OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 738/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0421.17L738.17.00
1mal zitiert
31Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2644/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2644/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2644/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) anzuordnen, hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung der Abfallfraktion Bekleidung (AVV-Code: 20 01 10) aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mittels Sammelcontainer im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. In materieller Hinsicht ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hier unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung als offen anzusehen. Die demnach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. I. Die Antragsgegnerin hat die Untersagung der Sammlung von Alttextilien in ihrem Stadtgebiet (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017) ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung sowohl auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen), als auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestützt (Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG genannten Voraussetzungen). 1. Es ist auf Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes als offen anzusehen, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin bzw. ihr Geschäftsführer als die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unzuverlässig ist. a) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kann auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Zu den Voraussetzungen unter welchen dies im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG anzunehmen ist, wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N., und des erkennenden Gerichts Bezug genommen, vgl. zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 17 L 1492/16 –, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 65 ff. m.w.N. Danach können namentlich auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Daneben sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht. Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 220. b) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung offen, ob von einer sammlungsrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers ausgegangen werden kann. aa) Die Antragsgegnerin begründet die ausgesprochene Sammlungsuntersagung zum einen damit, die Antragstellerin habe im Stadtgebiet L. ab dem 12. April 2016 eine nicht bzw. nicht vollständig angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchgeführt. (1) Hierzu führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, am 12. April 2016 und 3. Mai 2016 seien im Ler Stadtgebiet auf den Privatgrundstücken I.-----straße 237‑239 und E. Straße 44-52 unter Verstoß gegen privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte aufgestellte Altkleidersammelcontainer festgestellt worden, die mit Aufklebern versehen gewesen seien, welche in roten Kursivschriftzügen auf weißem Grund den Text „Altkleider + Schuhe“ sowie die Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel gezeigt hätten. Der Altkleidersammelcontainer auf der I.-----straße 237‑239 sei mit dem Notfallkontakt „0xxx/1xxxxxxx“ und der Altkleidersammelcontainer auf der E. Straße 44-52 mit dem Notfallkontakt „0xxx/2xxxxxxx“ versehen gewesen. Ansonsten hätten die Altkleidersammelcontainer keinerlei Beschriftung aufgewiesen, die einen Rückschluss auf den jeweiligen Sammlungsträger zugelassen hätte. Ein Gewerbetreibender des Grundstücks E. Straße 44-52 habe allerdings beobachtet, dass der dort aufgestellte Altkleidersammelcontainer von einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen L1. -N. 528 entleert worden sei. Dieser Lkw sei ausweislich einer Halterabfrage auf die Firma E1. GmbH zugelassen. Der Fahrer des Lkw habe auf Nachfrage des Gewerbetreibenden mitgeteilt, er entleere den Container im Auftrag der Antragstellerin. Ferner sei der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen L1. -N. 528 am 22. Februar 2016 auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin gesichtet worden. Auf dem Betriebsgelände hätten sich zudem verzinkte Altkleidersammelcontainer mit der Aufschrift „Altkleider + Schuhe“ befunden, die allerdings nicht mit der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel und dem Aufdruck eines Notfallkontaktes versehen gewesen seien. Vom Kreis N1. sei der Antragsgegnerin berichtet worden, im dortigen Kreisgebiet sei am 25. November 2015 auf der Straße D. 16 ein Altkleidersammelcontainer mit dem Text „Altkleider + Schuhe“ sowie der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel und dem Notfallkontakt „0xxx/2xxxxxxx“ festgestellt worden. Laut einer Zeugenaussage sei dieser Container am 4. Januar 2016 durch einen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen L1. -N. 533, der auf die Firma E1. GmbH zugelassen sei, entleert worden. Aufgrund des vorbeschriebenen Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Stadtgebiet L. eine nicht bzw. nicht vollständig angezeigte gewerbliche Alttextilsammlung durchgeführt und sich hierbei der Firma E1. GmbH als Drittbeauftragter bedient habe. Für eine Verflechtung der Antragstellerin mit der Firma E1. GmbH spreche, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin sowie der Geschäftsführer der Firma E1. GmbH, Herr W. O. , gemeinsam Gesellschafter der Firma B. KG, In den F. 11, 00000 Bad T. (Amtsgericht Mannheim, HRA 704880) gewesen seien. Herr W. O. sei als Liquidator der Firma B. KG bestellt. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass zwischen der Antragstellerin und der Firma E1. GmbH ein „Strohmannverhältnis“ bestehe. (2) Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, sie habe bis heute im Stadtgebiet L. keine gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchgeführt. Die von der Antragsgegnerin im Stadtgebiet L. aufgefundenen Altkleidersammelbehälter ohne Firmenbezeichnung mit der Beschriftung „Altkleider + Schuhe“ sowie der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel seien nicht von ihr. Sämtliche Altkleidersammelbehälter der Antragstellerin seien mit ihren vollständigen Firmendaten versehen. Sie verfüge nicht über einen einzigen Altkleidersammelcontainer, der nur mit einer Telefonnummer versehen sei. Im Übrigen verwendeten unterschiedliche gewerbliche Sammler bezogen auf Bauart und Layout identische Altkleidersammelbehältnisse, die lediglich durch die Firmenbezeichnung individualisiert seien. Dies rühre daher, dass die Zahl der Hersteller von Altkleidersammelbehältnissen überschaubar sei. Bauart und Layout könnten aus vorgegebenen Bausteinen des Herstellers zusammengestellt werden. Ein eigenes Logo oder Erscheinungsbild der Altkleidersammelbehältnisse sei zwar möglich aber kostenintensiv. Allein aufgrund des Layouts und des Erscheinungsbildes der von der Antragsgegnerin im Stadtgebiet L. aufgefundenen Altkleidersammelcontainer könne nicht darauf geschlossen werden, diese rührten von der Antragstellerin her. Wenn die von der Antragsgegnerin benannten Altkleidersammelcontainer von der Firma E1. GmbH angefahren und geleert worden seien, dürften sie auch dieser Firma, nicht jedoch der Antragstellerin, zuzuordnen sein. Eine Verflechtung der Antragstellerin mit der Firma E1. GmbH bestehe nicht. Die E1. GmbH sei insbesondere nicht von der Antragstellerin mit der Entleerung von Altkleidersammelbehältnissen beauftragt. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin tatsächlich vor einigen Jahren mit Herrn W. O. zusammengearbeitet habe, sei in der überschaubaren Branche der gewerblichen Alttextilsammler nicht ungewöhnlich. Selbst bis heute nutze die Antragstellerin aus Kostengründen bei Transport und Lagerung Synergien mit anderen Unternehmen. Denn gerade neu gegründete Unternehmen wie die Antragstellerin hätten wegen eines noch zu geringen Sammlungsaufkommens erhebliche Schwierigkeiten, mit Verwertern und Transporteuren akzeptable Konditionen auszuhandeln. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die Annahme eines „Strohmannverhältnisses“ zu der Firma E1. GmbH oder gar eine Beauftragung derselben durch die Antragstellerin. (3) Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ist es derzeit fraglich, ob mit den Ermittlungsergebnissen der Antragsgegnerin überhaupt eine hinreichend gesicherte und tragfähige Tatsachengrundlage vorliegt, um die im Stadtgebiet L. aufgefundenen Altkleidersammelcontainer der Antragstellerin zuordnen und von der Durchführung einer nicht bzw. nicht vollständig angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung ausgehen zu können. Der Antragsgegnerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich hinreichend gewichtige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers herleiten lassen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 261; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 17 L 1492/16 –, juris Rn. 63. Vor dem Hintergrund der grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die Antragsgegnerin demgemäß eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage darzulegen – und diese im Falle eines Bestreitens auch zu beweisen – aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt ist, die Antragstellerin habe im Stadtgebiet L. eine nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angezeigte Alttextilsammlung durchgeführt. Bislang ist lediglich angegeben, dass im Stadtgebiet L. ein nicht mit einer Firmenbezeichnung versehener Altkleidersammelbehälter durch ein Fahrzeug der E1. GmbH geleert wurde und der Fahrer dieses Fahrzeugs sich dahingehend eingelassen haben soll, für die Antragstellerin zu sammeln. Ferner wurde das Fahrzeug der E1. GmbH mehrere Wochen zuvor auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin in X. gesichtet. Im Kreisgebiet N1. ist ein ähnlicher Altkleidersammelbehälter ohne Firmenbezeichnung von einem anderen Fahrzeug der E1. GmbH geleert worden. Insoweit fehlt es jedoch an jedweden Anhaltspunkten für die Annahme, dass dieser Container im Auftrage der Antragstellerin entleert worden ist. Ob aufgrund dieses Sachverhaltes indes von einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage für eine Sammlungsuntersagung ausgegangen werden kann, erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin die Vorwürfe der Antragsgegnerin, wonach ihr sämtliche Altkleidersammelbehältnisse im Stadtgebiet L. mit der Beschriftung „Altkleider + Schuhe“ sowie der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel zuzuordnen seien, im gerichtlichen Verfahren substantiiert bestritten hat, äußerst zweifelhaft. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die Zuschreibung sämtlicher im Stadtgebiet L. (sowie in anderen Kommunen) aufgefundenen, nicht mit einer Firmenbezeichnung versehenen Altkleidersammelbehältnisse mit der Beschriftung „Altkleider + Schuhe“ sowie der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel zur Antragstellerin, im Wesentlichen auf bloßen Anhaltspunkten und Mutmaßungen statt auf einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht, vgl. zu ähnlichen Vorgehensweisen der Antragsgegnerin: VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 17 L 1492/16 –, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 ‑ 17 L 2733/14 –, juris Rn. 170 ff. So könnte man – in der Begründungslogik der Antragsgegnerin verbleibend –, anstatt die Altkleidersammelbehältnisse der Antragstellerin zuzuordnen, angesichts der beobachteten Entleerung zweier Altkleidersammelbehältnisse durch Fahrzeuge der Firma E1. GmbH ebenso gut davon ausgehen, die nicht mit einer Firmenbezeichnung versehenen Altkleidersammelbehältnisse seien letzterer Firma zuzuordnen. Schon diese Überlegung lässt begründete Zweifel an der hinreichenden Tragfähigkeit der Argumentation der Antragsgegnerin für ihre Unzuverlässigkeitsprognose zu Tage treten. Nicht hinreichend gesicherte Tatsachen sind indes grundsätzlich nicht geeignet, eine auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung zu rechtfertigen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 17 L 1492/16 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 263. Vor dem Hintergrund der dargelegten begründeten Zweifel an dem Argumentationsstrang der Antragsgegnerin und der Aufwändigkeit einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss die Beantwortung der Frage, ob die im Stadtgebiet L. aufgefundenen Altkleidersammelcontainer der Antragstellerin zugeordnet werden können und diese insoweit eine nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angezeigte gewerbliche Sammlung durchgeführt hat, letztlich einer abschließenden Klärung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. bb) Zum anderen begründet die Antragsgegnerin die Annahme einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin damit, diese habe bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen in der Stadt L. , im Kreis I1. , im Kreis X1. , in der Stadt E2. , im S. -T1. -Kreis, in der Stadt C. sowie in der Stadt T2. massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen. (1) Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsverstöße in der Stadt L. (2 Verstöße), im Kreis X1. (1 Verstoß), in der Stadt E2. (4 Verstöße), im S. -T1. -Kreis (2 Verstöße), in der Stadt C. (2 Verstöße) und in der Stadt T2. (1 Verstoß), dürfte es bereits an der für die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens erforderlichen, hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage fehlen. Bezogen auf die im Raume stehenden Rechtsverstöße in der Stadt L. bestehen schon entsprechende Zweifel, ob die im Stadtgebiet aufgefundenen Altkleidersammelbehältnisse ohne Firmenbezeichnung überhaupt der Antragstellerin zugeordnet werden können. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer B. I. 1. b) aa) Bezug genommen. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsverstöße im Kreis X1. , in der Stadt E2. , im S. -T1. -Kreis, in der Stadt C. und in der Stadt T2. , zieht sie alleine auf Grundlage ihrer im Stadtgebiet L. durchgeführten Ermittlungen den Rückschluss, sämtliche in den vorgenannten Städten und Kreisen unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellte Altkleidersammelbehältnisse, die nicht mit einer Firmenbezeichnung, sondern nur mit der Beschriftung „Altkleider + Schuhe“, der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel sowie unterschiedlichen Notfallkontaktrufnummern versehen sind, seien der Antragstellerin zuzuordnen. Allerdings liegen aus den vorgenannten Kommunen mangels entsprechender Firmenbezeichnungen auf den Behältnissen keinerlei Erkenntnisse – etwa Zeugenaussagen oder andere Indizien – dazu vor, durch welchen Sammlungsträger die Altkleidersammelbehältnisse aufgestellt wurden. Es gibt insbesondere keine Erkenntnisse darüber, von welcher Firma diese Altkleidersammelbehältnisse entleert werden bzw. entleert worden sind. Da die Antragstellerin insoweit ausgeführt hat, in den genannten Kommunen größtenteils überhaupt keine gewerblichen Alttextilsammlungen durchzuführen und darüber hinaus in keiner dieser Kommunen Altkleidersammelcontainer ohne ihre Firmenbezeichnung aufgestellt zu haben, dürfte es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür mangeln, die Altkleidersammelbehältnisse in den vorgenannten Kommunen aufgrund einer gesicherten und tragfähigen Tatsachengrundlage der Antragstellerin zuordnen zu können. Angesichts der dargelegten Zweifel handelt es sich bei der Beurteilung, ob die in der Stadt L. , im Kreis X1. , in der Stadt E2. , im S. -T1. -Kreis, in der Stadt C. sowie in der Stadt T2. festgestellten Rechtsverstöße der Antragstellerin zugerechnet werden können und insoweit ein massives und systematisches Fehlverhalten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen vorliegt, um eine komplexe Frage, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. (2) Soweit die Antragsgegnerin die ausgesprochene Sammlungsuntersagung des Weiteren mit 13 Rechtsverstößen im Kreis I1. begründet, ist zwar unstreitig, dass die im dortigen Kreisgebiet aufgefundenen Altkleidersammelcontainer mit einer Firmenbezeichnung der Antragstellerin versehen waren und ihr demgemäß unzweifelhaft zugeordnet werden können. Auch hat das Verwaltungsgericht Minden die diesbezüglich vom Kreis I1. gegenüber der Antragstellerin erlassene Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2016, mit welcher ihr die Sammlung von Alttextilien und Schuhen im Kreis I1. im Wesentlichen wegen der vorgenannten 13 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken und daraus hergeleiteter Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG untersagt wurde, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtmäßig befunden, vgl. VG Minden, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 11 L 1072/16 –, n.v. Allerdings ist der vorgenannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Antragstellerin hiergegen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben hat, die dort unter dem Aktenzeichen 20 B 917/16 geführt wird und über die bislang noch nicht entschieden wurde. Derzeit ist offen, ob die Beschwerdeinstanz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Minden beitritt und die in Rede stehenden 13 Rechtsverstöße ebenfalls als ein die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigendes, massives und systematisches Fehlverhalten qualifiziert. Da das anhängige Beschwerdeverfahren die Frage der Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers betrifft, ist es für das hiesige Verfahren jedenfalls bezogen auf eine mögliche Unzuverlässigkeit vorgreiflich, denn die Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein personenbezogenes Merkmal, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 67; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn. 59. Daher muss schlussendlich auch die Beantwortung der Frage, ob die 13 am 27. April 2016 im Kreis I1. festgestellten Verstöße der Antragstellerin gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken ein die Unzuverlässigkeitsprognose rechtfertigendes, massives und systematisches Fehlverhalten darstellen, aufgrund derzeit offener Erfolgsaussichten der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Ob der von der Antragstellerin angezeigten gewerblichen Sammlung darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entgegenstehen, ist auf Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ebenfalls als offen anzusehen. Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet (Satz 1). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert (Satz 2 Alt. 1) oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (Satz 2 Alt. 2). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (Nr. 1), die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (Nr. 2) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (Nr. 3). Die Antragsgegnerin stellt in der angefochtenen Ordnungsverfügung maßgeblich darauf ab, die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung begründe eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. der drittbeauftragten Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft L. mbH & Co. KG (GSAK) in Form einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 Nr. 1 KrWG, weil durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. a) Unabhängig von der Frage der Auslegung bzw. des Verständnisses von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wird der Ausgang des Hauptsacheverfahrens maßgeblich davon abhängen, ob eine angezeigte gewerbliche Sammlung – sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG erfüllt sind – unmittelbar auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG zu untersagen ist oder ob seitens der zuständigen Behörde unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als milderes Mittel zunächst eine Beschränkung der gewerblichen Sammlung auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Erwägung zu ziehen ist. Die hierzu bislang ergangene obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Ergebnis und Begründung uneinheitlich. aa) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertreten insoweit die Auffassung, die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 KrWG enthalte bezogen auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG ein System abgestufter Eingriffsbefugnisse, weshalb die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur als ultima ratio in Betracht komme und die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen und sorgfältig darzulegen habe, aus welchen Gründen eine (mildere) Maßnahme auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zur Erreichung des angestrebten Ziels einer Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. eines beauftragten Dritten ausscheide. Demgemäß sei es der Behörde grundsätzlich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, juris Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 53 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 56/11 –, juris Rn. 37; vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 Bs 208/12 –, juris Rn. 12, 16. bb) Demgegenüber geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in neuerer Rechtsprechung davon aus, die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG stehe einer unmittelbaren Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegen, denn es sei nicht Aufgabe der zuständigen Behörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Andernfalls würden mithilfe einer „geltungserhaltenden Reduktion“ gerade besonders umfangreich angezeigte gewerbliche Sammlungen privilegiert und das Risiko realistischer Planung vom gewerblichen Sammler auf die Behörde verlagert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2120/14 –, juris Rn. 210 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2220/14 –, juris Rn. 217 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 1855/14 –, juris Rn. 209 f. cc) Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis der in § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 KrWG normierten Eingriffsbefugnisse noch nicht abschließend geäußert. Zwar hat es insoweit ausgeführt, die Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als grundsätzlich gebundene Entscheidung sei nur als ultima ratio zulässig. Sie sei unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht komme, mit der die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen gewährleistet werden könne, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris Rn. 64. Welche Konsequenzen aus diesen Grundsätzen jedoch für den Erlass behördlicher Untersagungsverfügungen zu ziehen sind, hat es aus revisionsrechtlichen Gründen nicht weiter ausgeführt. dd) Angesichts dieser divergierenden Positionen zum Verhältnis der in § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 KrWG normierten Eingriffsbefugnisse (Beschränkung bzw. Untersagung der Sammlung) ist eine abschließende Beantwortung der aufgezeigten schwierigen Rechtsfrage einer Klärung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so schon VG E2. , Beschluss vom 12. Mai 2016 – 17 L 894/16 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N. Im Übrigen dürfte alsbald eine abschließende höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten sein. Denn nach den Erkenntnissen der Kammer wurde jedenfalls gegen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren werden beim Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 7 C 35.15 (vorgehend: 20 A 2120/14) und 7 C 36.15 (vorgehend: 20 A 2220/14) geführt, vgl. VG E2. , Beschluss vom 12. Mai 2016 – 17 L 894/16 –, juris Rn. 32. b) Dessen ungeachtet ist insbesondere mit Blick auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 flankierend zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. die drittbeauftragte GSAK im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine flächendeckende Sammlung von Alttextilien im Holsystem durchführt, den vorgenannten Entscheidungen jedoch in erster Linie eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen beauftragten Dritten in Form eines Bringsystems zugrundelag, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2120/14 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2220/14 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 1855/14 –, juris Rn. 1. In Ansehung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach es nicht augenscheinlich sei, eine etablierte, flächendeckende, im Holsystem durchgeführte Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers könne dadurch ernsthaft oder wesentlich beeinträchtigt werden, dass daneben eine im Bringsystem praktizierte gewerbliche Sammlung trete, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 13, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – ungeachtet der sonstigen mit der Anwendung der in § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 KrWG geregelten Eingriffsbefugnisse verbundenen aufwändigen Rechtsfragen – nicht ohne Weiteres von einer Übertragbarkeit der in den vorzitierten Entscheidungen vom 21. September 2015 aufgestellten Grundsätze auf die im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation (kommunale Sammlung im Holsystem) ausgegangen werden, zumal die Antragsgegnerin gegen zwei Hauptsacheentscheidungen des erkennenden Gerichts bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt hat, vgl. VG E2. , Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –, n.v. (Aktenzeichen des Berufungszulassungsverfahrens beim OVG Nordrhein-Westfalen: 20 A 818/15); VG E2. , Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –, n.v. (Aktenzeichen des Berufungszulassungsverfahrens beim OVG Nordrhein-Westfalen: 20 A 795/15), über die bislang noch nicht entschieden wurde. Auch eine Übertragbarkeit der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris, aufgestellten Grundsätze auf die hiesige Sachverhaltskonstellation bedarf näherer Erörterung im Hauptsacheverfahren, da der höchstrichterlichen Entscheidung – anders als im hiesigen Verfahren – keine ausschließlich im Holsystem durchgeführte kommunale Sammlung, sondern im Wesentlichen eine kommunale Sammlung im Bringsystem, ergänzt durch eine zweimal jährlich stattfindende Straßensammlung zugrunde lag, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris Rn. 2. II. Eine angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt hier zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Wird die Vollziehbarkeit der Sammlungsuntersagung bestätigt und ihr damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln bzw. die Aufnahme einer Sammeltätigkeit verwehrt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegendere und stärker ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die konkret beabsichtigte Sammlungstätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG fällt. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die Vollziehung der Untersagung ausgesetzt wird und die Antragstellerin dementsprechend vorläufig weitersammeln bzw. ihre Sammlung überhaupt aufnehmen kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen, vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 59 ff.; VG E2. , Beschluss vom 12. Mai 2016 – 17 L 894/16 –, juris Rn. 48; VG E2. , Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 –, n.v. III. Eigenständige – über die ohnehin bestehende Abhängigkeit von der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung (Untersagung) hinausgehende – Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhenden Zwangsgeldandrohung (Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017) sind zwar nicht vorgetragen. Die aufschiebende Wirkung war jedoch anzuordnen, weil aufgrund der offenen Erfolgsaussichten bezüglich der auf die Aufhebung der Grundverfügung gerichteten Klage, die Erfolgsaussichten auch bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes offen sind und aus den unter Ziffer II. genannten Gründen das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt mit 1.000,00 Euro über dem für die Sammlungsuntersagung selbst zu bemessenden Streitwert. Für Letzteren ist in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 der (beabsichtigte) Jahresgewinn zugrunde zu legen, welcher anhand der von der Antragstellerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (2 t) zu bestimmen ist. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 400,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 ‑, juris Rn. 43. Liegt damit der geschätzte Jahresgewinn (400,00 Euro) unter dem Betrag des angedrohten Zwangsgeldes (1.000,00 Euro), ist der Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges der höhere Wert zugrunde zu legen, wobei dieser für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederum zu halbieren ist (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges).