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Urteil

9 K 12924/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0727.9K12924.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 verpflichtet, der Klägerin zu 2. die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.10.2016 verpflichtet, der Klägerin zu 2. die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die 1975 geborenen Kläger zu 1. und 2. sowie ihre 2003, 2006 und 2008 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind afghanische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Hazara an. Sie reisten am 15.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28.6.2016 Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für ihren Asylantrag: Die Klägerin zu 2. habe als Schneiderin gearbeitet. Eines Tages sei eine ihrer Kolleginnen nicht mehr zur Arbeit erschienen. Deren Familie, die sehr einflussreich gewesen sei, habe die Kläger für das Verschwinden der Frau verantwortlich gemacht. Der Kläger zu 1. sei für zwei Monate in Haft genommen und nur gegen eine Kaution von 10.0000 US-Dollar freigelassen worden. Nach seiner Freilassung hätten sie das Land verlassen und seien erst nach Pakistan und dann für ein Jahr in den Iran gegangen. Dort hätten sie aber nur illegal leben können; sie sollten wieder nach Afghanistan abgeschoben werden. Der Kläger zu 1. legte ein Attest des T. -Klinikums S. vom 22.08.2016 vor, wonach er an Hepatitis A und B leide. Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer Anhörung weiterhin vor, sie wolle konvertieren und legte eine Bescheinigung der freikirchlichen D. in X. vom 12.09.2016 vor. Mit Bescheid vom 19.10.2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG ab. Der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylVfG wurde nicht zuerkannt. Zudem stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. Der Bescheid wurde den Klägern am 25.10.2016 zugestellt. Die Kläger haben am 07.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klägerin zu 2. sei am 04.12.2016 getauft worden und nehme aktiv am Kirchenleben teil. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.10.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der Klägerin zu 2. begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 19.10.2016 ist (nur) hinsichtlich der Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 -, juris. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten folgt, dass es Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 ‑, vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, alle juris. Der Klägerin steht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu. Denn nach Überzeugung des Gerichts droht ihr wegen der von ihr glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und dem zuvor erfolgten Abfall vom muslimischen Glauben, der in Afghanistan als Apostasie verstanden wird, im Falle Einreise oder Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Verfolgung, jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG u.a. theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme und die Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierte Riten der Glaubensgemeinschaft (z.B. Gottesdiensten oder Prozessionen) fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repressionen zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35; VG Aachen, Urteil vom 24.03.2017 – 7 K 2021/16.A -; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 10.07.2014 - 5a 6097/12.A -, juris Rn. 45. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, in dem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Von einem Erwachsenen der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff. Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung. Nach der derzeitigen Auskunfts- und Erkenntnislage sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit nicht gegeben. Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften ist das Recht eingeräumt, ihren Glauben auszuüben und ihre Bräuche zu pflegen. Das so grundsätzlich gewährte Recht auf freie Religionsausübung umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren und schützt nicht die freie Religionswahl. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten. Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird. Aus diesen Gründen sind in Afghanistan Konvertiten gezwungen ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an christlichen Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten. Sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausüben. Vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender, Stand August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 06.11.2015, S. 12 und 19 und Lagebericht vom 19.10.2016, S.11; SFH, Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17 und 19; so auch VG Greifswald, Urteil vom 18.01.2017 - 3 A 374/16.A -, juris Rn. 59; VG Gelsenkirchen, 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -, juris Rn. 40. Das Gericht ist aufgrund des Gesamteindrucks, den die Klägerin durch ihre Angaben im Asylverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, davon überzeugt, dass sie sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und ihr religiöser Einstellungswandel nicht auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. In diesem Zusammenhang sind zunächst der Bildungsstand und die Herkunft der Klägerin zu berücksichtigen, weshalb keine übersteigerten Anforderungen an die Wiedergabe lediglich erlernten Glaubenswissens gestellt werden können. Wesentlich ist hier zudem eine gewisse Integration der Klägerin in Deutschland, die sich auch in ihrer persönlichen Erscheinung (Bekleidung, Schmuck, kein Kopftuch) niederschlägt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass sich ihr Glaubenswechsel bereits vor der Ausreise nach Deutschland im Iran vollzogen habe, nachdem sie dort nach Gebeten von Schmerzen geheilt worden sei. Unabhängig von der als Zeugin angehörten Pastorin der Kirchengemeinde der Klägerin, die aus ihrer Perspektive ebenfalls stimmige Angaben über den Konversionsprozess machte, gab sie wieder, wie sie gemeinsam mit einem Bekannten, der auch seine Religion gewechselt hatte, auf die Gemeinde in X. gestoßen sei. Dort fühle sie sich geborgen und verstanden. Vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte der Klägerin ist es nachvollziehbar, dass sie die an sie gerichteten Erwartungen aus dem muslimischen Umfeld und insbesondere ihres Ehemannes, der die Konvertierung ablehnt, als Zwang empfindet. Sie machte keine übertriebenen Angaben bezüglich ihrer in Deutschland erfolgten Hinwendung zum Christentum. Diese stellte sich viel mehr als gemeinsam vollzogener Prozess mit dem gefundenen Freund, der ebenfalls Gemeindemitglied ist, dar. Auch wenn die eigentliche Taufe erst nach der Bundesamtsanhörung erfolgte, vermittelte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, der Glaubenswechsel sei nur aus strategischen Gründen erfolgt oder gar vorgeschoben. Die Antworten der Klägerin in diesem Zusammenhang machen deutlich, dass ihr die Bedeutung der Konversion und deren mögliche Auswirkungen im muslimischen Umfeld bewusst sind. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die Klägerin in Afghanistan kaum die Möglichkeit hätte, den neu gewonnen Glauben zu vertiefen und aktiv zu praktizieren. Es bestünde ein erhebliches Risiko, dass die Klägerin bei einschlägigen Nachfragen aus der Nachbarschaft zugleich ihre Abkehr vom Islam und die Annahme des christlichen Glaubens verrät. Auch in der Anonymität einer Großstadt wäre sie so Nachstellungen und Verfolgung ausgesetzt. Zudem wäre sie ansonsten zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt, um Repressionen zu entkommen. Sie müsste die ihr wichtige neue Religionszugehörigkeit leugnen und wirkungsvoll versteckt halten. Die Klage der übrigen Kläger ist unbegründet. Für die Kläger zu 3. bis 5. sind keine eigenen Gründe für eine Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes oder subsidiären Schutzes geltend gemacht worden. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 5 AsylG nicht vor, denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Kläger zu 3. bis 5., der Klägerin zu 2., ist noch nicht unanfechtbar. Das Gericht konnte aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks auch nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger) vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3 AsylG erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Der Vortrag des Klägers zu seinen Ausreisegründen ist unglaubhaft. Er stellt sich schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und erst recht in der mündlichen Verhandlung als detailarm und widersprüchlich dar und lässt nicht auf einen selbst erlebten Hintergrund schließen. So konnte der Kläger nicht nachvollziehbar schildern, warum überhaupt er von der Familie der Kollegin seiner Frau für deren Verschwinden verantwortlich gemacht worden war. Zudem steigert sich das Vorbringen im Verlauf des Verfahrens, was ebenfalls die Glaubhaftigkeit des Vortrags in Frage stellt. So hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, er sei im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Kollegin seiner Frau 2 Monate in Haft genommen worden. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, während dieser 2 Monate habe das Gerichtsverfahren stattgefunden und er sei zu 23 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Trotzdem habe er durch Bestechung der Richter in Höhe von 10.000 $ frei kommen können. Dass der Kläger eine solche Verurteilung bei seiner Anhörung vergessen haben könnte, ist wenig wahrscheinlich. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass er einer Verurteilung in dieser Höhe durch Bestechung entgehen konnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er diese Umstände frei erfunden hat. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Dies setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38/96 ‑; OVG NRW, Urteil vom 16.02.1996 ‑ 23 A 5339/94.A ‑, juris. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger aus den oben genannten Gründen auch nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche Behandlung droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dieser - auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, BVerwGE 134, 188. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Betreffenden erstreckt, in die sie typischer Weise zurückkehren würden. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, a.a.O. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Die Sicherheitslage hat sich insgesamt trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - sowie Beschluss vom 20. Juli 2015 ‑ 13 A 1531/15.A -; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2016 - 13a ZB 16.30090 -, sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 13a ZB 14.30172 -, juris; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand September 2016, vom 19.10.2016. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 5 AsylG liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Klägers, der Klägerin zu 2., ist noch nicht unanfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.