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Beschluss

12 L 3583/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0929.12L3583.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Die Antragsteller sind tadschikische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern der 2008, 2011 und 2013 geborenen Antragsteller zu 3. bis 5. Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben am 20. Januar 2016 von Moskau aus auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. April 2016 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte auf der Grundlage von Eurodac-Treffern fest, dass die Antragsteller am 17. Januar 2016 bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten (Eurodac-Treffer des Antragstellers zu 1.: PL1160117080469001000/7005566417, Eurodac-Treffer der Antragstellerin zu 2.: PL1160117080469002000/700556642A). Es richtete daraufhin am 3. Mai 2016 Wiederaufnahmegesuche an Polen, denen die polnischen Behörden unter dem 17. Mai 2016 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung zustimmten. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016, zugestellt am 18. Juli 2016, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Die Antragsteller erhoben gegen den Bescheid vom 5. Juli 2016 am 22. Juli 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (8 K 8584/16.A) und stellten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 2544/16.A), den das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 4. November 2016 ablehnte. Am 20. Dezember 2016 wurden die Antragsteller auf dem Landweg nach Polen überstellt. Mit Urteil vom 6. April 2017 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage der Antragsteller in dem Verfahren 8 K 8584/16.A ab. Die Entscheidung vom 6. April 2017 ist seit dem 12. Mai 2017 rechtskräftig. Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben am 12. März 2017 unerlaubt erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsteller zu 1. sprach am 20. März 2017 bei der Ausländerbehörde Düsseldorf vor. Im Namen und im Auftrag des Bundesamtes führte die Ausländerbehörde Düsseldorf am 20. März 2017 das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens durch. Bei dem Gespräch waren ausweislich der Niederschrift über das persönliche Gespräch (S. 87 des Verwaltungsvorgangs Az. 7109239-470) der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. anwesend. Ein Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren (Ergänzende Befragung) konnte den Antragstellern unter der Anschrift „Zum N. 16, 00000 E. “ am 20. April 2017 nicht zugestellt werden, da sie inzwischen umgezogen waren. Am 9. Mai 2017 richtete das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche an die polnischen Behörden. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 12. Mai 2017 und 15. Mai 2017 ihre Zuständigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung bzw. § 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung. Am 29. Mai 2017 wurde die Antragstellerin zu 2. von einem Jungen entbunden. Unter dem 14. Juni 2017 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt. Das Bundesamt ordnete zunächst durch Bescheid vom 27. Juni 2017 die Abschiebung der Antragsteller und des neugeborenen Kindes nach Polen an (Ziffer 1) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 wurde das Verfahren des neugeborenen Kindes abgetrennt, da für das Kind bereits ein Asylantrag gestellt worden war, der vom Bundesamt unter dem Aktenzeichen 7144445 bearbeitet wird. Durch Bescheid vom 6. Juli 2017 wurde der Bescheid vom 27. Juni 2017 aufgehoben (Ziffer 1) und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). Der Bescheid wurde am 7. Juli 2017 als Einschreiben zur Post gegeben und der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 11. Juli 2017 zugestellt. Die Antragsteller haben am 18. Juli 2017 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führen sie aus: Ihnen sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Der Antragsteller zu 1. sei nach der Einreise nur von der Ausländerbehörde, die Antragstellerin zu 2. von keiner Stelle befragt worden. Die Antragsgegnerin habe sich in dem angefochtenen Bescheid erst gar nicht mit Abschiebungsverboten auseinandergesetzt, obwohl die Antragsteller zu 1. und 2. einen neugeborenen Sohn hätten, der einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt habe. In Polen sei die Familie monatelang in einem geschlossenen Zentrum untergebracht gewesen. Es sei lediglich Hofgang in Begleitung von Security gewährt worden. Auch ein Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin zu 2. sei mit einer Polizeiwache vor der Tür erfolgt. Zudem seien nur männliche Gynäkologen verfügbar gewesen, um die Untersuchungen bei ihr durchzuführen, was ihr aus religiösen Gründen verboten sei. Sie seien von den Mitarbeitern des geschlossenen Heimes beleidigt und körperlich angegangen worden, hätten aufgrund des Einschlusses auch keine Möglichkeit gehabt, sich dem zu entziehen oder sich soziale oder rechtliche Beratung zu holen. Sie seien den psychischen und physischen Anfeindungen schutzlos ausgeliefert gewesen. Die humanitären Verhältnisse in Polen seien für sie sehr schlecht gewesen. Sie hätten dies im Rahmen ihrer Rückführung im Dezember 2016 persönlich erlebt. So seien sie an der polnischen Grenze von 8 Uhr morgens bis 10 Uhr abends in einem geschlossenen Raum ohne Ausstattung und ohne Essen und Trinken und warme Kleidung oder Decken untergebracht gewesen. Sie hätten auf dem nackten Boden schlafen müssen und sich allesamt massive Erkältungskrankheiten zugezogen. Hinzu komme, dass die bei ihnen angewandte Untersuchungsmethode für Dublin-Rückkehrer mit der vollständigen Entkleidung der Kinder im Kleinkindalter und die Kontrolle aller Körperöffnungen vor dem Einschluss in die geschlossenen Lager ein menschenverachtendes und insbesondere für Kinder traumatisierendes Prozedere sei. Es werde als bekannt vorausgesetzt, dass die polnische Regierung kein Interesse an der Aufnahme von Dublin-Betroffenen habe und diese ausschließlich in gefängnisähnlichen Verwahrstationen notdürftig versorge. Das Verfahren und die Unterbringung in Polen genügten nicht den europäischen Standards, sondern erfolgten in einer menschenverachtenden Art und Weise. Bei der Antragstellerin zu 4. hätten die medizinischen Bedingungen in Polen und die nicht vorgenommenen medizinischen Behandlungen dazu geführt, dass sie bereits massive Schäden an den Ohren erlitten habe (Mittelohr). Sie sei in der Bundesrepublik bereits mehrfach operiert worden. Aufgrund der geschlossenen Unterbringung bestehe keine Möglichkeit, eigenständig einen Arzt aufzusuchen. Zudem werde auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) Bezug genommen. Die Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig sei, wenn er für den Fall der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in Bezug auf die zu erwartenden Lebensumstände dort einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sei, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein, sei auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. In Polen sei das staatliche Sozialsystem völlig unzureichend entwickelt, ausgleichende Integrationsprogramme fehlten. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (C-670-16) hätte das ursprüngliche Aufnahmegesuch spätestens drei Monate nach der Stellung des Asylantrags der Antragsteller im Jahr 2016 gestellt werden müssen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich dies gerade nicht, so dass bereits die ursprüngliche Zuständigkeit bei der Antragsgegnerin liege. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 12839/17.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat sich in den vorliegenden Verfahren bislang inhaltlich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 K 12839/17.A und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Az.: 7109239-470, 7144445-470, 6665899-470) ergänzend Bezug genommen. II. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 18. Juli 2017 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 6. Juli 2017 ist der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mittels Einschreiben durch Übergabe am 11. Juli 2017 zugestellt worden (vgl. § 4 VwZG). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG E. , Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Danach fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus, denn die Anordnung der Abschiebung nach Polen in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2017 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Die Antragsteller haben nach unanfechtbarem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens (Dublin-Verfahren) in der Bundesrepublik Deutschland keinen Asyl-(Folge-) Antrag gestellt. Es handelt sich um einen sogenannten „Aufgriffsfall“, der vom Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst wird. Die Vorschrift wurde im Rahmen der Änderung des Asylverfahrensgesetzes im Jahr 2013 zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) ausdrücklich mit der Begründung eingefügt, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt darstelle und der Erfassung der sogenannten „Aufgriffsfälle“ dienen solle, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat – in dem die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; im Folgenden: Dublin III-Verordnung) Anwendung findet – einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland (BT-Drs. 17/13556, S. 7). Vgl. VG München, Beschluss vom 29. September 2016 – M 24 S 16.50506 -, juris, Rdn. 21. Die Antragsteller haben in Polen und damit in einem Staat, in dem die Dublin III‑Verordnung Anwendung findet, Asylanträge gestellt. Polen ist für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller originär zuständig. Dies steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juli 2016 fest. Die Klage gegen diesen Bescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 6. April 2017 (8 K 8584/16.A) abgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 12. Mai 2017 rechtskräftig. Polen ist nach wie vor für die Prüfung der Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz zuständig. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Die Antragsteller haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die dem Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2016 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Sie haben auch keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Frage hiernach hat der Antragsteller zu 1. im persönlichen Gespräch am 20. März 2017 gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich verneint. Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Antragsteller hindeuten könnten. Dem Gericht liegen im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Erkenntnisse vor, aus denen sich wesentliche Gründe für die Annahme ableiten ließen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen (nunmehr) systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, juris, Rdn. 23ff.; VG E. , Beschluss vom 8. Februar 2017 – 12 L 78/17.A –; VG Aachen, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 721/17.A -, juris, Rdn. 20 m.w.N.; VG München, Beschlüsse vom 7. April 2017 ‑ M 9 S 17.50790 -, juris, Rdn. 29, und vom 25. November 2016 – M 7 S 16.50394 –, juris, Rdn. 17 jeweils m.w.N. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie seien monatelang in einem geschlossenen Zentrum in Polen untergebracht gewesen; selbst ein Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin zu 2. sei mit einer Polizeiwache vor der Tür erfolgt und es seien nur männliche Gynäkologen verfügbar gewesen, um die Untersuchungen bei ihr durchzuführen, was ihr aus religiösen Gründen verboten sei, ergeben sich hieraus keine systemischen Mängel in dem oben genannten Sinne. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU‑Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rdn. 86; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris, Rdn. 189 f.. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/ 85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. Nach diesen Vorgaben ist nach aktuellem Kenntnisstand nach wie vor nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle einer Überstellung nach Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben beschriebenen Sinn droht. Das Gericht nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die es für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Antragsteller haben keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Soweit die Antragsteller die Umstände ihrer Rückführung nach Polen im Dezember 2016 rügen, ergeben sich hieraus keine systemischen Mängel. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, Dublin-Rückkehrer seien regelmäßig einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Soweit die Antragsteller die medizinischen Bedingungen in Polen rügen, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin zu 4., bei der massive Schäden an den Ohren vorliegen sollen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsteller im vorliegenden Verfahren weder substantiierte Angaben zu der Erkrankung der Antragstellerin zu 4. gemacht noch aussagekräftige ärztliche Atteste hierzu vorgelegt haben, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls nicht davon auszugehen, dass bei der gesundheitlichen Versorgung von Asylsuchenden in Polen systemische Mängel bestehen. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Diese Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U.S. Departments "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles ("aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland") von November 2015 beschreibt den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 60 f., 73 des Berichts). vgl. dazu auch VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2017 – 6 K 2121/14.A -, juris, Rdn. 33, und VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2017 – W 6 S 17.50072 -, juris, Rdn. 19f., jeweils m.w.N. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund der konkret bei der Antragstellerin zu 4. vorliegenden Erkrankungen. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. T. zur Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 4. vom 14. Dezember 2016 (S. 211 ff. des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, Az.: 6665899-470) litt die Antragstellerin zu 4. an rezidivierenden Mittelohrentzündungen beiderseits, es bestanden große Trommelfelldefekte mit einer mäßigen Minderung des Hörvermögens. Am 1. Dezember 2016 wurde eine Tympanoplastik rechts durchgeführt, dazu eine Adenotomie [Entfernung der Rachenmandeln]. Die linksseitige Tympanoplastik war für Januar 2017 geplant. Daneben bestand eine Beinlängenverkürzung rechts um knapp 1 cm, so dass ein Schuhausgleich erwogen werden sollte. Daneben fand sich eine metaphysäre Dysplasie [Fehlbildung] der rechten Tibia [Schienbein], radiologisch mit unauffälligem Befund. Prof. Dr. T. hielt zwar eine weitere Behandlung medizinisch für erforderlich, stellte gleichzeitig aber fest, dass sich die Erkrankung nach ärztlicher Erfahrung nicht kurzfristig verschlechtern könne und eine Behandlung der Erkrankungen grundsätzlich auch in Polen möglich sei. Anm.: die zur besseren Verständlichkeit in eckige Klammern gesetzten Begriffe ergeben sich aus der Recherche der medizinischen Fachbegriffe unter www.wikipedia.de. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Antragsteller ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil sie in Polen für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris (Vorlagebeschluss an den EuGH, Vorlagefrage 3). Dauer und Ausgang der Asylverfahren der Antragsteller in Polen sind derzeit offen. Ob sie tatsächlich mit der Gewährung eines internationalen Schutzstatus für die Antragsteller ihren Abschluss finden, ist ungewiss. Insofern bedarf es keiner weiteren Klärung, ob diese Frage überhaupt Prüfungsgegenstand im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A –, juris, Rdn. 94. Unabhängig davon geht das Gericht aufgrund der aktuellen Erkenntnisse davon aus, dass sich die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Polen nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. So auch: VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 – 3 K 526/16 -, juris, Rdn. 23 m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Mai 2016 – 3 A 165/15 MD -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 2. September 2013 – 5 B 111/13 -, juris. Polen gewährt anerkannten Schutzberechtigten den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Es existieren sowohl für Einheimische als auch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe aufgrund des Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004. Auch die Wohnungssuche und der Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegen keinen Beschränkungen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2017 an das VG Osnabrück im Verfahren 5 B 462/16 (Seite 2). Insoweit sind anerkannte Schutzberechtigten der polnischen Bevölkerung gleichgestellt, was Unionsrecht entspricht. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Antragsteller ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) an den Europäischen Gerichtshof. Der Ausgang dieses Verfahrens ist für das vorliegende Hauptsacheverfahren nicht entscheidungserheblich, denn das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegende Verfahren betrifft ausschließlich die Rechtsstellung bereits in einem sicheren Drittstaat anerkannter Flüchtlinge. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Antragsteller dringen auch nicht mit ihrem Einwand durch, Polen sei während des ersten Asylverfahrens nicht rechtzeitig um Wiederaufnahme ersucht worden, so dass die Zuständigkeit bereits damals auf Deutschland übergegangen sei. Dabei kann offen bleiben, inwieweit sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (C-670/16), auf die die Antragsteller verweisen, überhaupt eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Antragsteller ergeben kann. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens (Dublin-Verfahren) Polen rechtzeitig um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung dahin auszulegen, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III‑Verordnung als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 -, juris, Rdn. 74 u. 103. Die genannten Fristen wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Antragsteller eingehalten: Die Antragsteller waren zwar schon am 20. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hatten aber erst am 27. April 2016 Asylanträge gestellt. Die Wiederaufnahmegesuche waren am 3. Mai 2016 an Polen gerichtet worden und damit innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 27. April 2016 bzw. innerhalb von drei Monaten seit der Antragstellung am 27. April 2016. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Ersuchen der Antragsteller um internationalen Schutz gehabt haben könnte, sind dem vorliegenden Verwaltungsvorgang über dieses Asylverfahren (Az.: 6665899-470) nicht zu entnehmen. Hierzu haben die Antragsteller auch keine konkreten Angaben gemacht. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Soweit die Antragsteller rügen, ihnen sei nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung. Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt sind, bedurfte es keines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Dublin III‑Verordnung. Ungeachtet dessen hat die Ausländerbehörde E. am 20. März 2017 im Namen und im Auftrag des Bundesamtes das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens durchgeführt. Bei dem Gespräch waren ausweislich der Niederschrift über das persönliche Gespräch (S. 87 des Verwaltungsvorgangs Az. 7109239-470) der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. anwesend. Die Antragsteller wurden – ebenfalls ausweislich der Niederschrift – darauf hingewiesen, dass die Befragung gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III‑Verordnung die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates erleichtern solle. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wurde der Antragsteller zu 1. ausführlich befragt. Er hatte unter anderem Gelegenheit, Angaben zum Reiseweg und dem Aufenthalt in Polen sowie zu dem ersten Asylverfahren in Deutschland zu machen. Die Frage, ob es neue Gründe und Beweismittel gebe, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten, wurde verneint. Im zweiten Teil des Gesprächs erfolgte der Hinweis, dass es Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gebe. In diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller zu 1. unter anderem Gelegenheit, Angaben zu Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung auch der übrigen Antragsteller zu machen. Er verneinte dies. Auf die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft wurden Angaben zur Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. gemacht und der Mutterpass vorgelegt. Der Antragsteller zu 1. wurde auch zu den Gründen befragt, die gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) sprächen sowie zur Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller in Deutschland nicht erneut einen Asylantrag gestellt haben, es sich mithin um einen Aufgriffsfall handelt, sind die Anforderungen an eine Anhörung (§ 25 AsylG) damit als erfüllt anzusehen. Der Antragsteller zu 1. hatte im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 20. März 2017 umfänglich Gelegenheit, auch für die übrigen Antragsteller Angaben zu den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen zu machen. Insofern ist es unschädlich, dass die Antragsteller keine Gelegenheit hatten, den Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren (Ergänzende Befragung) zu beantworten, weil er ihnen am 20. April 2017 unter der alten Anschrift nicht mehr zugestellt werden konnte. Der Fragebogen (S. 103 des Verwaltungsvorgangs Az. 7109239-470) enthält ausschließlich Fragen, die bereits im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 20. März 2017 beantwortet wurden. Unschädlich ist auch, dass die Antragsteller nach der Niederkunft der Antragstellerin zu 2. am 29. Mai 2017 nicht erneut befragt worden sind. Soweit sich hieraus im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ein Anhörungsdefizit ergeben sollte, betrifft dies nicht das vorliegende Verfahren, sondern das separat geführte Asylverfahren des am 29. Mai 2017 geborenen Kindes. Da die polnischen Behörden den Wiederaufnahmegesuchen der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2017 mit Schreiben vom 17. Mai 2017 zugestimmt haben, steht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Wiederaufnahmegesuche sind auch fristgemäß im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung erfolgt, denn sie wurden am 9. Mai 2017 und damit binnen zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 21. März 2017 gestellt. Die polnischen Behörden haben auf die Wiederaufnahmegesuche des Bundesamtes innerhalb der hier gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen am 17. Mai 2017 geantwortet und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) bzw. c) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Erklärung bezüglich der Antragstellerin zu 2. umfasst auch die Antragsteller zu 3. bis 5. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragsteller. Ihnen droht im Falle einer Abschiebung nach Polen insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dies ergibt sich aus den oben stehenden Ausführungen zu dem gleichlautenden Art. 4 EU‑Grundrechtecharta. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller im Falle einer Rückführung nach Polen einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnten. Es ist insbesondere auch nichts dafür vorgetragen, dass eine erhebliche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen bei einem der Antragsteller vorliegen könnte. Eine solche Gefahr liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragstellerin zu 4. habe massive Schäden an den Ohren erlitten (Mittelohr), dürfte es sich nicht um eine Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handeln. Hierfür lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes jedenfalls nichts entnehmen. Die Antragsteller haben hierzu auch keine weiteren substantiierten Angaben gemacht oder entsprechende ärztliche Atteste vorgelegt. Auch im Übrigen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragsteller im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer Rückführung nach Polen. Die Antragsteller haben gegenüber dem Bundesamt zwar geltend gemacht, sie seien von den Mitarbeitern des geschlossenen Heimes beleidigt und körperlich angegangen worden. Hieraus ergibt sich aber kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG genügen diese Angaben nicht. Im Übrigen hat der Antragsteller zu 1. am 20. März 2017 gegenüber der Ausländerbehörde angegeben, dass er zusammen mit seiner Familie am 21. Februar 2017 in ein offenes Lager verlegt worden sei. Dass es in diesem Lager dann ebenfalls zu Problemen gekommen sein soll, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Anhaltspunkte dafür, dass einer der Antragsteller möglicherweise nicht reisefähig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Insofern wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist auch nicht im Hinblick auf das Asylverfahren des am 29. Mai 2017 geborenen Sohnes der Antragsteller zu 1. und 2. anzunehmen. Der Asylantrag des Kindes ist durch Bescheid vom 6. Juli 2017 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung ebenfalls nach Polen angeordnet worden. Gegen den Bescheid ist zwar vor dem Verwaltungsgericht E. Klage (22 K 12722/17.A) erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (22 L 3532/17.A) gestellt worden, über den noch nicht entschieden worden ist. Das Gericht geht indes davon aus, dass die Antragsteller ohnehin nur gemeinsam mit dem am 29. Mai 2017 geborenen Kind nach Polen überstellt werden. Sofern der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Verfahren 22 L 3532/17.A abgelehnt wird, steht Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Überstellung der Antragsteller nach Polen nicht entgegen, da das Kind dann gemeinsam mit ihnen überstellt werden kann. Sofern im Verfahren 22 L 3532/17.A die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet werden sollte, käme ein Antrag der Antragsteller auf Abänderung der vorliegenden Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Flesch aus Bochum war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).