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Urteil

17 K 2685/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0421.17K2685.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage mit dem Antrag die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. November 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, hilfsweise unter Aufhebung von Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides, die dort verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Tage festzusetzen, ist unbegründet. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, das Strafverfahren des Klägers dürfe für das Asylverfahren maßgeblich sein, weil die Gründe, aus denen er aus seiner Heimat geflohen sei, auch Gegenstand des dortigen Verfahren seien, war dieser Antrag abzulehnen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit ein mögliches Strafverfahren des Klägers für das hiesige Verfahren vorgreiflich sein soll. Ergänzend wird hierzu folgendes angeführt: Gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die im anderen Verfahren anstehende Entscheidung muss für die im anhängigen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich sein, also ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im anhängigen Verfahren abhängt, vgl. hierzu Geiger/Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 94 Rn. 4. Im vorliegenden Fall mangelt es an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO. Gegenstand des Strafverfahrens ist allein die Frage, ob sich der Kläger einer Straftat schuldig gemacht hat und ob er hierfür zu bestrafen ist. Der Ausgang dieses Verfahrens ist indessen für das hiesige Verfahren unerheblich, weil die Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers nicht von der Frage abhängt, ob er verurteilt wird. Grundlage für die Entscheidung über sein Asylbegehren ist einzig die Frage, ob er in seinem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers könnte sich allenfalls zu seinen Lasten auswirken (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz ‒ AufenthG ‒). Im Übrigen ist eine Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens auch deshalb nicht gegeben, weil maßgeblich für die Begründung des Asylbegehrens sowie hilfsweise die Anerkennung von Abschiebungsverboten die Zustände und seine Erlebnisse im Herkunftsland von Bedeutung sind. Inwieweit eine nach deutschem Recht zu beurteilende Straftat des Klägers hierfür von Bedeutung sein soll, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Überdies war das Verfahren auch nicht deshalb auszusetzen, weil niemand zu strafrechtlicher Selbstbezichtigung gezwungen werden kann (sog. „nemo tenetur se ipsum accusare“‑Grundsatz). Dieser Grundsatz ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zudem die Würde des Menschen, weil dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet würde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 ‒ 1 BvR 116/77 ‒, juris, Rn. 15. Der Betroffene soll daher vor einer Zwangslage geschützt werden, in der er in die Konfliktsituation gerät, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen seines Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden, vgl. hierzu beispielhaft BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2008 ‒ 2 BvR 467/08 ‒, juris, Rn. 2. Hier mangelt es jedoch bereits an einer entsprechenden Zwangslage. Der Kläger war zwar als Asylantragsteller gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AslyG verpflichtet, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen. Eine Zwangslage im oben dargestellten Sinne ergibt sich gleichwohl nicht, weil es sich hierbei um eine Obliegenheit des Asylantragstellers handelt, deren Nichterfüllung weder mit Sanktionen bewehrt ist noch diese Pflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. Der Kläger musste mithin zu keinem Zeitpunkt eine zwangsweise Selbstbezichtigung befürchten. Eine vergleichbare Zwangslage und damit ein (mittelbarer) Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit ergeben sich überdies auch nicht deshalb, weil der Kläger bei Verweigerung einer Einlassung zum Asylbegehren möglicherweise die Ablehnung seines Asylbegehrens zu befürchten hatte. Diese Konfliktsituation ist von ihrer Intensität her nicht mit der Zwangslage vergleichbar, vor welcher der „nemo tenetur se ipsum accusare“‑Grundsatz schützen soll, weil es grundsätzlich weiterhin im freien Ermessen des Asylbegehrenden steht, dem Schutz vor Selbstbelastung höheres Gewicht beizumessen als der Verwirklichung seines Asylrechts und eine Verweigerung der Einlassung daher gleichwohl möglich bleibt, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 ‒ 1 BvR 116/77 ‒, juris, Rn. 19 wonach eine gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung gemäß § 65 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (I) ‑ Allgemeiner Teil – (SGB I) geschützte Prozesspartei das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung und damit einhergehend die Versagung von Sozialleistungen trägt sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2016 ‒ 2 BvR 890/16 ‒, juris, Rn. 3a f. wonach der Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit selbst dann nicht berührt wird und daher keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde zu besorgen ist, wenn das Schweigen eines Beschuldigten im Strafverfahren der Beweiswürdigung unterliegt und dadurch zu seinem Nachteil verwendet werden kann, wie dies beispielsweise nach britischem Recht der Fall ist; vgl. auch Marx, Kommentar zum Asylverfahrensrecht, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 9 wonach angesichts der überragenden verfahrensrechtlichen Bedeutung der Darlegungspflicht von einer extensiven Ausübung des Aussageverweigerungsrechts auszugehen ist und der Antragsteller selbst entscheiden muss, ob er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft und damit möglicherweise seinen asylrechtlichen Statusanspruch gefährdet oder ob er strafrechtliche Konsequenzen in Kauf nimmt. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass der Einlassungsdruck im Einzelfall eine mit der dem Schutz des „nemo tenetur se ipsum accusare“‑Grundsatzes unterliegenden Zwangslage vergleichbare Intensität erreichen kann, insbesondere wenn dem Betroffenen bei Verschweigen strafrechtlich belastender Umstände besonders gewichtige oder gar existenzielle Nachteile drohen, dies allerdings anzweifelnd BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1989, ‒ 2 StR 167/89 ‒, juris, Rn. 15. Entsprechendes ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Inwieweit die hier gewonnenen Erkenntnisse überhaupt im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendet werden dürfen, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1989, ‒ 2 StR 167/89 ‒, juris, betrifft die Reichweite etwaiger Verwertungsverbote und ist daher nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sondern ggf. im Strafverfahren zu klären. Auch die Frage, ob das Gericht ein unter Berufung auf den „nemo tenetur se ipsum accusare“‑Grundsatz erfolgtes Schweigen des Klägers zu seinem Nachteil hätte verwerten dürfen, gegen eine generelle Unzulässigkeit vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1996 ‒ 25 A 1976/96.A ‒, n.v., bedarf keiner Entscheidung weil der Kläger sich zur Sache eingelassen hat. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz ‒ AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die diesbezügliche Ablehnung des Asylantrages ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger im Libanon einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht ausgesetzt ist. Darüber hinaus besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen weiteren Fluchtgründe von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ‑ mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger trug anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 27. September 2016 vor, er sei wegen der ständigen Konflikte zwischen den verschiedenen Parteien nach Deutschland gekommen. Die Arbeitssituation im Libanon sei deshalb sehr schwer und auch das Studium sei nicht einfach. Man könne einen Tag zur Schule gehen und dann zwei Tage wieder nicht. Er sei nach Deutschland gekommen, um hier weiter zu studieren und hier arbeiten zu können. In letzter Zeit sei die Lage sehr unruhig gewesen. Ihm persönlich sei aber nichts passiert. Er verneinte die Frage, ob er im Libanon schon einmal persönlich bedroht worden sei. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, er habe Probleme in der Heimat gehabt. Es habe dort zwei Familien gegeben und zwischen denen sei es zu Problemen gekommen. Er sei auch mit zwei Messerstichen verletzt worden. Das Problem sei wegen Geld gewesen. Die hätten ihnen kein Geld gegeben, obwohl sie denen Ware (Gemüse) verkauft hätten. Sie hätten dann das Gemüse, welches sie denen verkauft hätten, verbrannt und dabei aus Versehen weitere Ware mit in Brand gesetzt. Die Familie sei sehr mächtig, sie hätten auch Waffen und Verbindungen zur Regierung. Das Problem habe zwischen ihm und dem Sohn des Familienoberhauptes bestanden. Dieser habe ihn bedroht, dass er ihn erschießen werde. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, die anzuzeigen, weil sie mit der Regierung zusammenarbeiteten. Auch sei die allgemeine Lage im Libanon sehr schlecht. Beim Bundesamt habe er dies nicht erzählen wollen, weil er Angst gehabt habe und mit dem Procedere hier nicht vertraut gewesen sei. Er habe gehofft, seine Familie werde das regeln. I. Gemessen an diesem Vortrag besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht. Voraussetzung für eine Anerkennung als Flüchtling ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die vom Kläger geltend gemachte Verfolgung durch eine andere Familie nach seinen Angaben, jedenfalls nicht an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. II. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen Angaben u.a. über Griechenland und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), bestehen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag trotz fehlender Detailschärfe sowie des Umstands, dass der Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu dem Vortrag anlässlich der persönlichen Anhörung erheblich gesteigert wurde, glaubhaft ist. Selbst bei Unterstellung einer relevanten Verfolgung zu Gunsten des Klägers führt die Klage jedoch auch deshalb nicht zum Erfolg, weil er sich hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah oder anderer Akteure gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen muss. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, für sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass Angehörige der Hisbollah oder andere Akteure den Kläger bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnten. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann nach der gegenwärtigen Auskunftslage in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‒ 17 K 7774/15.A ‒, juris, Rn. 18.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 ‒ 17 K 2456/14.A ‒, juris Rn. 14 jeweils m.w.N. Sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah ist es regelmäßig zumutbar, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban sehr gering, vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer beispielhaft VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‒ 17 K 7774/15.A ‒, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.; unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007; das Auswärtige Amt gelangt im aktuellen Lagebericht, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19, zu einer identischen Einschätzung. IV. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah oder andere Akteure eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnte, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‒ 17 K 7817/15.A ‒ m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 ‒ 17 K 2456/14.A ‒, juris Rn. 19. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.