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Gerichtsbescheid

5 K 13687/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1016.5K13687.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Tatbestand: Der Kläger ist Asylbewerber und stammt nach eigenen Angaben aus Bangladesch. Der Beklagte hat ihn gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 AsylG der Stadt Viersen zugewiesen. Mit Schreiben vom 14./20. Juni 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten seine Umverteilung nach Köln. Zur Begründung führte er an, dass er eine (Vollzeit-)Arbeitsstelle als Küchenhilfe in Köln habe. Er arbeite dort oft bis 23:00 Uhr und habe dann keine Verbindung mehr nach Hause. Ausweislich des beigefügten Arbeitsvertrages hat das Arbeitsverhältnis am 9. Juni 2017 begonnen und ist bis zum 8. Juni 2018 befristet. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017, dem Kläger am 24. Juli 2017 zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag auf Umverteilung nach Köln ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 AsylG grundsätzlich davon auszugehen sei, dass kein Anspruch darauf bestehe, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß § 50 Abs. 4 S. 5 / § 51 Abs. 1 AsylG komme eine anderweitige Zuweisung nur in Betracht, wenn dadurch die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren minderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Gründe könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie den mit der vorgenannten Vorschrift geschützten Belangen gleichzustellen seien. Eine Umverteilung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch eine legale Erwerbstätigkeit eines Asylbewerbers könne vorgenommen werden, wenn für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Wechsel des Wohnortes unabdingbar sei. Nach der geübten ständigen Verwaltungspraxis könne eine Arbeitsaufnahme Berücksichtigung finden, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag, mit dem ein Einkommen vereinbart und erzielt werde, das den Lebensunterhalt sicherstelle, und eine gültige Arbeitserlaubnis vorgelegt werde. Der klägerseits vorgelegte Arbeitsvertrag sei jedoch mit einer Befristung versehen. Daher werde keine dringende Notwendigkeit für eine Umverteilung nach Köln gesehen und sei der Antrag abzulehnen gewesen. Am 3. August 2017 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2017 zu verpflichten, ihn nach Köln zuzuweisen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid der in Nordrhein-Westfalen für die Zuweisung/Umverteilung von asylbegehrenden Personen zuständigen Bezirksregierung Arnsberg vom 7. Juli 2017, durch den die Umverteilung des Klägers nach Köln abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat gegenüber dem beklagten Land in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch darauf, ihn aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nach Köln umzuverteilen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob im Hinblick darauf, dass die (erste) Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg bestandskräftig geworden ist, deren Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Landes Nordrhein-Westfalen – VwVfG) in Betracht kommt. Denn mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages in Köln liegt hinsichtlich der Verteilungsfrage jedenfalls ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG vor. Da der Kläger den Arbeitsvertrag in Köln im Juni 2017 geschlossen und noch im gleichen Monat den Umverteilungsantrag gestellt hat, ist auch die dreimonatige Frist für einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Als Rechtsgrundlage für einen Umverteilungsanspruch kommt § 50 Abs. 4 Satz 5 Asylgesetz (AsylG) in Betracht. Danach sind bei einer Zuweisung(-sentscheidung) die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 - 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen; nichts anderes gilt für eine Umverteilung. Allerdings besteht nach dieser Bestimmung kein (rechtlich strikt) gebundener Anspruch auf Umverteilung. Die Entscheidung über einen Umverteilungsantrag steht ebenso wie die erste Zuweisungsentscheidung gemäß § 50 Abs. 4 AsylG im weiten Ermessen der zuständigen Behörde. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2013 – 17 K 1356/13.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3365/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3370/15.A –, n.v. Der Asylbewerber hat mithin nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Umverteilungsantrag. Diesem Anspruch genügt der angefochtene Bescheid. Die für die Umverteilungsentscheidung zuständige Behörde des Beklagten hat den Umverteilungsantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt, denn sie hat von ihrem (Umverteilungs-)Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Die Behörde hat nämlich gewürdigt, dass der Kläger zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in Köln auf den Wechsel des Wohnortes angewiesen ist. Sie hat in Anwendung der hier einschlägigen, ihr Ermessen leitenden Verwaltungsvorschriften der „Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 24. Juni 1997 – I B 4 -141) auch beachtet, dass gemäß deren Ziffer 4.3 eine Umverteilung durchzuführen ist bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch eine legale Erwerbstätigkeit der antragstellenden Person, wenn für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Wechsel des Wohnortes unabdingbar ist. Nach den sich aus Ziffer 6. der Richtlinie für den Fall der Ziffer 4.3 ergebenden weiteren Anforderungen betrachtet die Richtlinie einen Wechsel allerdings nur dann als unabdingbar, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit Einkommensnachweis vorgelegt wird. Da der Kläger in Köln nur einen befristeten Arbeitsvertrag hat abschließen können, hat die Behörde den Umverteilungsantrag dementsprechend abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden, weil es den Zwecken der Ermächtigung zur ermessensgeleiteten Umverteilung nicht widerspricht, wenn in den ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften ihrerseits ein befristeter Arbeitsvertrag als nicht hinreichend gewichtiger Umverteilungsgrund bewertet wird. Dafür sprechen folgende Erwägungen: Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung (§§ 50, 51 AsylG) trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich der Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylG). Insoweit steht einem Asylbewerber – wie dem Kläger – weder ein Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung in ein Land oder an einen Ort (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG) noch eine Einflussnahme auf die Auswahl der Zuweisungsgemeinde zu. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 1992 – 17 B 305/92.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2013 – 17 K 1356/13.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3365/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3370/15.A –, n.v. Den individuellen Interessen des Betroffenen an der Zuweisung an bzw. der Umverteilung in einen bestimmten Ort ist jedoch bei der Ausübung des „Verteilungsermessens“ nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensrecht, 8. Aufl., 2014, zu § 50 Rn. 24 ff. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat sich die Ausübung des Umverteilungsermessens in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation insbesondere an der gesetzlichen Vorgabe in § 50 Abs. 4 S. 5, 2. Alt. AsylG zu orientieren. Danach liegen bei der Umverteilungsentscheidung berücksichtigungsbedürftige humanitäre Belange nur vor, wenn sie von einem Gewicht sind, das dem einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 - 3 AsylG entspricht, das heißt mit anderen Worten, dass die Gründe dem Gewicht des Interesses an der Erhaltung/Herstellung der Haushaltsgemeinschaft einer Kernfamilie entsprechen müssen. Die hier in Rede stehende Ermöglichung der Erfüllung eines nur befristeten Arbeitsvertrages ist solch schwerwiegenden Belangen wie dem Schutz der Familieneinheit nicht gleich zu erachten. Daher widerspricht es einer zweckgerechten Ausübung des Umverteilungsermessens nicht, wenn an einer zuvor erfolgten Verteilungsentscheidung festgehalten wird und damit dem öffentlichen Interesse an der Verteilungsstabilität Vorrang gegeben wird vor dem Interesse des Asylbewerbers, an den Ort einer (nur) befristet aufgenommenen Beschäftigung verteilt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.