Leitsatz: Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 36 AsylG werden kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG unwirksam, wenn das Gericht einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt. In diesem Fall ist eine gegen die negative Festellung von Abschiebungsverboten und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtete Anfechtungsklage zulässig und begründet. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 unwirksam geworden sind. Die Regelungen in Ziffer 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im August 2015 in das Bundesgebiet ein, meldete sich am 22. September 2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Asylsuchender und stellte am 2. August 2016 zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen, am 00.00.2004 geborenen Tochter B. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 2. August 2016 hielt er sich vor seiner Weiterreise nach Deutschland drei Jahre und drei Monate in Italien auf, wo ihm internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Der Ehefrau des Klägers und der gemeinsamen Tochter B. erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 31. Januar 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 2), drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von eine Woche die Abschiebung nach Italien oder in ein anderes Land, in das er einreise dürfe, an, stellte jedoch fest, dass der Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil ihm in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Dem Kläger drohe auch keine Gefahr, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG begründen könne. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG. Das an eine Abschiebung anknüpfende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sei zu befristen. Für die festgesetzte kürzere Frist spreche, dass sich die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Klägers legal in Deutschland aufhielten. Der Kläger hat gegen den am 10. Februar 2017 per Einschreiben an ihn zur Post gegebenen Bescheid am 14. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz seines Familienlebens mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter sei unzureichend berücksichtigt worden. Die Beklagte sei verpflichtet, die Einheit der Familie und den Schutz des Kindes zu beachten. Der Kläger hat schriftsätzlich zunächst den beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 aufzuheben. Auf den Eilantrag des Klägers vom 14. Februar 2017 ist mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. März 2017 (Az. 22 L 671/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides angeordnet worden. Nach richterlichem Hinweis vom 24. April 2017 auf die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG beantragt der Kläger schriftsätzlich nunmehr, 1. festzustellen, dass die Regelungen in Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 unwirksam geworden sind, 2. die Regelungen in Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 24. April 2017 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht durch allgemeine Prozesserklärung das Einverständnis mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Gerichtsakte 22 L 671/17.A und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Kreises Wesel Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig und begründet. Dies gilt zunächst für den als Klageantrag zu 1. gestellten Feststellungsantrag. Dieser ist zulässig. Er ist als Feststellungsantrag statthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Ferner ist die Feststellungsklage nicht wegen des Vorrangs einer Anfechtungsklage unzulässig, § 43 Abs. 2 VwGO. Denn die mit einer Anfechtungsklage erreichbare Aufhebung der Regelungen, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, scheidet aus, nachdem diese ‑ wie nachfolgend ausgeführt wird ‑ bereits kraft Gesetzes unwirksam geworden sind. Der Kläger hat schließlich auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn die Beklagte hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2017 auf die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG sowie die Aufforderung, dem Gericht mitzuteilen, ob der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben wird, nicht reagiert. Bei dieser Sachlage muss der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte an dem Bescheid in vollem Umfang festhält. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. auch begründet. Die Regelungen in Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unwirksam. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Beschluss vom 31. März 2017 (Az. 22 L 671/17.A) hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet, da die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrages durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2. zulässig und begründet. Die Klage ist insoweit zulässig. Der Antrag ist als Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft. Denn die Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung der Regelungen verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 AsylG (erneut) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen sowie unter den Voraussetzungen des § 75 Nr. 12 AufenthG (erneut) das mit einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Eine Verpflichtungsklage scheidet insoweit derzeit aus, da es an den Voraussetzungen, unter denen die entsprechenden Sachentscheidungen zu treffen sind, aus den nachfolgend dargelegten Gründen gegenwärtig fehlt. Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag auch fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1, 2. Halbs. AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides (hier: am 13. Februar 2017) erhoben worden. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. ebenfalls begründet. Die Regelungen in Ziffer 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 sind zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Klägern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, findet keine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ein solcher Fall ist hier nicht (mehr) gegeben. Die allein in Betracht kommende Variante eines unzulässigen Asylantrages liegt nicht (mehr) vor, nachdem die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides unwirksam geworden ist. Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Das Bundesamt ist für diese Entscheidung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG nur in Fällen einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung nach dem AsylG zuständig. An einer solchen fehlt es jedoch, nachdem die in Ziffer 3 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung unwirksam geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.