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Beschluss

34 K 7252/16.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0324.34K7252.16PVL.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anfechtung der Wahl des Beteiligten zu 1. bei den E. T. im Mai 2016 durch die Antragsteller. Die Wahl fand vom 21. bis 24. Mai 2016 zusammen mit der ebenfalls durchgeführten Wahl des Orchestervorstands statt. In den Personalrat gewählt wurden die Beschäftigten N.I. , H. T1. , W. A. , H1. I1. und S. M. . Dieselben Personen wurden auch bei der zeitgleich durchgeführten Wahl zum Orchestervorstand gewählt. Das Wahlergebnis für die Personalratswahl wurde am 28. Mai 2016 bekannt gegeben. Am 13. Juni 2016 haben die Antragsteller das gerichtliche Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Orchestervorstand sowie im Personalrat sei nicht zulässig. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW. Der Orchestervorstand sei zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der (Teil-)Dienststelle im Sinne der genannten Norm befugt. Diese Vorschrift sei durch die in Rede stehenden Wahlen unterlaufen worden. Diese hätten getrennt voneinander durchgeführt werden müssen. Die Inkompatibilität einer Tätigkeit im Orchestervorstand mit einer gleichzeitigen Tätigkeit im Personalrat ergebe sich auch daraus, dass der Orchestervorstand ein Organ sui generis sei, dass unabhängig von den Leitungspersonen einerseits und vom Personalrat andererseits agieren müsse, wenn es seine Rechte und Pflichten ordnungsgemäß ausüben wolle. Durch das vorliegende Wahlverfahren seien zwei unterschiedliche und in wesentlichen Personalangelegenheiten gleichzeitig mitwirkungs- und entscheidungsbefugte Mitbestimmungsorgane bzw. Funktionsträger des Orchesters systemwidrig vereint worden. Dadurch sei eine unauflösbare Interessenkollision entstanden. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Vermengung der beiden „Wahlvölker“ und die unzureichende Trennung beider Wahlverfahren zu beanstanden.Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Personalrats im Hinblick auf § 14 LPVG NRW. Es gehe hier um einen besonderen Personalrat, nämlich den eines Kulturorchesters, nicht um den Personalrat einer Behörde, wo sich der Gruppenbegriff vornehmlich auf bestimmte Gruppen von Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Beamte oder Angestellte) beziehe. Bei einem Orchester müsse aber auch eine Differenzierung nach den unterschiedlichen Instrumentengruppen erfolgen. Dies sei hier nicht geschehen. Bedenken bestünden schließlich auch gegen die ordnungsgemäße Durchführung des formalen Wahlverfahrens selbst. Die Antragsteller beantragen, die vom 21. bis 24. Mai 2016 erfolgte Wahl des beteiligten Personalrats für ungültig zu erklären. Die Beteiligten beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligten zu 1. und 2. treten dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen. Es sei weder eine Inkompatibilität einer Tätigkeit im Personalrat mit der im Orchestervorstand gegeben, noch seien hier weitere Gruppen zu bilden gewesen. Das LPVG NRW sei insoweit abschließend. Auch im Übrigen sei das Wahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. II. Anstelle des ursprünglich beteiligten Intendanten der U. war der im Rubrum als Beteiligter zu 2. aufgeführte Beigeordnete der Stadt E1. als Leiter der Teildienststelle„E. T. “ (siehe dazu den Ratsbeschluss der Stadt E1. vom 30. Oktober 1975, Ziffer 2.) in das Verfahren einzubeziehen, der ebenfalls durch das Rechtsamt der Stadt E1. vertreten wird. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Er ist zunächst zulässig. Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW können u.a. drei wahlberechtigte Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Antragsteller sind als drei jeweils wahlberechtigte Beschäftigte zusammen wahlanfechtungsberechtigt. Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt. Das Wahlergebnis wurde am 28. Mai 2016 bekannt gegeben. Da das eigentliche Fristende dementsprechend auf einen Samstag fiel (11. Juni 2017), endete die Frist damit hier am darauffolgenden Montag, 13. Juni 2016 (§ 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 79 Abs. 2 LPVG NRW). An diesem Tag wurde der vorliegende Antrag bei Gericht eingereicht. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, dass mit Blick auf die fehlerhafte Belehrung in der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 28. Mai 2016 (Anfechtung der Wahl innerhalb eines Monats) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 232, 233 ZPO i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 79 Abs. 2 LPVG NRW in Betracht kommen würde. Der Antrag ist aber unbegründet. Denn die in § 22 Abs. 1 LPVG NRW normierten sachlichen Voraussetzungen für einen Erfolg des Wahlanfechtungsantrags liegen nicht vor. Bei der Wahl ist nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. Vorschriften über das Wahlverfahren sind alle Bestimmungen, die sich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl befassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1997 – 6 P 12.95 -; Beschluss vom 10. Januar 2007– 6 PB 18.06 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 16 A 196/09.PVL -, jeweils Juris. Unter wesentlichen Vorschriften sind alle zwingenden Regelungen des Gesetzes und der Wahlordnung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009, a.a.O. Es ist zunächst entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder des Personalrates zugleich dem Orchestervorstand angehören. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW. Danach sind nicht wählbar Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Zweck der Vorschrift ist es, zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen die notwendige Trennung zwischen den Funktionen der Personalverwaltung und den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen. Der in § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW angesprochene Personenkreis umfasst alle Beschäftigten, die die Befugnis haben, in eigener Verantwortung in Personalangelegenheiten endgültig zu entscheiden. Wer zu diesem Personenkreis zählt, lässt sich - wenn eine schriftliche Organisationsentscheidung fehlt - nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Der Begriff der Personalangelegenheiten war ursprünglich durch die Bezugnahme auf die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 S. 1 LPVG NRW festgelegt. Personalangelegenheiten anderer Art schieden damit aus. Diese Einschränkung ist in der Novelle 2007 aufgegeben worden. Kompetenzen in Personalangelegenheiten, die zum Verlust der Wählbarkeit führen, sind nunmehr nicht nur aus dem Mitbestimmungskatalog des § 72 Abs. 1 S. 1 LPVG NRW abzulesen. Es entfällt auch für diejenigen Beschäftigten die Wählbarkeit, die (nur) in anderen Personalangelegenheiten selbständige Entscheidungen treffen dürfen. Darauf, ob die Personalangelegenheiten personalvertretungsrechtlich mit der Folge relevant sind, dass sie zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln sind, kommt es nicht mehr an. So können Kompetenzen in sozialen Angelegenheiten des § 72 Abs. 2 LPVG NRW jetzt zugleich Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten umfassen, z.B. Gewährung und Versagung von Leistungen, die aus sozialen Erwägungen an Beschäftigte erfolgen. Auch die Gewährung oder Versagung von Urlaub oder Dienstbefreiung sowie das Recht, selbständig zu kündigen oder Änderungen des Arbeitsvertrages vorzunehmen, können die Wählbarkeit ausschließen. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte ‑ quantitativ gesehen - überwiegend mit Personalangelegenheiten betraut ist. Die Wählbarkeit ist allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Beschäftigte nur vereinzelt, etwa vertretungsweise, eine Personalmaßnahme zu treffen hat. Zur selbständigen Entscheidung ist auch nicht befugt, wer lediglich Personalentscheidungen vorzubereiten hat, grundsätzlich an das Einverständnis anderer gebunden ist oder getroffene Personalentscheidungen in Folgemaßnahmen auszuführen hat. Vgl. Cecior u.a., LPVG NRW, § 11 Rn. 25 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW. Nach diesen Maßgaben sind die Mitglieder des Orchestervorstandes keine Beschäftigten im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW. Sie sind nicht im Sinne der Norm zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt. Die Parteien weisen übereinstimmend darauf hin, dass sich die Aufgaben und Befugnisse des Orchestervorstands im Wesentlichen aus den §§ 57 ff. des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) ergeben. Die Antragsteller nehmen insoweit insbesondere Bezug auf die Vorschrift des § 58 TVK, wonach der Orchestervorstand befugt ist, in bestimmten Fällen Ordnungsstrafen zu verhängen. Insoweit handelt es sich aber - wie von dem Beteiligten zu 2. zu Recht hervorgehoben - nicht um eine aus der Eigenschaft als Dienststellenleiter, sondern aus der Wahl zum Orchestervorstand durch die Beschäftigten hergeleitete und durch diese selbst legitimierte Befugnis, so dass die oben angesprochene Interessenkollision zwischen der Personalverwaltung (auf Arbeitgeber-/Dienstherrenebene) und den Personalvertretungen (auf Beschäftigtenebene) schon strukturell nicht gegeben ist. Durch die Wahl des Orchestervorstands erhalten die Beschäftigten ein spezielles Selbstorganisationsrecht, welches dann auch mit einigen Befugnissen, etwa der angesprochenen Verhängung von Ordnungsstrafen einhergeht. In dieser Konstellation handelt es sich aber nicht um solche Entscheidungen (des Dienststellenleiters, den die Beschäftigten gerade nicht selbst wählen können) in Personalangelegenheiten, die § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW im Blick hat. Diese Sichtweise findet auch Bestätigung in dem TVK. So heißt es in § 57 Abs. 4 TVK, dass die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Musikers durch die §§ 54 - 60 TVK nicht berührt werden. Im Übrigen dürfte der Verhängung von Ordnungsstrafen auch keine - für die Annahme des § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW gebotene - maßgebliche Bedeutung für die Tätigkeit der Mitglieder des Orchestervorstandes zukommen. Zwar ist es nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich, dass der betroffene Beschäftigte quantitativ überwiegend mit Personalentscheidungen betraut ist. Andererseits reicht es zur Bejahung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW aber auch nicht aus, wenn Personalentscheidungen nur vereinzelt getroffen werden. Selbst wenn man also ‑ entgegen der hiesigen Einschätzung (s.o.) - die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen als Entscheidung in Personalangelegenheiten bewerten würde, handelte es sich wohl - entgegen der Auffassung der Antragsteller - um Befugnisse von eher untergeordneter Bedeutung bzw. jedenfalls um lediglich vereinzelte Maßnahmen. Dies dürfte auch im Hinblick auf die im Schriftsatz der Antragsteller vom 4. August 2016 noch angesprochenen Maßnahmen und Kompetenzen (etwa Kleidungsvorschriften und bestimmte Verhaltensregeln) gelten, die insoweit letztlich nicht mit bindenden Weisungen des Dienstherrn vergleichbar sein dürften. Die Antragsteller weisen insoweit selbst auf das letztlich (verbindliche) Direktionsrecht des Beteiligten zu 2. hin. Dieser allein ist es aber auch, der - was nach den obigen Ausführungen entscheidend ist - seine Befugnisse aus der Dienstherreneigenschaft ableitet. Soweit die Antragsteller noch darauf hinweisen, dass der Orchestervorstand auch bei der Auswahl von Bewerbern auf freie Stellen im Orchester beteiligt werde, ist zu bemerken, dass abschließende Personalentscheidungen hier von dem Orchestervorstand nicht getroffen werden. Insgesamt kann somit - auch in Ansehung der weiteren Ausführungen der Antragsteller nach dem gerichtlichen Hinweis vom 13. Dezember 2016 - nicht von einer systemwidrigen Vereinigung von Mitbestimmungsorganen und Funktionsträgern des Orchesters die Rede sein. Die Antragsteller zeigen auch keine Aspekte auf, die - losgelöst von der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG NRW - für eine Interessenkollision bei einer gleichzeitigen Tätigkeit in Personalrat und Orchestervorstand sprechen würden. Es sind auch keine (formellen) Mängel bei der Durchführung der Wahl (Personalrat und Orchestervorstand parallel) ersichtlich. Die getrennte - wenn auch zeitgleich durchgeführte - Wahl der beiden Gremien wird von den Parteien des vorliegenden Verfahrens einhellig bestätigt und ist auch in den durch den Beteiligten zu 2. vorgelegten Wahlunterlagen dokumentiert. Von einer unzulässigen Vermischung der „Wahlvölker“ kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die weiteren Beschäftigten der Tonhalle nicht in die Wahl zum Personalrat einbezogen wurden. Verselbstständigter Dienststellenteil ist nach dem oben genannten Ratsbeschluss aus dem Jahr 1975 nicht dieU. E1. , sondern sind nur die E. T. . Die vorgelegten Wahlunterlagen lassen auch ansonsten Verstöße der Personalratswahl gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht erkennen. Insbesondere genügt das Wahlausschreiben vom 12. April 2016 den gesetzlichen Anforderungen des § 6 WO-LPVG. Die Besetzung des Wahlvorstandes (§ 1 WO-LPVG) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die personelle Identität mit dem Wahlvorstand für die Wahl des Orchestervorstands. Für eine Annahme dahingehend, die Beteiligten hätten zielgerichtet auf eine personengleiche Besetzung von Personalrat und Orchestervorstand hingewirkt und damit letztlich die Personalratswahl beeinflusst, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Vor allem ist insoweit für einen (bindenden) Aufruf dahingehend, dieselben Personen in den Personalrat und in den Orchestervorstand zu wählen, nichts ersichtlich. Das insoweit in der mündlichen Anhörung in den Blick genommene Schreiben des Wahlvorstandes (Info-Nr. 4) vom 14. April 2016 deutet insoweit auch eher in die andere Richtung. Dort wird auf die Wahlausschreibung zum Personalrat hingewiesen sowie auf den Aufruf zur Wahl des Orchestervorstands. Zur Kandidatenfindung heißt es, dass die Auswertung der Vorschlagsumfrage noch laufe. Weiter heißt es wörtlich: „Neben diesem Weg der Kandidatenfindung kann sich selbstverständlich jede(r) selber für eine Kandidatur für den Personalrat oder den Orchestervorstand oder auch für beide Ämter aufstellen lassen. Dazu möchten wir ganz ausdrücklich aufrufen.“ Hierdurch wird deutlich, dass eine Kandidatur für beide Gremien aber eben auch nur für eines der beiden Organe ausdrücklich befürwortet wurde. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden Berücksichtigung von „Orchestergruppen“. Die Vorschrift des § 6 LPVG NRW regelt insoweit ausdrücklich und abschließend, welche Gruppen gebildet werden, nämlich die der Beamtinnen und Beamten einerseits und die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits. Für die von den Antragstellern postulierte Erweiterung des Gruppenbegriffs mit Blick auf die Besonderheiten eines Kulturorchesters gegenüber einer „herkömmlichen“ Behörde ist kein Raum. Die Anerkennung weiterer Gruppen (unterteilt nach Instrumenten) kommt von vornherein nicht in Betracht. Dass das LPVG NRW für die vorliegende Wahl Anwendung findet, fordern auch die Antragsteller selbst. Dann ist aber auch die eindeutige gesetzgeberische Entscheidung in § 6 LPVG NRW zugrunde zu legen. Auch darüber hinaus sind Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften weder dargetan noch ersichtlich. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dessen Gegenstandswert auf 5.000,- Euro festzusetzen wäre.