Es wird festgestellt, dass Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 unwirksam geworden sind. Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 werden aufgehoben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1968 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens. Sie wurde in der Bundesrepublik Deutschland am 7. Dezember 2016 erkennungsdienstlich behandelt. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Klägerin am 30. Oktober 2013 bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 [BG1BR101C1310300026]). Am 20. Dezember 2016 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Aufgrund des Eurodac‑Treffers richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Dezember 2016 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III‑Verordnung an Bulgarien. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 lehnte die bulgarische Flüchtlingsbehörde das Wiederaufnahmegesuch ab, da die Klägerin in Bulgarien bereits am 21. Februar 2014 internationalen Schutz in Gestalt des Flüchtlingsschutzes („refugee status“) erhalten habe. Ein Transfer nach den Regeln der Dublin III-Verordnung könne daher nicht stattfinden. Mit Bescheid vom 15. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Syriens angedroht (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da der Klägerin in Bulgarien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Die humanitären Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Anerkannte Schutzberechtigte hätten wie bulgarische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Rechtshilfe. Die Klägerin sei bereits in Bulgarien in ärztlicher Behandlung gewesen. Es liege der Befund der bulgarischen Ärztin Dr. B. H. N. vor. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass es der Klägerin nach einer Rückführung nicht mehr möglich sei, von Dr. N. behandelt zu werden. Der Bescheid wurde am 21. März 2017 zur Post gegeben [S. 98 des Verwaltungsvorgangs]. Die Klägerin hat am 28. März 2017 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (12 L 1450/17.A). Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, das Asylsystem in Bulgarien leide insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln. Diese Mängel habe sie selbst in Erfahrung bringen können. Sie sei aufgrund ihrer psychischen und neurologischen Krankheit nicht in der Lage, sich selbst zu verpflegen. Das bulgarische Rote Kreuz habe gegenüber ihrem Bruder, S. N1. , der seit mehr als 20 Jahren in Deutschland lebe, bestätigt, dass eine weitere Versorgung in Bulgarien nicht mehr möglich sei. Das Rote Kreuz habe ebenfalls bestätigt, dass sie in kürzester Zeit „auf die Straße gesetzt“ werde. Das bulgarische Rote Kreuz habe daher Kontakt zu ihren Geschwistern in Deutschland aufgenommen und sie auf die Situation aufmerksam gemacht. Sie, die Klägerin, sei dringend auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen. Die Geschwister in Deutschland leisteten hierzu einen großen Beitrag. In Bulgarien habe sie kein menschenwürdiges Leben gehabt. Anerkannte Flüchtlinge bekämen vom Staat keine weiteren Leistungen und seien auf sich gestellt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen. 2. Die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach Bulgarien gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. In dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 1450/17.A) hat das Gericht durch Beschluss vom 31. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. August 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 12 L 1450/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat lediglich mit dem Klageantrag zu 1. Erfolg. Insoweit ist sie zulässig und begründet. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Der Klageantrag zu 1. ist in Bezug auf die begehrte Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheides sachdienlich als Feststellungsantrag auszulegen, nachdem das Gericht in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 1450/17.A) durch Beschluss vom 31. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet hat. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin kann ihre Rechte nicht mehr durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Die grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage erreichbare Aufhebung der Regelungen in Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 15. März 2017, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, scheidet aus, nachdem diese - wie nachfolgend ausgeführt wird - bereits kraft Gesetzes unwirksam geworden sind. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid bislang nicht aufgehoben. Bei dieser Sachlage muss die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte an dem Bescheid in vollem Umfang festhält. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2017 – 22 K 2442/17.A –, juris, Rdn. 16. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag auch begründet. Die Regelungen in Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2017 sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unwirksam. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht hat mit Beschluss vom 31. Juli 2017 in dem Verfahren 12 L 1450/17.A die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet. Hinsichtlich der Regelungen in Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Bescheides ist der Klageantrag zu 1. als Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung der Regelungen verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 AsylG (erneut) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen sowie unter den Voraussetzungen des § 75 Nr. 12 AufenthG (erneut) das mit einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2017 – 22 K 2442/17.A –, juris, Rdn. 21. Ein Verpflichtungsantrag scheidet insoweit derzeit aus, da es an den Voraussetzungen, unter denen die entsprechenden Sachentscheidungen zu treffen sind, aus den nachfolgend dargelegten Gründen gegenwärtig fehlt. Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag auch fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG innerhalb einer Woche nach Zustellung des angegriffenen Bescheides erhoben worden, denn der angefochtene Bescheid ist erst am 21. März 2017 zur Post gegeben worden. Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag ebenfalls begründet. Die Regelungen in Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2017 sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, findet keine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ein solcher Fall ist hier nicht (mehr) gegeben. Die allein in Betracht kommende Variante eines unzulässigen Asylantrages liegt nicht (mehr) vor, nachdem die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides unwirksam geworden ist. Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Das Bundesamt ist für diese Entscheidung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG nur in Fällen einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung nach dem AsylG zuständig. An einer solchen fehlt es jedoch, nachdem die in Ziffer 3 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung unwirksam geworden ist. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung, die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Die insoweit von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist nicht statthaft. Nimmt das Bundesamt – wie im Falle der Klägerin – keine sachliche Prüfung eines Schutzbegehrens vor, sondern lehnt das Schutzbegehren als unzulässig ab, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart, um das Rechtsschutzbegehren eines Asylantragstellers zu verwirklichen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 20 B 14.30212 -, juris, Rdn. 20; VG München, Beschluss vom 3. Mai 2017 – M 2 K 17.34076 -, juris, Rdn. 8 m.w.N. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Weiter bestimmt § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren dann fortzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Eine inhaltliche Vorprüfung des Asylantrags oder ein „Durchentscheiden“ findet im gerichtlichen Verfahren nicht statt. Damit würde dem Asylbewerber im Übrigen eine Tatsacheninstanz genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.