Leitsatz: 1. Ein auf die "Aushändigung der Wahlunterlagen" für die bevorstehende Bundestagswahl gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der Vorrangigkeit spezieller Rechtsbehelfe nach dem Bundeswahlgesetz und der Bun-deswahlordnung sowie dem Wahlprüfungsverfahren unzulässig (§ 49 BWahlG). 2. Am Stichtag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldete Wohnungslose sind nicht von Amts wegen gem. § 16 Abs. 1 BWahlG in das Wählerverzeichnis einzutragen, sondern nur auf ihren rechtzeitigen Antrag oder ihren rechtzeitigen Widerspruch gegen das Wählerverzeichnis. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. September 2017 wörtlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Solingen gestellte und mit Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 21. September 2017 (13 C 293/17) an das erkennende Gericht verwiesene Antrag, „auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Aushändigung der Wahlunterlagen für die Bundestagswahl am 24.09.2017“ hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Zwar ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gem. § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufgrund des nach Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 22. September (9 T 149/17) rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Solingen eröffnet. Jedoch können gem. § 49 Bundeswahlgesetz (BWahlG) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen Art. 41 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und § 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG) insoweit die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor. Damit ist auch ein in das vorläufige Rechtsschutzverfahren vorverlegtes Begehren ausgeschlossen, ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 BvQ 45/09 –, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. September 2009 – 2 BvR 1928/09 –; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 BVQ 30/13 –, juris. Durch die Verlagerung der rechtlichen Kontrolle von Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Wahlen und deren Vorbereitung auf solche speziellen Rechtsbehelfe und ein nach der Wahl stattfindendes Wahlprüfungsverfahren soll sichergestellt werden, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden können, vgl. zu Bundestagswahlen: BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 BvQ 45/09 –, juris; vgl. zu Landtagswahlen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 20 L 2127/17 – nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. April 2005 – 1 L 727/05 –, juris. Von § 49 BWahlG erfasst ist auch die vom Antragsteller begehrte „Aushändigung der Wahlunterlagen für die Bundestagswahl am 24.09.2017“. Unabhängig davon, ob der Antrag des Antragstellers unter verständiger Würdigung seines Rechtsschutzinteresses (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahingehend zu verstehen ist, dass er die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die anstehende Bundestagswahl (§ 17 Abs. 1 BWahlG, §§ 14 ff. Bundeswahlordnung – BWahlO), die Erteilung eines Wahlscheins für die anstehende Bundestagswahl am 24. September 2017 (§ 17 Abs. 2 BWahlG, §§ 25 ff. BWahlO) oder die Zulassung zum Wahlakt selbst (§§ 31 ff. BWahlG, §§ 56, 59 BWahlO) begehrt, sind sämtliche der vorgenannten Entscheidungen gem. § 49 BWahlG der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7; Bay VGH, Beschluss vom 15. September 2005 – 5 C 05.2490 –, juris; OVG Nds., Urteil vom 28. Februar 1984 – 2 OVG A 109/83 –, DÖV 1985, 154; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1967 – 3 A 1651/66 –, OVGE 23, 190. Da der Antragsteller bei der Antragsgegnerin am 19. September 2017 erklärt hat, dass er keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis habe stellen wollen (Bl. 13 d.G.A.) und sich ein etwaiger Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eindeutig auf die bevorstehende Bundestagswahl am 24. September 2017 beziehen würde, kann dahinstehen, ob § 49 BWahlG dann keine Anwendung findet, wenn lediglich die Eintragung in das Wählerverzeichnis für ein zukünftiges, nicht bestimmtes Wahlverfahren begehrt wird, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 – VII C 71.75 –, juris; VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 16. April 2009 – 8 K 184/09.GI –, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 27. September 1976 – 2 D 45/76 –, JuS 1977, 116. Ungeachtet dessen dürfte der Antrag darüber hinaus auch unbegründet sein. Der Antragsteller dürfte keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, Aushändigung eines Wahlscheines oder Teilnahme an der Wahl haben. Gem. § 14 Abs. 1 BWahlG darf nur wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Gem. § 17 Abs. 2 Alt. 1 BWahlG erhält einen Wahlschein, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Antragsteller ist nicht im Wählerverzeichnis eingetragen. Diese Nichteintragung dürfte auch rechtmäßig sein. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BWahlG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz BWahlO führen die Gemeindebehörden – hier die Antragsgegnerin – für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Von Amts wegen einzutragen sind gem. § 16 Abs. 1 BWahlG nur alle Wahlberechtigten, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet waren. Der Antragsteller wurde am 9. März 2017 von Amts wegen bei der Meldebehörde abgemeldet, nachdem er eine städtische Obdachlosenunterkunft verlassen hatte, und erst nach dem Stichtag am 8. September 2017 wieder gemeldet, nachdem er mit Verfügung von diesem Tage in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden war. Dass der Antragsteller die städtische Unterkunft verlassen hatte und nicht gemeldet war, räumte er auch selbst bei seiner Antragstellung beim Amtsgericht Solingen ein. Dass er – wie bei Antragstellung ausgeführt – in einer Caritaseinrichtung bzw. über seinen Anwalt postalisch erreichbar gewesen wäre, ist unerheblich. § 16 Abs. 1 BWahlO stellt ausdrücklich auf die Meldung bei der Meldebehörde ab. Wohnungslose – wie der Antragsteller – sind gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) bzw. Abs. 4 BWahlO lediglich auf eigenen Antrag und nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Einen solchen Antrag wollte der Antragsteller ausweislich seines „vorsorglichen Widerspruchs“ bei der Antragsgegnerin vom 19. September 2017 bei seiner Vorsprache am 18. September 2017 aber gerade nicht stellen. Überdies hätte ein solcher Antrag gem. § 16 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 BWahlO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BWahlG oder § 18 Abs. 1 BWahlO spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl gestellt werden müssen. Der Antragsteller sprach aber erst am 18. September 2017 bei der Antragsgegnerin vor. Darüber hinaus erhält gem. § 17 Abs. 2 Alt. 2 BWahlG einen Wahlschein, wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist. Die Nichteintragung des Antragstellers in das Wählerverzeichnis dürfte aber von diesem zu vertreten sein. Zum einen hätte es ihm oblegen, sich entweder für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen nach § 16 Abs. 1 BWahlO mit seinem Aufenthaltsort in der Caritaseinrichtung bei den Meldebehörden zu melden oder einen Antrag auf Eintragung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) bzw. Abs. 4 BWahlO rechtzeitig zu stellen. Zum anderen hätte es dem Antragsteller oblegen, das für jede Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis einzusehen und, wenn er es wegen seiner Nichteintragung für unrichtig hält, Einspruch einzulegen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 BWahlG, §§ 20 ff. BWahlO). Ein solcher Einspruch gegen das Wählerverzeichnis hätte gem. § 22 Abs. 1, 2 BWahlO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BWahlG bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindebehörde eingelegt werden müssen. Schließlich dürfte aus den vorgenannten Gründen auch keine offensichtliche Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses vorgelegen haben, die von Amts wegen gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BWahlO zu berichtigen gewesen wäre, vgl. OVG Nds., Urteil vom 28. Februar 1984 – 2 OVG A 109/83 –, DÖV 1985, 154; VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 16. April 2009 – 8 K 184/09.GI –, juris; Schreiber, BWahlO, 8. Aufl. 2009, § 14 Rn. 8. Der Antragsteller ist auf einen Einspruch nach § 2 WahlprüfG nach der Wahl zu verweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei auf Grund der begehrten Vorwegnahme in der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen worden ist (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).