Leitsatz: 1. Es entspricht den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen, dass bereits die Konversion zum Christentum für den Konvertiten selbst in Ägypten verboten ist und Konvertiten allein deswegen nicht nur von ihrer Familie, sondern auch von anderen Muslimen, im Falle ihrer Rückkehr jederzeit getötet werden können. 2. Wenn aber bereits dem Konvertiten selbst Verfolgung droht, muss dies nach Überzeugung des Gerichts erst recht für denjenigen gelten, der aus Sicht der Verfolger die Abkehr vom Islam durch Missionierung verursacht. 3. Es handelt sich um staatliche Verfolgung, weil dem Kläger - wie zuvor ausgeführt - empfindliche (Freiheits-)Strafen wegen "Verunglimpfung der Religion" in Ägypten drohen. Unabhängig davon droht eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich grundsätzliche alle privaten Dritten. Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ägyptische Staat nicht in der Lage oder willens ist, den Kläger zu schützen. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Oktober 1981 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger koptisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 23. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Januar 2014 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 13. Januar 2014 an. Er trug im Wesentlichen vor: Er habe bereits Anfang 2012 den Entschluss gefasst, Ägypten endgültig zu verlassen. Damals sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Er habe sich verschiedentlich in den Jahren 2012 und 2013 als Tourist in Spanien und auf Zypern aufgehalten, sei aber jeweils nach Ägypten zurückgekehrt. Er habe Ägypten endgültig Ende 2013 verlassen, weil er dort wegen seines christlichen Glaubens von einem Muslim namens Ahmed Gaber mit dem Tode bedroht worden sei. Die Bedrohung sei zuletzt Ende 2005 erfolgt. Die Probleme seien seinerzeit so groß gewesen, dass er Kairo verlassen und zunächst für zwei Jahre in Taba gelebt habe. Nachdem er erfahren habe, dass B. H. für sieben Jahre inhaftiert worden sei, sei er nach Kairo zurückgekehrt und habe dort ein normales Leben geführt. Mitte 2013 habe er erfahren, dass H. aus der Haft entlassen worden sei. Seine Verlobte habe in Rabah gewohnt. Dort habe es Demonstrationen gegeben. Sie sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Dabei sei sie drei verschleierten Frauen und einem Mann begegnet. Sie selbst sei nicht verschleiert gewesen. Man habe sie an den Haaren gezogen und sie überall hin geschlagen. Sie habe ihr Bewusstsein verloren. Im Krankenhaus sei sie wieder aufgewacht. Sie sei zu diesem Zeitpunkt von dem Kläger schwanger gewesen und habe aufgrund des Übergriffs das Kind verloren. Am 18. Juni 2014 ließ sich die damalige Verlobte des Klägers, Frau B1. B2. H1. N. , ausweislich des vorgelegten Taufzeugnisses des Koptisch-Orthodoxen-Patriarchats im St. Antonius-Kloster in Waldsolms-Kröffelbach koptisch-orthodox taufen. Der Kläger und seine damalige Verlobte heirateten standesamtlich am 4. Mai 2015. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 12. Juli 2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. August 2016 das Verfahren der Ehefrau des Klägers abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 K 9043/16.A weitergeführt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 26. September 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe allein wegen seiner Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Kirche keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu befürchten. Koptische Christen unterlägen zwar einer allgemeinen Diskriminierung durch den ägyptischen Staat, von einer gezielten Verfolgung könne jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, durch einen nichtstaatlichen Dritten wegen seines christlichen Glaubens verfolgt worden zu sein. Zwar habe der Kläger behauptet, von einem Mann namens B. H. mit dem Tode bedroht worden zu sein. Die Bedrohung sei zuletzt aber Ende 2005 erfolgt. Danach sei er diesem Mann nicht mehr begegnet. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich und detailarm. Insbesondere könne dem Sachvortrag nicht entnommen werden, wann, wie und wo der Kläger ernsthaft mit dem Tode bedroht worden sein sollte. Darüber hinaus sei die angebliche Bedrohung mit dem Tode, die zuletzt Ende 2005 geschehen sein soll, nicht kausal für den Entschluss, Ägypten Ende 2013 zu verlassen. Auch die wiederholten Auslandsaufenthalte in Zypern und Spanien in den Jahren 2012 und 2013 als Tourist und die anschließende Rückkehr nach Ägypten deuteten darauf hin, dass der Kläger keiner Verfolgung in Ägypten ausgesetzt gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Dies gelte auch, soweit der Kläger behaupte, seine Ehefrau sei vom Islam zum Christentum konvertiert und könne deshalb in Ägypten mit dem Tode bestraft werden. Diese Ausführungen seien unzutreffend. Konversion sei nach dem Gesetz in Ägypten nicht strafbewehrt. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Seine Ehefrau und er hätten Ägypten verlassen, weil sie sich dem christlichen Glauben zugehörig fühlte und nicht mehr dem Islam. Seine Ehefrau sei inzwischen getauft worden und gehöre der koptisch-orthodoxen Kirche an. Sie habe dadurch Apostasie begangen. Damit hätten sie keine Möglichkeit mehr, sich in Ägypten aufzuhalten, weil sie landesweit verfolgt würden. Seine Ehefrau sei durch ihren Glaubenswechsel rechtlos gestellt. Gleiches gelte für ihn. Ihm würde vorgeworfen werden, eine Muslima zum Christentum missioniert zu haben, was ebenfalls zu einer landesweiten Verfolgung führen würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger und seine Ehefrau sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 K 9043/16.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 11. Januar 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2016 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30f. m.w.N. Eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 59ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 23ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 ‑ W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 17ff. m.w.N. Nach Art. 10 Abs. 1 GR-Charta hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen können, sind nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 62f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 24 m.w.N; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 ‑ W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 17ff. m.w.N. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 26.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Ausländer angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 28ff. m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 – W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 19ff. m.w.N. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Tatsache, dass er eine unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss er zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Ausländers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Ausländers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 40. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung sowie Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Denn der Kläger hat zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er seine heutige Ehefrau dazu bewegt hat, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Der Kläger hat sein Verfolgungsschicksal und das seiner Ehefrau ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche zu seinem Vorbringen beim Bundesamt geschildert. An der Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Ehefrau hat das Gericht keine Zweifel. Der Kläger hat seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand entsprechend überzeugend geschildert, wie er seine Frau in Ägypten kennengelernt hat und diese über ihn zum christlichen Glauben gefunden hat. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die konkrete Glaubenspraxis für den Kläger und seine Ehefrau ein zentrales Element ihrer religiösen Identität und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er seinen christlichen Glauben in Deutschland gemeinsam mit seiner Ehefrau regelmäßig ausübt und beide in der Gemeinde aktiv sind, der Kläger unter anderem als Messdiener. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger für den Fall einer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Missionierung seiner Ehefrau zum Christentum droht. Es entspricht den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen, dass bereits die Konversion zum Christentum für den Konvertiten selbst in Ägypten verboten ist und Konvertiten allein deswegen nicht nur von ihrer Familie, sondern auch von anderen Muslimen, im Falle ihrer Rückkehr jederzeit getötet werden können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 12 K 9983/16.A –, juris m.w.N. Das Asylzentrum Asyl und Migration des Bundesamtes hat in seiner Information zur Situation der Kopten von Oktober 2011 zum Thema Konversion ausgeführt: „Der Religionswechsel eines Muslims zum Christentum ist seit 1959 nach ägyptischem Recht zwar formal erlaubt, wurde jedoch im April 2007 durch einen Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts eingeschränkt, sodass Christen, die zum Islam konvertierten, nicht mehr zum Christentum zurückkonvertieren dürfen. […] Ein Jahr später wurde diese Regelung generell ausgeweitet: das Recht auf Religionswechsel beziehe sich fortan nicht mehr auf muslimische Bürger, sondern nur noch auf jene, die zum Islam konvertieren möchten. Die Konversion zum Christentum wird von den ägyptischen Behörden faktisch nicht anerkannt und die Konvertiten stehen unter ständiger Überwachung im Alltag. Ihnen drohen laut der „Internationalen Gemeinschaft für Menschenrechte“ (IGFM) weitreichende Diskriminierung in jedem Bereich, der Verlust ihres Berufs, Gefängnisstrafen, Misshandlung und Folter bis hin zu ernstzunehmenden Todesdrohungen von der Staatssicherheit und ggf. sogar aus der eigenen Familie. Konvertiten werden gemäß Art. 98 (F) des ägyptischen Strafgesetzbuches beschuldigt, den Islam zu beleidigen. Ihnen wird vorgeworfen, die nationale Einheit und den sozialen Frieden im Land zu gefährden und die ihnen gewährte Religionsfreiheit auszunutzen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung Religionsausnutzung von den Gerichten frei erfunden und nirgends als juristischer Begriff in den Gesetzbüchern erwähnt ist. Eine „anti-islamische“ Propaganda – und dazu kann schon allein die Tatsache zählen, nun Christ zu sein und die Messe zu besuchen – kommt bei den Gerichten einem Hochverrat gegen den ägyptischen Staat gleich. Für diese Verachtung der Staatsreligion des Islam warten auf die Konvertiten langjährige Haftstrafen oder sogar die Todesstrafe. […] Die Todesstrafe für Konversion, bzw. Abfall vom Islam ( ridda ), ist im ägyptischen Strafrecht zwar nicht vorgesehen, wer sie aber vollstreckt, wird vom Staat nicht zur Rechenschaft gezogen. Zu dieser Tötung eines Glaubensabfälligen, bzw. Abtrünnigen ( murtadd ), rufen auch viele Imame mit ihren religiösen Rechtsgutachten ( fatwa ) auf, unter Bezugnahme auf die Koranverse „ fitna (Glaubensabfall/-spaltung) ist schlimmer als töten“ (Sure 2,191) und „tötet ihn um fitna zu verhindern“ (Sure 8,39) und des Prophetenausspruchs ( hadith ) „Tötet den, der die Religion wechselt“. Versuche der Konvertiten, das Land zu verlassen, werden nicht selten von Seiten verärgerter Muslime, insbesondere Familienmitgliedern, zu verhindern versucht. Im Sinne der Verletzung der ägyptischen Staatsordnung kann auch jeder zum Tode verurteilt werden, der einen Muslim zur Abkehr seines Glaubens bewegt und diesen anschließend christlich tauft, auch wenn Missionierung im ägyptischen Strafrecht nicht verboten ist. Zudem warten lange Haftstrafen auf Priester, die Christen mit Konvertiten verheiraten – diese Ehen werden von den Behörden generell nicht anerkannt. […]“ Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 5-9. Im Mai 2011 starben ein Dutzend Menschen, als im Kairoer Stadtteil Imbaba eine koptische Kirche nach Kämpfen in Brand gesteckt wurde. Auslöser für die Kämpfe war das Gerücht, in der Kirche werde eine muslimische Frau festgehalten und gezwungen zum Christentum zu konvertieren. Vgl. „Tote bei Kämpfen zwischen Muslimen und Christen“, Spiegel Online vom 6. April 2013. Es genügten Gerüchte, um aufgebrachte Muslime dazu zu bringen, Häuser von vermeintlichen Beleidigern des Islam zu umstellen und diese mit dem Tod zu bedrohen, wobei von der Polizei keine Hilfe zu erwarten war. Vgl. „Gerücht genügt“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Oktober 2012. Im Januar 2013 wurde in der oberägyptischen Stadt Biba eine achtköpfige Familie zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Vgl. „Ägypten: 15 Jahre für Konversion zum Christentum“, Institut für Islamfragen vom 3. Februar 2013. Der leitende Imam der B3. -B4. -Universität in Kairo, B. F. -U. , erklärte anlässlich des Fastenmonats Ramadan 2016 im ägyptischen Staatsfernsehen, ein Apostat müsse unter Druck gesetzt werden, so dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Buße tue, andernfalls müsse er getötet werden. Vgl. „Ägypten: Oberster Imam fordert Todesstrafe für Konvertiten“, https://www.opendoors.de/verfolgung/news/2016/juni/aegypten_oberster_imam_fordert_todesstrafe_fuer_konvertiten/ ; „Was für ein guter Imam!“, https://mariewildermann.wordpress.com/author/mariewildermann/ . Die Religionsfreiheitist in Ägypten auch derzeit eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Konversion vom Islam zum Christentum führt zu massiven Problemen für die Betroffenen. Auf Grund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Zahl der nichtstaatlichen Gewaltakte gegen koptische Christen hat über das Jahr 2016 erheblich zugenommen (zuletzt etwa Anschlag auf Kirche Peter und Paul in Kairo mit 26 Todesopfern im Dezember 2016). Innerhalb dieser Gruppe ist die kleine Untergruppe der Konvertiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 2017 an das VG Köln (6 K 539/16.A), zu Frage 1, sowie Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Seite 7f. Wenn aber bereits dem Konvertiten selbst Verfolgung droht, muss dies nach Überzeugung des Gerichts erst recht für denjenigen gelten, der aus Sicht der Verfolger die Abkehr vom Islam durch Missionierung verursacht. Dies ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Erkenntnissen. Obwohl es in Ägypten nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist, Muslime zu missionieren, instrumentalisiert die Regierung das Verbot der „Verunglimpfung der Religionen“ („denigrating religions“), um Personen, die angeblich öffentlich missionieren, strafrechtlich zu verfolgen. Dabei legt die Regierung laut Menschenrechtsgruppen eine sehr weite Interpretation der „Verunglimpfung“ zu Grunde. Am 10. Juli 2015 sind drei christliche Männer, von denen einer erst 16 Jahre alt war, in Alexandria wegen „Verunglimpfung der Religion“ festgenommen worden, nachdem einer von ihnen angeblich Handzettel mit Auszügen aus der Bergpredigt verteilt haben soll. Im August 2015 ist ein christlicher Küster unter dem Vorwurf festgenommen worden, vor einem Einkaufszentrum Bibeln verteilt zu haben. Er wurde angeklagt, „Religion zu instrumentalisieren, um interkonfessionelle Konflikte anzuheizen und dem nationalen Zusammenhalt zu schaden“. Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Staatliche Repressionen im Falle einer Missionstätigkeit eines Kopten [a-9804-2 (9805)], 31. August 2016, verügbar unter: http://www.ecoi.net/local_link/329184/470091_de.html . Diese drohende Verfolgung des Klägers geht zur Überzeugung des Gerichts auch von einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG aus. Es handelt sich um staatliche Verfolgung, weil dem Kläger – wie zuvor ausgeführt – empfindliche (Freiheits-)Strafen wegen „Verunglimpfung der Religion“ in Ägypten drohen. Unabhängig davon droht eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich grundsätzliche alle privaten Dritten. Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ägyptische Staat nicht in der Lage oder willens ist, den Kläger zu schützen. Christen sind immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt. Die staatlichen Behörden greifen häufig nur unzureichend oder gar nicht zum Schutz bedrohter Christen ein. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 2017 an das VG Köln (6 K 539/16.A), zu Frage 1, sowie Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Seite 11. Andere schutzfähige und -bereite Organisationen sind nicht ersichtlich. Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Gefahren für Missionare drohen, wie zuvor ausgeführt, in Ägypten landesweit. Auf den weiteren Vortrag des Klägers, insbesondere zu einem drohenden Mord durch einen geistig verwirrten Mann in Ägypten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.