Urteil
12 K 10670/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1005.12K10670.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1987 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. August 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 17. August 2016 an. Er trug im Wesentlichen vor: Es sei ihm in Ägypten finanziell gut gegangen. Er habe zwei Jahre lang Jura studiert und anschließend etwa drei Jahre im Service eines Fünf-Sterne-Hotels gearbeitet. Dann sei er etwa ein Jahr arbeitslos gewesen und danach als Maler tätig gewesen. Während seiner Zeit an der Universität habe er sich zum ersten Mal in einen Mann verliebt. Erst im Juni 2013 habe er wieder einen Mann kennengelernt und mit diesem eine heimliche Beziehung geführt. Im April 2014 habe die Familie seines Partners Verdacht geschöpft. Er sei von der Familie seines Partners sowie von seiner eigenen Familie mit dem Tode bedroht worden. Er habe daraufhin Ägypten verlassen. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er von einem Freund, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, erfahren, dass sein Partner von seiner eigenen Familie getötet worden sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderung erwecke aus der Niederschrift heraus nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Begebenheit. Der Bescheid wurde am 27. Mai 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 8. Juni 2017 die vorliegende Klage erhoben und ausführlich begründet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises X. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 8. August 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2017 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30 f. m.w.N. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Dies gilt aus zwei voneinander unabhängigen Gründen: Erstens: Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes aufhält. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b AsylG erfüllt, wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch ein Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 – Rn. 79; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris, Rn. 50. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt zwar der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Jedoch ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 – Rn. 79. Aufgrund der Erkenntnislage droht dem Kläger in Ägypten staatliche Verfolgung durch Bestrafung in Anknüpfung an seine Homosexualität. Zwar stehen homosexuelle Handlungen nicht explizit unter Strafe. Jedoch kennt das ägyptische Strafgesetzbuch den Tatbestand der „Unzucht“ (debauchery). Auch wenn Homosexualität nicht ausdrücklich erwähnt ist, berufen sich in der Praxis die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf den entsprechenden Artikel und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961. Es sind in diesem Zusammenhang sowohl Geld- als auch Gefängnisstrafen vorgesehen. Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen Homosexuelle. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Da homosexuelle Handlungen ein Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 9. Dezember 2015. Diese Erkenntnis wird gestützt durch eine Vielzahl weiterer Auskunftsquellen. So müssen nach Auskunft von amnesty international Männer, die im Verdacht standen, einvernehmliche sexuelle Beziehungen mit anderen Männern zu haben, mit Verhaftung und strafrechtlicher Verfolgung wegen Prostitution und Verletzung der öffentlichen Moral rechnen. Die Behörden ordneten für einige der Gefangenen Zwangsuntersuchungen des Analbereichs an. Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, Seite 149. Im November 2014 nahmen Sicherheitskräfte mehr als 30 Männer in einem Kairoer Badehaus fest; gegen 26 von ihnen wurde ein Gerichtsverfahren wegen „Ausschweifungen“ eröffnet. Vgl. Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, Seite 149; Frankfurter Allgemeine vom 13. Dezember 2014 "Razzia gegen Schwule im Hamam"; Süddeutsche Zeitung vom 13. Januar 2015 „Nichts Strafbares im Hamam". In einem anderen Fall wurden acht Männer im November 2014 zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie an einer mutmaßlich gleichgeschlechtlichen Hochzeit auf einem Schiff auf dem Nil teilgenommen hatten. Im Berufungsverfahren wurde das Strafmaß im Dezember auf ein Jahr reduziert. Frankfurter Rundschau vom 3. November 2014 „Ägypter verurteilt wegen Video von Homohochzeit“; taz vom 3. November 2014 „Haft nach angeblicher Schwulenhochzeit". In jüngster Zeit kam es zu weiteren Übergriffen: Seit dem 1. Oktober 2017 stehen 17 Männer wegen homosexueller Handlungen vor Gericht. Die Anklage wirft ihnen unmoralisches Verhalten sowie die Förderung von Homosexualität und Ausschweifungen vor. Menschenrechtsgruppen werfen den Behörden vor, die Polizei habe die 17 Männer in der vergangenen Woche völlig willkürlich in Straßen und Cafés festgenommen als Teil einer Anti-Homosexuellen-Kampagne. Frankfurter Allgemeine vom 1. Oktober 2017 „17 Männer wegen homosexueller Handlungen in Kairo vor Gericht“. Bereits zuvor wurden mehrere Besucher eines Konzerts der bekannten libanesischen Popgruppe „Mashrou‘ Leila“ in Kairo verhaftet, nachdem sie dort die Regenbogenflagge geschwenkt hatten. Ägyptische Menschenrechtler sprachen von mindestens 22 Verhafteten, von denen einige nun bereits dem Richter vorgeführt wurden. Die jetzige Kampagne gegen Homosexuelle in Ägypten ist nach Presseberichten die erste dieses Ausmaßes seit dem Jahr 2001. Frankfurter Rundschau vom 2. Oktober 2017 „Festnahmen wegen Regenbogenflagge“; taz vom 4. Oktober 2017 „Ägypten will keine Regenbogen sehen“. Aufgrund dieser Auskünfte ist das Gericht davon überzeugt, dass Homosexuellen – wie dem Kläger – landesweit die Gefahr von Verhaftung droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gibt es nach der Auskunftslage nicht. Ebenso VG Köln, Urteil vom 22. September 2016 – 6 K 7471/15.A -, juris,. Rn. 46. Zweitens: Unabhängig davon und selbstständig tragend droht dem Kläger Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – nämlich durch seine eigene Familie und durch die Familie seines von der eigenen Familie ermordeten Partners. Der Kläger hat bereits in seiner schriftlichen Klagebegründung und dann ausführlich und überzeugend in der mündlichen Verhandlung geschildert, wie er seinen Partner kennengelernt hat, wie sie sich heimlich trafen und wie dann die Familien aufgrund von Verdachtsmomenten den Kläger und seinen Partner bedrohten. Der Ernst der Bedrohung lässt sich daran ersehen, dass der Partner des Klägers von seiner eigenen Familie ermordet wurde. Der Vortrag steht in Übereinstimmung mit den oben bereits zierten allgemeinen Erkenntnissen. Die drohende Verfolgung des Klägers geht von Verfolgungsakteuren im Sinne von § 3c AsylG aus. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger einer drohenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt war. Es steht angesichts der Auskunftslage zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ägyptische Staat nicht willens und in der Lage ist, den Kläger zu schützen. Andere schutzfähige und -bereite Organisationen sind nicht ersichtlich. Die Vorverfolgung des Klägers begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass diese Verfolgung sich bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholt. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger nicht etwa entgegengehalten gehalten werden kann, dass er die Gefahr der Verfolgung und Bestrafung dadurch verringern kann, dass er seine sexuelle Identität nicht offen auslebt. Von dem schutzsuchenden Asylbewerber kann nicht verlangt werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder zur Vermeidung von Verfolgung Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12, juris. Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verpflichtet wurde. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG waren ebenso wie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.