Leitsatz: Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginnt nicht (nur) wegen eines Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers zu laufen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 20. August 2012 entstandenen Jugendhilfekosten im Jugendhilfefall K. H. in Höhe von insgesamt 104.103,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2016 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 104.103,40 Euro, die sie im Jugendhilfefall K. H. in der Zeit vom 23. November 2009 bis 20. August 2012 aufgewendet hat. Die nicht miteinander verheirateten Frau D. H. und Herr S. A. sind die Eltern des am 11. April 2002 geborenen K. H. . Beide Elternteile wohnten zunächst im Stadtgebiet der Klägerin. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 21. Februar 2006 wurden der Mutter des Kindes K. H. die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen sowie die Regelung schulischer und Angelegenheiten des Kindergartens entzogen und den Großeltern I. und D1. H. als Pfleger übertragen. Auch die Pflegeeltern lebten und leben im Stadtgebiet der Klägerin. Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 bewilligte die Klägerin auf den Antrag der Pflegeeltern vom 21. Februar 2007 rückwirkend zum 1. März 2007 die Unterbringung von K. H. bei ihnen im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 bewilligte die Klägerin rückwirkend zum 17. August 2009 antragsgemäß Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 32 SGB VIII durch Erziehung in einer heilpädagogisch-therapeutischen Tagesgruppe. Diese Hilfe wurde mit Bescheid vom 21. Juni 2012 zum 6. Juli 2012 beendet. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 bewilligte die Klägerin zudem rückwirkend zum 17. August 2012 die Gestellung eines Integrationshelfers. Frau D. H. bezog am 23. November 2009 eine Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten und verzog am 21. August 2012 nach M. . Von ihrem Wegzug nach M. erfuhr die Klägerin am 28. Januar 2014. Unter dem 28. Januar 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 32, 33 SGB VIII sowie der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geltend. Mit Schreiben vom 30. September 2014 erkannte die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum vom 23. September 2009 bis zum 20. August 2012 an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 machte die Klägerin für den Zeitraum vom 23. November 2009 bis 20. August 2012 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 104.103,40 Euro geltend. In der dem Schreiben beigefügten Kostenaufstellung sind die angefallenen Kosten nach §§ 32 und 33 SGB VIII sowie Ferien- und Weihnachtsbeihilfen für den entsprechenden Zeitraum aufgeführt; Kosten für Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind in der Berechnung nicht enthalten. Mit Schreiben vom 27. April 2015 zog die Beklagte ihr Kostenanerkenntnis vom 30. September 2014 unter Hinweis auf eine nicht fristgerechte Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gemäß § 111 Satz 1 SGB X zurück. Ein Erstattungsanspruch habe spätestens im November 2010 angemeldet werden müssen. Die Klägerin hat am 27. Juni 2016 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB VIII greife nicht ein, da die jugendhilferechtliche Gesamtleistung seit dem 1. März 2007 ohne Unterbrechung gewährt werde, so dass die Frist mit Anmeldung des Erstattungsanspruchs am 28. Januar 2014 gewahrt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihr die entstandenen Jugendhilfekosten im Jugendhilfefall K. H. in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 20. August 2012 in Höhe von insgesamt 104.103,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Zur Begründung führt sie aus, „erstattungspflichtige Leistung“ im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII seien – lediglich – die von der Klägerin vom 23. November 2009 bis zum 20. August 2012 erbrachten Leistungen. Der Erstattungsanspruch habe daher bis zum 20. August 2013 geltend gemacht werden müssen. Dass die Leistung insgesamt noch weiter erbracht werde, sei unerheblich, da die Beklagte aufgrund des Wohnsitzwechsels der Mutter nicht mehr erstattungspflichtig sei. Die Beteiligten haben sich auf Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden. I. Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 104.103,40 Euro steht der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 23. November 2009 bis 20. August 2012 gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2016 zu (1.). Der Erstattungsanspruch ist nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (2.). Der Erstattungsbetrag ist in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 1. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vom 23. November 2009 bis 20. August 2012 aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistungen nach § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII erbracht hat und die Beklagte ohne die örtliche Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII während der Wohnsitznahme der alleine personensorgeberechtigten Mutter des Kindes K. H. in ihrem Stadtgebiet gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen wäre. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wurde am 1. März 2009 begründet, da K. H. zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre in der Pflegefamilie im Stadtgebiet der Klägerin lebte und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten war. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 104.103,40 Euro hat diese auch aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet. Hierbei handelt es sich um in dem maßgeblichen Zeitraum angefallene Kosten für die (bis zum Entscheidungszeitpunkt andauernde) Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII sowie um Kosten für die Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß §§ 27, 32 SGB VIII für den Zeitraum vom 23. November 2009 bis zum 6. Juli 2012. Die Klägerin hat die Kosten in ihrer Kostenaufstellung (Bl. 50 der Beiakte Heft 1) nachvollziehbar dargelegt; Einwände gegen den Grund oder die Höhe der Kosten hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erhoben. 2. Der Erstattungsanspruch ist nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2014 erfolgte rechtzeitig. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X wurde mangels Ablaufs des Leistungszeitraums nicht in Gang gesetzt. Nach der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es nach der Systematik der §§ 89 ff. SGB VIII Aufgabe der Kostenerstattung ist, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Wege für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. Bei der Bestimmung der fristgerechten Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs ist von einer ganzheitlichen Betrachtungsweise auszugehen. Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Leistung im Sinne der Vorschrift erbracht wurde, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. Dabei kann eine einzige Leistung auch aus verschiedenen Einzelleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen. Für den Beginn der Ausschlussfrist ist die erstattungspflichtige Leistung in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen und dementsprechend auf den letzten Tag ihrer Gewährung abzustellen, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. Die Ausschlussfrist soll gewährleisten, dass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet wird. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll möglichst bald nach der Leistungserbringung über die auf ihn zukommenden Erstattungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden, so dass er sich darauf einstellen und gegebenenfalls Vorsorge treffen kann, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. Wird Hilfe nur über einen kurzen Zeitraum gewährt, ist die rechtzeitige Information des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auch bei einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb eines Jahres nach dem Ende der (Gesamt-) Leistung gewährleistet. Erstreckt sich die Hilfegewährung – wie vorliegend – über einen längeren, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, liegt es mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten schon im Eigeninteresse des erstattungsberechtigten Leistungsträgers, seinen Anspruch frühzeitig, gegebenenfalls schon während der laufenden Hilfegewährung anzumelden, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger regelmäßig auch in diesen Fällen hinreichend geschützt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. Zudem führen etwa erhebliche Leistungsunterbrechungen oder die (weitere) Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs dazu, dass eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. Unter Anlegung dieser höchstrichterlichen Maßstäbe ist der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Die jugendhilferechtliche Gesamtleistung dauert vorliegend noch an, so dass die Ausschlussfrist zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs am 28. Januar 2014 noch gar nicht angelaufen war. Die von der Klägerin abgerechneten Leistungen der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII und der Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß §§ 27, 32 SGB VIII stellen in diesem Zusammenhang Einzelleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII dar, die aufgrund des konkreten jugendhilferechtlichen Bedarfs als eine Gesamtleistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für das Ingangsetzen der Ausschlussfrist nicht erheblich, dass die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach Wegzug der Mutter des K. H. aus dem Stadtgebiet der Beklagten am 21. August 2012 endete, so dass – wie die Beklagte meint – Erstattungsansprüche bis zum 20. August 2013 geltend zu machen gewesen wären. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass der Begriff der „Leistung“ im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X aus der Sicht des jeweils für einen Teilzeitraum erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers zu bestimmen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Ausschlussfrist bei einer Hilfegewährung über einen längeren, möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum nicht eingreift und der Erstattungspflichtige dadurch hinreichend geschützt ist, dass der Erstattungsberechtigte schon im Eigeninteresse seinen Erstattungsanspruch frühzeitig anmelden dürfte. Als Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Fallgruppen der Leistungsunterbrechung und der Gewährung von Hilfen im Falle eines sich qualitativ ändernden jugendhilferechtlichen Bedarfs angeführt, die dazu führen sollen, dass jeweils eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vorliegt, so dass mit der Beendigung der vorherigen Leistungsgewährung die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9/15 –. Dass eine Gesamtleistung auch dann als „erbracht“ im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X anzusehen ist, wenn die Leistung zwar durchgängig und ohne inhaltliche Änderung weiterhin fortlaufend gewährt wird, allerdings aufgrund des Wohnortwechsels der personensorgeberechtigten Person ein Zuständigkeitswechsel und damit eine Änderung des Erstattungspflichtigen eintritt, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Regelung des § 111 Satz 1 SGB X, noch aus den konkreten und umfassenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fallgruppe gerade nicht als „neue Leistung“ definiert, mit deren Vorliegen die vorherige Leistungsgewährung beendet ist und diesbezüglich die Frist des § 111 Satz 1 SGB X in Lauf gesetzt wird. Eine solche Auslegung widerspräche auch der Systematik der §§ 89 ff. SGB VIII. Aufgabe der Kostenerstattung ist es, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Wege für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen. Dieses gesetzgeberische Ziel würde unterlaufen, wenn eine Leistung bei jedem Zuständigkeitswechsel jeweils als erbracht im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X angesehen würde und jeweils den Lauf der Ausschlussfrist in Gang setzen würde, ohne dass der Erstattungsberechtigte überhaupt Kenntnis vom Zuständigkeitswechsel erlangt hat bzw. hat erlangen können. Wollte man mit der Beklagten davon ausgehen, dass der Lauf der Ausschlussfrist mit dem Wegfall ihrer örtlichen Zuständigkeit am 21. August 2012 begonnen hätte, so wäre die Ausschlussfrist am 20. August 2013 abgelaufen. Das zuständige Jugendamt der Klägerin erfuhr aber erst am 28. Januar 2014 von dem Wegzug der Mutter des K. H. aus dem Stadtgebiet der Beklagten. Wollte man den Beginn der Ausschlussfrist an den Wegfall der Zuständigkeit der Beklagten knüpfen, so hätte die Klägerin vorliegend mangels Kenntnis hiervon keine Möglichkeit gehabt, ihren Erstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist anzumelden, obwohl der Grundsatz einer gleichmäßigen Kostenverteilung für die Übernahme der jugendhilferechtlichen Kosten durch die Beklagte spricht. Da die Ausschlussfrist mangels Ablaufs des Leistungszeitraums schon nach § 111 Satz 1 SGB X nicht zu laufen begonnen hat, kommt es auf die Regelung des § 111 Satz 2 SGB X und die Frage, ob diese Vorschrift sinnvoll auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann, nicht an, vgl. zu Fragen der Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 SGB X: BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 –B 1 KR 20/04 R –. II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711, 709 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz auf 104.103,40 Euro festgesetzt.