Beschluss
8 L 203/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0630.8L203.17A.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 642/17.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 642/17.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der dem Tenor entsprechende, sinngemäß gestellte Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde ihnen am 9. Januar 2017 zugestellt, so dass die Antragstellung bei Gericht am 16. Januar 2017 fristgerecht erfolgte. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung stellt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als offensichtlich rechtswidrig dar, weil derzeit nicht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststeht, dass die Antragsteller nach Italien abgeschoben werden können. Mit der Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A –, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris Rn. 9 f.; Schnell, Die Überstellung in den nach der Dublin-II Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, NWVBl. 2013, 218 (226). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 12. Das Bundesamt ist vor dem Hintergrund von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, die Rechtmäßigkeit einer einmal ergangenen Abschiebungsanordnung weiter unter Kontrolle zu halten. Solches lässt die auf Ablehnung des Eilantrags gerichtete Antragserwiderung des Bundesamtes vom 23. Juni 2017 nicht erkennen. Im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) und den errechneten Geburtstermin am 3. Juli 2017 erweist sich die Abschiebung der Antragsteller gegenwärtig als rechtlich unmöglich. Unter entsprechender Heranziehung der gesetzlichen Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 24. November 2015 – AN 14 S 15.50402 –, juris Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 K 2273/13.A –, juris Rn. 40 ff., ist vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) auszugehen. Der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz beruht auf der Annahme, dass im Falle einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung der Schwangeren/Mutter in dieser Zeit Gefahren für Mutter und Kind nicht von der Hand zu weisen sind. Diese Annahme ist auch auf die physische und psychische Belastung im Fall einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung übertragbar. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 M 127/14 –, juris Rn. 10; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 11 B 37/13 –, juris Rn. 10. Aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG folgt, dass auch der Antragsteller zu 1) nicht abgeschoben werden darf. Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien zu unterbleiben hat, solange keine individuelle Garantieerklärung Italiens zur Inobhutnahme vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien vom Bundesamt eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 BvR 3024/14 u.a. –; EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 (Tarakhel v. Schweiz), NVwZ 2015, 127. Für entsprechende Bemühungen des Bundesamtes ist vorliegend bislang nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).