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Beschluss

3 L 3733/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1017.3L3733.17.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

             Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. ihn als öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Mietnebenkosten und Betriebskosten für Grundstücke und Gebäude, analog der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestellung, ab sofort, erneut zu bestellen, 2. seine Bestellung durch sofortige Aufnahme in die bundesweite Sachverständigendatei mit dem zutreffenden Sachgebiet aufzunehmen, 3. seine Bestellung in allen Kommunikationen mit den regionalen Gerichten kurzfristig, spätestens zwei Wochen nach der erfolgten Bestellung mit dem zutreffenden Sachgebiet bekannt zu geben, 4. alle Handlungen oder Nichthandlungen zu unterlassen, die dazu führen, dass er mit seinem Fachgebiet den Gerichten nicht bekannt ist, 5. bei Zuwiderhandlungen gegen eine eventuell erlassene einstweilige Anordnung einen Nachteilsausgleich von 500,00 Euro pro Kalendertag, als Schadenersatz an ihn zu zahlen, und diesen Nachteilsausgleich für jeden Tag der Säumnis festzulegen, haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet (I.). Die Anträge zu 2. bis 5. sind bereits unzulässig (II.). I.Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller hingegen keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris, Rn. 8 f. m. w. N. Nach diesen Maßstäben kommt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Erfolg der Hauptsache ist auch bei der gebotenen eingehenden Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es fehlt an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen ist § 36 Abs. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift können Personen auf den Gebieten der Wirtschaft nur dann als Sachverständige öffentlich bestellt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung ersichtlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier in der Person des Antragstellers nicht gegeben. Es bestehen Bedenken gegen seine Eignung im Sinne der genannten Norm. Die Frage, ob ein Sachverständiger zur öffentlichen Bestellung geeignet ist, richtet sich nach dem Aufgabenkreis der öffentlich bestellten Sachverständigen. Dabei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der persönlichen Eignung in § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, der durch die Sachverständigenordnung konkretisiert worden ist, der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung; ein Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 23.73 -, GewA 1975, 333 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris, Rn. 13; VG Neustadt a. d. W., Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW -, juris, Rn. 19. Die öffentliche Bestellung erfolgt im Interesse der Allgemeinheit, um dieser die Möglichkeit zu geben, sich solcher Sachverständiger zu bedienen, die eine Gewähr für besondere Sachkunde und Eignung bieten. Die Aufgabe eines Sachverständigen ist, anderen Personen das ihnen fehlende Wissen zu vermitteln oder deren nicht hinreichende Kenntnisse zu ersetzen. Die öffentliche Bestellung soll sicherstellen, dass Behörden und Einzelpersonen im Bedarfsfall auf Sachverständige zurückgreifen können, deren gutachterliche Äußerungen als fachlich und persönlich objektiv und zuverlässig anerkannt werden können, ohne dass der Auftraggeber zuvor zusätzliche Nachforschungen über Ruf und Eignung des Sachverständigen anstellen muss. Während es bei dem Merkmal der besonderen Sachkunde um rein fachliche Fähigkeiten des Sachverständigen geht, ist mit dem Merkmal der "Eignung" die uneingeschränkte persönliche Zuverlässigkeit, die Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit sowie die Persönlichkeitsstruktur und Akzeptanz des Sachverständigen bei den potentiellen Auftraggebern verbunden. Die Persönlichkeit des Sachverständigen muss eine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Gutachtertätigkeit bieten. Dabei sind wegen der verantwortungsvollen Stellung des Sachverständigen an die von ihm zu verlangende Charakterstärke hohe Anforderungen zu stellen. Von ihm sind Zurückhaltung und Besonnenheit zu erwarten, selbst wenn er wegen des Ergebnisses seiner Gutachten unsachlich angegriffen wird. Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen müssen sich auch in Stil und Sprache widerspiegeln, was Zurückhaltung im Ausdruck und eine vorsichtige Wahl der Formulierungen erfordert. Unsachliche Äußerungen des Sachverständigen sind ebenso mit seiner Stellung unvereinbar wie Äußerungen, die nach Form und Inhalt den Eindruck der Überheblichkeit und des sturen Festhaltens an den eigenen Auffassungen erwecken können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - I C 23.73 -, GewA 1975, 333 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1985 - 4 A 1794/84 -, NJW, 1987, 512 f.; VG Neustadt a. d. W., Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW -, juris, Rn. 20. Mit diesen Anforderungen an einen Sachverständigen ist es nicht zu vereinbaren, wenn zu befürchten ist, dass der Sachverständige zur Verwendung einer sachlichen und neutralen Sprache und zur Vermeidung unnötiger Schärfen und überspitzter Formulierungen nicht in der Lage ist. Die Bestellungsbehörde hat deshalb eingehend zu prüfen, ob der Sachverständige für die Dauer der Bestellung die Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Objektivität und Einhaltung seiner besonderen Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger bietet. Es bedarf nicht des Nachweises, dass der Bewerber ungeeignet ist, sondern es genügen durch Tatsachen belegte Zweifel am Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, um den Antrag auf öffentliche Bestellung abzulehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Juni 1975 - I C 23.73 -, GewA 1975, 333 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1985 - 4 A 1794/84 -, NJW, 1987, 512 f. Derartige Umstände, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers erwecken, hat die Antragsgegnerin zutreffend aus seinen wörtlich zitierten Gutachten hergeleitet und im Einzelnen mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember 2016 festgestellt, dass die im Rahmen des Bestellungsverfahrens übersandten drei Privatgutachten unsachliche, vorbehaltsbehaftete und herabwürdigende Formulierungen gegenüber (professionellen) Vermietern bzw. Immobilienverwaltern enthalten. So führt der Antragsteller etwa aus:  „Derartige Vermittlungsprovisionen mit Preisaufschlägen bis zu 250% auf die gelieferte Wärme sind im pseudokriminellen Bereich üblich, über den ich in www.X. .de in 12 Beispielsgruppen auf der Grundlage von über 10.000 geprüften Objekten berichte.“ (Gutachten im Auftrag der X1. I. N. Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG vom 11. September 2015, S. 22 bis 23)  „Dies folgt bei den Immobilienverantwortlichen dem weit verbreiteten Grundsatz: Egal was es kostet, es wird ja auf die Mieter umgelegt. “ (Gutachten im Auftrag der Fa. T. L. und N1. GmbH vom 28. November 2015, S. 23)  „Ein so grenzenloses Erwerbsstreben erlebe ich in meiner Praxis als Sachverständiger bei Immobilienverantwortlichen sehr häufig.“ (Gutachten im Auftrag der Fa. T. L. und N1. GmbH vom 28. November 2015, S. 28)  „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn die Mieterin sich auf die Ideen der Vermieterin (Anlage 2) einlässt, sind die Formulierungen im Mietvertrag extrem gefährlich. Die Phantasie bei der Kreierung immer neuer Wartungsaufgaben ist nach meiner Erfahrung aus den letzten 20 Jahren in der Immobilienwirtschaft nahezu grenzenlos und könnte relativ schnell zu einer Verdoppelung oder Verdreifachung der Betriebskostenbelastung führen. […] Immobilienverantwortliche reagieren in der Regel nur wenn monatlich sicher eingeplante Beträge fehlen.“ (Gutachten im Auftrag der Fa. T. L. und N1. GmbH vom 28. November 2015, S. 29)  „Es zeigt aber auch, dass der Vermieter, wie in der Branche zu der der Vermieter gehört, systematisch zuerst die Mieter anlockt und nach der Unterzeichnung des Mietvertrages seine Ziele im Sinne von Ertragsmaximierung bei der Betriebskostenumlage umsetzt.“ (Gutachten im Auftrag der W. D. für B. und A. GmbH & Co. KG, Entwurfsstand vom 14. August 2015, S. 18 bis 19) Mit diesen lediglich beispielhaft aufgeführten Aussagen verstößt der Antragsteller in seinen Gutachten gegen das Gebot der Sachlichkeit und Mäßigung. Die Darstellung persönlicher Vorbehalte gegenüber verschiedenen Wirtschaftsbranchen ist mit der Stellung und der Aufgabe eines öffentlich bestellten Sachverständigen unvereinbar. Er hat insoweit dokumentiert, dass er nicht die, sowohl für private Auftraggeber als auch für die Gerichte, welche nach § 404 Abs. 3 ZPO, § 98 VwGO einen öffentlich bestellten Sachverständigen wählen sollen, erforderliche Gewähr für Unparteilichkeit, Objektivität und Sachlichkeit bietet. Die fehlende Bereitschaft des Antragstellers zurückhaltend und objektiv zu formulieren, findet sich darüber hinaus auch in den der Antragsgegnerin eingereichten Gerichtsgutachten. So sind von einem öffentlich bestellten Sachverständigen beispielsweise bei der Beurteilung der Ausführungen eines Sachverständigenkollegen andere Formulierungen als: „Nach meiner über 30-jährigen Erfahrung als Prüfer sind im Markt auch viele Discounter unterwegs, die ohne hinreichende Qualifikation Aufträge einsammeln und die gewünschten Bescheinigungen ausstellen.“ (Gutachten für das Amtsgericht V. vom 17. Januar 2014, S. 25), zu erwarten. Derartige Aussagen sind pauschal diffamierend und lassen eine objektive, sachliche Auseinandersetzung mit dem Begutachtungsauftrag vermissen. Die Verwendung dieser unnötigen Schärfen und überspitzten Formulierungen lassen die Prognose zu, dass der Antragsteller auch in Zukunft in seiner Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger nicht die nötige Zurückhaltung im Ausdruck wahren wird. Die Zweifel an seiner persönlichen Eignung werden ferner durch die im Verwaltungs- und Klageverfahren geführte Korrespondenz verstärkt. So heißt es in Schreiben an die Antragsgegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens: – „Ich habe noch nie und werde auch zukünftig nicht so arbeiten, wie sich das sogenannte „Fachgremium“ offensichtlich die Prüfertätigkeit vorstellt. Dies hat für mich persönlich den Vorteil, dass ich morgens beim Rasieren meinen Spiegel nicht zuhängen muss. Schleimen und anbiedern, kommt in meiner, zum Glück schon als Kind anerzogenen Charaktereinstellung, eben nicht vor.“ (Schreiben vom 1. Oktober 2016, S. 6 bis 7) – „Ich halte es nach meiner Auswertung der Kritik an meinen Gutachten für denkbar, dass es in L1. üblich ist, sich durch Gerichtsverhandlungen zu schleimen, um bei der auch in L1. bestehenden Anwaltsschwemme, nirgendwo, auch nicht bei Rechtsanwälten anzuecken. […] Eine solche Situation, die man auch mit einer speziellen Form der fachlichen Inzucht vergleichen kann, entspricht nach meiner Überzeugung nicht den durch die Sachverständigenordnung gewollten Ansprüchen an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.“ (Schreiben vom 29. Oktober, S. 1) Im Klageverfahren führt er aus: – „Das geringe fachliche Niveau im Schreiben der Beklagten vom 28.09.2016, welches ich teilweise eher der Berufsschule, 1. Schuljahr, als einem weitergehenden Bildungsgang zuordnen würde, habe ich noch mit meiner Stellungnahme vom 1.10.2016 kommentiert. […] Im November war es für den Kläger klar, dass die Beklagte eine Bestellungsabsicht von Beginn an nur vorgetäuscht hat.“ (Klagebegründung vom 13. Januar 2017, S. 5) – „Der Kläger geht in der Gesamtwertung davon aus, dass die Beklagte nie die Absicht hatte den Beklagten für weitere 5 Jahre öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Auch aus der formulierten Kritik im Bescheid der Beklagten ist erkennbar, dass die Beklagte mit vielen anderen Industrie- und Handelskammern in Deutschland einen anderen Typ als Sachverständigen haben möchte. Einer der sich in den Gerichten wie mit Teflon beschichtet bewegt, erkannte Straftaten auf keinen Fall benennt und auch gegenüber allen Parteivertretern lieb und nett ist.“ (Klagebegründung vom 13. Januar 2017, S. 8 bis 9) – „Die, um es sehr höflich auszudrücken, sehr begrenzten geistigen Leistungen dieser von der Beklagten beigezogenen Laienspieler habe ich im Schreiben vom 1.10.2016 (Anlage I zur Klageschrift) hinlänglich beschrieben. Es ist für mich immer noch unverständlich, wie eine Institution, wie die IHK E. , einen so unqualifizierten „Mist“ auf dem eigenen Briefbogen am 28.09.2016 schreiben konnte. Die Beklagte wäre gut beraten gewesen, wenn sie den Berufsbildungsbereich der Kammer um Hilfe gebeten hätte. Ein Berufsschüler hätte für mich ohne Zweifel qualifiziertere Antworten formuliert, als die von der Beklagten konsultierten Personen aus E. und L1. .“ (Schriftsatz vom 16. Mai 2017, S. 16) Des Weiteren bezeichnet der Antragsteller die Antragsgegnerin wiederholt als „Lobbyistin“ und erklärt in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2017 aus Seite 16: „Von einer Lobbyistin, die vor allem ihren steuernden Einfluss auf die Rechtsprechung verfestigen will und diesbezüglich schon sehr erfolgreich ist, erwarte ich zumindest nach meiner Erfahrung in den letzten zehn Jahren nichts, was unserem Land irgendeinen Nutzen bringen kann.“ Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass der Antragsteller mit der ihm gegenüber geäußerten Kritik nicht in angemessener Weise umgehen kann. Dies ist hingegen gerade eine von einem öffentlich bestellten Sachverständigen zu erwartende Charaktereigenschaft. Als öffentlich bestellter Sachverständiger muss er in der Lage sein bei sachlicher wie unsachlicher Kritik an seinen Gutachten und etwaigen Nachfragen, sachlich darauf einzugehen und sich nicht – wie vorliegend – persönlich angegriffen zu fühlen. Die verbale Aggressivität sowie die enthaltene überzogene Kritik gegenüber der Antragsgegnerin, zu denen sich der Antragsteller hat hinreißen lassen, sprechen dagegen, dass er als öffentlich bestellter Sachverständiger das Gebot der Sachlichkeit und Mäßigung stets wird einhalten können. Die Schreiben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren können auch zur Beurteilung seiner persönlichen Eignung herangezogen werden. Zwar hat er diese Schreiben in Wahrnehmung eigener Interessen im Rahmen des Bestellungsverfahrens aufgesetzt, allerdings sind diese zu berücksichtigen, weil die Persönlichkeit eines Menschen unteilbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1985 - 4 A 1794/84 -, NJW, 1987, 512 f. Der Einwand des Antragstellers, dass seine Auftraggeber stets zufrieden mit seiner Arbeit gewesen seien und es keine Beschwerden bezüglich seiner Ausdrucksweise gegeben habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn zum einen trifft der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin keine Aussage über die fachliche Kompetenz des Antragstellers. Insoweit greift auch sein Vorwurf nicht, dass dem von der Antragsgegnerin hinzugezogenen, von der Industrie- und Handelskammer zu L1. betreuten Fachgremium die Sachkunde für die Beurteilung seiner Gutachten fehle. Zum anderen obliegt der Antragsgegnerin bei jeder Bestellung die Prüfung der persönlichen Eignung. Die Behauptung, dass seine Gutachten bislang nie beanstandet worden seien, vermag den Nachweis der persönlichen Eignung nicht zu erbringen. II.Die Anträge zu 2. bis 5. sind bereits unzulässig, da dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Er hat die Anträge zu 2. bis 5. erkennbar vom Erfolg des Antrages zu 1. abhängig gemacht, der – wie Vorstehend dargelegt – nicht eingetreten ist. Darüber hinaus sind die Anträge unbegründet, da ein Anspruch auf die begehrten einstweiligen Anordnungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 keine Halbierung des Streitwerts vorzunehmen. Entsprechend § 45 Abs. 1 Sätze 2, 3 GKG wirken sich die Anträge zu 2. bis 5. nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.