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Beschluss

22 L 1196/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0411.22L1196.17A.00
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Tenor

Der Eilantrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Eilantrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Antragstellerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 18 E 1316/11 ‑ und vom 16. April 2014 ‑ 18 E 397/14 ‑ m.w.N.. Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Der am 14. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4362/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier am 9. März 2017) gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) keine ernstlichenZweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Schreibens der lettischen Asylbehörde vom 16. November 2016 wurde der Antragstellerin in Lettland internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes zuerkannt. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten. Ferner hat das Bundesamt gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG festgestellt, dass im Falle der Antragstellerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Lettland vorliegen (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides). Diese Entscheidung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Bulgarien ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK. Die Vorschrift des Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris, Rdn. 98 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 253. Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Lettland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen über die Lebensverhältnisse Schutzberechtigter in Lettland. Vgl. im Ergebnis ebenso: Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2017 ‑ 3 K 921/16 ‑, juris. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ihr in Lettland wegen dortiger systemischer Mängel des Asylverfahrens verwehrt, fehlt es an jeglichen Angaben dazu, welche Anstrengungen die Antragstellerin unternommen hat, um eine Flüchtlingsanerkennung in Lettland zu erlangen. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht feststellen, dass die mangelnde Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Mängel des Asylverfahrens in Lettland zurückzuführen wäre. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, in Lettland sei ihr nur unzureichender Zugang zu medizinischer Versorgung und keine Unterstützung bei der Integration gewährt worden, die Sozialleistungen für Asylbewerber seien drastisch reduziert worden, ihr drohe daher Obdachlosigkeit und insgesamt herrsche eine ausländerfeindliche Stimmung in der Bevölkerung, bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine der Antragstellerin in Lettland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung. Es ist weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich, dass der Antragstellerin während ihres Aufenthalts in Lettland die Gewährung einer Unterkunft, eine hinreichende Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine von ihr benötigte medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Bedarfsfall keine Möglichkeiten offen stünden, Ansprüche auf entsprechende Leistungen notfalls unter Einschaltung von Behörden oder Gerichten durchzusetzen. Dass nach den Angaben der Antragstellerin alle im Rahmen der EU-Programme von Lettland aus Griechenland aufgenommenen Schutzberechtigten, zu denen die Antragstellerin zähle, mittlerweile Lettland mit dem Ziel eines westeuropäischen Landes verlassen hätten, mag ein Anzeichen dafür sein, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten deutlich attraktiver erscheinen, lässt aber keinen Rückschluss auf menschenrechtswidrige Verhältnisse für Schutzberechtigte in Lettland zu. Auch sonstige dem Gericht zugängliche Erkenntnisse liefern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Schutzberechtigte in Lettland wegen der dortigen Versorgungslage oder aus sonstigen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Auch liegen besondere individuelle Gründe für eine dahingehende Gefahr in der Person der Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie wegen der von ihr geltend gemachten Erkrankungen (Anämie, Husten) aktuell oder absehbar zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsgefahren einer medizinischen Behandlung bedürfte, die ihr in Lettland nicht zur Verfügung stünde. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls nichts ersichtlich. Schließlich ist die Antragstellerin auch ‑ wie von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gefordert ‑ nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Die Abschiebungsandrohung steht auch im Einklang mit §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG und §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Der Antragstellerin ist mit der Ausreisefrist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides die aus § 35 AsylG folgende Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Mit dem Ablauf der Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG, § 35 AsylG benannt (Lettland). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 ‑ 18 B 2801/04 ‑, juris, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Daher bedarf es keiner näheren Aufklärung, ob die Antragstellerin über Bindungen zu Familienangehörigen oder zu ihrem Verlobten verfügt, die dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 EU-GR-Charta unterfallen und einer Vollziehung der Abschiebung entgegenstehen könnten. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).