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Beschluss

2 L 2984/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0629.2L2984.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. Juni 2017 bei Gericht eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an eine in den Kreisen T. , H. , X. oder Q. gelegene Schule (Förderschule, Gesamtschule, Gymnasium, Realschule, Sekundarschule, Hauptschule oder Berufskolleg) zu versetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller an einer anderen Schule einzusetzen, ihm bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen möchte. Zur Umsetzung seines „Einsatzwunsches“ muss der Antragsteller schon jetzt seine Versetzung anstreben. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Insbesondere ist der Verbleib des Antragstellers an der in S. gelegenen L. -L1. -Schule, Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, nicht mit schlechthin unzumutbaren Belastungen verbunden. Sein mit dem Versetzungsgesuch vom 9. Dezember 2016 verbundener Wunsch, wohnortnah eingesetzt zu werden, erfüllt diese strengen Voraussetzungen nicht. Zum einen verfügt der Antragsteller nach eigenen Angaben über eine Zweitwohnung in S. , sodass er von vornherein nicht darauf angewiesen ist, täglich nach M. zu pendeln. Eine besondere Härte folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er sei wegen seiner Familienplanung nach M. gezogen. Näheres zur Familienplanung (wie etwa die Betreuung minderjähriger Kinder) hat er nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Zum anderen muss er sich entgegenhalten lassen, „aus freien Stücken“ einen mit der Bewältigung eines längeren Arbeitsweges verbundenen Wohnortwechsel vollzogen zu haben. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang nämlich, dass er im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (23. August 2012) noch in L2. wohnhaft war und zu seiner Dienststelle in S. (zunächst Q1.---------schule, Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen) lediglich einen Anfahrtsweg von etwa 40 Km auf sich zu nehmen hatte. Ferner könnte von dem Antragsteller selbst die tägliche Bewältigung der hier in Rede stehenden Strecke (etwa 120 Km) zwischen Wohnort(M. ) und Arbeitsplatz (S. ) jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verlangt werden. Selbst wenn die dafür aufzuwendende Fahrzeit bis zu 1,5 Stunden pro Strecke in Anspruch nehmen sollte, bedeutet das für sich genommen keine besondere Härte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 - juris, Rn. 23, zur Zumutbarkeit einer Fahrtzeit von bis zu 2 Stunden pro Strecke. Schlussendlich spricht gegen die Annahme einer unzumutbaren Härte, dass die L. -L1. -Schule zum 1. August 2018 aufgelöst und in diesem Zusammenhang ohnehin über ein neuen Einsatzort des Antragstellers zu befinden sein wird. Dass der Antragsteller bereits mehrere (erfolglose) Versetzungsanträge gestellt hat, führt im Übrigen für sich gesehen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht obsiegen wird. Es steht ihm ein Anspruch auf Versetzung an eine der von ihm gewünschten Schulen nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht zu. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Für ein dienstliches Bedürfnis ist nach dem vorliegenden Aktenmaterial nichts Konkretes ersichtlich. Die hier einschlägige Versetzung auf Antrag steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung besteht daher nur dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Hieran dürfte es fehlen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe lassen den Schluss auf eine solche Anspruchsverdichtung nicht zu. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung dürfte der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages erfüllt haben. In der Begründung des Versagungsbescheides vom 8. Mai 2017, ergänzt durch die Antragserwiderung im vorliegenden Eilverfahren (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW, § 114 Satz 2 VwGO) hat der Antragsgegner auf den (unter anderem an der abgebenden Schule) zu deckenden Lehrerbedarf im Bereich der sonderpädagogischen Unterstützung für Lern- und Entwicklungsstörungen und beim Gemeinsamen Lernen abgestellt. Die Kammer hat keinen Anlass, an dem angeführten Personalausstattungsdefizit zu zweifeln. Substantiiert ist der Antragsteller dem Vorbringen des Antragsgegners, es bestünde insoweit ein „deutlicher Unterhang“, nicht entgegengetreten. Aus diesem Grunde hat im Übrigen auch die Schulleiterin der L. -L1. -Schule, Frau B. D. , keine Freigabe des Antragstellers erteilt. Der Antragsgegner hat ferner dargelegt, dass im gesamten Bezirk S. ein personeller Unterhang zu verzeichnen sei. Auch dagegen ist nichts zu erinnern. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 2 L 2208/15 -, juris. Ins Leere geht der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG) verletzt. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung Gründe für die Versetzungen von Kollegen des Antragstellers angeführt, die als sachlich erscheinen und denen der Antragsteller auch nicht mehr entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes hat die Kammer Abstand genommen, weil das Rechtsschutzbegehren auf die - jedenfalls zeitweise - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). So auch im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 – 6 B 939/15 -, juris.