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Beschluss

3 L 1443/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0328.3L1443.15.00
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Tenor
  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der am 17. April 2015 erhobenen Klage 3 K 3004/15 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 17. April 2015 in der Änderungsfassung vom 24. April 2015 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 4 angeordnet, denn die Ordnungsverfügung ist aus dem Gründen des Urteils vom 21. Februar 2017 in dem vorgenannten (zugehörigen) Hauptsacheverfahren rechtswidrig.

           Der Antragsgegner trägt laut § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und unter Orientierung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 17. April 2015 erhobenen Klage 3 K 3004/15 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 17. April 2015 in der Änderungsfassung vom 24. April 2015 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 4 angeordnet, denn die Ordnungsverfügung ist aus dem Gründen des Urteils vom 21. Februar 2017 in dem vorgenannten (zugehörigen) Hauptsacheverfahren rechtswidrig. Der Antragsgegner trägt laut § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und unter Orientierung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.