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Urteil

6 K 12164/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0316.6K12164.16A.00
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Leitsätze

Die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea wird bei verheirateten oder schwangeren Frauen bzw. Müttern seitens des eritreischen Staates regelmäßig nicht vollzogen.

Sanktionen des eritreischen Staates gegen Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, knüpfen nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal - hier: die politische Überzeugung - an (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG).

Zur Zwangsbeschneidung in Eritrea.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea wird bei verheirateten oder schwangeren Frauen bzw. Müttern seitens des eritreischen Staates regelmäßig nicht vollzogen. Sanktionen des eritreischen Staates gegen Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, knüpfen nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal - hier: die politische Überzeugung - an (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG). Zur Zwangsbeschneidung in Eritrea. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist nach eigenen Angaben am 00. Januar 1993 in Berakit bei Senafe (Eritrea) geboren, christlichen Glaubens (koptisch-orthodox) und eritreische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenem Bekunden am 4. November 2014 mit der am 0. Dezember 2011 in Berakit geborenen Klägerin zu 2. auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. April 2016 stellte sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Befragt zu ihrem Reiseweg gab die Klägerin laut Niederschrift an, dass sie ihr Herkunftsland Eritrea am 15. November 2013 in Richtung Äthiopien verlassen habe. Dort habe sie 6 Monate gelebt. Danach sei sie für 2 Wochen in den Sudan gegangen, danach für etwa 3 Monate nach Libyen. Anschließend sei sie mit dem Boot nach Italien gefahren, wo sie 1 Woche geblieben sei. Anschließend sei sie auf dem Landweg über Österreich nach Deutschland gefahren. Anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 27. September 2016 gab die Klägerin an, sie habe in Eritrea mit ihrem Ehemann, einem ehemaligen Kämpfer für die Schabia-Partei im Nationaldienst, zusammengelebt. Dieser sei Anfang 2011 desertiert und über die Grenze nach Äthiopien gegangen. Zwei Monate danach sei sie nach dem Verbleib ihres Mannes von Leuten vom Nationaldienst befragt und lange verhört worden. Geschlagen oder bedroht worden sei sie nicht. Sie sei erst 2013 ausgereist, weil sie im Jahre 2011 noch nicht die Mittel gehabt habe. Länger habe sie das nicht mehr ertragen können. Außerdem sei sie 2011 schwanger gewesen. Gelebt habe sie von der Unterstützung ihrer Eltern. Nationaldienst habe sie nicht geleistet. Ihr Mann lebe derzeit in Addis Abeba. Getroffen habe sie sich mit ihm nach ihrer Flucht nicht. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise befürchte Sie, getötet zu werden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen – hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung – ab (Nr. 2.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass die Klägerin keine asyl- flüchtlingsrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Weder sei eine relevante Verfolgungshandlung noch ein Verfolgungsmerkmal ersichtlich. Die Klägerin habe sich seit der Desertion ihres Mannes zwei Jahre in Eritrea gefahrlos aufhalten können; in dieser Zeit sei sie nur einmal befragt worden. Die Klägerinnen haben am 21. Oktober 2016 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1. trägt im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2013 habe eine konkrete Gefährdungslage bestanden: Der Mann der Klägerin und Vater von C. , U. E. , sei zunächst Soldat in Eritrea gewesen und 2011 nach Äthiopien desertiert. Der Nationaldienst von Eritrea habe die Klägerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Sie habe angegeben, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Die Klägerin sei der Lüge bezichtigt und mit Gefängnis bedroht worden, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht nenne. Die Soldaten hätten ihre Rückkehr und erneute Befragung angekündigt. Sie sei bis zu ihrer Flucht im Jahr 2013 mehrfach von den Soldaten aufgesucht, verhört und bedroht worden und habe in ständiger Angst vor der Gefängnisstrafe gelebt. Sie sei erst geflüchtet, als ihre Tochter zwei Jahre gewesen sei; vorher habe sie die Reisestrapazen für einen Säugling für zu gefährlich gehalten. Bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland müsse die Klägerin zu 1. befürchten, dass die Gefängnisstrafe gegen sie vollstreckt werde, da sie den Aufenthaltsort ihres Mannes in Äthiopien nicht nennen werde, um Schaden von ihm zu nehmen. Er werde weiterhin von dem Militärregime in Eritrea gesucht. Die Klägerin begehre auch zum Wohle ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., den Nachzug des Kindesvaters; daher genüge der subsidiäre Schutz im vorliegenden Fall nicht. Zudem drohe der Klägerin zu 2. wie allen Mädchen in Eritrea Zwangsbeschneidung. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2016 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten; ihnen steht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Sie sind in Eritrea keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt. a) Die Klägerinnen sind unverfolgt ausgereist. Die Klägerin zu 1. hat ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert und ergänzt, dass sie unmittelbar nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von Soldaten des Nationaldienstes sehr oft aufgesucht und eindringlich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden sei. Sie habe sich durch die Bewaffnung der Soldaten eingeschüchtert gefühlt und sei mit Gefängnis bedroht worden. Geschlagen habe man sie indes nicht. Diese Besuche hätten nach drei Monaten aufgehört. Man habe ihr allerdings das landwirtschaftlich genutzte Grundstück weggenommen. Da sie letztlich für sich und die Klägerin zu 2. keine Existenzgrundlage mehr gesehen habe, seien sie Ende 2013 ausgereist. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die geschilderten Drangsalierungen durch das Militär überhaupt den für die Annahme einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte hinreichenden Schweregrad erreichen. Denn die Klägerinnen blieben körperlich unbehelligt und wurden auch nicht verschleppt. Doch selbst wenn man in den gehäuften und offenbar massiven Drohungen der Soldaten eine Form psychischer Gewalt gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG erkennen sollte, fehlte es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dieser Verfolgungshandlung und der späteren Ausreise ("Flucht"). Zwar ist nicht nur derjenige im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG verfolgt ausgereist, der noch während einer andauernden individuellen Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt. Dies kann vielmehr auch bei einer Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall sein. Die Ausreise muss dann aber unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Nur wenn ein durch die erlittene Verfolgung hervorgerufenes Trauma in einem solchen äußeren Zusammenhang eine Entsprechung findet, kann es als beachtlich angesehen werden. In dieser Hinsicht kommt der zwischen dem Abschluss der Verfolgung und der Ausreise verstrichenen Zeit eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, umso mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren Verfolgung stehenden Flucht verliert. Daraus folgt, dass ein Ausländer, dessen Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden kann, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt. Das bedeutet nicht, dass er zwangsläufig stets sofort oder unmittelbar danach ausreisen müsste. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ausreise zeitnah zur Beendigung der Verfolgung stattfindet. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab. Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verlässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60/89 -, BVerwGE 87, 52; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 29 Rn. 59 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A –, juris. Da die Besuche der Soldaten bereits nach drei Monaten – also noch im Jahr 2011 – beendet waren, die Klägerinnen jedoch nach eigenen Angaben erst Ende 2013 aus Eritrea ausgereist sind, kann ein solcher naher zeitlicher Zusammenhang nicht mehr bejaht werden. Auch aus den Begleitumständen ihrer Ausreise ergibt sich nicht, dass sich diese Ausreise bei objektiver Betrachtung aus anderen Gründen noch als Flucht vor den Verfolgungshandlungen darstellt. Denn die Klägerin zu 1. gab an, sie sei in erster Linie ausgereist, weil ihr und der Klägerin zu 2. aufgrund der Abwesenheit ihres Mannes und der Wegnahme ihrer Landwirtschaft jegliche Lebensperspektive bzw. Existenzgrundlage gefehlt habe. Ist aber die Ausreise in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, ist der erforderliche Konnex zwischen Verfolgung und Ausreise nicht mehr gegeben. b) Den Klägerinnen droht in Eritrea nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. aa) Für die Klägerin zu 1. besteht eine begründete Furcht vor Verfolgung zunächst nicht unter dem Aspekt einer bevorstehenden Einberufung zum Nationaldienst. Denn die Dienstpflicht, welche in Eritrea grundsätzlich zum 18. Lebensjahr eintritt, ist für die Klägerin nach der insoweit einhelligen Erkenntnislage wieder entfallen. Die Klägerin ist mittlerweile verheiratet und Mutter einer Tochter. Sind die betroffenen Frauen verheiratet oder haben Kinder, so wird die grundsätzlich bestehende Dienstverpflichtung seitens des eritreischen Staates regelmäßig nicht vollzogen. Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f.; Amnesty International, “Just deserters“, Dezember 2015, S. 28; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 12; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 49 f.;, UN Commission of Inquiry (UNCOI), Report 5. Juni 2015, Nrn. 395 ff., 1201; UK Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 18 (Nr. 7.3.7) m.w.N.; landinfo , Report ‘Eritrea: National Service’ vom 20. Mai 2016, S. 18; UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443), Nrn. 253, 292; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2230/16.A –, juris Rn. 29 ff. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung sind vorliegend nicht ersichtlich. bb) Eine Bestrafung der Klägerin zu 1. ist auch nicht aufgrund der Desertion ihres Ehemannes beachtlich wahrscheinlich. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Verhöre und Bedrohungen durch das Militär bereits im Jahre 2011 aufgehört hatten und die Klägerinnen anschließend noch zwei Jahre in Eritrea unbehelligt lebten. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Klägerin zu 1. im Falle einer Rückkehr nunmehr tatsächlich noch mit Gefängnis bestraft werden solle. Doch selbst wenn man annimmt, der Klägerin würde im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durch die eritreischen Behörden unterstellt, sie habe in der Zwischenzeit Kontakt zu ihrem Mann aufgenommen und müsse deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, fehlte es jedenfalls an einem Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verfolgungshandlung aufgrund des Status, der Aktivitäten oder Überzeugungen des Ehegatten oder anderer Familienangehöriger ausgeübt würde. Denn erforderlich ist stets, dass sich die Gefahr eigener Verfolgung ergibt aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen nur, wenn diese wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales erfolgt, das der Verfolgte mit dem Dritten teilt. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 1993 – 2 BvR 1803/92 –, InfAuslR 1993, 142, juris Rn. 21 m.w.N. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 43 ff. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Eine Bestrafung der Klägerin wegen der Desertion ihres Ehemannes erfolgt nicht beachtlich wahrscheinlich in Anknüpfung an den hier allein näher in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dass der eritreische Staat allein aus der Desertion und illegalen Ausreise eine regimefeindliche Gesinnung des Wehrflüchtigen bzw. seiner Angehörigen ableitet, lässt sich derzeit nicht feststellen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe ‑ insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 19 m.w.N. Ähnliche Maßstäbe gelten für die Anwendung menschenrechtswidriger Behandlungen, insbesondere Folter. Folter ist als solche grundsätzlich nicht flüchtlingsrelevant. Wird sie jedoch wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet, ist sie also nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten bezogen, knüpft sie an die von ihm betätigte politische Überzeugung an und ist demgemäß flüchtlingsrelevant. Sie trifft ihn wegen seines Angriffs auf ein politisches Rechtsgut und damit wegen seiner sich auf diese Weise offenbarenden Gefährlichkeit für die Staatseinheit und die politischen Grundlagen des Staates. Vgl. zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 2 BvR 958/86 –, BVerfGE 81, 142-156 = juris Rn. 25 f. Allerdings stellt sich die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, gleichwohl nicht als politische Verfolgung dar, wenn derartige Umstände darauf schließen lassen, dass sie nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in solchen Taten zum Ausdruck gelangenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist. So liegt es beispielsweise dann, wenn Straftaten in einer besonders kritischen Spannungslage verfolgt werden, um - objektiv nachvollziehbar - die privaten Rechtsgüter der Bürger zu schützen, nicht aber, um die Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung zu bestrafen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353 = juris Rn. 52. Indes wird die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels häufig Indiz für ihren politischen Charakter sein. Der Folter haben in der Vergangenheit typischerweise politische oder religiöse Motive zugrunde gelegen. Dies ist auch heute nicht auszuschließen und gebietet, wenn die Anwendung von Folter festgestellt wird, eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden staatlichen Motivation. Das gilt namentlich dann, wenn der Heimatstaat eines Asylbewerbers offiziell Foltermaßnahmen verurteilt, gleichwohl aber in der Staatspraxis ihre Anwendung billigt oder hinnimmt. Denn die Verfolgung erfolgt dann nicht offen, sondern im Wege besonders schwer zu ermittelnder "versteckter Repressalien", hinsichtlich deren dem dafür verantwortlichen Staat regelmäßig daran gelegen sein wird, die wahren Motive seiner Verfolgung zu verbergen. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184-195 = juris Rn. 27 f., 44, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 = juris. Gleichwohl ist eine politische Anknüpfung nicht indiziert, wenn körperliche Übergriffe zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Aktivitäten unterschiedslos erfolgen. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Asylanspruch nicht zu begründen. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28.99 – BverwGE 111, 334; Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 34; Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86 –, BVerwGE 74, 226-233 = juris Rn. 12 ff. Insofern ist maßgeblich, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen – etwa aufgrund zugeschriebener politischer Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen "staatsbürgerlicher Disziplin", also des Gehorsams der "Gewaltunterworfenen" gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits asylrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein - auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird - keine politische Verfolgung. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 34, und vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86 –, BVerwGE 74, 226-233 = juris Rn. 12 ff. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder vom Asylbewerber befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 35 f. m.w.N. Ferner ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Maßgebend sind daher nicht die Motive des Opfers, sondern die Gründe, aus denen der Verfolgerstaat die befürchtete Verfolgung betreibt. Politische Verfolgung liegt daher auch vor, wenn nur eine vermeintliche politische Überzeugung getroffen werden soll. Ist aber einem Verfolgerstaat bekannt, dass eine solche Überzeugung nicht vorhanden ist, kommt grundsätzlich eine gegen persönliche Merkmale gerichtete politische Motivation nicht in Betracht, weil der Staat eine ihm missliebige politische Überzeugung gar nicht treffen kann. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4/89 –, juris Rn. 15. Denkbar ist allerdings auch, dass der Staat eine politisch motivierte Verfolgung ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Überzeugung betreibt. Davon wird man auszugehen haben, wenn ein Staat an sich belanglose äußere Verhaltensweisen seiner Bürger, wie z.B. das illegale Verlassen des Heimatstaates oder einen im Ausland gestellten Asylantrag, pauschal zum Anlass einer Gesinnungsverfolgung nimmt. In diesem Fall ist dem Verfolgerstaat die wirkliche Gesinnung seines Opfers gleichgültig. Eine solche Verfolgungssituation kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt ein in besonderem Maße unduldsames Regime voraus, das aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigt. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 –, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Juli 1986 – 9 C 341/85 –, juris Rn. 17. Nach diesen Grundsätzen knüpfen etwaige Sanktionierungen von Dienstentziehung/Desertion und illegaler Ausreise durch den eritreischen Staat jedenfalls nicht generell an eine vermutete politische Überzeugung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Konnex zwischen Verfolgungshandlung und einer missliebigen politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Eine wegen Verweigerung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise drohende Bestrafung vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände allenfalls eine Gefahr im Sinne der subsidiären Schutzbedürftigkeit zu begründen, vgl. zuletzt auch VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 -, juris Rn. 27; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 7. Juli 2015 – 7 A 368/14 – juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, abrufbar unter www.bvger.ch., der der angefochtene Bescheid in Ziffer 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt. Soweit einigen – vorwiegend älteren – Quellen zufolge die Desertion oder Wehrdienstverweigerung aufgrund des politischen bzw. ideologischen Charakters des Nationaldienstes von den Behörden als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat an der Nation aufgefasst wird, UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 14; Müller, T.R., ‘Bare life and the developmental state: implications of the militarization of high education in Eritrea’, März 2008, S. 115; HRW, Service for Life. State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, S. 27. können diese gegenwärtig nicht vorbehaltlos zugrunde gelegt werden. Sie beziehen sich auf Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009. Die UNHCR-Eligibility Guidelines von 2011 rekurrieren beispielsweise auf eine Äußerung des Präsidenten Afewerki aus dem Jahre 2008, derzufolge die Fluchtbewegungen von der CIA gelenkt und organisiert würden. A.a.O., S. 15 (Fn. 107). Diese Erkenntnisse zur Behandlung rückgeführter Eritreer beruhen auf Erfahrungen mit Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden, die zwischen 2002 und 2008 zurückgeführt wurden. So kommt auch die EASO-Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41, zu dem Schluss, dass die Einstufung von Deserteuren/Wehrflüchtigen als Oppositionelle mangels neuerer Erfahrungswerte „unklar“ sei. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 –, juris. Soweit gleichwohl auch jüngere Auskünfte des Human Rights Council, Einzelsachverständiger und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch unter Bezugnahme auf die Zeugnisse von Eritreern, die in den letzten Jahren das Land verlassen haben, davon ausgehen, dass das Verlassen des Nationaldienstes bzw. des Landes und andere Vergehen wie Dienstverweigerung als Ausdruck politischer Opposition bzw. „Verrat“ aufgefasst werde, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1) vom 5. Juni 2015, S. 114, 300; Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/32/CPR.1) vom 8. Juni 2016. S. 59; Amnesty International Report 2015/16 vom 24. Februar 2016; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 5; weitere Nachweise bei SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 20 (Fn. 60), und mit dieser Begründung in Teilen der Rechtsprechung eine politische Verfolgung angenommen wird, vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2327/16.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Darmstadt, Urteil vom 6. Oktober 2015, juris, Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 3 A 5251/16 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 K 403/14 –, juris Rn. 34; VG Schwerin, Urteil vom 8. Juli 2016 – 15 A 190/16 As – , juris Rn. 60 ff. unter Betonung des totalitären Charakters des eritreischen Regimes und die Unberechenbarkeit seiner Organe; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 43-45; VG Frankfurt a.M., Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2015 – 8 K 2300/14.F.A –, juris, UA S. 4; Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A –, juris – vgl. auch österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 24. Mai 2016, BVwG W226 2120345-1, abrufbar unter rdb.manz.at; UK Upper Tribunal, Entscheidung vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), Nr. 430, abrufbar unter https://tribunalsdecisions.service.gov.uk, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Der zur Begründung einer politischen Anknüpfung zuvörderst angeführte ideologische Stellenwert, den der Nationaldienst als „Schule der Nation“ im eritreischen Staat einnimmt, vgl. eingehend VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris. lässt allein den Rückschluss auf eine politische Zielrichtung der Sanktionierungsmaßnahmen jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) zu. Gemäß Art. 5 der Nationaldienst-Proklamation von 1995 liegen die Ziele des Nationaldienstes darin, „eine starke Armee zu etablieren, um ein freies und unabhängiges Eritrea zu sichern; den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben; eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will; die Wirtschaft des Landes zu entwickeln durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum; das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“. Abgedruckt in EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32. Demnach dient der Nationaldienst nicht nur der Landesverteidigung, sondern auch dem Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Vermittlung der nationalen Ideologie. Zwar verstehen der eritreische Präsident Afewerki und die herrschende PFDJ den Nationaldienst als „Schule der Nation“, d.h. als Instrument zur Nationenbildung. Dessen Hauptaufgabe liegt in der Tat darin, die während des Unabhängigkeitskrieges entstandenen sozialen Werte der jungen Generation und damit der eritreischen Gesellschaft weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden sämtliche jungen Männer und Frauen des Landes einberufen und in einer gemeinsamen Sprache – Tigrinja – ausgebildet. Das 12. Schuljahr absolvieren alle Schüler zentral in einem Ausbildungslager in Sawa, wo sie unter anderem ideologisch geschult werden und eine paramilitärische Ausbildung erfahren. Am Ende des Nationaldienstes haben sie eine gemeinsame nationale Identität und ignorieren ihren religiösen, ethnischen und regionalen Hintergrund. Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32; Schweizerisches Bundesamt für Migration, BFM, vom 25. August 2010, Notiz MILA, Eritrea: Militärkomplex und Desertion, Angaben von Prof. Dr. Gaim Kibreab, 5. November 2009, S. 9. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die wirtschafts- und entwicklungspolitische Zielrichtung des Nationaldienstes (Wiederaufbau des Landes, wirtschaftlicher Fortschritt). in Anbetracht der nunmehr jahrelang anhaltenden Massenflucht vorwiegend junger Leute, die zum wirtschaftlichen Aufbau des Landes dringend benötigt werden, zunehmend in den Vordergrund tritt. So gelangte der Sachverständige Prof. Kibreab (London South Bank University) im Oktober 2014 zu der Auffassung, dass der ursprünglich mit „legitimen Zielsetzungen“ verbundene Nationaldienst aufgrund seines unbefristeten und unbedingten Charakters mittlerweile zu bloßer Zwangsarbeit „degeneriert“ sei. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 16, abrufbar unter www.ecoi.net. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen kommt in seinem jüngsten Bericht zu Eritrea vom 8. Juni 2016 zu dem Schluss, dass der Nationaldienst entgegen den mit der Proklamation ursprünglich verfolgten (politischen) Zielsetzungen heute in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und zur Aufrechterhaltung einer (völkerrechtswidrigen) Kontrolle des Staates über die Bevölkerung dient. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 234 . Gegen die politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Maßnahmen. So ist im Hinblick auf die insoweit maßgeblichen Gründe, aus denen der Verfolgerstaat die drohende Verfolgung betreibt, nicht ersichtlich, dass die Sanktionierungen von Dienstentziehung und illegaler Ausreise erkennbar zielgerichtet auf die politische Komponente der dem jeweiligen Betroffenen individuell zur Last gelegten Straftaten gerichtet wäre. Die dem eritreischen Staat zuzurechnenden Sanktionierungsmaßnahmen (extralegale Inhaftierungen, Misshandlungen einschließlich Folterungen, Verweigerung der Benachrichtigung Angehöriger) zielen nach den vorliegenden Erkenntnissen auf die Erzwingung von Geständnissen, die Informationsgewinnung, die Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und die Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst, sowie ‑ innerhalb des Militärs – die Aufrechterhaltung der Disziplin. Die Maßnahmen sind Ausdruck einer Strategie der Regierung zur Aufrechterhaltung einer völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung. Die Anwendung von Folter bildet diesbezüglich einen integralen Bestandteil. vgl. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, S. 25 (Nr. 97), S. 65 (Nr. 258, 260), S. 68 (Nr. 270). Eine zielgerichtete Anknüpfung der Maßnahmen an die individuelle politische Überzeugung liegt hierin jedoch nicht. Die drohende Sanktionierung von Desertion, Dienstentziehung und/oder illegaler Ausreise durch Maßnahmen bis hin zu Folter beschränkt sich nicht auf als Oppositionelle bekannte oder als solche eingeschätzte Personen, sondern sie erstreckt sich potenziell auf sämtliche Teile der Bevölkerung. Dabei geht es nicht um die drakonische Bestrafung von Einzelpersonen oder von Mitgliedern einer als feindlich erachteten Personengruppe, sondern allenfalls um den insoweit vorgelagerten Prozess der Feststellung, ob die jeweilige Person überhaupt der politischen Opposition zuzurechnen ist, sowie um die Bestrafung kriminellen Unrechts bzw. um die Einschüchterung der Bevölkerung an sich. Anhaltspunkte für einen beachtlichen „Politmalus“ von Deserteuren oder Wehrflüchtigen gegenüber sonstigen Inhaftierten finden sich in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht. Vgl. etwa Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, S. 59 ff. (Nr. 239 ff. zur Inhaftierungspraxis), S. 65 ff. (Nr. 260 ff. bzgl. Folter). Dies deutet darauf hin, dass die Betroffenen gerade nicht nach flüchtlingsrelevanten Kriterien ausgewählt und nicht wegen dieser Kriterien misshandelt und gefoltert werden. Liegen diesen Maßnahmen aber gerade nicht die insoweit typischen politischen oder religiösen Motive zugrunde, kommt ihnen auch die Indizwirkung eines entsprechenden Verfolgungsmerkmals nicht zu. Insofern handelt es sich eher um die typischen Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht, die Menschenrechtsverletzungen generell – nicht nur gegenüber Andersdenkenden – einschließen und damit nicht um individuelle (politische) Verfolgung. Darüber hinaus ist einzustellen, dass sich das Phänomen illegaler Ausreisen zu einer Fluchtbewegung vor dem Wehrdienst zu einem Massenphänomen ausgeweitet hat. Nach jüngsten Schätzungen verlassen mehrere tausend Eritreer monatlich – dem Bericht des HRC vom 5. Juni 2015 zufolge bis zu 5.000 – illegal ihr Land. Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, S. 42 (Nr. 151); UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission conducted 7–20 February 2016, Eritrea: illegal exit and national service, S. 96 f. (Nr. 11.5.1, 11.5.2: ca. 50.000 pro Jahr). Fluchtauslöser sind in erster Linie die grundsätzlich unbefristete Dauer des Nationaldienstes, die jedenfalls im Militär drohende Gefahr willkürlicher Bestrafung oder Misshandlung, der Arbeitseinsatz an von Heimat und Familie entfernten Orten, die kärgliche Entlohnung, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust einer jeglichen Lebensperspektive. AI, „Just deserters“, Dezember 2015, S. 39; Hirt, Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen, GIGA-Focus Afrika 2/2016, S. 2. Konsequenzen dieses Abflusses von „Humankapital“ sind erhebliche Kapazitätseinbußen des eritreischen Staates sowohl im militärischen als auch im zivilen Teil des Nationaldienstes (etwa in Krankenhäusern, Schulen und der Verwaltung) sowie eine desolate wirtschaftliche Situation, die mittlerweile auch das Funktionieren des Staates tangiert. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 26 (Nr. 4.8.4) m.w.N.; vgl. auch Hirt, GIGA-Focus 2/2016, S. 7, die aber noch keine Anzeichen für einen Zusammenbruch des Regimes sieht. Angesichts dessen kann nicht vernünftigerweise angenommen werden, der eritreische Staat werde (nach wie vor) gleichsam hinter jeder Flucht eines (National-) Dienstpflichtigen generell eine missliebige politische Überzeugung vermuten. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil auch dem eritreischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung flieht. Vgl. UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443), Nr. 337: This is that the Eritrean authorities consciously recognise the economic value to them of having a sizeable diaspora who send remittances and some of whose members also pay the 2 per cent tax. Rightly or wrongly, they clearly consider that many of the Eritreans who have left have done so out of a desire for economic betterment rather than asylum yet go on to claim asylum as a way of residing elsewhere. That may be a factor that has played a part in Eritrean government thinking for some time, but recent evidence does underscore how greatly the Eritrean government depends on foreign remittances. - Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4.89 –, juris Rn. 15. Doch auch die Annahme, der eritreische Staat betreibe bei illegal ausgereisten Personen sowie Deserteuren und Dienstpflichtigen eine Gesinnungsverfolgung unabhängig von deren wirklicher politischer Einstellung, ist unbegründet. Letzteres wäre nach oben stehenden Grundsätzen allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der eritreische Regime aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigte. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 -, a.a.O. Hiervon ist jedoch gegenwärtig nicht auszugehen. Wie bereits dargelegt, tritt der ideologische Charakter des Nationaldienstes inzwischen zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte in den Hintergrund. Im Übrigen ist das eritreische Regime bestrebt, die Bedingungen des Nationaldienstes durch innenpolitische Maßnahmen wie z.B. Lohnerhöhungen zu verbessern. Zu der immer wieder hinausgeschobenen Wiedereinführung der Dienstzeitbefristung sieht sich das Regime offenbar aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage. Vgl. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 93: About reports that the Government would limit military/national service to 18 months, an Eritrean expert explained, “economically they can’t. The labour market cannot absorb released conscripts. It would be dangerous for the Government and could be a liability for society. [Even using conscript labour], most of these companies are not making a profit. Unless there is a complete overhaul nothing will work.” Ebenso spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst durch illegale Ausreise entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2 % Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis für die Nichtabsolvierung des Nationaldienstes mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung. Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich, drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es mittlerweile zahlreiche Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt. VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 43; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55; Human Rights Council, Report vom 5. Juni 2015, Nr. 436; Landinfo, National Service 2016, S. 22 f. Dies schlägt sich auch in den Flugverbindungen zwischen Europa und Eritrea nieder, welche unter anderem mit der Begründung einer steigenden Nachfrage der eritreischen Diaspora ausgebaut wurden. Gleichzeitig mehren sich die Hinweise darauf, dass die Rückkehrer zunächst mit ihren in Europa ausgestellten Papieren in Drittländer wie z.B. Italien, Ägypten und in den Sudan fliegen, auf den dortigen eritreischen Botschaften eritreische Pässe oder Identitätskarten zu beziehen und mit diesen weiter in ihre Heimat zu reisen. Weil auf diese Weise in den inländischen Dokumenten keine Stempel von eritreischen Grenzbehörden auftauchen würden, bleibe die Reise nach Eritrea den hiesigen Behörden verborgen. Vgl. eingehend Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 35 ff. (Nr. 4.11) m.w.N.; vgl. auch Basler Zeitung vom 24. Januar 2017 („Eritreer machen Heimaturlaub“, abrufbar unter www.bazonline.ch); Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. März 2017 („Auf gepackten Koffern“, abrufbar unter www.faz.de). Die Aufbausteuer macht nach Beobachtern zufolge zusammen mit anderen Spenden und Abgaben ca. ein Drittel des Staatsbudgets aus. Mindestens ebenso wichtig sind private Geldtransfers an die zurückgebliebenen Angehörigen, die durch den Nationaldienst am Broterwerb gehindert werden. Das Regime profitiert somit indirekt vom Exodus der Bevölkerung, zumal dieser als Ventil für die frustrierte Jugend dient, die ihr Heil in der Flucht anstatt im Widerstand sucht. Vor diesem Hintergrund nimmt das eritreische Regime den Massenexodus der eigenen Bevölkerung bewusst in Kauf, da dieser zur innenpolitischen Stabilität beiträgt. Es bietet sich das Bild, dass der eritreische Staat einerseits mit drakonischen Maßnahmen versucht, die massenhafte Flucht seiner Staatsangehörigen zu verhindern; andererseits scheint er die Flüchtlingssituation zugleich zu nutzen, um neue finanzielle Einnahmequellen zu erschließen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2016), vom 21. November 2016, S. 17. Die Zahlung der Aufbausteuer wird daher von der eritreischen Regierung im wohlverstandenen Eigeninteresse als Unterstützung des eritreischen Staates verstanden und zugunsten der Betroffenen ausgelegt. Vgl. Hirt, Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen, in: GIGA, Focus Afrika, Juli 2016, S. 6 f.; Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, Rn. 348. Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 33 ff., 43; Landinfo, Eritrea: Reactions towards returned asylum seekers, 27. April 2016, S. 3: “Most Eritrean asylum seekers have left the country without exit visas and the majority have deserted from or evaded national service”. sprechen nach der für die Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation in besonderem Maße gebotenen Berücksichtigung von Erfahrungen und typischen Geschehensabläufen BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184-195, juris Rn. 32 gegen eine generelle Einstufung von illegal ausgereisten Deserteuren oder Wehrflüchtigen als politische Gegner. Denn dass ein Staatsregierung, die zugunsten ökonomischer Interessen von einer Verfolgung illegal ausgereister Dienstpflichtiger im Wege eines „Ablasshandels“ Abstand nimmt, einer möglicherweise dahinter stehenden politischen Überzeugung keinen bedeutsamen Stellenwert mehr beimisst, liegt auf der Hand. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, illegal ausgereiste Dienstpflichtige würden infolge einer ideologisch motivierten Überreaktion des Staates generell als Verräter bzw. Oppositionelle betrachtet und deshalb zielgerichtet verfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat gegenwärtig eine zuvörderst an Machterhalt bzw. „Staatsräson“ ausgerichtete Realpolitik betreibt. Eine Bestrafung illegal ausgereister Deserteure und Dienstverweigerer stellt sich folglich derzeit nicht als Ausdruck einer ideologisch motivierten Gesinnungsverfolgung dar. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht den Standpunkt der Berichte verschiedener „Fact Finding – Missionen“ westeuropäischer Staaten, die im Oktober 2014 (Dänemark) bzw. im Februar 2016 (UK) und März 2016 (Schweiz) nach Auswertung zahlreicher diplomatischer Quellen sowie von Auskünften internationaler Organisationen, Mitgliedern der eritreischen Regierung und von Rückkehrern in Asmara zu der Auffassung gelangt sind, dass die dem Nationaldienst vom eritreischen Staat beigemessene politische Bedeutung des Nationaldienstes aufgrund der wirtschaftlichen Probleme und der gesteigerten Fluchtbewegungen zunehmend in den Hintergrund tritt und Desertion/Dienstentziehung durch das eritreische Regime nicht (mehr) generell als Ausdruck politischer Opposition bzw. „Verrat“ gewertet wird. UK Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National (incl. Military) Service, August 2016, Nr. 2.2.3, 2.2.6; Danish Immigration Office, Eritrea – Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, Appendix edition, Dezember 2014, Nr. 5.2.1, SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, Nr. 3.1.2. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung bestehen im Falle der Klägerinnen nicht. cc) Der Umstand, dass die Klägerinnen ihr Heimatland illegal verlassen haben, stellt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keine an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfende Verfolgung dar. Vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 17; Schweiz. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, abrufbar unter www.bvger.ch; ein „real risk“ allein für die illegale Ausreise verneinend UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443), Nrn. 337, 344 f. Hinweise darauf, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland Verfolgungsmaßnahmen in Eritrea nach sich zieht, gibt es ebenfalls nicht. Vgl. SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 42 m.w.N. dd) Die Klägerin zu 2. unterliegt einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auch nicht wegen einer drohenden Zwangsbeschneidung. Derartige Maßnahmen erfolgen zwar wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylG; hiernach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall. Die Klägerin zu 2. ist jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Genitalverstümmelung bedroht. Die Befürchtung der Klägerin zu 1., sie könne im Falle der Rückkehr eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter nicht verhindern, weil „alle Mädchen in Eritrea aufgrund von Stammessitten beschnitten“ würden, greift nicht durch. Diese Annahme steht bereits mit der aktuellen Erkenntnislage nicht in Einklang. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Eritrea dem 20. März 2007 verboten. Die Zahl der Mädchen, die beschnitten werden, ist in Eritrea stark rückläufig. So sind in Eritrea 83% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) beschnitten, wohingegen lediglich 33% der Mädchen unter 14 Jahren und 5% der unter 5-jährigen Mädchen beschnitten sind. Auch die Befürwortungsrate von FGM ist in Eritrea seit 1995 stetig gesunken. Waren es 1995 noch 57% der Mädchen und Frauen, die sich für die Weiterführung von weiblicher Genitalverstümmelung aussprachen, sind es heute nur noch 12%. 82% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) und 85% der Jungen und Männer (15-49 Jahre) sind der Meinung, FGM solle gestoppt werden. Auswärtiges Amt. Lagebericht vom 21. November 2016, S. 13; Terre des femmes, FGM in Afrika – Eritrea, Stand: September 2016 (abrufbar unter www.frauenrechte.de). Dass die Klägerin zu 2. gleichwohl beachtlich wahrscheinlich von Genitalverstümmelung bedroht wäre, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits die ablehnende Haltung der Klägerin zu 1. Warum eine Beschneidung bei der Klägerin zu 2. gegen den eindeutigen Willen der alleinerziehenden Mutter durchgeführt werden sollte bzw. es dieser nicht möglich wäre, sich gegen entsprechende – zumal rückläufige – Erwartungen seitens der Gesellschaft durchzusetzen, wurde aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. nicht deutlich. Auch wurde nicht vorgetragen oder ist sonst erkennbar, dass nahe Verwandte oder die Familie der Klägerinnen zu einer Beschneidung drängten. Vielmehr hat nach Angaben der Klägerin zu 1. auch ihre Mutter – also die Großmutter der Klägerin zu 2. –, die offenbar mit den Klägerinnen gemeinsam in einem Haushalt gelebt hatte, Genitalverstümmelungen abgelehnt. Die Klägerin zu 1. stellte auch nicht näher dar, welche sonstigen Personen eine Beschneidung der Klägerin zu 2. forcieren sollten. Die Bedenken hierzu wurden trotz eingehender Nachfrage des Gerichts nur sehr vage und allgemein geäußert. Insofern sprach sie lediglich von Autos, die gelegentlich vorbeikämen, um Zwangsbeschneidungen durchzuführen. Beschneidungen gegen den elterlichen Willen seien der Klägerin zu 1. dagegen nicht bekannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.