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Beschluss

15 L 1240/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0320.15L1240.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 15. März 2017 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem zuletzt wörtlich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, das Ergebnis der Aufsichtsarbeit ("Themenblock-Abschlussklausur") im Themenblock 2 - "Der menschliche Körper: Fokus Bewegung" vom 14. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vorläufig) mit 17 erreichten Punkten von 26 maximal erreichbaren Punkten als bestanden zu werten und die auf die einzelnen Fachbestandteile entfallenden Punktwerte festzustellen sowie zu bescheiden, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, das Ergebnis der Aufsichtsarbeit ("Themenblock-Abschlussklausur") im Themenblock 2 - "Der menschliche Körper: Fokus Bewegung" vom 14. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vorläufig) neu zu berechnen und zu bescheiden, bleibt ohne Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist gemäß den §§ 123 Abs. 5, Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat schon keinen Regelungsgrund glaubhaft gemacht. Für eine Regelungsanordnung, die auf eine (vorläufige) Neubewertung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung gerichtet ist, besteht ‑ jedenfalls in der Regel ‑ lediglich dann ein Anordnungsgrund, wenn ohne die Regelungsanordnung entweder die Gefahr besteht, dass dem Prüfling speziell erworbenes Prüfungswissen verloren geht oder aber zu befürchten ist, dass der Beginn seiner Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit hinausgeschoben wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2008, 14 B 1888/07, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 6) und vom 12. September 2007, 14 B 1197/07, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); Beschluss der Kammer vom 18. März 2010, 15 L 271/10, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dem Antragsteller steht es nach eigenen Angaben offen, die von ihm am 14. Februar 2017 erbrachte und nicht bestandene Prüfungsleistung bereits am 11. April 2017 zu wiederholen. Der Verweis auf diese Möglichkeit der Wiederholung der für die Ärztliche Zwischenprüfung bedeutsamen Prüfungsleistung birgt dabei offensichtlich auch nicht die Gefahr, dass sich die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers in zeitlicher Hinsicht rechtserheblich verzögert. Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, es stehe zu befürchten, dass auch die Bewertung einer von ihm im Rahmen der Wiederholungsprüfung erbrachten Prüfungsleistung an denselben Rechtsfehlern leiden werde wie die Beurteilung seiner am 14. Februar 2017 erbrachten Prüfungsleistung, ist dies rechtlich unerheblich. Denn es ist nicht dargetan, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten Bewertungsfehler das Bestehen der Wiederholungsprüfung von vorneherein ausschließen. Hierfür spricht auch sonst nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., unter Ziffer II. 36.4 für Streitigkeiten für "Sonstige Prüfungen" ausgewiesen ist. Der danach in einem Hauptsacheverfahren einzusetzende Streitwert von 5.000,00 Euro war angesichts der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren.