Urteil
5 K 7221/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0628.5K7221.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag der Klägerin, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2016 zu verpflichten, ihr auch Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen, ist unbegründet. Das Gericht konnte über diesen Antrag entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall einer ihr negativen gerichtlichen Entscheidung hilfsweise beantragt hatte, das Verfahren auszusetzen und den EuGH wegen der Frage anzurufen, ob Stellungnahmen des UNHCR bei unübersichtlicher Tatsachenlage herausragende Bedeutung für die Bewertung der tatsächlichen Situation haben. Denn die damit begehrte Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO, um hinsichtlich der in Rede stehenden Frage gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sodann den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, vgl. zur Anwendbarkeit des § 94 VwGO im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 – 9 B 43.13 –, juris Rn. 5; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Februar 2008 – 5 C 13.07 –, juris Rn. 8, ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht angezeigt. Zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur verpflichtet, wenn seine Entscheidung mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2015 – 4 BN 7.15 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 7 B 22.10 –, juris Rn. 9. Dies ist hier nicht der Fall, weil gegen das Urteil des erkennenden Gerichts das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben ist. Darüber hinaus hält das Gericht es nicht für geboten, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Denn sie lässt sich aus der Regelung in Art. 10 Abs. 3 S. 2 Buchstabe b) der „Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes“ ohne weiteres dahingehend beantworten, dass Stellungnahmen des UNHCR zwar von herausgehobener, aber nicht von (allein) ausschlaggebender Bedeutung für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz sind. Denn in der genannten Bestimmung ist geregelt, dass bei Anträgen auf internationalen Schutz zu einer angemessenen Prüfung (von den Mitgliedstaaten) sicherzustellen ist, dass genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller. Der UNHCR ist als mögliche Informationsquelle damit zwar ausdrücklich angesprochen, aber eben auch nur als eine beispielhaft genannte Quelle neben anderen möglichen Quellen, die zu einer objektiven und unparteiischen Prüfung des internationalen Schutzbegehrens herangezogen werden können. In der (negativen) Sachentscheidung über das Schutzbegehren der Klägerin folgt das Gericht den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, mit der die hier (begehrte zusätzliche) Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Sinne der §§ 3 bis 3e Asylgesetz (AsylG) abgelehnt worden ist, und macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise – von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen. Für die Annahme, dass die kurdisch-muslimische Klägerin politisch (vor-)verfolgt aus Syrien ausgereist wäre, gibt ihr Vortrag nichts her. Eine Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung hat sie selbst nicht geltend gemacht. Gemäß der Anhörung bei dem Bundesamt war sie in Syrien vor der Ausreise nicht politisch aktiv. Auf die vom Bundesamt bei der Anhörung gestellte Frage, ob sie persönlich bedroht worden sei, hat sie lediglich von – bürgerkriegsbedingten – Luftangriffen an ihrem Heimatort Damaskus, in dem sie 20 Jahre gelebt hat , berichtet. Ferner ist die Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Eine Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit vor der Ausreise hat sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt nicht geltend gemacht. Dort hatte sie sich zur Begründung ihres Schutzbegehrens – trotz der ausdrücklich gestellten Frage, was ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei – lediglich auf die allgemeine Kriegssituation in ihrem Herkunftsland und die daraus resultierende allgemeine Unsicherheit in Syrien bezogen. Von gravierenden Übergriffen seitens des Regimes oder seitens von Regimegegnern auf sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit wusste sie als Fluchtmotiv nichts zu berichten. Die Klägerin ist demnach nicht wegen einer politischen (Vor-)Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit aus Syrien ausgereist, sondern um sich vor den Folgen des dortigen Bürgerkriegs zu schützen. Da die Klägerin nicht behauptet hat, sich für die kurdische Sache aktiv eingesetzt zu haben, spricht auch nichts dafür, dass das Regime ein Interesse daran gehabt haben sollte, sie als Gegnerin zu verfolgen. Abgesehen davon müssen, wie das Auswärtige Amt berichtet, politisch nicht aktive syrische Kurden auch außerhalb der von kurdischen Kräften kontrollierten Regionen Syriens– jedenfalls soweit es sich nicht um ein vom IS beherrschtes Gebiet handelt – regelmäßig nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48840), Ziff. 2., sowie Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. V. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Auskunft konnte das Gericht den Beweisantrag zu 4. ablehnen, weil ihm diese Auskunft hinreichende Sachkunde vermittelt hat; es bedurfte keiner Einholung weiterer sachverständiger Äußerungen, weil das Auswärtige Amt hinreichend sachkundig und die Auskunft überzeugend ist. Da der Anteil der Kurden an der syrischen Bevölkerung, die ca. 21 Millionen Personen umfasst, von denen inzwischen mehr als 5 Millionen das Land im Zuge des Bürgerkriegs verlassen haben, etwa 9 % ausmacht, und die Kurden damit die zweitgrößte Volksgruppe stellen, vgl. die allgemein zugängliche Internet-Quelle Wikipedia: dort Artikel „Syrien“ (Zugriffsdatum: 9. Mai 2017), spricht angesichts der Größe dieser Volksgruppe wenig dafür, dass tatsächlich jede (unpolitische) Kurdin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, allein wegen der Volkszugehörigkeit ohne weiteren individuellen Anlass regimeseitig zum Ziel von Übergriffen zu werden. Soweit in der oben zitierten Auskunft vom 2. Januar 2017 davon die Rede ist, dass allerdings der IS grundsätzlich jede Ausreise als „Desertieren“ interpretiere, Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48840), Ziff. 1., führt auch dies vorliegend zu keinem für die Klägerseite günstigen Ergebnis, weil die Klägerin aus keinem vom IS beherrschten Gebiet stammt. Etwas anderes – als eine fehlende Verfolgungsgefährdung der Klägerin als (unpolitische) Kurdin – ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin sich darauf berufen hat, als Kurdin zu einer der Risikogruppen zu gehören, die in den „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV“ von November 2015 des UNHCR erwähnt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 38, Bl. 22 f. der „Considerations“). Zwar vertritt der UNHCR dort die Auffassung, dass Personen, die eines der dort genannten Risikoprofile erfüllen, wahrscheinlich des Schutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bedürften. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe löst aber keine „Anerkennungsautomatik“ aus. Dagegen spricht schon, dass der Katalog der Risikogruppen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung umfasst (Regierungsanhänger, Regierungsgegner und als solche wahrgenommene Personen; alle Angehörigen der verschiedenen religiösen Gruppen einschließlich der Sunniten, die allein ca. 75 % der Bevölkerung ausmachen; Frauen; Kinder); ein Bedürfnis nach Schutz vor „politischer“ Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention für buchstäblich jeden (bürgerkriegsflüchtigen) Syrer ist aber nicht plausibel. Dementsprechend hängt auch nach den in den „Considerations“ angestellten Erwägungen des UNHCR die Wahrscheinlichkeit des Schutzbedürfnisses (nach wie vor) von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Erwägungsgrund Nr. 38, Bl. 22 der „Considerations“). Dafür spricht im Übrigen auch, dass nicht jedes durch den syrischen Bürgerkrieg verursachte Leid, das infolge der Intensität und Verbissenheit der Auseinandersetzung offensichtlich weiteste Bevölkerungskreise trifft, ohne weiteres mit einer (zielgerichteten) Verfolgung wegen eines der unverfügbaren Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung) verbunden ist, die erst den – über den gewährten subsidiären Schutz vor ernsthaften Bedrohungen des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen durch willkürlich-blinde Bürgerkriegsgewalt hinausgehenden – Anspruch auf Flüchtlingsschutz vermittelt. Nach den mithin auch nach Auffassung des UNHCR maßgebenden Umständen des Einzelfalls muss vorliegend die (unpolitische) Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung in eigener Person wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie rechnen. Dafür spricht zudem die dem genannten UNHCR-Bericht zu entnehmende Beobachtung, dass der Kontrollverlust über Teile des Landes das Regime zunehmend dazu veranlasst hat, die Zivilbevölkerung, die unter Kontrolle der bewaffneten Regimegegner lebt, diversen „Strafmaßnahmen“ auszusetzen, mit dem Ziel des Regimes in Zusammenhang gebracht wird, die Unterstützung der dortigen Bevölkerung für die bewaffneten aufständischen Gruppen zu erodieren, indem der Bevölkerung das Leben unerträglich gemacht wird. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV von November 2015, s. dort vor allem Rn. 17 Anmerkung 78. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass nicht jeder Kurde bei einer Rückkehr aus dem Ausland in die vom Regime selbst gehaltenen Gebiete ohne einen aktuellen Bezug zu von Regimegegnern gehaltenen Territorien Verfolgung allein wegen der Volkszugehörigkeit droht. Abgesehen davon ist in dem UNHCR-Bericht selbst davon die Rede, dass die zivile kurdische Bevölkerung in erster Linie („most notably“) von IS und der Al Nusra als Unterstützer der YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) und damit als Gegner wahrgenommen wird. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV von November 2015, s. dort vor allem Rn. 17 Anmerkung 76. Die Klägerin ist bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung wegen der Herkunft aus einem zwischen dem Baath-Assad-Regime und oppositionellen bewaffneten Kräften umkämpften Bereich (Damaskus; Stadtteil Ghouta al Sharkiya – Ost-Ghouta) einer Verfolgung durch das Regime ausgesetzt. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen es an einer (konkreten) Vorverfolgung fehlt, ergibt sich der örtliche Bezugspunkt der Verfolgungsprognose, der für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor (politischer) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz befindet, bedeutsam ist und von dem ggf. der Ort einer eventuellen landesinternen Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG abzugrenzen wäre, nicht gleichsam von selbst. Als örtlicher Bezugspunkt für die Prognose, ob dem (politisch) unverfolgt ausgereisten Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nunmehr politische Verfolgung drohte (Verfolgungspognose), ist regelmäßig das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen, das rechtlich und tatsächlich der staatlichen Herrschaftsmacht der Zentralregierung untersteht; denn der Staat ist der zentrale Verfolgungs- und Schutzakteur (vgl. §§ 3c Nr. 1 und 3d Nr. 1 AsylG). Vgl. zum Staat als zentralem Verfolgungsakteur: Dörig in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Kommentar, Beck/Hart/Nomos, 2. Auflage, 2016, zu Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, Rn. 8, unter Bezugnahme auf das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Teil I Abs. 65. Etwas anders gilt, wenn ein Staat in seinem Verfolgungshandeln „mehrgesichtig“ ist, d. h. ein regional unterschiedliches staatliches Verfolgungs- bzw. Nichtverfolgungsverhalten festzustellen ist, oder die Zentralgewalt – wie im Fall Syriens das Baath-Assad-Regime – die Herrschaft über Teile des Staatsgebietes verloren hat. In einem solchen Fall ist als örtlicher Bezugspunkt der Verfolgungsprognose der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr, d. i. in der Regel die Herkunftsregion des Betroffenen, in den Blick zu nehmen, weil der Betroffene dorthin typischerweise zurückkehren würde. Vgl. so zur Herkunftsregion als regelmäßigem örtlichem Bezugspunkt für die im Kern entsprechende Gefährdungsprognose im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (= subsidiärer Schutz wegen ernsthafter individueller Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) in einem regionalen Konflikt schon:Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22/12 –, veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 7, und Beschluss vom 31. Januar 2013– 10 C 15/12 –,veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 13.Diese Beschlüsse verhalten sich zwar zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der inzwischen überholten Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 [BGBl. I, 2007, S. 1970, (S.1982)]; die Schutzintention dieser Regelung entsprach im Kern aber schon der des heutigen § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Dafür, dass als örtlicher Bezugspunkt der Gefährdungsprognose in erster Linie die Herkunftsregion zu betrachten ist, spricht zum einen, dass sich Verfolgungsgefahren vornehmlich am Lebensmittelpunkt realisieren, und zum anderen, dass die in der Herkunftsregion typischerweise bestehende Möglichkeit, auf verwandtschaftliche Beziehungen oder sonstige frühere Netzwerke zurückzugreifen, und die Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen regelmäßig die Wiedereingliederung erleichtern. Bei der Bestimmung des Zielortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr kommt– insbesondere mit Blick auf die humanitäre Intentionen des Flüchtlingsschutzes – mithin der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Deswegen kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Herkunftsregion als regelmäßigem Zielort der Rückkehr kann daher nicht etwa damit begründet werden, dass der Ausländer den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil auch seine Familienangehörigen die Region verlassen haben. Auch soweit die subjektive Bindung an die Herkunftsregion aufgrund fehlender Existenzgrundlagen und Zukunftsperspektiven nachgelassen haben mag, behält die Herkunftsregion für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Vgl. in diesem Sinne unter den oben genannten Kautelen zur Bedeutung der Heimatregion für die im Kern entsprechende Gefährdungsprognose im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in einem regionalen Konflikt schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –,veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 14. Ein Abweichen von der Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die (politischen Verfolgungs-)Gefahren drohen, vor denen ihm Schutz gewährt werden soll. Vgl. so unter den oben genannten Kautelen für die im Kern entsprechende Gefährdungsprognose im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in einem regionalen Konflikt schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22/12 –, veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 7. Auf die Herkunftsregion ist allerdings dann nicht (mehr) abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, um dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Erst durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als örtlicher Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus. Vgl. so unter den oben genannten Kautelen zur Bedeutung der Heimatregion für die im Kern entsprechende Gefährdungsprognose im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in einem regionalen Konflikt schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –,veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 14. Kommt die Herkunftsregion bzw. der Ort, an dem sich der Ausländer in dem soeben genannten Sinne im Herkunftsland vor der Ausreise freiwillig dauerhaft niedergelassen hatte oder der sonstige Ort, der ausnahmsweise örtlicher Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose ist, als Zielort der Rückkehr wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr (hier: politischer Verfolgung) nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 3e Asylgesetz (Interner Schutz) auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Vgl. so für die im Kern entsprechende Gefährdungsprognose im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in einem regionalen Konflikt schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –,veröffentlicht unter anderem in juris, dort insbesondere Rn. 13. Drohte dem Ausländer in der Herkunftsregion bzw. an dem Ort, an dem sich der Ausländer in dem soeben genannten Sinne im Herkunftsland vor der Ausreise freiwillig dauerhaft niedergelassen hatte, zwar keine politische Verfolgung, wäre dieser Ort für ihn aber nicht (mehr) in zumutbarer Weise erreichbar, weil ihm bei der Rückkehr gerade auf dem Weg dorthin politische Verfolgung drohte, könnte er auf eine andere (dritte) Region des Landes als Schutzalternative auch nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 3e Asylgesetz (Interner Schutz) verwiesen werden. Diese Konsequenz ergibt sich aus der Kontrollüberlegung, dass andernfalls bei einer Verfolgungsfreiheit in der (regelmäßig maßgeblichen) Herkunftsregion ein Schutzanspruch vor politischer Verfolgung selbst dann zu verneinen wäre, wenn die Gefahr politischer Verfolgung überall andernorts im Herkunftsland bestünde, obwohl der betroffene Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland in der verfolgungsfreien Herkunftsregion mangels (verfolgungsgefahrenfreier) Zugänglichkeit tatsächlich keinen Schutz finden könnte. Im Fall der Klägerin spricht nach Maßgabe dieser Kriterien für das von dem Baath-Assad-Regime beherrschte Gebiet von Damaskus als örtlichen Bezugspunkt der Verfolgungsprognose, dass das Gebiet von Damaskus vor ihrer Ausreise ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt gebildet hat und damit als ihre Herkunftsregion anzusprechen ist; in ihrem Geburtsort R. (kurdisch: R1. ) hat sie sich bürgerkriegsbedingt nur wenige Monate vor der Ausreise aufgehalten, ohne nach eigenen Angaben dort eine Lebensbasis finden zu können. Bei einer Rückkehr nach Damaskus, die ihr auch als unbegleiteter Frau möglich, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48840), Ziff. 3.cc., und daher zumutbar wäre, hätte sie aber aus den oben genannten Gründen und unter den oben genannten Kautelen als unpolitische Kurdin keine politische Verfolgung zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Kurdin das Gebiet von Damaskus seinerseits nicht ohne Gefahr politischer Verfolgung erreichen könnte, bestehen nicht, da sie etwa weiterhin bestehende Flugverbindungen nach Damaskus nutzen könnte. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48840), Ziff. 3.bb., Für die Zeit vor der Ausreise hat die Klägerin bei der Anhörung durch das Bundesamt nämlich von konkreten persönlichen Übergriffen, die über die Bürgerkriegsgefahren hinausgingen, die in den umkämpften Gebieten Syriens die Zivilbevölkerung angesichts des von allen Seiten mit aller Härte geführten Bürgerkriegs allgemein treffen, (noch) nichts zu berichten gewusst. Eine nach der Ausreise wegen dieser Herkunft (noch) eintretende Gefährdung ist ausgehend von der – auch für die syrischen Machthaber, die mit ihren „Verfolgungskräften“ haushalten müssen, auf der Hand liegenden – Erwägung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass diejenigen, die – wie Millionen anderer Syrer auch – vor dem Bürgerkrieg in das Ausland geflohen sind, in aller Regel keine Bedrohung des Regimes darstellen werden, weil sie mit der Ausreise gezeigt haben, dass sie sich nicht gegen das Regime stellen, sondern dem Konflikt vielmehr aus dem Wege gehen wollen. Soweit in der in vorliegendem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (Gz.: 508-9-516.80/48840) davon die Rede ist, dass Personen, die in die durch den bewaffneten Widerstand gehaltenen und belagerten Teile von Ost-Ghouta einreisen wollten, hierbei eine Reihe von Kontrollposten passieren müssten und dabei mit Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit zu rechnen hätten, weil sie in ein Gebiet einreisen würden, dessen Bewohner durch das Regime pauschal als „Terroristen“ betrachtet und mit schweren Waffen angegriffen würden, kann sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen, weil ihr zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr in ihre – für sie wie dargelegt im Übrigen von Verfolgungsgefahren im Sinne des § 3 AsylG freie – Heimatregion Damaskus nicht ausgerechnet in ein solches Gefahrengebiet zu begeben. Vor den ihr ggf. in den übrigen Teilen ihrer Heimatregion drohenden bürgerkriegsbedingten Gefahren ist sie durch den gewährten subsidiären Schutz ausreichend geschützt. Soweit sich schließlich die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens darauf berufen hat, dass ihr wegen der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien auch eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG) drohe, weil allein dieses Verhalten vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und verfolgt werde, vermag das Gericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht festzustellen, dass diese Gefahr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestünde. Eine Rückkehr nach Syrien wird der Klägerseite aufgrund des bereits zuerkannten Schutzstatus nach § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zur Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens nach § 3 bis 3e AsylG (Flüchtlingseigenschaft) ist zwecks Prognose der Gefahr politischer Verfolgung eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt, aber illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht allein deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr, allein wegen der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland bei der Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, spricht schon, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts systematischen Befragungen oder gar Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48840), Ziff. 1., Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Gz.:508-9-516.80/48931) und Auskunft der deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, Teil I, und es (nur) dann anders aussehen kann, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich der Rückkehrer oppositionell betätigt hat. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48840), Ziff. 1. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass dem Auswärtigen Amt sogar Fälle bekannt sind, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz.: 508-9-516.80/48840), Ziff. 3. Dafür spricht ferner, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen und der Regierungen der Länder, die Flüchtlinge aufgenommen haben, jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen. Vgl. Bericht des Einwanderungs- und Flüchtlingsausschusses von Kanada, Rechercheabteilung, vom 19.1.2016 (Gz.: SYR105361.E), “Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014-December 2015)”, dort insbesondere S. 2 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat (NRC) und das Internationale Rettungskomitee (IRC). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien – und nicht nur am Flughafen Damaskus – strengen Grenzkontrollen, vgl. dazu den soeben zitierten Bericht des Einwanderungs- und Flüchtlingsausschusses von Kanada, Rechercheabteilung, vom 19.1.2016 (Gz.: SYR105361.E), S. 2 f., keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Auch die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut hält diesbezüglich gemäß dem Gutachten vom 8. November 2016 für das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass die syrische Regierung die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebietes verloren hat, Befragungen oder Verfolgungen durch die syrische Regierung jedenfalls nicht in allen Landesteilen für realistisch. Ein überragendes Interesse des syrischen Staates an der Aufklärung von Aktivitäten der Exilszene durch rücksichtsloses Abschöpfen möglicher Kenntnisse darüber bei jedem zurückkehrenden Asylbewerber, von dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen noch im Jahre 2012 ausgegangen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10. A –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Randnummer 39 ff., kann in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts diesen neueren Erkenntnissen entsprechend nicht mehr festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16. A –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 31 ff. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen, dem Gericht eigene einschlägige Sachkunde vermittelnden Auskünfte konnte das Gericht auch die Beweisanträge zu 2.. – 3., die auf die Einholung weiterer Auskünfte zu der Gefahr von Befragungen von Rückkehrern durch das Baath-Assad-Regime gerichtet waren, unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen. Vgl. zur Möglichkeit der Ablehnung eines Beweisantrages unter Hinweis auf die eigene Sachkunde, die sich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel ergibt, z.B: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 – 9 B 381/98 –, veröffentlicht unter anderem in NVwZ-Beilage 1999, 89. Den Beweisantrag zu 1., der auf die Frage gerichtet war, ob Abschiebungen nach Syrien zwingend über Damaskus und damit in ein vom Regime beherrschtes Gebiet erfolgen würden, konnte das Gericht schon deswegen – in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 S. 2, letzte Alternative StPO – ablehnen, weil es diesen Umstand angesichts der oben angesprochenen Auskunftslage zu den damit verbundenen „Gefährdungen“ auch als wahr unterstellen kann. Abgesehen davon käme es allerdings nach Überzeugung des Gerichts für die hier relevante Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, rechtlich auch nicht darauf an, wohin sie bei einer unterstellten zwangsweisen Rückführung abgeschoben würde und ob sie am unmittelbaren Zielort der Abschiebung einer Verfolgungsgefahr unterläge – diese Frage wäre ggf. für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von Bedeutung; demgegenüber wäre für die hier erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vielmehr nur die Frage entscheidungserheblich, ob die Klägerin auch bei einer zu unterstellenden freiwilligen Rückkehr nach Syrien einer Verfolgungsgefahr im Sinne der §§ 3 - 3e AsylG ausgesetzt wäre. Ungeachtet des zum Beweisantrag zu 2. und 3. Ausgeführten mag hier im Weiteren aber auch unterstellt werden, dass unverfolgt ausgereiste, politisch nicht aktive Rückkehrer nach Syrien – angesichts des ihnen gegenüber in der Vergangenheit weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – nach wie vor allgemein der Gefahr unterlägen, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel hat, etwaiges Wissen über die hiesige Exilszene „abzuschöpfen“. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris, dort insbesondere Rn. 28 ff. unter Auswertung der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden Quellen: „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010“ (S.16) und Berichte von Amnesty International: „Deadly Detention …“ von August 2011 und „Syria: End Human Rights Violations in Syria“ von Oktober 2011 (s. Erkenntnisliste); s.a. neuerlich Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff.. Diese begründete Gefahr zwar einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors im Ergebnis Rechnung trägt; sie begründete aber keinen Anspruch darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG bzw. als Flüchtling im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG (Flüchtlingsschutz) – anerkannt zu werden. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 9. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, NRWE, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 – 14 1517/13.A –, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 14 A 2663/13. A –, NRWE Rn. 5 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –; Beschluss vom 5. September 2016 – 14 A 1802/16.A –; Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –; s. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 9165/12.A –, juris Rn. 38 ff, Urteil vom 12. Juli 2016 – 5 K 5853/16. –. Die Gefahr, als potentieller/vermeintlicher Informant über die hiesige Exilszene bei einer Rückkehr nach Syrien unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden, trifft (unterstelltermaßen) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden rückgeführten Asylbewerber, auch ohne dass dem ein individueller Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene zugrunde läge. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen. Diese (unterstellte) allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen – und sei es auch nur gruppenabgeleiteten – Grund knüpft jedoch nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) asylerhebliche Merkmale (im Sinne des Art. 16a GG bzw. des § 3b AsylG) an. Daran fehlt es hier, weil „lediglich“ die (unterstellte) beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr (wahllos-) routinemäßig – und damit nach gleichsam zufälligen, im Sinne einer Schutzberechtigung nach Art. 16a GG bzw. nach § 3 bis 3e AsylG jedenfalls unerheblichen Kriterien – unter Einsatz der Folter befragt zu werden. Vgl. in diesem Sinne z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16. A –, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 45 ff. oder Beschluss vom 13. Februar 2014– 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen, erfolglosen Asylbewerbern nicht nur potentielle Informationsquellen zur Exilszene, auf die bei Rückkehr wahllos-routinemäßig zugegriffen wird, sondern grundsätzlich (auch) Regimegegner und habe – anders als vor Ausbruch des Bürgerkriegs – eine entsprechende Verfolgungsmotivation gerade auch unpolitischen, erfolglosen Asylbewerbern gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Vgl. die oben zitierten Erkenntnisse; in diesem Sinne aber auch schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, Bl 7 des Urteilsabdruckes An dieser Einschätzung ändert es nichts, dass einige andere Obergerichte die oben beschriebene Behandlung von Rückkehrern, die illegal ausgereist sind, sich länger im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, bei allen solchen Rückkehrern mit der Begründung als eine politische Verfolgung bewerten, dass die Verfolgung an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder ggf. eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe. Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012– 3 L 147/11 –, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z. A –, jeweils veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. April 2014 – 2 L 16/13 –. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen bzw. umfassender Gewährung subsidiären Schutzes nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die das erkennende Gericht im Ergebnis nicht teilt. Der Umstand, dass die (unterstellten) Befragungen selbst ohne Kenntnisse des Betroffenen von der hiesigen Exilszene und auf die bloße Möglichkeit solcher Kenntnisse hin (wahllos-) routinemäßig erfolgten und damit gleichsam zufällig träfen, spricht gerade dagegen, dass dem jeweils Betroffenen, bei dem nach Kenntnissen über die Exilszene „geforscht“ wird, stets ohne weiteres eine Regimegegnerschaft – oder eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – unterstellt würde. Den syrischen Machthabern wird zudem aufgrund der derzeitig stattfindenden militärischen Auseinandersetzungen und des dadurch verursachten Exodus von Millionen von Syrern vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland in der Regel nicht wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. Vgl. so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, Bl 8 des Urteilsabdruckes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.