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Beschluss

8 L 872/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0707.8L872.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3096/17.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der angegriffene Bescheid wurde ihnen am 17. Februar 2016 zugestellt, so dass die Antragstellung bei Gericht am 23. Februar 2017 fristgerecht erfolgte. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Hiernach folgt die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, nachdem die Antragsteller nachweislich über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Die Einreise über Italien belegt ein entsprechender Eurodac-Treffer und ist auch von den Antragstellern selbst vorgetragen worden. In diesem Fall ist Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig und nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Dublin III-Verordnung verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-Verordnung aufzunehmen. Das Bundesamt hat Italien gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, nämlich am 7. Dezember 2016, um Aufnahme der Antragsteller ersucht. Nachdem innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist keine Antwort erfolgt ist, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung Italiens nach sich, die Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, weil sie wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wären. Systemische Mängel in diesem Sinne können angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris (Rdnr. 94). Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris (Rdnr. 86). Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu untersagen. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris (Rdnr. 6 ff.). Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der der Antragsteller abzustellen, d.h. eines Ehepaares mittleren Alters, das einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Art. 2 Buchstaben b und c Dublin III-Verordnung). Eine Zugehörigkeit zur Personengruppe der besonders Schutzbedürftigen ist gegenwärtig nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1) wurde am 3. März 2017 an einer epigastrischen Hernie und einer Nabelhernie (Bauchdeckenbruch, Nabelbruch) operiert. Aktuelle erhebliche körperliche Beeinträchtigungen bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit sind auch auf Nachfrage nicht angezeigt worden. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Ausweislich des vorgelegten Klinikberichts erholte sich der Antragsteller zu 1) nach komplikationsloser Operation rasch von dem Eingriff und wurde am 7. März 2017 in stabilem Allgemeinzustand in die weitere hausärztliche Behandlung entlassen. Zwischenzeitlich sind vier Monate vergangen, ohne dass ein irregulärer Wundheilungsprozess mitgeteilt worden wäre. Nach Maßgabe dessen ist aufgrund der Erkenntnisse, die dem Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) vorliegen, davon auszugehen, dass die Antragsteller im Falle ihrer Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris (Rdn. 53 ff.); Urteil vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A –, juris (Rdn. 47 ff.); Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris (Rdn. 65 ff.). Es ist davon auszugehen, dass Italien – sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch auf die Verwaltungspraxis – trotz bestehender Unzulänglichkeiten über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris (Rdn. 55 ff.); EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) – (Rdn. 37). Nach der aktuellen Rechtslage werden an die formelle Registrierung als Asylbewerber keine unüberwindbaren Hürden geknüpft; ein Wohnsitznachweis wird nach Art. 5 des im September 2015 in Kraft getretenen Dekrets 142/2015 nicht verlangt. Soweit in der Praxis mitunter dennoch eine Wohnsitzbestätigung gefordert wird, ist es jedenfalls in Rom möglich, die Adresse einer Nichtregierungsorganisationen (NGO) anzugeben. Nach Dekret 142/2015 soll die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage dauern. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis längere Zeit in Anspruch nimmt, ist die Unterbringung des Asylsuchenden grundsätzlich sichergestellt. Der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Unterbringung ab dem Moment des Asylgesuchs wird inzwischen mehrheitlich umgesetzt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016 – S. 2; Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1. Bei sog. „Dublin-Rückkehrern“ ist in der Regel gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr in Italien ihren bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellen können. Italien gewährleistet entsprechend dem Grundrecht auf Asyl (Art. 10 Abs. 3 der italienischen Verfassung, verschiedene Einwanderungs- und Asylverfahrensgesetze, insbesondere Gesetz Nr. 25/2008 vom 28. Januar 2008) ein Schutzverfahren, das auch für Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung greift. Besonderheiten bestehen insoweit nicht. Asylbewerber, die gemäß Dublin-Verfahren nach Italien zurückgeführt werden, treffen in der Regel auf dem Luftweg ein. Dort werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Grundsätzlich steht nach Ankunft eine Unterkunft zur Verfügung. Vgl. AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2, und vom 11. September 2013, S. 3. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ist für die Antragsteller auch nicht aufgrund der Unterbringungssituation in Italien zu befürchten. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Antragsteller während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbaren Weise werden befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris (Rdn. 79 ff.); Hierbei geht das Gericht von folgender Situation aus: Ausländer, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, können bei der Questura desjenigen Flughafens, an den sie rücküberstellt werden, einen Asylantrag stellen und erhalten etwa bei NGOs am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Die Unterkunft muss dann bei der zuständigen Präfektur beantragt werden. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75. Soweit der Antragsteller zu 1) entgegen bisheriger Annahme mittels ärztlicher Unterlagen belegen kann, zur Personengruppe der besonders Schutzbedürftigen zu gehören, führt die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe zu einer besonderen Beachtung des Schutzbedarfs durch die italienischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens und damit letztlich zu insgesamt besseren Bedingungen zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris (Rdn. 90 ff.) unter Verweis auf: AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.1. und 2.2.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16, 19, 30, 49 f., 76 f. Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: "centri governativi di accoglienza")- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati")-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze). Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr. Vgl. die Eurostat-Statistik "Asylum and new asylum applicants - annual aggregated data -", abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer. Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016. Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht. Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1. Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Träger vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4. Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung. Diese stehen in der Regel allen Personen offen, die auf Unterstützung angewiesen sind, auch solchen, die sich ohne Status und ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben in Italien aufhalten. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, jeweils m.w.N. Nach alledem kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht, im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A –, juris (Rdn. 86 ff.) und 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris (Rdn. 123 ff.). Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil zwischenzeitlich wieder mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris Rn. 131, und vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 12 L 3754/16.A –, juris Rn. 19. Tatsächlich ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze gewachsen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 15, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf. Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung sind während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris (Rdn. 122 ff.) m.w.N. Nichts anderes folgt für die Antragsteller aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, die auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern beruht. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Antragsteller haben weder innerstaatliche noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht. Insbesondere ist gegenwärtig nichts für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1) ersichtlich. Für das Vorbringen in der Antragsschrift, der Antragsteller zu 1) müsse fünf Monate nach der Krankenhausbehandlung (3. März 2017) Bettruhe halten, finden sich in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Berichten keine Anhaltspunkte. Hierauf hat das Gericht hingewiesen. Die Antragsteller haben dazu nicht Stellung bezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).