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Beschluss

22 L 1361/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0412.22L1361.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5000/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5000/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 23. März 2017 gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Inhalt hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier: am 16. März 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese hält einer rechtlichen Prüfung jedoch wahrscheinlich nicht Stand. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen treffen zwar auf die Antragsteller zu, da ihnen ausweislich des Schreibens der bulgarischen Dublin-Behörde vom 24. Februar 2017 in Bulgarien bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt wurde. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dürfte vorliegend aber durch § 26 Abs. 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG verdrängt werden. Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand alles dafür, dass die Antragsteller Anspruch auf die Gewährung akzessorischen Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG haben bzw. jedenfalls voraussichtlich in Kürze erlangen werden, da das Bundesamt der Tochter der Antragsteller zu 1. und 2., die zugleich die Schwester der Antragsteller zu 3. und 4. ist, B. E. , geboren am 00.00.2003 bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 2016, Gz. 0000000-475 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Für die Antragsteller zu 1. und 2. folgt dies aus § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 AsylG. Nach dieser Norm wird den Eltern eines minderjährigen ledigen anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer eingereist sind oder den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind jedenfalls die in Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an B. E. , geboren am 00.00.2003 mit Bescheid vom 27. Oktober 2016, Gz. 0000000-475 dürfte unanfechtbar sein. Es deutet zudem alles darauf hin, dass die Familie schon in dem gemeinsamen Herkunftsland (Syrien) bestanden hat. Zwar kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht exakt festgestellt werden, wann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellern und ihrer Tochter/Schwester aufgegeben wurde. Die Tatsache, dass B. E. erst im November 2015 ‑ augenscheinlich zusammen mit erwachsenen Familienangehörigen der Antragstellerin zu 2. ‑ einen Asylantrag in Deutschland stellte, deutet jedoch darauf hin, dass sie jedenfalls bis zu ihrer Flucht aus Syrien dort in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2. sowie ihrem 2006 in Syrien geborenen Bruder (Antragsteller zu 3.) lebte. Die Antragsteller zu 1. bis 3. hielten sich augenscheinlich noch länger in Syrien auf, jedenfalls bis im Jahr 2015 der Antragsteller zu 4.) in Syrien geboren wurde. Es handelt sich bei der Verbindung der Antragsteller zu 1. und 2. zu B. E. auch um eine Familie im Sinne Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (Eltern und ihr minderjähriges, unverheiratetes Kind). Die Antragsteller haben ferner mit ihrem förmlichen Asylantrag vom 2. Februar 2017 unverzüglich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet (29. Januar 2017) um Schutz nachgesucht. Zudem fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Tochter B. E. zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. Die elterliche Sorge der Antragsteller zu 1. und 2. für ihre Tochter B. E. ruht zwar gegenwärtig aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf ‑ Familiengericht ‑ vom 13. Juli 2015, Az. 267 F 220/15. Zugleich wurde in diesem Beschluss die Vormundschaft angeordnet und Herr P. Z. , der nach Angaben der Antragstellerin zu 2. gegenüber dem Bundesamt am 2. Februar 2017 ihr Bruder ist, als Vormund bestellt. Mit der Einreise der Antragsteller zu 1. und 2. in das Bundesgebiet ist das Hindernis für die Ausübung der elterlichen Sorge aber entfallen, so dass damit zu rechnen ist, dass das Familiengericht ‑ sobald es hierüber in Kenntnis gesetzt wird ‑ feststellen wird, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht und damit die elterliche Sorge gemäß § 1674 Abs. 2 BGB wieder aufleben wird. Für die Antragsteller zu 3. und 4. folgt ein Anspruch auf akzessorischen Flüchtlingsschutz aus § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 AsylG. Nach dieser Norm gilt für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen anerkannten Flüchtlings § 26 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 bis 4 AsylG entsprechend. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind minderjährige ledige Geschwister der als Flüchtling anerkannten B. E. . Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind - wie oben dargelegt ‑ ebenfalls erfüllt. Der Vorschrift des § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG, aufgrund derer die Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung akzessorischer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben bzw. jedenfalls voraussichtlich in Kürze erwerben werden, kommt in ihrem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu. Dies führt dazu, dass der Asylantrag eines Ausländers, der Anspruch auf Zuerkennung akzessorischen Schutzes nach § 26 hat, nicht ‑ wie hier geschehen ‑ gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen werden darf, vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. September 2016 ‑ 22 L 2884/16.A ‑, Rdn. 19 ff, juris im Falle eines akzessorischen Anspruchs auf Gewährung subsidiären Schutzes sowie Beschluss vom 31. März 2017 ‑ 22 L 671/17.A ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen. Dieser Annahme steht insbesondere nicht die Regelung in § 31 Abs. 4 AsylG entgegen. Danach bleibt § 26 Abs. 5 AsylG in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG unberührt, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Diese Norm lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Anspruch auf akzessorischen Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG in anderen Fällen (wie etwa der hier vorliegenden Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) keine Anwendung finden soll. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 AsylG wurde durch Art. 6 Ziffer 11 d) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst. Der bis dahin gültige § 31 Abs. 4 AsylG a.F. enthielt zwei Sätze. Satz 1 der alten Fassung wurde gestrichen, da die Regelung nicht mehr erforderlich erschien; Satz 2 der alten Fassung sollte inhaltlich unverändert fortgelten und nur sprachlich angepasst werden, vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 52. § 31 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. diente indes allein der Klarstellung, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft bzw. des akzessorischen subsidiären Schutzes nicht entgegensteht, BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 31 Rdn. 27 m.w.N. Nach alledem wird ein Anspruch auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine mit dem Asylantrag zugleich geltend gemachte eigene Verfolgung/Bedrohung nicht zu einer Schutzgewährung zu führen vermag. Für die Fälle des § 26a AsylG wird dies in § 31 Abs. 4 AsylG (inhaltlich unverändert) klargestellt. Unabhängig von einer solchen gesetzlichen Klarstellung gilt dies aber auch im vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegenüber den Antragstellern ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).