Leitsatz: 1. Sind im Aushang des Ergebnisses der Personalratswahl nur die Namen der Gewählten ohne Stimmenanzahl angegeben, wird die Anfechtungsfrist des § 25 BPersVG nicht in Lauf gesetzt. 2. Briefwahlrückumschläge, die entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO nicht freigemacht sind, nicht den Vermerk "schriftliche Stimmabgabe" tragen und nicht vom Wahlvorstand mit dem Absender beschriftet sind, verstoßen gegen eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift. Diese Fehler führen zur Ungültigkeit dieser Stimmen. Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 - VII P 15.58, BVerwGE 9, 107; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1966 - VII P 19.66, Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 1. Die Wahl zum Personalrat des Jobcenters E. vom 13. April 2016 wird für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt. Gründe: I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13. April 2016 durchgeführten Wahl des Personalrats beim Jobcenter in E. . Die Antragstellerin ist eine im Jobcenter vertretene Gewerkschaft. Das Jobcenter verfügt über verschiedene Geschäftsstellen (Standorte), die über das Stadtgebiet von E. verteilt sind. Am 30. November 2015 wurde der Wahlvorstand durch Aushang bekannt gegeben. Am 2. März 2016 hängte dieser das Wahlausschreiben aus. In der Fassung vom 23. Februar 2016 (Grund: personell veränderter Wahlvorstand) hieß es unter anderem: „Die Stimmabgabe findet statt am 13.04.2016 von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhrin der GST Mitte, G. -X1. -Str. in Zimmer 4.038,in der GST Nord, E1. Str. in Zimmer 335,in der GST West, Dr.-B. -I. -Allee in Zimmer 501. Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihr Stimme persönlich abzugeben, erhalten auf Verlangen zum Zwecke der schriftlichen Stimmabgabe die Wahlvorschläge, dem Stimmzettel (…) übersandt. Zusätzlich bietet der Wahlvorstand als Service-Leistung und zur Vereinfachung der Stimmabgabe die Möglichkeit der Briefwahl auch in allen Geschäftsstellen in denen sich kein Wahllokal befindet an. Die erforderlichen Unterlagen werden dem entsprechenden Personenkreis unaufgefordert in der KW 14 zugesandt. Der Wahlvorstand nimmt am 13. April 2016 ab 15:30 Uhr im Wahllokal GST Mitte, G. -X1. -Str. in Zimmer 4.038,die Auszählung der Stimmen vor. Im Anschluss daran erfolgt die Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. Anschrift des Wahlvorstandes: T. Q. , Team 435, E1. Str. 277, 00000 E. .“ Der Wahlvorstand übermittelte den Beschäftigten in den Außenstellen ohne Wahllokal sowie denjenigen, die Briefwahl individuell beantragt hatten, die schriftlichen Wahlunterlagen sowie ein Merkblatt. Der größere Umschlag (Format C 5, quer), der der Rücksendung der einzureichenden Wahlunterlagen dienen sollte, trug im Adressbereich rechts den Aufdruck „jobcenter E. , - Wahlvorstand PR -, Postfach 00 00 00 00, 00000 E. “. Der Umschlag war im Übrigen unbeschriftet. Der Umschlag war weder frankiert noch mit einem postalischen Vermerk versehen, dass er für den Briefwähler kostenfrei transportiert werden würde. Die Rücksendungen konnten unfrankiert nur über den behördeninternen Postdienst erfolgen, der von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt wird. Die Stimmabgabe fand wie vorgesehen statt. In jedem Wahllokal war eines der Vorstandsmitglieder sowie einer der Wahlhelfer anwesend, die der Wahlvorstand zuvor benannt hatte. Am Wahltag sandte der Beschäftigte E2. I1. um 17:02 Uhr eine eMail an das dienstliche eMail-Postfach der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, Frau Q. , in der er darauf hinwies, dass am Wahltag in der Geschäftsstelle G1.-------straße keine (interne) Post abgeholt worden sei und sich mindestens ein Wahlumschlag noch im Postausgang befinde. Frau Q. war am Wahltag jedoch dienstunfähig erkrankt. Der Wahlvorstand stellte am 13. April 2016 das Ergebnis der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer fest. Danach entfielen auf die Liste 1 („Freie Liste“) 2, auf die Liste 2 („W – Gewerkschaft Arbeit und Soziales) 2 und auf die Liste 3 („W1 – WIR … im jobcenter E. “) 5 Sitze. Der Wahlvorstand hängte die Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 14. April 2016 aus. Allerdings enthielt der Aushang lediglich die Namen der Gewählten und keine darüber hinausgehenden Angaben. Ab dem 14. April 2016 gingen noch insgesamt zehn Wahlumschläge beim Wahlvorstand ein, die über das interne Postverteilsystem des Jobcenters versandt worden waren. Der Wahlvorstand notierte den Eingang, beschloss aber, die nach Feststellung des Ergebnisses eingegangen Wahlumschläge nicht mehr zu öffnen, sondern verschlossen zu verwahren. Am 26. April 2016 hat die Antragstellerin die Wahl angefochten. Den nicht datierten Schriftsatz hat Frau J. L2. als Vertreterin und örtliche Vorsitzende der W-Gruppe E. unterzeichnet. Am 21. Mai 2016 hat die Landesvorsitzende der Antragstellerin schriftlich bestätigt, dass Frau L2. befugt ist, die Wahl anzufechten. Am 1. Juni 2016 hat die Antragstellerin den Umfang der Anfechtung auf die Gruppenwahl der Arbeitnehmer eingegrenzt und ihre Anfechtungsgründe vorgetragen. Der Schriftsatz ist vom jetzigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Dem Schriftsatz ist eine von der Landesvorsitzenden der Antragstellerin unterzeichnete Bevollmächtigung vom 21. Mai 2016 beigefügt. Der Antragsteller begründet sein Anfechtungsbegehren im Wesentlichen damit, dass der Wahlvorstand es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Wahlumschläge der Briefwähler ihn rechtzeitig erreichen, und zwar auch dann, wenn die Wahlumschläge über die interne Hauspost aufgegeben worden sind. Der Wahlvorstand habe auch kein wahlbezogenes eMail-Postfach eingerichtet, sondern sei auch am Wahltage nur über die dienstlichen eMail-Adressen der Wahlvorstandsmitglieder erreichbar gewesen. Daher sei dem Wahlvorstand die Mail des Herrn I1. , die er an die erkrankte Frau Q1. gerichtet habe, frühestens am Tag nach der Wahl bekannt geworden. Weiterhin sei eine Vertreterin der Antragstellerin, die nach dem Wahlakt an der Sitzung des Wahlvorstandes habe teilnehmen wollen, nicht zugelassen worden. Zudem sei gegen das aus § 16 Abs. 3 WO folgende Gebot der ununterbrochenen Anwesenheit verstoßen worden, weil aus der Wahlniederschrift nicht hervorgehe, dass die Wahlhandlung unterbrochen worden sei, wenn entweder das im Wahlraum anwesende Wahlvorstandsmitglied oder der Wahlhelfer seinen Platz kurzzeitig verlassen habe, etwa für einen Toilettengang. Weiter rügt die Antragstellerin, die unaufgeforderte Zusendung der Briefwahlunterlagen an die Mitarbeiter in den Geschäftsstellen, in denen keine Wahllokale eingerichtet werden sollten, sei unzulässig. Die Briefwahl sei gar nicht angeordnet gewesen. Außerdem seien die genauen Umstände, wie und wann die Wahlunterlagen bei Wahlvorstand einzutreffen hätten, nicht angegeben gewesen. Diese Fehler hält die Antragstellerin für ausschlaggebend, weil die nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlensystem berechnete Stimmenaufteilung bereits bei zwei Stimmen mehr für die Antragstellerin anders ausgefallen wäre. Die Antragstellerin beantragt, das Wahlergebnis der Wahl zum Personalrat des Jobcenters E. vom 13. April 2016 im Bereich der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen, hilfsweise, die in der Zeit bis zum 15. April 2016 im Jobcenter E. , Standort G. -X1. -Straße, eingegangenen Briefwahlunterlagen zu öffnen und die gültigen Stimmen, soweit es sich um Stimmabgaben von Arbeitnehmern handelt, dem Wahlergebnis vom 13. April 2016 hinzuzufügen und soweit sich eine Änderung in der Sitzverteilung ergibt, entsprechend weiter zu verfahren. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge abzulehnen. Er bezweifelt die Vertretungsberechtigung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Außerdem meint er, dass die Antragstellerin ihren Antrag verspätet, nämlich erst nach Ablauf der in § 25 BPersVG genannten Frist begründet hat. Nach dem Wortlaut der Norm genüge es, die Namen der Gewählten auszuhängen. Der Wahlvorstand habe die nach Abschluss der Wahl eingegangenen Wahlumschläge zu Recht gemäß § 18 Abs. 2 WO nicht berücksichtigt, weil der Briefwähler das Übermittlungsrisiko allein trage. Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet gewesen, besondere Vorkehrungen für spät abgesandte Wahlumschläge zu treffen. Das interne Postverteilsystem sowie dessen Laufzeit, die bis zu drei bis vier Tage betragen könne, sei allen Beschäftigten bekannt. Der Beteiligte zu 2) bestreitet mit Nichtwissen, dass einer der beiden Durchführenden (Vorstandsmitglied, Wahlhelfer) während der laufenden Wahl den Wahlraum verlassen habe. Selbst wenn, habe sich dieser Fehler nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Soweit die Adressaten die unaufgefordert zugesandten Briefwahlunterlagen genutzt hätten, sei dadurch die fehlende Anforderung geheilt und die Briefwahl schlüssig gebilligt worden. Die Angaben im Wahlaushang genügten, um den Briefwählern Klarheit über die Anschrift zu verschaffen. Außerdem sei die Postadresse auf den Wahlumschlägen bereits vorgedruckt gewesen. II. Die Wahlanfechtung hat in ihrem Hauptantrag Erfolg. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Wahl des Beteiligten vom 13. April 2016 für ungültig zu erklären, ist zulässig. Nachdem die Landesvorsitzende die Antragstellung durch Frau L2. genehmigt hat, bestehen keine Zweifel daran, dass der Antrag wirksam eingereicht ist. Auch die Prozessführung durch Herrn O2. als Vorstandsmitglied und damit als Organteil der nach § 11 Abs. 1 ArbGG selbst postulationsfähigen Gewerkschaft ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Prozesshandlungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbGG wirksam, weil kein Zurückweisungsbeschluss ergangen ist. Die Wahlanfechtung richtet sich nach § 25 BPersVG. Das BPersVG ist nach § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Wahl im streitgegenständlichen Jobcenter entsprechend anwendbar. Die Antragstellerin ist als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft anfechtungsbefugt. Zulässig hat die Antragstellerin ihren Antrag auf die Wahl der Gruppe der Arbeitnehmer beschränkt. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist begründet. Anders als der Beteiligte zu 2) meint, hat die Antragstellerin die Anfechtungsfrist nicht versäumt. Die Fristversäumung führt zur Unbegründetheit, nicht zur Unzulässigkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 6 P 10.03, BVerwGE 119, 138; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 6 P 16.10, BVerwGE 140, 134. Nach § 25 BPersVG ist die Wahl binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, anzufechten. Da die Bekanntgabe am 14. April 2016 erfolgte und der Anfechtungsantrag für sich genommen bereits am 26. April 2016 einging, waren lediglich acht Arbeitstage vergangen. Obwohl die Antragstellerin die Anfechtungsgründe, die den Anforderungen des § 25 BPersVG genügen, erst am 1. Juni 2016 und damit rund sechs Wochen nach dem Aushang des Wahlergebnisses vorgebracht hat, sind diese nicht außerhalb der Anfechtungsfrist erhoben worden. Grundsätzlich muss jeder Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 6 P 9.97 –, BVerwGE 106, 378. Die Anfechtungsfrist begann mit dem Aushang des Wahlvorstandes über das Ergebnis der Wahl vom 13. April 2016 aber nicht zu laufen, weil er lediglich die Namen und Vornamen der gewählten Personalratsmitglieder enthielt. Das genügt nicht, um die Frist des § 25 BPersVG in Lauf zu setzen. Das Wahlergebnis ist erst dann im Rechtssinne bekannt gegeben, wenn der Wahlvorstand über alle notwendigen Bestandteile des Wahlergebnisses in einer speziellen Bekanntmachung unterrichtet. Vorher beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen. Die notwendigen Bestandteile des Wahlergebnisses, die sich auch aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 BPersVWO ergeben, sind die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen und ungültigen Stimmen, die Zahl der auf die Listen bzw. Einzelbewerber entfallenen Stimmen sowie die Namen der gewählten Bewerber. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 6 P 10.03, BVerwGE 119, 138. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist begründet, weil der Wahlvorstand zumindest gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen hat, dieser Verstoß nicht berichtigt worden ist und das Wahlergebnis beeinflusst haben kann. Die (Frei-)Umschläge, die den Wahlberechtigten für die schriftliche Stimmabgabe ausgehändigt worden sind („Briefwahl“), trugen weder die Namen oder die Anschrift der Wahlberechtigten noch den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine fristgemäße Wahlanfechtung die gerichtliche Überprüfung nicht auf die Verstöße begrenzt, die vom Antragsteller gerügt worden ist. Die im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geltende Offizialmaxime berechtigt und verpflichtet die Gerichte vielmehr, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen. Hat der Antragsteller – wie hier – in der Antragsschrift im Grundsatz tragfähige Wahlanfechtungsgründe geltend gemacht, so genügt dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht, um dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur Prüfung auch ungerügter Wahlrechtsverstöße zu eröffnen. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 6 P 9.97, BVerwGE 106, 378; bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 PB 11.09, NVwZ-RR 2009, 364. Die bei der Wahl verwandten Briefwahlumschläge waren mehrfach fehlerhaft, so dass die auf diesem Wege abgegebenen Stimmen ungültig waren, aber ganz überwiegend vom Wahlvorstand unrichtig als gültig gewertet worden sind. Wie die schriftliche Stimmabgabe erfolgen muss, ergibt sich u.a. aus § 17 BPersVWO. Diese Vorschrift regelt das Wahlverfahren, weil sie vorgibt, wie bei der schriftlichen Stimmabgabe im Einzelnen zu verfahren ist. Das gilt in Sonderheit für § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO, der detailliert vorgibt, wie der Freiumschlag beschaffen sein muss, mit dem der Briefwähler seine Unterlagen an den Wahlvorstand übermitteln soll. Hiernach ist dem wahlberechtigten Beschäftigten ein (im Vergleich zum Wahlumschlag größerer) Freiumschlag auszuhändigen oder zu übersenden, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt. Bereits seit den 1950er Jahren ist geklärt, dass die Absenderabgaben, die der Wahlvorstand nach § 17 BPersVWO anbringen muss, dazu dienen, die Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu gewährleisten. Es handelt sich bei der Regelung um eine wesentliche und zwingende Vorschrift, die zur Verhinderung von Manipulationen eng auszulegen ist. Eine Stimmabgabe, die der Vorschrift nicht entspricht, muss als ungültig angesehen werden. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 – VII P 15.58, BVerwGE 9, 107; BVerwG Beschluss vom 16. Dezember 1966 – VII P 19.66 -, Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 1. A.A. VGH BW, Beschl. vom 25. Oktober 1994 – PL 15 S 1057/94, allerdings ohne sich mit den Entscheidungen des BVerwG auseinanderzusetzen. Alle Stimmen, die im Weg der schriftlichen Stimmabgabe nach § 17 BPersVWO abgegeben worden und in das Wahlergebnis eingeflossen sind, also die vom Wahlvorstand als „Service-Leistung“ unverlangt zugesandten Wahlunterlagen wie die im Einzelfall beantragten, leiden daran, dass der Wahlvorstand weder den Absender notiert, noch den Umschlag mit „schriftlicher Stimmabgabe“ gekennzeichnet, noch als Freiumschlag ausgestaltet hat. Die mangelhafte Kennzeichnung der Freiumschläge durch den Wahlvorstand hat sich deshalb auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil mit von den Wählern selbst um die erforderlichen Angaben ergänzten Freiumschlägen die schriftliche Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgen kann, sämtliche Briefwahlstimmen mithin als ungültig hätten gewertet werden müssen. Jedenfalls aber wurde durch den Versand unzureichend beschrifteter Umschläge der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt, indem es den Wählern überlassen blieb, ob sie erkannten, dass die Absenderangaben fehlten und ob und inwieweit sie diese ergänzten und ob diese Ergänzungen für den Wahlvorstand zur Individualisierung ausreichten. Das den Briefwahlunterlagen beigefügte Merkblatt enthielt überdies keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, den Freiumschlag mit einer Absenderangabe zu versehen, sondern forderte lediglich auf, den Freiumschlag – der in Wahrheit gar kein Freiumschlag war – zuzukleben und so rechtzeitig an den Wahlvorstand zu senden, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Da sämtliche Briefwahlstimmen als ungültig hätten gewertet werden müssen und die Zahl der Briefwähler wegen der zahlreichen Beschäftigten in den Außenstellen, in denen kein Wahllokal eingerichtet worden ist, sehr hoch ist, die konkrete Sitzverteilung aber von wenigen Stimmen abhängt, kann der – nicht berichtigte und nicht berichtigungsfähige – Verstoß gegen Wahlverfahrensvorschriften das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben. Die Umschläge verstießen weiterhin gegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO, weil sie nicht den vorgeschriebenen Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ zeigten. Der Adresszusatz „-Wahlvorstand PR -“ war nicht geeignet, diesen Vermerk zu ersetzen. Sie waren in der Post damit nicht eindeutig als schriftliche Stimmabgaben erkennbar, jedenfalls nicht für Bedienstete, die nicht dem Wahlvorstand angehörten. Damit besteht die Gefahr, dass Stimmabgaben den Wahlvorstand nicht oder nicht rechtzeitig erreicht haben bzw. anderweitig in den Geschäftsgang gelangt sind. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 7. März 1960 – VI Z 1/59 –, juris. Die Umschläge verstießen außerdem gegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO, weil es sich nicht um „Freiumschläge“ handelte. Mit „Freiumschlag“ ist gemeint, dass der Briefwähler seine Wahlunterlagen an den Wahlvorstand senden kann, ohne selbst die Kosten der Beförderung tragen zu müssen, insbesondere ohne eine Briefmarke aufkleben zu müssen. Das Wort „Freiumschlag“ impliziert, dass der Briefumschlag freigemacht, d. h. beispielsweise vorfrankiert ist, um ihn mit der Post an den Wahlvorstand übermitteln zu können. Eine solche Freimachung fehlte auf den als „Freiumschläge“ übergebenen Rückumschlägen. Dass die Rückumschläge eine behördeninterne Weiterleitung ermöglichten, die allerdings vermittelt durch die Bundesagentur für Arbeit wiederum vermittelt durch einen externen Dienstleister erfolgen konnte, genügt nicht. Diese interne Weiterleitung genügt den Anforderungen, die die Wahlverfahrensvorschrift mit der Beförderung durch die Post im Auge hat, nicht. Die Versendung durch die Post oder einen der gleichgestellten Postdienste bietet aufgrund des Postgeheimnisses (§ 39 Abs. 3 Satz 1 PostG, § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ein hohes Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit, das die interne Weiterleitung nicht gewährleisten kann. Überdies ist bei der Post und bei Postdienstleistern die Beförderung innerhalb eines kurzen Zeitraums gewährleistet. Der Postkunde kann sich darauf verlassen, dass die Post innerhalb eines Werktages nach dem Einwurftag ausgeliefert wird. Vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 mit Verweis auf die entsprechende Rspr. weiterer Bundes- und Obergerichte. Der Briefwähler kann sich zur Abgabe seiner Wahlunterlagen zwar eines Boten bedienen. Der Bote darf ihm jedoch nicht vom Wahlvorstand aufgezwungen werden. Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl. (2016), § 16 WO Rn. 16; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1959 – VII P 15.58, BVerwGE 9, 107. Letzteres ist vorliegend jedoch zumindest faktisch geschehen. Denn als „Freiumschlag“ konnte der Umschlag lediglich im behördeninternen Postverkehr dienen. Dieser ist jedoch, wie das vorliegende Beispiel zeigt, nicht durchweg so schnell und zuverlässig wie die Deutsche Post AG. Vielmehr räumt der Beteiligte zu 2) ausdrücklich ein, dass der interne Postverteildienst oftmals drei bis vier Tage benötigt. Da der Briefwähler nach § 18 Abs. 2 BPersVWO allein das Übermittlungsrisiko trägt, muss es ihm unabhängig von der Vertrauenswürdigkeit des standortübergreifenden Postdiensts der Dienststelle ermöglicht werden, ohne eigenen Kostenaufwand nicht den langsamen behördeninternen Botendienst, sondern die (gelbe) Post nutzen zu können. Andernfalls ist er gezwungen, sein Wahlrecht sehr früh auszuüben, um das Risiko einer wegen Verspätung ungültigen Stimme auszuschließen. Davon geht § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO aber nicht aus, wenn er von „Freiumschlag“ spricht. Wie der Antrag zeigt, sind zahlreiche Rückumschläge verspätet beim Wahlvorstand eingegangen, so dass sich die fehlerhafte Verengung des kostenfreien Übermittlers auf den behördlichen Postdienst auf die Stimmabgabe und damit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Ob die Rügen, die die Antragstellerin vorgetragen hat, begründet sind, kann die Fachkammer offen lassen, weil diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich ist. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.