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Urteil

20 K 3549/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0726.20K3549.17A.00
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Leitsätze

Jesidische Kurden aus der Autonomen Region Kurdistan (Irak) haben in der Regel weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung subsidiären Schutzes noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Sie können in ihrer Herkunftsregion internen Schutz finden. Dort sind sie keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jesidische Kurden aus der Autonomen Region Kurdistan (Irak) haben in der Regel weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung subsidiären Schutzes noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Sie können in ihrer Herkunftsregion internen Schutz finden. Dort sind sie keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der 1996 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben Ende Dezember 2015 über die Türkei, Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder nach Deutschland ein und stellte am 9. September 2016 einen Asylantrag. Im Januar 2016 wurde er der Stadt N. zur Unterbringung zugewiesen und wohnt seitdem in der FlüchtlingsunterkunftM. Straße 8. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, aus dem Dorf T. bei T1. in der Nähe von E. (Autonome Region Kurdistan) zu stammen, wo er auch zuletzt gelebt habe. Als Jeside habe er im Irak keinen Schutz und keine Rechte. Der IS habe die Jesiden verfolgt, versklavt und getötet. Er habe große Angst, selbst davon betroffen zu werden. Sein Vater und sein Bruder lebten bereits seit mehreren Jahren mit einem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Auch den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes befindlichen Postzustellungsurkunde war der Zustellversuch am 12. Januar 2017 unter der im Rubrum ersichtlichen Anschrift erfolglos; der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich weiter, dass dem Kläger an dieselbe Adresse am 2. März 2017 eine Kopie des Bescheides übersandt worden ist. Der Kläger hat am 2. März 2017 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden drohe ihm bei einer Rückkehr die Gefahr einer Gruppenverfolgung. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 zu verpflichten, die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf null zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, weil der Kläger die Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Januar 2017 nicht versäumt hat (§ 74 Abs. 2 Halbs. 1 AsylG). Denn der Bescheid ist am 12. Januar 2017 nicht wirksam zugestellt worden. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer dem Bundesamt jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Er muss Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG; kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Sendung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Diese Voraussetzungen liegen hier ungeachtet des Vermerks des Postbediensteten auf der Postzustellungsurkunde „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ nicht vor. Denn der Kläger ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten seit seiner Zuweisung nach N. in der Unterkunft M. Straße 8 wohnhaft. Er ist nicht umgezogen. Einer Mitteilung einer neuen Anschrift bedurfte es deshalb nicht; der Kläger muss die Zustellung nicht gegen sich gelten lassen, weil er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Vielmehr ist ein Zustellungsmangel gegeben, mit der Folge, dass die Klagefrist nicht mit der Aufgabe des angefochtenen Bescheides zur Post zu laufen begann. Ob die Klagefrist überhaupt in Gang gesetzt oder ob sie mit der Zusendung der Kopie am 2. März 2017 in Lauf gesetzt wurde, kann offen bleiben, weil im letzteren Fall die am 2. März 2017 eingegangene Klage jedenfalls fristgerecht erhoben wurde. Die Klage bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Eine Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (vgl. § 3c AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 ‑ 11 A 324/14.A -, beide zitiert nach juris. Damit gilt der gleiche Prognosemaßstab wie bei Art. 16a GG. Anders als im nationalen Asylrecht ist er allerdings auch bei Vorverfolgung heranzuziehen. Anknüpfend an Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) wird der Vorverfolgte durch eine Beweiserleichterung privilegiert, dergestalt, dass für diesen die tatsächliche Vermutung streitet, dass er bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung erleidet. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, alle juris. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –; Beschluss vom 19. Oktober 2001 ‑ 1 B 24/01 -, beide juris. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris. Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass er bei einer Rückkehr in den Irak mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Der Kläger ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist. Nach eigenen Angaben war er selbst vor seiner Ausreise keinen verfolgungsrelevanten Handlungen nach § 3a AsylG durch Akteure im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt. Zwar hat er gegenüber dem Bundesamt erklärt, nach Deutschland gekommen zu sein, weil er als Jeside im Irak weder Schutz noch Rechte habe und befürchte, selbst Verfolgung erleiden zu müssen. Er selbst war aber von Verfolgungsmaßnahmen nicht betroffen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dahinstehen kann, ob Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jesiden in der Vergangenheit im Sinjar einer Gruppenverfolung durch den Islamischen Staat ausgesetzt waren oder ob sie dies gegenwärtig in der Region Ninawa noch sind. Von einer regionalen Gruppenverfolgung der Jesiden in Ninawa ausgehend: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017 – 15a K 5929/16.A – zitiert nach juris; vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand Dezember 2016). Dort hat der Kläger vor seiner Ausreise nicht gelebt. In den Kurdischen Autonomiegebieten, die von der kurdischen Regionalregierung beherrscht werden, findet eine Verfolgung der Jesiden als Gruppe nicht statt. Vgl. erkennendes Gericht, Urteile vom 16. November 2016 – 16 K 8209/16.A –, 3. Mai 2017 ‑ 16 K 15359/16.A und 21. Juni 2017 – 20 K 1817/17.A -; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 ‑ 13a ZB 16.30689 -; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juni 2017 – 3 A 37317/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 3. April 2017 – Au 5 K 17.30512 -; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2017 – 18 K 9773/16.A -; VG München, Urteil vom 8. Februar 2017 – M 4 K 16.31581 -, juris. Vielmehr leben dort in großer Zahl Flüchtlinge, die vor den Umtrieben des Islamischen Staates geflohen sind. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es in den Autonomiegebieten zu einem Eindringen von Kämpfern des Islamischen Staates gekommen wäre oder dies zumindest konkret zu befürchten gewesen wäre. Vgl. erkennendes Gericht, a.a.O. In der Stadt E. , nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, gibt es nach wie vor viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Aus der Nähe von E. stammt auch der Kläger, der – wie erwähnt – selbst keine Verfolgung erlitten hat. Er kann in der Autonomen Region Kurdistan auch weiterhin Zuflucht finden. Er kann darauf verwiesen werden, internen Schutz in einem Teil seines Heimatlandes Irak zu suchen (§ 3e AsylG). In der Region Kurdistan-Irak und in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Innenpolitisch herrschen vergleichsweise stabile Verhältnisse mit einer parlamentarischen Demokratie. Nachdem die Amtszeit des Präsidenten, Massud Barsani, bereits im August 2015 ausgelaufen ist, sollen nunmehr am 6. November 2017 Präsident und Parlament neu gewählt werden. Für den 25. September 2017 ist ein Unabhängigkeits-Referendum geplant. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017; Wikipedia.de: Autonome Region Kurdistan; FAZ vom 7. Juni 2017: Kurden im Nordirak wollen über Unabhängigkeit abstimmen. Zwar ist die Sicherheitslage in der Region auf Grund der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet weiter angespannt; die Region ist derzeit aber nicht unmittelbar betroffen von den bewaffneten Auseinandersetzungen in den westlichen und südlichen Nachbarprovinzen zwischen der Terrororganisation IS und deren Unterstützern auf der einen und den irakischen Sicherheitskräften und deren Verbündeten auf der anderen Seite. Vgl. Auswärtiges Amt, Reisewarnung Irak, Stand 12. Juni 2017, abrufbar über die Homepage des Auswärtigen Amtes. In Kurdistan-Irak leben in großer Zahl Menschen, die aus anderen Regionen des Irak geflohen sind und dort effektiven Schutz erhalten. Ca. 900.000 der rund 3.000.000 Binnenvertriebenen aus anderen Landesteilen halten sich dort auf. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Angesichts dieser Lage in der Herkunftsregion des Klägers kann er jedenfalls in diesem Landesteil des Irak Schutz suchen, zumal er selbst keine Verfolgung durch die politischen Akteure in Kurdistan-Irak zu befürchten hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Über die internationalen Flughäfen Erbil oder Sulaimaniyya kann er sicher und legal einreisen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 AsylG). Selbst abgelaufene irakische Reisepässe bleiben zur Rückkehr gültig. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Vor diesem Hintergrund kann von dem Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich (erneut) in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AsylG). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dort das Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Maßstab hierfür ist, ob ein Rückkehrer durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu einem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A -, juris, zum Maßstab für eine inländische Fluchtalternative: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, juris. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in der Heimatregion des Klägers schwierig ist, ist sie dennoch relativ stabil und die Versorgungslage auch für ärmere Bevölkerungsschichten gesichert. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt im Auftrag der Bundesregierung die kurdische Nationalregierung dabei, Flüchtlinge und Binnenvertriebene zu versorgen. Beispielsweise wird in vier Flüchtlingscamps mit ca. 80.000 Bewohnern unentgeltlich eine medizinische Grundversorgung angeboten, die auch die umliegenden Gemeindeeinwohner nutzen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017; NZZ vom 14. September 2016: Über Kurdistan reden; giz.de: Nordirak, ein Leben nach der Flucht (Stand: Mai 2017). Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass auch die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr gewährleistet ist. Überdies ist zu erwarten, dass er als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in E. oder anderen Orten der Autonomen Region Kurdistan seinen Lebensunterhalt durch Arbeit wird sicherstellen können. Zum internen Schutz in der Autonomen Region Kurdistan vgl. auch: Erkennendes Gericht, Urteil vom 28. März 2017 – 19 K 7035/16.A – sowie Urteil vom 16. November 2016 – 16 K 8209/16.A -; VG München, Urteil vom 28. März 2017 – M 4 K 16.33235 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2017 ‑ Au 5 K 16.32681 -, juris. Ist dem Kläger danach die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Einem solchen Anspruch steht schon entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg, mithin über Mitgliedstaaten der EU, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihm derartige Gefahren in seinem Heimatland drohen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie sind jedenfalls bei Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan – auf die der Kläger zu verweisen ist, § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG – auch sonst nicht ersichtlich. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser - auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise wie die weiteren Tatbestände für individuelle Bedrohungen vorgesehen. So stellen nach Erwägungsgrund 35 der Qualifikationsrichtlinie Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie dar. Die Norm erfasst aber auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑; Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 -, BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑; Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 -, alle juris. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren würde. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die betreffende Person in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e AsylG finden könnte. Internationalen Schutz benötigt ein Antragsteller nicht, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, juris. Gemessen daran kann der Kläger keinen subsidiären Schutz beanspruchen. Er ist darauf zu verweisen, in der Region Kurdistan-Irak internen Schutz zu suchen. Dort und damit auch in E. , wo der Kläger gelebt hat, ist die Situation nicht von kriegsähnlichen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen geprägt. Vielmehr herrschen dort vergleichsweise stabile Verhältnisse, wie oben dargelegt wurde. Regelrechte Kämpfe oder kriegerische Auseinandersetzungen finden dort zur Zeit nicht statt. Soweit die Streitkräfte der autonomen Region, die Peshmerga, in militärische Auseinandersetzungen verwickelt sind, ereignen sich diese außerhalb des Landesteils und dienen dem Zurückdrängen des IS aus dem übrigen irakischen Staatsgebiet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 -, juris. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts der allgemein schlechten Versorgungslage im Irak. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, schließen im Grundsatz die Berufung auf Satz 1 aus. Dazu zählen unzureichende allgemeine Lebensbedingungen wie eine schlechte Sicherheitslage, eine defizitäre Versorgungslage oder mangelhafte hygienische Verhältnisse, aber auch eine generell hohe Gewaltkriminalität oder hohe Arbeitslosigkeit. Diese Gefahren sind über Anordnungen der obersten Landebehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigungsfähig (§ 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Nur dann, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer politischen Leitentscheidung gebieten, ist § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass gleichwohl Abschiebungsschutz zuzusprechen ist. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 -; Urteil vom 8. September 2011 – 10 V 14/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 4 A 2940/15.A -, alle juris. Ob diese Voraussetzungen für den Irak außerhalb der Autonomen Region Kurdistan vorliegen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn für diese Region konnte und kann sowohl die Grundversorgung trotz der hohen Zahl von Flüchtlingen als auch die Versorgung mit Strom und Wasser aufrechterhalten werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017. Bei einer Abschiebung in den Irak wäre der Kläger daher keinen extremen Gefahren im beschriebenen Sinne ausgesetzt. Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Reduzierung der in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Länge der Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Denn das Bundesamt hat sich offenkundig an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Kläger rechtlich relevante Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat. Im Übrigen hat der Kläger es in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.