterten Fraktionsversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorliege. Mit Schreiben vom 24. September 2015 teilte Ratsherr L1. mit, die ursprünglich von den Ratsherren L1. , P. und S. gebildete Fraktionsgemeinschaft werde nach dem „Ausscheiden“ des Herrn P. von den beiden verbleibenden Herren „weiterhin (…) geführt“. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte Ratsherr P. unter dem Briefkopf der Zentrumsfraktion, die Fraktion habe ihn zum Fraktionsvorsitzenden bestellt. Mit Schreiben vom 25. September 2015 erklärte er, das Schreiben des Ratsherrn L1. vom Vortrag sei „nicht annahmefähig“. Es enthalte keine nachvollziehbare Erklärung zu seinem Ausscheiden. Seine Bestellung zum Fraktionsvorsitzenden durch Fraktionssitzung am 21. September 2015 sei nicht zu beanstanden. Mit einem undatierten Schreiben, das am 28. September 2015 bei dem Bürgermeister einging, erklärten die Ratsherren L1. und S. , nach dem Ausschluss des Ratsherrn P. seien sie die verbliebenen Mitglieder der Fraktion. Sie beabsichtigten, die Fraktion „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ in „Fraktion FWG L. “ umzubenennen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 entschied das Bundesparteischiedsgericht der Deutschen Zentrumspartei, die Mitgliedschaft der Herren L1. und S. sei mit Ablauf des 20. September 2015 als beendet zu werten und die Bestellung des Herrn P. zum kommissarischen Vorsitzenden des Stadtverbandes L. und zum Vorsitzenden der Zentrumsfraktion im Rat der Stadt L. werde „parteiseits als rechtswirksam erachtet“. Am 15. Oktober 2015 ging ein Schreiben der Herren L1. und S. vom 20. September 2015 bei dem Bürgermeister ein, mit dem die Ratsherren mitteilten, Herr P. sei zum 15. September 2015 aus der Zentrumsfraktion ausgeschieden, diese bestehe somit nur noch aus ihnen. Mit Schreiben vom 21. September 2015, das ebenfalls am 15. Oktober 2015 bei dem Bürgermeister einging, erklärten sie, die Zentrumsfraktion habe am 21. September 2015 einstimmig beschlossen, sich ab sofort in „FWG L. im Ortszentrum“ umzubenennen, und sich eine neue Fraktionsgeschäftsordnung gegeben. Mit Schreiben vom 9. November 2015 zeigten die Ratsherren P. und S1. die Bildung der AfD-/Zentrumsfraktion im Rat der Stadt L. an. Der auf Vorschlag der Zentrumsfraktion zum stellvertretenden Mitglied des Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt L. gewählte sachkundige Bürger U. erstrebte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ‑ 1 K 86/16 - vor der erkennenden Kammer die Klärung der Frage, ob er nach Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds des Ausschusses berechtigt gewesen sei, an dessen Stelle an einer Sitzung des Ausschusses am 9. Dezember 2015 teilzunehmen. Auf einen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2016 erklärten die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt. Das Gericht wies - abseits des Streitgegenstandes des Verfahrens - darauf hin, dass bei einer etwaigen Nachbesetzung des freigewordenen Ausschusssitzes zu berücksichtigen sei, ob die Fraktion, welche das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen habe (die Zentrumsfraktion), fortexistiere, wobei maßgeblich sei, ob nach dem Willen der Beteiligten die ursprüngliche Fraktion aufgelöst worden und bewusst eine neue Fraktion eingegangen worden sei. Die Umbenennung einer Fraktion oder eine geänderte oder neu erlassene Geschäftsordnung einer Fraktion führten für sich genommen nicht dazu, dass die Fraktion aufgelöst und eine neue Fraktion gegründet werde. In der Sitzung des Rates am 23. Juni 2016 wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2016 mitgeteilt. In derselben Sitzung wurden der Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschuss sowie der Sozialausschuss durch Beschluss des Rates aufgelöst und neubesetzt. Die Klägerin erhielt jeweils einen Sitz. Die Klägerin hat am 25. Juli 2016 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor: Nachdem Ratsherr P. aus der Fraktion ausgeschlossen worden sei, habe sich die Fraktion umbenannt und dies der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2015 mitgeteilt. Die Beklagte habe die Umbenennung ignoriert und behauptet, die Fraktion habe sich aufgelöst. In der Ratssitzung am 23. Juni 2016 habe die Beklagte den Hinweis der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2016 missachtet und dem Gericht die Kompetenz zu diesem Hinweis abgesprochen. Herr P. sei in Übereinstimmung mit der Fraktionsgeschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder der Zentrumsfraktion aus wichtigem Grund aus der Fraktion ausgeschlossen worden. Erst nachdem das Bundesparteischiedsgericht der Zentrumspartei ihr die Nutzung des Namens untersagt habe, habe sie sich in „FWG L. im Ortszentrum“ umbenannt. Dabei sei der Zusatz „im Ortszentrum“ gewählt worden, um den Wählern deutlich zu machen, dass die Fraktion fortbestehe. Die Mitglieder der Klägerin seien zu Unrecht aus der Zentrumspartei ausgeschlossen worden. Ob die Zentrumsfraktion in der Klägerin fortbestehe, sei insbesondere bei der Beantwortung der Fragen relevant, ob der Klägerin ein Besetzungsrecht für die ursprünglich auf Vorschlag der Zentrumsfraktion besetzten Ausschusssitze zukomme und ob stellvertretende Ausschussmitglieder, die der Klägerin angehörten, im Verhinderungsfall zur Vertretung des ordentlichen Ausschussmitglieds P. berechtigt seien. Es sei beispielsweise schon vorgekommen, dass bei Abwesenheit von Herrn P. im HWFA nicht das stellvertretende Ausschussmitglied S. , sondern das beratende Ausschussmitglied S1. als Vertreter mit Stimmrecht an einer Sitzung teilgenommen habe. Unabhängig davon habe sie einen Anspruch auf einen Sitz im HWFA, da nach der Gemeindeordnung jeder Fraktion ein Sitz in diesem Ausschuss zustehe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die Zentrumsfraktion im Rat der Stadt L. weiterhin existiert, seit dem 21.09.2015 unter dem Namen „FWG im Ortszentrum“ handelnd, 2. die Beklagte anzuweisen, es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, dass sich die Zentrumsfraktion im Rat der Stadt L. aufgelöst habe, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Sitz im HWFA zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Anträge eingeschränkt und beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Zentrumsfraktion im Rat der Stadt L. weiterhin existiert, seit dem 21.09.2015 unter dem Namen „FWG im Ortszentrum“ handelnd, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Sitz im HWFA zuzusprechen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage mit folgenden Erwägungen entgegen: Die Frage, ob die Zentrumsfraktion fortexistiere, sei bislang nicht praktisch relevant geworden. Die Nachbesetzung eines von der Zentrumsfraktion benannten Mitglieds des Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschusses habe sich durch Neubesetzung des Ausschusses in der Ratssitzung am 23. Juni 2016 erledigt. Sie erkenne sowohl die Klägerin als auch die AfD-/Zentrumsfraktion als Fraktionen an. Die Würdigung der Gesamtumstände ergebe, dass nicht die Zentrumsfraktion fortexistiere, sondern eine neue Fraktion - die Klägerin - gebildet worden sei. Der Schriftwechsel mache deutlich, dass sich die Mitglieder der Zentrumsfraktion entzweit hätten. Der Ausschluss des Herrn P. aus der Fraktion sei nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt. Unabhängig davon seien die Ratsherren S. und L1. nicht an der Fortsetzung der Fraktionsgemeinschaft mit Ratsherrn P. interessiert gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben an Herrn P. vom 31. August 2015. Darüber hinaus sei die gemeinsame politische Basis der Zentrumsfraktion entfallen. Mit der Freien Wählervereinigung sei eine Vereinigung entstanden, die aus ehemaligen Mitgliedern der Zentrumspartei bestehe und mit dieser Partei konkurriere. Vorliegend bestehe ausnahmsweise keine Pflicht der Beklagten zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Klägerin, da die Klage mutwillig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Mit dem Klageantrag zu 1. ist die Klage als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens statthaft. Die Klägerin ist insoweit aber nicht klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Aktes eines Organs oder Organteils der Gemeinde - etwas eines Beschlusses des Rates - oder der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris, Rn. 26 m.w.N., und 17. Februar 2017 - 15 A 1676/15 -, juris, Rn. 57. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Frage, ob die Klägerin mit der ursprünglich gegründeten Zentrumsfraktion rechtsidentisch ist, hat jedenfalls aktuell keine Auswirkungen auf die subjektiven Organrechte der Klägerin und deren Ausübung. Die in dem vorausgegangenen Verfahren vor der erkennenden Kammer - 1 K 86/16 - angesprochene Frage der Nachbesetzung eines freigewordenen Sitzes im Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschuss hat sich durch die Neubildung des gesamten Ausschusses in der Sitzung des Rates am 23. Juni 2016, bei der auf die Klägerin ein Sitz entfiel, erledigt. Zwar kann für die Frage, welcher Fraktion das Vorschlagsrecht nach § 50 Abs. 3 Satz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zukommt, wenn ein Mitglied vorzeitig aus einem Ausschuss ausscheidet, von Bedeutung sein, ob eine Fraktion ‑ trotz seit der Wahl des Ausschusses aufgetretener Änderungen - fortbesteht oder ob von einer neuen Fraktion auszugehen ist. Vorliegend bedarf diese Frage aber keiner Beantwortung, da eine Nachbesetzung im Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschuss nicht mehr erforderlich ist und - nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - auch in den übrigen Ausschüssen derzeit keine Nachbesetzung ansteht. Für die Klagebefugnis der Klägerin genügt es nicht, dass möglicherweise in der Zukunft ein auf Vorschlag der Zentrumsfraktion besetzter Ausschusssitz freiwerden und sich die Frage der Nachbesetzung damit stellen könnte. Die Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die Frage klagebefugt, ob ihr ein Besetzungsrecht für die ursprünglich auf Vorschlag der Zentrumsfraktion besetzten Ausschusssitze zukommt, etwa für einen Sitz im Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss (HWFA), den das auf Vorschlag der Zentrumsfraktion gewählte Ausschussmitglied P. innehat, das nunmehr der AfD-/Zentrumsfraktion angehört. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf die Vorschläge der Fraktionen des Rates nach dem in § 50 Abs. 3 GO NRW festgelegten Verfahren vom Rat gewählt. Der Ausschusssitz steht der jeweils gewählten Person, nicht der Fraktion zu, auf deren Vorschlag das Ausschussmitglied gewählt wurde. Deshalb bleibt die Mitgliedschaft in einem Ausschuss bestehen, wenn das Ausschussmitglied aus einer Fraktion austritt und fortan fraktionslos ist oder sich einer anderen Fraktion anschließt. Vgl. Wellmann, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Stand: Juli 2013, § 50 GO Erl. IV.5. Kommt damit der Zentrumsfraktion bei einem Fraktionsaustritt oder -wechsel der auf ihren Vorschlag gewählten Ausschussmitglieder (z.B. des Ratsherrn P. als Mitglied des HWFA) kein Besetzungsrecht für den Ausschusssitz zu, ist auch die Frage, ob die Zentrumsfraktion fortbesteht, insoweit nicht relevant. Unabhängig davon steht es im Ermessen des Rates, auf die geänderte Zusammensetzung des Rates durch Neubesetzung der Ausschüsse zu reagieren, wie es bezüglich des Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschusses sowie des Sozialausschusses bereits geschehen ist. Bei der Entscheidung ist der Grundsatz der spiegelbildlichen Abbildung der Kräfteverhältnisse im Rat in den Ausschüssen zu berücksichtigen und zu bedenken, dass durch eine Neubesetzung ungeklärte Fragen ausgeräumt werden können, die durch die Umbildung mehrerer Fraktionen aufgeworfen worden sind. Die Klägerin ist auch nicht mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage klagebefugt, welche Vertretungsregelung im Fall der Verhinderung eines auf Vorschlag der Zentrumsfraktion gewählten Ausschussmitglieds gilt. Abgesehen davon, dass ein Recht auf Teilnahme an einer Ausschusssitzung von dem betroffenen stellvertretenden Ausschussmitglied geltend zu machen wäre, da es nicht der Fraktion zusteht, ist die Frage des Fortbestands der Zentrumsfraktion für die Vertretungsregelung ohne Bedeutung. § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eröffnet dem Rat die Möglichkeit, stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen, und überlässt ihm die Regelung der Reihenfolge der Vertretung. § 29 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt L. in der Fassung der 5. Änderung durch Beschluss des Rates vom 29. September 2016 (GeschORat) bestimmt: „ 1 Soweit rechtlich nichts anderes bestimmt ist oder der Stadtrat nicht anderes beschließt, werden Ausschussmitglieder durch stellvertretende Ausschussmitglieder derselben Fraktion oder Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages vertreten. 2 Soweit rechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nicht namentlich zu ordentlichen oder stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählten Ratsmitglieder als weitere, nachgeordnete Stellvertreter in der vom Rat in einer Vertretungsliste festgelegten Reihenfolge für die Fraktion vertretungsberechtigt, der sie zum Zeitpunkt des Vertretungsfalls angehören.“ Der Wortlaut des Satzes 1 dieser Regelung lässt hinsichtlich der Fraktions- bzw. Gruppenzugehörigkeit zwei Interpretationsmöglichkeiten zu. Zum einen kann Satz 1 so verstanden werden, dass die Fraktionszugehörigkeit des zu vertretenden Ausschussmitglieds und des stellvertretenden Mitglieds bei der Wahl maßgeblich ist. Zum anderen ist die Sichtweise möglich, dass es auf die Fraktionszugehörigkeit der beiden Personen im Zeitpunkt des Vertretungsfalls ankommt, wie es die Geschäftsordnung für die Fälle des Satzes 2 ausdrücklich vorsieht. Entscheidend ist damit, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, nicht, ob die Zentrumsfraktion seit der Wahl des jeweils betroffenen Ausschusses fortbesteht und mit der Klägerin rechtsidentisch ist: Legt man den Zeitpunkt der Wahl zugrunde, kommt es allein auf die Fraktionszugehörigkeit zu diesem Zeitpunkt an; die weitere Entwicklung nach der Wahl ist unerheblich. Aus dieser Sichtweise würde z.B. für den HWFA folgen, dass bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds P. , das auf Vorschlag der Zentrumsfraktion gewählt wurde, das auf Vorschlag derselben Fraktion gewählte stellvertretende Ausschussmitglied S. zum Zuge käme. Geht man hingegen vom Zeitpunkt des Vertretungsfalls aus, kommt es allein auf die Fraktionszugehörigkeit in diesem Zeitpunkt an. D.h. bezogen auf den HWFA, dass Herr P. , der inzwischen der AfD-/Zentrumsfraktion angehört, nicht durch Herrn S. als Mitglied der klagenden FWG-Fraktion vertreten würde. Wenngleich die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Vertretung im HWFA nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weist die Kammer zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten auf folgende Erwägungen hin: Es spricht vieles dafür, dass nach § 29 Satz 1 GeschORat die Fraktionszugehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl maßgeblich ist und spätere Änderungen der Fraktionszugehörigkeit für die Vertretung in den Ausschüssen ohne Bedeutung sind. Dafür sprechen die Bezugnahme auf die Reihenfolge des Wahlvorschlages sowie der Umstand, dass in Satz 2 eine ausdrückliche Festlegung auf den Zeitpunkt des Vertretungsfalls erfolgt ist, während ein solcher Zusatz in Satz 1 fehlt. Demnach dürfte - wie oben bereits ausgeführt - bei Verhinderung des Mitglieds des HWFA P. vorrangig das stellvertretende Ausschussmitglied S. zur Vertretung berufen sein, da beide auf Vorschlag der Zentrumsfraktion gewählt wurden. Ist auch Herr S. verhindert, kommt eine Vertretung des Herrn P. durch Herrn S1. , der nunmehr zusammen mit Herrn P. die AfD-/Zentrumsfraktion bildet, nur nach § 29 Satz 2 GeschORat in Betracht, wobei hier offen bleiben kann, ob diese Regelung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde. Vgl. kritisch zur Bestimmung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern durch eine Geschäftsordnungsregelung Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Juli 2015, § 50 GO Erl. 6.11; Wellmann, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Stand: Juli 2013/Juni 2016, § 50 GO Erl. IV.5, § 58 GO Erl. I.2. Aus Sicht der Kammer erscheint es erwägenswert, die Regelung des § 29 GeschORat klarstellend zu überarbeiten. Es dürfte sinnvoll sein klarzustellen, welcher Zeitpunkt bei der Anwendung des Satzes 1 maßgeblich ist. Zudem sollte in die Überlegungen einbezogen werden, ob die gegenwärtige Regelung insoweit zweckmäßig ist, als sie einerseits - nach den dargestellten Erwägungen - in Satz 1 wohl auf den Zeitpunkt der Wahl abstellt und andererseits in Satz 2 den Zeitpunkt des Vertretungsfalls für maßgeblich erklärt. Die Klägerin kann ihre Klagebefugnis schließlich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Beklagte den Standpunkt vertritt, die Zentrumsfraktion habe sich aufgelöst. Daraus folgt kein rechtlicher Nachteil für die Klägerin. Die Beklagte erkennt die Klägerin und die AfD-/Zentrumsfraktion als Fraktionen an. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr die Beklagte die an den Fraktionsstatus geknüpften Rechte, insbesondere Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, gewährt. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2. unzulässig. Insoweit ist die Klage als kommunalverfassungsrechtliche Leistungsklage statthaft. Sie ist aber gegen die falsche Beklagte gerichtet. Eine Klage im Kommunalverfassungsstreit ist gegen das Organ oder den Organteil zu richten, dem gegenüber ein organschaftliches Recht geltend gemacht wird. Der Rat entscheidet über die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse (§§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) und wählt deren Mitglieder (§ 50 Abs. 3 GO NRW). Der beklagten Bürgermeisterin kommt insoweit keine Entscheidungsbefugnis zu. Ungeachtet dessen bestehen auch bezüglich des Klageantrags zu 2. Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf einen Sitz im HWFA hat die Klägerin nicht benannt. Auch der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach sich die Kräfteverhältnisse im Rat in den Ausschüssen widerspiegeln müssen, begründet keinen Anspruch einer Fraktion, in jedem Ausschuss mit einem Sitz vertreten zu sein. Vgl. zur Rspr. Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Juli 2015, § 50 GO Erl. 6.8.4; Kirchhof/Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Juli 2012, § 58 GO Erl. 4; Wellmann, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Stand: Juli 2013, § 50 GO Erl. IV.1. Eine Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, hat nach § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10 GO NRW lediglich einen Anspruch auf Bestellung eines beratenden Ausschussmitglieds, dem kein Stimmrecht zukommt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ist die Klage mithin insgesamt unzulässig, ist über die Begründetheit nicht zu entscheiden. Es muss daher offen bleiben, ob die Zentrumsfraktion in der Klägerin fortbesteht oder ob davon auszugehen ist, dass sich die Zentrumsfraktion aufgelöst hat und die Klägerin als neue Fraktion gebildet wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ob die Beklagte die Kosten des Verfahrens der Klägerin im Innenverhältnis zu erstatten hat, wogegen sich ihre Einwände richten, ist nicht in dem vorliegenden Verfahren zu entscheiden, sondern eine dem Verfahren nachgelagerte Frage, die im Streitfall einer Klärung in einem neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugänglich ist. Vgl. zu den Voraussetzungen der Kostenerstattung etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 1 K 4833/13 -, juris, m.w.N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 22.7 - Kommunalverfassungsstreit - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.