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Urteil

19 K 8371/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0725.19K8371.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Adoptivmutter der am 00. Oktober 2000 geborenen K. C. (Hilfeempfängerin). Am 29. Februar 2016 beantragte sie mit ihrem ebenfalls sorgeberechtigten Ehemann, dem Kläger im Parallelverfahren 19 K 8372/16, bei der Beklagten die stationäre Unterbringung der Hilfeempfängerin im Rahmen der Jugendhilfe. Dem Antragsvordruck beigefügt war ein Merkblatt zur Kostenheranziehung bei stationärer Hilfe zur Erziehung, das unter Hinweis auf § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Kostenbeitragspflicht und die Folgen der stationären Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aufklärte. Vorausgegangen war eine geschlossene Unterbringung der Hilfeempfängerin im LVR-Klinikum E. vom 1. bis zum 11. Februar 2016 wegen eines Suizidversuchs und selbstgefährdenden Verhaltens. Die Klinik diagnostizierte in ihrem Entlassbericht vom 11. April 2016 eine Sonstige Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.8) sowie eine Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (F94.19) und verwies auf eine vordiagnostizierte Dyskalkulie (F81.2). Bei einer Testung der Klinik mit dem Grundintelligenztest Skale 2 (CFT 20-R) entsprach die Leistung der Hilfeempfängerin einem weit unterdurchschnittlichen kognitiven Entwicklungsniveau (Gesamt-IQ 75). Die Klinik empfahl die Installation einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme in Form einer intensivpädagogischen Maßnahme mit begleitender psychotherapeutischer Behandlung und den Einbezug der Eltern in regelmäßige Elterngespräche. Mit Bescheid vom 7. April 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin Hilfe zur Erziehung ab dem 7. März 2016. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage übersandte die Beklagte Fragebögen betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Tochter und forderte sie auf, sowohl hinsichtlich des eigenen Einkommens als auch – in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter – hinsichtlich des Einkommens der Hilfeempfängerin Auskunft zu erteilen. Das Schreiben enthält zudem umfangreiche Informationen bezüglich des Umfangs der Kostenbeitragspflicht und der einzureichenden Unterlagen. Es ist mit einem Hinweis zu einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht sowie einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2016 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. April 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, schon der Antrag vor der Unterbringung der Tochter durch das Jugendamt sei als falsch anzusehen, weil dort die Kostentragungslast der Krankenkasse ausgeschlossen worden sei. Er bezieht sich insoweit eine Stellungnahme der Heilpraktikerin (Psychotherapie) und Medizin-Soziologin T. v. G. vom 23. Mai 2016, in der es u.a. heißt: „Die Entwicklung von K. zeigt, dass sie für sich selbst keine Verantwortung übernehmen kann, dass sie eine Unterscheidung zwischen ,Gut und Böse‘ nicht übernehmen kann.Letztendlich kamen die Eltern mit ihren enormen Anstrengungen gegen die ursprüngliche Geschichte dieses Kindes nicht an. Die Drogenkarriere der leiblichen Mutter, die das Kind unter Methadon ausgetragen hat, hat offenbar tiefe Spuren hinterlassen. Bei den vorliegenden Diagnosen von K. : F81.8 V (Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten) F83.xIII.4 V (kombinierte Entwicklungsstörung IQ 84-70) F94.1 V (reaktive Bindungsstörung des Kindesalters) P96.1 V (Entzugssyndrom über das Säuglingsalter hinaus) F 81.2 V (Dyskalkulie) F60.3 V (emotional instabile Persönlichkeitsstörung) ist es vor allem die emotionale instabile Persönlichkeitsstörung und die reaktive Bindungsstörung des Kindesalters, was dazu führt, dass K. keine Verantwortungsreife entwickeln konnte. Es wird auch unklar bleiben, ob sie diese jemals wird entwickeln können.“ Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte weiter dar, damit dürfe ein Zustand vorliegen, der einer Behinderung gleichkomme. Die Einrichtung, die sich mit diesen Problemen im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung auseinandersetzen könne, müsse qua Gesetz durch die entsprechende Krankenkasse bezahlt werden. Die vorliegende Unterbringung sei nicht etwa auf mangelnde Tätigkeit der Adoptiveltern zurückzuführen, sondern auf den Drogenkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft. Im Übrigen sei es unbillig, die Adoptiveltern für eine krankhafte seelische Abweichung der Tochter finanziell in Anspruch zu nehmen, deren Ursache nicht in ihrem Verschuldensbereich zu suchen sei. Nicht zu folgen sei hingegen dem vorläufigen Entlassbericht des LVR-Klinikums E. , das wegen des von der Hilfeempfängerin dort gelegten Brandes ein eigenes Interesse daran habe, die Anamnese in eine bestimmte Richtung zu lenken, da ansonsten die Befürchtung bestehe, dass die Klinik den entstandenen Schaden nicht von der Versicherung ersetzt bekomme. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten teilte der Prozessbevollmächtige unter dem 10. Juni 2016 mit, der Widerspruch richte sich gegen die Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nachdem er bereits in einem Telefonat mit dem Jugendamt am 26. April 2016 die Auffassung vertreten hatte, er halte das Jugendamt für den falschen Kostenträger der Maßnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016, zugestellt am 20. Juni 2016, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Klägerin habe in ihrer Eigenschaft als Elternteil für die Hilfeempfängerin stationäre Jugendhilfe beantragt, weshalb sie gemäß § 91 Abs. 1 Ziff. 5 lit.b SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 SGB VIII zum Kostenbeitrag heranzuziehen sei. Ermessen bestehe insoweit nicht. Am 18. Juli 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und dazu auf entsprechende Anforderung des Gerichts den Bewilligungsbescheid vom 7. April 2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 vorgelegt. Zur Begründung ließ sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vortragen, ihr fehle für die Klage gegen den Bewilligungsbescheid nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine etwaige Kostenpflicht könne sich hier dadurch ergeben, dass die Beklagte die falsche Hilfeart gewährt habe. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Hilfeempfängerin, wie er von der Therapeutin, die die Hilfeempfängerin seit über einem Jahr kenne, bescheinigt worden sei, hätten andere Handlungsalternativen nahegelegen, welche zu keiner oder jedenfalls nur zu einer fakultativen Kostentragungspflicht der Adoptiveltern geführt hätten. So habe hier eine Maßnahme zu Lasten der Krankenkasse, jedenfalls aber eine Maßnahme nach § 35a SGB VIII nahegelegen. Selbst wenn die Fallführung im Jugendamt zu der Einschätzung gelangt sei, dass eine Eintrittspflicht der Krankenkasse nicht gegeben sei, hätte bei der Beratung der Eltern nicht ignoriert werden dürfen, dass andere Fachleute, die die Hilfeempfängerin wesentlich besser gekannt hätten als die Ärzte des LVR-Klinikums, eine medizinische Ursache für die Probleme der Hilfeempfängerin sähen. Auch im Hinblick auf die Kostenfolgen habe deshalb eine umfassendere Beratung erfolgen müssen, damit die Eltern sachgerechte Anträge hätten stellen können. Letztlich müsse man unabhängig von Auslegungsfragen zu verschiedenen Vorschriften und Büchern des SGB bei profunder medizinischer Analyse, welche die Vergangenheit nicht ausblende, sondern als Teil der Lebenswirklichkeit der Hilfeempfängerin mit wäge, dieser eine seelische Gesundheitsbeeinträchtigung attestieren, was ja auch schon geschehen sei, nur durch die flüchtige Fragebogendiagnostik des LVR-Klinikums nicht bestätigt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem darauf abgehoben, dass schon die Aufforderung, Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu müssen, einen rechtlichen Nachteil und eine erhebliche Belastung seiner Mandantin darstelle. Insoweit müsse ihr auch das Recht zustehen, dagegen vorzugehen, zumal die Aufforderung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sich eine Hilfebewilligung nach § 34 SGB VII oder § 35 SGB VIII sich hinsichtlich der Kostenfolge nicht von der einer Bewilligung nach § 35a SGB VIII unterscheide. Die Hilfegewährung und Ausgestaltung seien nach der Dokumentation des Sozialdienstes mit entsprechenden Beratungen im Jugendamt und der Vorstellung im internen Gremium für Kinder in schwierigen Lebenssituationen erfolgt, die Eltern in diesen Prozess kontinuierlich eingebunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. April 2016 über die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung wendet, fehlt ihr das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Bewilligung von Jugendhilfe ist zunächst einmal ein rein begünstigender Verwaltungsakt, durch den eine Verletzung der Rechte der Klägerin nicht bewirkt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gesetz bei der Bewilligung von stationärer Kinder- und Jugendhilfe eine Kostenbeitragspflicht der Eltern vorsieht (vgl. §§ 91 ff. SGB VIII). Denn ein Kostenbeitrag ist bisher noch gar nicht festgesetzt worden, so dass ein rechtlicher Nachteil noch nicht eingetreten ist. Allein der Umstand, dass eine Kostenbeitragspflicht anstelle der Unterhaltspflicht vorliegt, kann noch nicht als Nachteil angesehen werden, weil der Kostenbeitrag zwar im Einzelfall höher ausfallen kann als die entsprechende Unterhaltszahlung, andererseits aber beim Kostenbeitrag nur auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgehoben (vgl. § 93 SGB VIII) wird und nicht auch auf das Vermögen bzw. die sonstigen verfügbaren Mittel einschließlich eines fiktiven Einkommens (vgl. § 1603 Abs. 2 BGB), so dass sich der Kostenbeitrag auch als vorteilhaft erweisen kann. Selbst wenn man jedoch den Umstand, dass mit der stationären Unterbringung der Hilfeempfängerin anstelle der Unterhaltspflicht die Kostenbeitragspflicht tritt, als rechtlichen Nachteil ansehen würde, ergäbe sich daraus nicht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Bewilligungsbescheid besteht. Grundsätzlich kann gerichtlicher Rechtsschutz nur in Anspruch genommen werden, wenn ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt wird und ein Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung besteht. Es handelt sich um eine allgemeine Sachurteilvoraussetzung, die aus dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem auch für Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns abgeleitet wird. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. zu § 40 VwGO, Rn. 30 m.w.N. Dieses allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedenfalls dann, wenn dem Kläger einfachere und wirksamere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes zur Verfügung stehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. zu § 40, Rn 48 Das ist hier der Fall, denn die Klägerin kann die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Beendigung der Maßnahme jederzeit kurzfristig und ohne gerichtliche Hilfe erzwingen, indem sie als Personensorgeberechtigte und Inhaberin des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung auf die Weiterführung der Maßnahme verzichtet bzw. ihr Einverständnis mit der Unterbringung der Tochter widerruft. Ihr steht – gemeinsam mit ihrem Mann – das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Hilfeempfängerin zu, so dass die Beklagte gegen ihren Willen keine stationäre Jugendhilfemaßnahme durchführen kann. Gerichtlicher Hilfe in Form der Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedarf sie dazu nicht. Im Übrigen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn sich die Prozessführung als rechtsmissbräuchlich darstellt. So liegt der Fall hier. Eine mit der vorliegenden Klage erstrebte Aufhebung des Bewilligungsbescheides hätte die sofortige Beendigung der Maßnahme zufolge, was offenkundig nicht dem Willen der Klägerin entspricht. Die Bewilligung ist antragsgemäß erfolgt, was sowohl für die Unterbringung in der Mädchenwohngruppe als auch für die Installierung der individuellen sozialpädagogischen Maßnahme gilt. Sie entspricht dem Willen der Klägerin und ihres Mannes, die sie auch in Anbetracht der dem Antrag beigefügten Belehrung über die Kostenfolgen initiiert haben, indem sie den Jugendhilfeantrag unterschrieben haben. Die Klägerin und ihr Mann als Erziehungsberechtigte für die Hilfeempfängerin haben an den jeweiligen Hilfeplangesprächen am 10. März 2016, 5. Juli 2016, 13. September 2016, 31. Oktober 2016, 25. November 2016 und 13. Januar 2017 teilgenommen und die Maßnahme und ihre Änderungen jeweils mitgetragen bzw. Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme genommen. So haben sie trotz Kenntnis des Schreibens des Bundesamtes für Justiz vom 14. Dezember 2016 an der Unterbringung der Hilfeempfängerin in Spanien festgehalten (vgl. Bl. 225 der Beiakte Heft 4). Wenn die Klägerin aber ihr hohes Interesse an der Weiterführung der Maßnahme demonstriert, indem sie trotz der mit der unerlaubten Auslandsunterbringung verbundenen Risiken daran festhält, sodann aber bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Jugendhilfemaßnahme die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und damit deren Beendigung im Klagewege zu erreichen sucht, stellt sich das Vorgehen als venire contra factum proprium und damit als rechtsmissbräuchlich dar, zumal der Vorsitzende bereits am 8. August 2016 auf die Möglichkeit einer Maßnahmebeendigung durch schlichte Erklärung gegenüber dem Jugendamt hingewiesen hatte. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren in erster Linie auf die mit dem Kostenbeitrag verbundenen Belastungen der Klägerin abgehoben und vorgetragen hat, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf eine – von der Krankenkasse finanzierte – andere Leistung hinweisen müssen. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise zu Unrecht ihre vorrangige Zuständigkeit angenommen hat, weil kein anderer Kostenträger im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB VIII vorhanden ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenbeitragspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides führen. Denn in diesem Fall würde eine Kostenbeitragspflicht entfallen, weil die Erhebung eines Kostenbeitrages voraussetzt, dass dem Jugendhilfeträger die Kosten nicht nur entstanden sind, sondern auch verbleiben, weil er sie bei keinem anderen Kostenträger erstattet verlangen kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 4 LC 57/11 –, juris Bei einer Bewilligung aufgrund irrtümlicher Annahme der eigenen Leistungspflicht stünde der Beklagten aber ein Erstattungsanspruch gegenüber dem nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig zuständigen Leistungsträger zu (§§ 104, 105 SGB X). Außerdem ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, welche Leistung der Krankenbehandlung hier hätte in Betracht kommen können. So ist bisher noch nicht einmal vorgetragen, dass ein entsprechender Leistungsantrag bei der Krankenkasse gestellt worden wäre. Abgesehen davon liegen bisher keine Diagnosen vor, die eine Krankenbehandlung erfordern würden. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ergeben sich aus dem Entlassbericht des LVR-Klinikums vom April 2016 keine Erkrankungen, die eine vollstationäre ärztliche Behandlung erfordern würden. Soweit die Klägerin auf die Stellungnahme der Heilpraktikerin (Psychotherapie) und Medizin-Soziologin T. v. G. vom 23. Mai 2016 abhebt, ist zu konstatieren, dass sämtliche dort aufgeführten Diagnosen mit einem V für Verdacht gekennzeichnet sind, sie sind bisher nicht ärztlich festgestellt worden. Zwar führt die Therapeutin Beobachtungen auf, die auf die von ihr benannten Diagnosen hindeuten können. Dass eine valide Diagnostik unter Heranziehung der dafür entwickelten Tests durchgeführt worden wäre, berichtet sie aber nicht. Ebensowenig ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von ihr angeführten Erkrankungen zur Behandlung eine stationäre Unterbringung medizinisch erfordern bzw. dass eine Krankenkassenleistung für diese Erkrankungen überhaupt im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten ist. Soweit die Klägerin eine Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII anspricht, unterscheidet sich diese hinsichtlich der Entstehung des Kostenbeitrags nicht von einer stationären Unterbringung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Zif. 6 SGB VIII), so dass sich daraus ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage herleiten lässt. Der Vortrag, dass die Klägerin als Adoptivmutter kein Verschulden an den Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin trifft, ist rechtlich unerheblich, weil dieser Umstand weder bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung noch bei der Gewährung von Eingliederungshilfe eine Rolle spielt, sondern allein die Bedürfnislage des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Mai 2013 – 12 B 423/13 –, juris Soweit die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf das unter dem 7. April 2016 ebenfalls versandte Schreiben mit der Aufforderung, über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, abgehoben hat, wäre eine entsprechende Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig, denn sie wäre verfristet. Die Klägerin hat auf die Aufforderung des Vorsitzenden in der Eingangsverfügung, eine Abschrift des angefochtenen Bescheides vorzulegen, lediglich eine Kopie des Bewilligungsbescheides übersandt. Nur dieser sollte demnach angefochten werden, nicht die Aufforderung zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Wenn der Prozessbevollmächtigte diese Aufforderung erst nach über einem Jahr in den Prozess einführt, ist die Klage jedenfalls wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig (§ 74 VwGO). Auf die Frage, ob es sich dabei um einen mit der Klage anfechtbaren Bescheid oder trotz der Rechtsmittelbelehrung nur um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handelt, kommt es daher nicht an. Vgl. insoweit VG München, Urteil vom 18. Februar 2009 – M 18 K 08.1445 –, juris Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Dass die Beklagte durch die – möglicherweise – fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung unter der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Klageerhebung verschuldet haben könnte, ist nicht ersichtlich, weil die Klägerin dagegen, jedenfalls zunächst, keine Klage erheben wollte. Eine etwaige verspätete Klageerhebung in der mündlichen Verhandlung hätte die Beklagte jedenfalls nicht zu vertreten. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23,33 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.