Leitsatz: 1. Fehlt es schon an der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr, ist ungeachtet eines etwaigen entsprechenden Willens der Gemeinde nicht von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB auszugehen. 2. Innerörtlicher Verkehr ist der Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zum Verkehr zwischen voneinander getrennten Ortslagen und verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BBauG/BauGB gebildet hat. 3. Lagen diese objektiven Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt vor, setzt die Annahme einer vorhandenen Straße zudem voraus, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt war. Liegen ausdrückliche Willenskundgebungen der Gemeinde nicht vor, kann aus sonstigen Tatsachen auf den Willen und die Vorstellungen der Gemeinde geschlossen werden. Eine besonders wichtige Indiztatsache ist dabei der Ausbauzustand. 4. Es sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung, z.B. über offene Gräben, und einer Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ. Das Fehlen jedes kunstmäßigen Ausbaus steht der Annahme einer vorhandenen Straße entgegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, Gemarkung Q. , Flur 11, Flurstücke 1101 und 1112 (postalisch: N.-------straße 57, Ecke E.-----straße ). Die heutige E.-----straße ist ausweislich von der Beklagten vorgelegter historischer Karten bereits seit langem als Weg in der Örtlichkeit vorhanden. Sie verläuft im hier in Rede stehenden Teil in Süd-Nord-Richtung von der N.-------straße bis zur S.------straße . Am 30. Juni 1961 grenzte an diesen ca. 275 m langen Teil der E.-----straße folgende Bestandsbebauung an: Auf der westlichen Straßenseite waren, anschließend an die zur N.-------straße hin ausgerichtete Bebauung, zwei Grundstücke bebaut (damalige Hausnummern 10 und 11). Hierauf folgte ein unbebauter Bereich mit einer Länge von mehr als 60 m. Im Anschluss waren an der Straße insgesamt noch fünf weitere Baukörper vorhanden (damalige Hausnummern 12, 14, 14a, 15 und 16). Auf der östlichen Straßenseite befand sich neben der Bebauung auf dem heutigen klägerischen Grundstück, die auf die N.-------straße hin ausgerichtet war, ein weiterer Baukörper. Hieran schloss sich ein unbebauter Bereich mit einer Länge von mehr als 120 m an, auf dem unter anderem eine Gärtnerei betrieben wurde. Darüber hinaus waren noch ein Baukörper (gegenüber der damaligen Hausnummer 14) sowie ein weiterer auf die S.------straße hin ausgerichteter Baukörper (damals S.------straße , Hausnummer 22) vorhanden. Vor dem hier zur beitragsrechtlichen Überprüfung gestellten Ausbau verfügte dieser Teil der E.-----straße über fünf im Jahr 1977 erstmals herstellte Straßenleuchten. Die Straßenentwässerung erfolgte unkontrolliert in die unbefestigten Straßenränder, die Fahrbahn war in unterschiedlicher Weise asphaltiert, teilweise auch gepflastert und zu den Seiten hin nicht befestigt. Bürgersteige waren auf einer Straßenseite in einem kleinen Teilbereich zur N.-------straße hin vorhanden. Die Beklagte ließ auf Grundlage eines im Juni 2011 beschlossenen Bauprogramms die E.-----straße zwischen N.-------straße und S.------straße in den Jahren 2011 und 2012 ausbauen. Hierbei wurden eine kanalisierte Straßenentwässerung sowie eine durchgehende Fahrbahn mit Bürgersteigen angelegt. Gleichzeitig wurde die bereits im Jahr 1977 hergestellte Beleuchtungsanlage erneuert. Hierfür erhob die Beklagte Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Der Bürgermeister der Beklagten zog die Kläger mit Bescheiden vom 29. Januar 2015 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 22.569,68 Euro heran. Die Kläger haben am 27. Februar 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Bei dem abgerechneten Teil der E.-----straße handele es sich um eine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB, für deren Ausbau nur Straßenausbaubeiträge, jedoch keine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Der in Rede stehende Teil der E.-----straße sei bereits im Zuge der Infrastrukturverbesserung des Ortskerns der Gemeinde Q. in den Jahren 1955 bis 1958 gemäß den damaligen Richtlinien erneuert und ausgebaut worden. Die Straße sei damals mit einer befestigten Fahrbahn, Entwässerungs- und Versorgungsleitungen und einem Schmutzwasserkanal versehen worden. Dieser Ausbauzustand habe seinerzeit den Anforderungen an eine fertige Straße in einer kleinen Gemeinde am Niederrhein genügt. Bereits 1957 bis 1961 sei an der neugebauten E.-----straße mit Wohnungsbaumaßnahmen begonnen worden. Der in Rede stehende Teil der E.-----straße habe unmittelbar am damaligen Ortszentrum der Gemeinde Q. gelegen, mit Versorgungseinrichtungen wie Rathaus, Bahnhof, Sparkasse, Molkereigenossenschaft und einer Drogerie. Die E.-----straße habe sich in einem funktionsgerechten baulichen Zustand befunden, der dem damaligen Bauprogramm der Gemeinde Q. , den straßenbaurechtlichen Vorschriften und der Verkehrsbedeutung der Straße entsprochen habe. Es habe bereits vor dem Jahr 1976 eine Bauleitplanung für den in Rede stehenden Bereich bestanden. Die Gemeinde Q. habe bereits am 13. Dezember 1956 das Planungsbüro Dr. C. aus O. beauftragt, diese Bebauungspläne zu entwerfen. Dies sei zwischen 1957 und 1959 geschehen. Nach Fertigstellung sei der Entwurf im Jahr 1963 in der Gaststätte T. auf der N.-------straße vorgestellt worden. Aus diesen Umständen gehe hervor, dass die Gemeinde Q. jedenfalls den Willen gehabt habe, einen Bebauungsplan aufzustellen. Aus der Begründung für die Aufstellung des Bebauungsplanes 15/1 der Stadt H. -Ortsteil Q. aus Juli 1974 ergebe sich, dass hierdurch die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 2 und 4 des Ortsteiles Q. vom 14. März 1968 geändert und erweitert werden sollten. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bürgermeisters der Beklagten über die Festsetzung und Erhebung des Erschließungsbeitrags nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29. Januar 2015 aufzuheben, soweit dort ein Beitrag von mehr als 14.002,14 Euro festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Bei dem in Rede stehenden Teil der E.-----straße handele es sich nicht um eine vorhandene Straße im Rechtssinne. In der damals noch eigenständigen Gemeinde Q. habe vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes kein wirksames Ortsstatut im Sinne von § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes bestanden. Die E.-----straße habe seinerzeit, ausgehend von der N.-------straße , durch den Außenbereich geführt. Wie an der damaligen Bebauung erkennbar sei, sei die E.-----straße unmittelbar vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, am 29. Juni 1961, nicht zum Anbau bestimmt gewesen. Über die im Bebauungsplan Nr. 15/1 dargestellte Bestandsbebauung hinaus, sei sämtliche weitere Bautätigkeit an der E.-----straße Anfang der 1970er bzw. durch Bauträger in den 1980er-Jahren erfolgt. Auch sei der damalige Ausbauzustand nicht als ausreichend anzusehen. Es habe grundsätzlich an einem kunstmäßigen Ausbau der Straße gefehlt. Es seien weder Bürgersteigbefestigungen noch Schächte und Kanäle für die Straßenentwässerung vorhanden gewesen. Der Straßenverlauf sei nicht eindeutig zu den anliegenden Grundstücken abgegrenzt gewesen. Eine Anlage zur Regenentwässerung (Rinnen) sei damals lediglich stellenweise und als Provisorium angelegt worden. Ein Gehweg sei auf der öffentlichen Fläche nicht durchgehend vorhanden gewesen. Lediglich vor den Häusern Nr. 33 bis 37 sei eine Befestigung des im Privatbesitz befindlichen und erst vor Durchführung der hier in Rede stehenden Erschließungsmaßnahme erworbenen Grundbesitzes vorgenommen worden. Vor dem endgültigen Ausbau im Jahr 2011/2012 habe der Straßenzug mehr dem Charakter einer behelfsmäßig befestigten Straße entsprochen. Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Q. sei durch Beschluss des Rates der Gemeinde Q. vom 9. April 1965 und 14. Oktober 1966 aufgestellt worden. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 30. Juni 1967 habe dieser Bebauungsplan in der Zeit vom 1. August 1967 bis zum 1. September 1967 öffentlich ausgelegen. Der Rat der Gemeinde habe diesen Bebauungsplan am 23. November 1967 als Satzung beschlossen. Er sei mit Verfügung vom 15. Februar 1968 genehmigt worden. Die öffentliche Bekanntmachung sei am 14. März 1968 erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung und Erhebung des Erschließungsbeitrags nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Kläger zu Erschließungsbeiträgen für die E.-----straße zwischen N.-------straße und S.------straße findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt H. vom 5. März 1991 in der Fassung der Änderung vom 19. März 2010 (im Folgenden: „EBS“). Nach diesen Vorschriften werden zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Erschießungsbeiträge erhoben. § 242 Abs. 1 BauGB steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen vorliegend nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach dem BauGB kein Beitrag erhoben werden. Vorhandene Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts – hier des Preußischen Gesetzes über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 – Preußisches Fluchtliniengesetz – (PrFluchtlG) – fertiggestellten oder vorhandenen Straßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 4 C 22/78 –, juris, Rn. 20, m.w.N. Nach der insbesondere vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fortentwickelten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts ist eine Straße dann eine vorhandene Straße im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts, wenn sie zu einem vor Inkrafttreten des ersten wirksamen Ortsstatuts nach § 15 PrFluchtlG liegenden Zeitpunkt in ihrem damals vorhandenen Zustand mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und gedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 15 A 2582/11 –, juris, Rn. 5 m.w.N. Objektiv setzt die Annahme einer vorhandenen Straße voraus, dass es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine innerörtliche Gemeindestraße mit einem zu einer geschlossenen Ortslage gehörenden Anbau gehandelt hat, die dem innerörtlichen Verkehr diente. Fehlt es schon an der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr, ist ungeachtet eines etwaigen entsprechenden Willens der Gemeinde nicht von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 15 A 251/13 –, juris, Rn. 11. Innerörtlicher Verkehr ist der Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zum Verkehr zwischen voneinander getrennten Ortslagen und verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BBauG/BauGB gebildet hat. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung vorlag, die trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde bildete, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besaß und den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur bildete. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2004 – 1 Bs 480/03 –, juris, Rn. 25ff. m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 2, Rn. 33 m.w.N. Lagen diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt vor, setzt die Annahme einer vorhandenen Straße zudem voraus, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt war. Liegen ausdrückliche Willenskundgebungen der Gemeinde nicht vor, kann aus sonstigen Tatsachen auf den Willen und die Vorstellungen der Gemeinde geschlossen werden. Eine besonders wichtige Indiztatsache ist dabei der Ausbauzustand. Dabei konnte eine kleine Landgemeinde zwar auch einen relativ primitiven Ausbauzustand als dem innerörtlichen Anbau und Verkehr genügend ansehen. Es sind allerdings gewisse Mindestanforderungen zu stellen, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer – wenn auch primitiven – Straßenentwässerung, z.B. über offene Gräben, und einer Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, juris, Rn. 40 m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 2, Rn. 35 m.w.N. Das Fehlen jedes kunstmäßigen Ausbaus (Auskofferung, Packlage, Pflasterung oder Teer- und Asphaltdecke, Regenrinne, Bordsteine, befestigte Fußwege, Kanalisation) steht der Annahme einer vorhandenen Straße entgegen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 26/07 –, juris, Rn. 44 m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 2, Rn. 35 m.w.N. Besaß eine Gemeinde kein gültiges Ortsrecht oder überhaupt kein Ortsstatut nach § 15 PrFluchtlG, tritt an die Stelle des sonst mit dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bezeichneten Zeitpunkts der letzte Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können, das heißt der 29. Juni 1961. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1999 – 3 A 6205/95 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Die E.-----straße von N.-------straße bis S.------straße ist nach diesen Maßgaben keine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der 29. Juni 1961. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in Q. ein Ortsstatut im Sinne von § 15 PrFluchtlG bestand. Zu diesem Zeitpunkt lagen die objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer vorhandenen Straße nicht vor. Es handelte sich nicht um eine innerörtliche Gemeindestraße mit einem zu einer geschlossenen Ortslage gehörenden Anbau, die dem innerörtlichen Verkehr diente, weil das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung keine städtebauliche Einheit gebildet hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass, abgesehen von der auf die N1. - und die S.------straße ausgerichtete Bebauung, nur vereinzelte Bestandsbebauung auf dem in Rede stehenden Teil der E.-----straße vorhanden war, die keinen hinreichenden Bebauungszusammenhang erkennen ließ. Vielmehr war das Umfeld der Straße durch erhebliche Freiflächen geprägt, die jeden Baubauungszusammenhang unterbrochen haben. Dies geht neben der im Bebauungsplan Nr. 15/1 verzeichneten Bestandsbebauung aus einem von der Beklagten vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1970 hervor. Auch dort ist deutlich erkennbar, dass zwar Ausläufer der an der N.-------straße liegenden zusammenhängenden Bebauung in die E.-----straße hineinreichen, sich dann aber beidseitig außenbereichstypische Freiflächen anschließen, die bis zur S.------straße allenfalls durch vereinzelte Baukörper unterbrochen werden, zwischen denen ihrerseits – jedenfalls auf der Ostseite der Anlage – erhebliche Freiflächen liegen. Dies entspricht zudem dem Bild, das sich aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Bestandsbebauung und der bis heute auf diesem Teil der E.-----straße erteilten Baugenehmigungen ergibt. Dem steht der weitere klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, wonach die Gemeinde Q. bereits Mitte der 1950er-Jahr eine Bauleitplanung eingeleitet habe, nicht entgegen. Denn erst das Inkrafttreten eines Bebauungsplans hätte den in Rede stehenden Teil der E.-----straße zur Anbaustraße machen können. Die Kläger behaupten aber selbst nicht, dass vor dem 29. Juni 1961 ein rechtswirksamer Bebauungsplan in Kraft getreten sei. Vielmehr tragen sie vor, dass die entsprechenden Pläne erst im Jahr 1963 den Anwohnern vorgestellt worden seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aufstellungsbegründung des Bebauungsplans Nr. 15/1 der Stadt H. aus dem Jahr 1974. Dieser kann allenfalls entnommen werden, dass für den in Rede stehenden Bereich seit dem Jahr 1968 Bebauungspläne bestanden. Dort heißt es: „Mit der Aufstellung des Baubauungsplanes Nr. 15/1 sollen die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 2 und 4 des Ortsteils Q. vom 14.3.1968 geändert und erweitert werden.“ Dies entspricht auch den detaillierten Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum zeitlichen Ablauf der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2. Unabhängig davon und selbständig tragend lagen auch die weiteren Voraussetzungen für eine vorhandene Straße nicht vor. Eine eindeutige Willensäußerung der damaligen Gemeinde Q. , wonach der in Rede stehende Teil der E.-----straße wegen seines hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt und zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet gewesen wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem klägerseits vorgelegten Prüfbericht der Gemeinde Q. aus dem Jahr 1956, dass die Gemeinde den in Rede stehenden Teil der E.-----straße gerade nicht als Innenbereichsstraße, sondern als im Außenbereich liegenden Wirtschaftsweg angesehen hat. Hierin heißt es: „[…] 5. Ausbau von Wirtschaftswegen im Rechnungsjahr 1956: E.-----straße , N2.-----straße , S1.-------straße , J.---straße und S2.-----straßeDer Ausbau dieser Wirtschaftswege hat insgesamt 53.093,52 DM gekostet. […]“ Hierzu passt der ebenfalls von den Klägern vorgetragene Umstand, dass die Gemeinde Q. Mitte der 1950er Jahre eine Bauleitplanung einleitete. Dies deutet darauf hin, dass ohne eine solche Bauleitplanung eine Anbaubarkeit aus Sicht der Gemeinde gerade nicht gegeben war. Dies deckt sich auch mit der Tatsache, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung zwischen 1955 und 1974 auf der E.-----straße selbst nur zwei Baugenehmigungen erteilt wurden, und zwar für außenbereichstypische Vorhaben. In den Jahren 1962/1963 wurden für die Grundstücke E.-----straße 59 (seinerzeit 12a) und 61 (seinerzeit 12b) Baugenehmigungen für ein Gebäude mit Stall und ein Gebäude mit Kleinviehhaltung. Auch vom damaligen Ausbauzustand kann nicht auf einen entsprechenden Willen der Gemeinde geschlossen werden. Der Ausbauzustand erfüllte nicht die Mindestanforderungen, denen auch Straßen in kleinen Landgemeinden genügen mussten, um dem innerörtlichen Anbau und Verkehr zu dienen. Es war auf dem betreffenden Teil der E.-----straße bis zum Jahr 1977 keine Straßenbeleuchtung und bis zu dem hier in Rede stehenden Ausbau keine planmäßige, sondern allein eine ungeordnete Straßenentwässerung vorhanden. Zudem war die Fahrbahn – jedenfalls zu den Seiten hin – bis zu dem in Rede stehenden Ausbau nicht hinreichend befestigt, wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen. Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (später: Baugesetzbuch) bis zum abgerechneten Ausbau wurde der in Rede stehende Teil der E.-----straße ebenfalls nicht erstmals endgültig hergestellt. Auch nach den ab dem 30. Juni 1961 geltenden Vorschriften setzte der Begriff Erschließungsanlage voraus, dass es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße handelte (§ 127 Abs. 2 Nr.1 BBauG/BauGB). Der in Rede stehende Teil der E.-----straße ist frühestens mit Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 2 und 4 des Ortsteils Q. vom 14. März 1968 Anbaustraße geworden. Denn bis dahin kann angesichts der vorhandenen Bebauung keine städtebauliche Einheit entstanden sein, weil sich ausweislich der erteilten Baugenehmigungen der tatsächliche – zuvor dargestellte – Baubestand zwischen 1961 und 1968 allenfalls marginal verändert hat. Weder im Jahr 1968 noch später, bis zum in Rede stehenden Ausbau, waren die Merkmale für eine erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt. Diese Herstellungsmerkmale ergaben sich im Jahr 1968 aus § 7 der Satzung über die Erhebung von Erschießungsbeiträgen in der Gemeinde Q. vom 6. Juli 1962. Nach dieser Vorschrift waren die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze endgültig hergestellt, wenn sie eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise und eine Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung aufwiesen und an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen waren. Auch sämtliche nachfolgenden Erschließungsbeitragssatzungen – von der ersten Erschließungsbeitragssatzung der Stadt H. vom 13. August 1970 bis zur aktuellen EBS (jeweils § 8 Abs. 1) – setzten neben einer kunstmäßig ausgebauten Fahrbahn das Vorhandensein von Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation voraus. Diese Voraussetzungen lagen bis zu dem abgerechneten Ausbau in den Jahren 2011/2012 nicht vor. Es fehlte jedenfalls an einer geordneten Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Entwässerung der Straße vielmehr – jedenfalls weit überwiegend – ungeordnet über die unbefestigten seitlichen Bankette der Fahrbahn. Unabhängig davon fehlte es an einem kunstmäßigen Ausbau der Fahrbahn, die ohne seitliche Begrenzung in die anliegenden Grundstücke überging. Dies wird bestätigt durch die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung der Stadt H. über Anliegerkosten für das damalige Grundstück Flur 11, Flurstück 83 vom 5. April 1982. Dort heißt es: „[…] wird hiermit bescheinigt, daß […] Anliegerkosten für dieses Grundstück teilweise festgesetzt sind. Die voraussichtlichen Anliegerkosten betragen: Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitragnach dem Bundesbaugesetz +) --- DM Kanalanschlussbeiträgenach dem Kommunalabgabengesetz NW 49.427,50 DM […] Die Erschließungsbeiträge werden endgültig festgesetzt nach Ausbau und Abrechnung der Erschließungsanlagen. […] +) Können nicht mitgeteilt werden, da der Ausbau der E.-----straße und der C1. Straße z. Zt. noch nicht absehbar ist. […]“ Das Gericht kann schließlich nicht feststellen, dass der in Rede stehende Teil der E.-----straße vor dem nunmehr abgerechneten Ausbau hinsichtlich einzelner Teileinrichtungen endgültig hergestellt gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann zwar eine einmal endgültig hergestellte Teileinrichtung durch Änderungen vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit nicht wieder in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 15 B 1439/03 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Hier war aber keine der abgerechneten Teileinrichtungen erstmals endgültig hergestellt. Bezüglich der Teileinrichtung Fahrbahn mag es sein, dass sie als Fahrbahn für einen Wirtschaftsweg tauglich ausgebaut war. Für eine Innenbereichsstraße fehlte es jedoch an einem kunstmäßigen Ausbau. Die Fahrbahn war nicht kunstmäßig befestigt. Eine Begrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine existierte nicht. Der Zustand der Straße ließ zudem nicht erkennen, welche Fahrbahnbreite und welche Gehwege eventuell von der Beklagten für diese Anbaustraße als erforderlich angesehen wurden. Auch waren keine Vorkehrungen für die Teileinrichtung Straßenentwässerung getroffen worden. Das Niederschlagswasser floss vielmehr unkontrolliert in die ihrerseits unbefestigten Bankette und versickerte dort. Da der Rechtmäßigkeit des Bescheides andere Gründe nicht entgegengesetzt wurden und diese auch nicht ersichtlich sind, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.567,54 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt, da der Antrag der Kläger eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.