Urteil
13 K 1308/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0818.13K1308.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1969 geborene Klägerin ist als Postobersekretärin und Bundesbeamten des mittleren nichttechnischen Dienstes (Besoldungsgruppe A 7) bei der E. Q. beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit dort beträgt nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der E. Q. AG (Post-Arbeitszeitverordnung - Post-AZV) 38,5 Stunden. Die Besoldung erfolgt auf der Grundlage der Anlage IV zum BBesG (Bundesbesoldungsordnung A) i.V.m. § 78 Abs. 1 BBesG. Mit Wirkung zum 1. November 2014 wurde die Klägerin zum Bundesamt für H. (C. ) abgeordnet, zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2015, später verlängert bis zum 31. Oktober 2017. Ihre Arbeitszeit beim C. betrug auf der Grundlage der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV-Bund) 41 Stunden pro Woche. Ihre Besoldung erfolgte unverändert auf der Grundlage der Anlage IV zum BBesG (Bundesbesoldungsordnung A) i.V.m. § 78 Abs. 1 BBesG. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass durch die Abordnung unter Beibehaltung der Altbezüge und Verlängerung der Dienstzeiten rechtswidrig in das Besoldungs-Dienstzeitgefüge eingegriffen werde. Da die Dienstzeit um 6,49 % erhöht worden sei, müssten auch die Bezüge entsprechend angehoben werden. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Nachzahlung der ausstehenden Bezüge für den vergangenen Zeitraum aufgefordert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte dazu die Beklagte mit, dass aufgrund der Abordnung für die Klägerin die Bund-AZV einschlägig sei und nicht die Post-AZV. Dazu nahm wiederum die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2018 Stellung und blieb bei Ihrer Sichtweise. Hierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 11. August 2015, dass man sich nicht im Arbeitsrecht befinde und dass zwischen Bezügen und Dienstzeit kein Äquivalenzverhältnis bestehe. In der Folge wurden der Klägerin die bisherigen Bezüge (für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen) weitergezahlt. Am 30. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe sowohl einen Anspruch auf Nachzahlung der bislang nicht ausbezahlten Bezüge seit dem 1. Januar 2015, als auch auf künftige, der wöchentlichen/monatlichen Dienstzeit entsprechende Besoldung. Die Vergütung der Beamten erfolge durch gesetzgeberische Rechtsverordnung. Im vorliegenden Fall habe der Verordnungsgeber für die der Klägerin vergleichbaren Beamten der Post eine Bruttogrundvergütung ab dem 1. März 2014 von 2.648,65 € und ab dem 1. März 2015 von 2.707,14 € bei 38,5 Stunden Dienst pro Woche vorgesehen. Für die allgemeinen Beamten des Bundes habe der Verordnungsgeber eine monatliche Bruttovergütung ab dem 1. März 2014 von 2.791,45 € und ab dem 1. März 2015 von 2.852,86 € bei einer Dienstzeit von 41 Stunden beschlossen. Die Beklagte habe zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Beamte zu anderen Behörden abzuordnen, und nach § 8 AZV-Post sogar die Befugnis, die bisherige Dienstzeit der neuen anzupassen, einen Eingriff in die Vergütungsrelation sähen aber weder das PostPersRG noch die AZV-Post vor. Sofern die Beklagte daher von ihrem Recht nach § 8 AZV-Post Gebrauch mache, sich die Besoldung aufgrund des Charakters der Abordnung aber weiter nach den Regeln des abordnenden Dienstherrn (hier: Q. AG) richte, müsse die zusätzliche Dienstzeit konsequenterweise als angeordnete Mehrarbeit gewertet und quotenmäßig zusätzlich vergütet werden. Durch eine Abordnung dürfe kein Einfluss auf die Besoldung eines Beamten genommen werden. Bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung als Gegenleistung für die Amtsführung sei auch der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen. Daraus folgend seien für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen und die übrigen Bundesbeamten unterschiedliche Besoldungsordnungen erlassen worden, welche aufgrund der unterschiedlichen Dienstzeiten auch unterschiedlich hohe Besoldungen beinhalteten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, die aufgrund der Abordnung zum Bundesamt für H. und der unterschiedlichen Dienstzeiten nach der AZV-Post und nach der AZV-Bund zu leistende Mehrarbeit von 3,5 Stunden pro Wochen als Mehrarbeit zu vergüten, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 739,78 € brutto zuzüglich der hierauf zu zahlenden Zuschläge, sowie Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die AZV-Post regele speziell für die Beamten der E. Q. AG die 38,5-Stunden-Woche. Die Arbeitszeit der Klägerin, die gemäß § 27 BBG zu einer Bundesbehörde abgeordnet sei, richte sich nach der AZV-Bund, wonach eine 41-Stunden-Woche gelte. Die Arbeitszeitverlängerung um max. 3,5 Stunden pro Woche verletze nicht das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip. Zwar führe die Verlängerung der Wochenarbeitszeit bei gleichbleibender Besoldung zu einer mittelbaren Besoldungskürzung. Zwischen der Besoldung und der Arbeitszeit der Beamten bestehe jedoch kein so enger rechtlicher Zusammenhang, dass jede Verlängerung der Arbeitszeit zu vergütungsrechtlichen Anpassungen führen müsste. Die Besoldung des Beamten stelle kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen betreffend einen bestimmten Zeitabschnitt dar, sondern sei eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stelle und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfülle. Finanzielle Ausgleichsansprüche für die beim C. aufkommende Mehrarbeit (3,5 Stunden pro Woche) bestünden daher nicht. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie dürfte bereits unzulässig sein, da ein nach den §§ 68 ff. VwGO erforderliches Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Ungeachtet dessen ist die Klage mit beiden Anträgen aber jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung für die Zeit ihrer Abordnung zum C. und dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Nachzahlung für den vergangenen Zeitraum. Die Klägerin erhält als Beamtin bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post eine Vergütung nach der Anlage IV (Bundesbesoldungsordnung A) zum BBesG i.V.m. § 78 Abs. 1 BBesG. Daran ändert sich auch nichts während ihrer Abordnung zum C. , und zwar auch nicht mit Blick auf die dort zu leistende Mehrarbeit in Höhe von 2,5 Wochenstunden (nicht 3,5 Wochenstunden, wie im Klageantrag zum Ausdruck gebracht). Insoweit gilt Folgendes: Grundsätzlich bestimmt sich die Arbeitszeit für Bundesbeamte nach der AZV-Bund. Diese gilt gemäß § 1 Post-AZV auch für Beamte der Postnachfolgeunternehmen, soweit in den §§ 2 bis 8 Post-AZV nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Post-AZV beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Während ihrer Abordnung zum C. bemisst sich die Arbeitszeit hingegen allein nach der AZV-Bund, wonach eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden gilt. Dies wird von der Klägerin auch nicht weiter in Frage gestellt. Was die Besoldung betrifft, verbleibt es jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - bei den genannten Vorgaben für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen. Die Klägerin kann eine der beim C. geforderten höheren Arbeitsleistung „angepasste“ Vergütung nicht verlangen. Insoweit ist auf die Vorschrift des § 27 Abs. 5 BBG hinzuweisen. Danach sind im Falle einer Abordnung von Bundesbeamten zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung. Zwar betrifft diese Norm nach ihrem Wortlaut nicht die hier gegebene Konstellation einer Abordnung zum C. . Da aber eine Abordnung auch auf Bundesebene zweifellos möglich sein soll, spricht Vieles dafür, § 27 Abs. 5 BBG insoweit entsprechend anzuwenden, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 2010 - 2 K 658/09 -, juris, zur Abordnung einer Beamtin der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit; siehe auch Battis, BBG, § 27 Rn. 19. Jedenfalls aber ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift heranzuziehen. Das bedeutet, dass sich die Besoldung der Klägerin während ihrer Abordnung nicht nach den für die aufnehmende Dienststelle (C. ) geltenden Bestimmungen richtet, sondern - im Wege eines Umkehrschlusses - nach denen für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen, also nach Anlage IV (Besoldungsordnung A) zum BBesG i.V.m. § 78 Abs. 1 BBesG. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin damit für die während der Abordnung zu erbringende „Mehrarbeit“ beim C. keine darauf abgestimmte höhere Vergütung erhält. Insoweit ist - worauf die Klägerin selbst hinweist - zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihre Beamte zu anderen Dienststellen abzuordnen, und darüber hinaus auch nach § 8 AZV-Post in bestimmten Fällen (insbesondere Zuweisung nach § 29 Abs. 1 BBG) die Befugnis besitzt, die Arbeitszeit anzupassen. Mit der Erhöhung der Arbeitszeit bei der aufnehmenden Dienststelle unter Beibehaltung der bisherigen Besoldung wird auch der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die dem Beamten zustehende Besoldung keine Gegenleistung für eine quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung, sondern Alimentation als Gegenleistung für seine volle Hingabe ist und der Beamte es daher grundsätzlich - im Rahmen der Grenzen der zulässigen Arbeitszeit - auch hinnehmen muss, für die gleiche Besoldung in Zukunft länger zu arbeiten. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300; VG des Saarlandes, Urteil vom 8. Juni 2010 - 2 K 658/09 -, a.a.O. Mit der beim C. zu erbringenden Arbeitszeit von 41 Wochenstunden ist der grundsätzlich für Bundesbeamte zulässige Rahmen (siehe AZV-Bund) nicht überschritten. Mit Blick auf den angeführten Unterschied zwischen einer Bezahlung für konkret geleistete Arbeit und der Alimentation eines Beamten hat die Klägerin dementsprechend auch keinen Anspruch auf „Anpassung“ ihrer Besoldungsbezüge an die geforderte wöchentliche Arbeitszeit von 41 Wochenstunden. Der insoweit angeführte Begriff der „Vergütungsrelation“ verkennt den dargestellten Charakter der Alimentation. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass hier für sich betrachtet die der Klägerin gezahlte Vergütung für eine geforderte Arbeitsleistung von 41 Wochenstunden außerhalb des Rahmens einer amtsangemessenen Alimentation steht. Berücksichtigt werden muss ferner, dass - entgegen der Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Mai 2016 (Seite 2) - eine Mehrbelastung nicht dauerhaft verlangt wird, sondern lediglich zeitlich für die Dauer der Abordnung beschränkt. Im Übrigen hat die Klägerin nicht nur ihr Einverständnis mit der Abordnung zum C. erklärt hat, sondern die Abordnung ist vielmehr erst auf ihre eigene Bewerbung hin erfolgt. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten war die Klägerin auch schon damals über die längere Wochenarbeitszeit beim C. informiert. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Stellung der Klägerin als (auf Zeit) abgeordnete Beamtin beim C. nicht etwa mit der Stellung der dort dauerhaft beschäftigten Beamten vergleichbar ist. Dass auch nach der gesetzgeberischen Intention bei abgeordneten Beamten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit einerseits und Besoldung andererseits keineswegs ausgeschlossen sind, zeigt gerade die bereits genannte Vorschrift des § 27 Abs. 5 BBG. Verfehlt ist schließlich mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen auch der Hinweis der Klägerin auf die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV). Insbesondere kann eine Abordnung nach § 27 BBG nicht als angeordnete Mehrarbeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV gewertet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.