Urteil
20 K 6303/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0308.20K6303.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 00.00.1965 geborene Kläger ist Leiter des Prüfamtes für T. in S. . In dieser Eigenschaft ist er als Prüfsachverständiger für T. in Bayern tätig. Auf Antrag des Klägers trug die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz diesen am 20. August 2013 in die Liste der Prüfsachverständigen für T. des Landes Rheinland-Pfalz ein. Mit Antrag vom 3. Februar 2016 - bei der Beklagten eingegangen am 7. März 2016 - beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung über die vergleichbare Anerkennung im Fachbereich T. gemäß § 4 Abs. 1 SV-VO i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1. Bereits mit Schreiben an die Beklagte vom 16. Dezember 2015 hatte der Kläger das Einverständnis seines Dienstherrn mit einer Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die T. in Nordrhein-Westfalen versichert. Zur Begründung seines Antrages legte der Kläger der Beklagten ein Schreiben des Vorstandes der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 22. Februar 2016 vor. Darin wird dem Kläger bescheinigt, er sei bei der Erfüllung seiner Aufgaben eigenverantwortlich tätig. Die Prüfaufträge würden von dem Kläger in fachlicher Hinsicht weisungsfrei nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und auf Rechnung des von ihm geleiteten Prüfamtes durchgeführt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der vergleichbaren Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. ab. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, eine vergleichbare Anerkennung könne nicht festgestellt werden, weil der Kläger im Hauptberuf als Leiter eines bayerischen Prüfamtes für T. nicht eigenverantwortlich und unabhängig tätig sei, wie dies § 3 Abs. 5 SV-VO voraussetze. Auch der Umfang der Prüftätigkeit der Prüfsachverständigen für T. in Bayern sei mit derjenigen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SV-VO nicht vergleichbar. Nach Art. 62 BayBO sei der Prüfsachverständige für T. nicht berechtigt, die bautechnischen Nachweise zur T. von Sonderbauten zu prüfen. Solchen Einschränkungen sei ein in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. nicht unterworfen. Am 4. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, die Feststellung einer vergleichbaren Anerkennung nach § 4 SV-VO setze nicht voraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger in Bayern mit denjenigen in Nordrhein-Westfalen in jeder Hinsicht deckungsgleich seien. Anderenfalls bedürfe es der Rechtsfigur der vergleichbaren Anerkennung gar nicht und es könne bei der originären Anerkennung verbleiben. Die Bestimmung der Leiter der Prüfämter für T. zu Prüfsachverständigen für T. nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der bayerischen PrüfVBau finde im nordrhein-westfälischen Recht keine Entsprechung. Damit stehe fest, dass der Verordnungsgeber im Lande Nordrhein-Westfalen eine vergleichbare Anerkennung der Leiter der Bayerischen Prüfämter für T. nicht habe ausschließen wollen. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 SV-VO, weil er als Leiter eines Prüfamtes für T. in Bayern unabhängig und eigenverantwortlich tätig sei. Er unterliege zwar der Fachaufsicht, entscheide aber frei von eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden. Von Verwaltungsaufgaben sei er weitgehend entlastet. Dies erlaube es ihm, sich auf die Prüftätigkeit zu konzentrieren. Prüfaufträge dürfe er nach § 13 Abs. 2 PrüfVBau nur annehmen, wenn er unter Berücksichtigung des Umfanges seiner Prüftätigkeit und der Zeit, die er benötige, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung sicherstellen könne. Fehle es an dieser Voraussetzung, könne er Prüfaufträge auch ablehnen. Er habe deshalb als Prüfamtsleiter die Möglichkeit, eine eigene Gewichtung der Prüfaufträge vorzunehmen und seine Arbeitsbelastung zu steuern. Dies kennzeichne eine eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Tätigkeit als Prüfsachverständiger nach bayerischem Recht sei mit derjenigen des Prüfsachverständigen für T. nach nordrhein-westfälischen Recht auch vergleichbar. Die Kompetenz zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen durch Prüfsachverständige in Bayern sei nicht durch die Gebäudeklasse, sondern durch die besondere Art und Nutzung der baulichen Anlage bestimmt. Art. 62 Abs. 3 S. 1 BayBO ziele nicht darauf ab, dass der staatlich anerkannte Prüfsachverständige für T. bestimmte Gebäudeklassen nicht prüfen könne. Vielmehr ziele die Vorschrift darauf ab, dass es sich um Gebäude bestimmter Gebäudeklassen und (kumulativ) um Sonderbauten handele. Der Kläger sei als Prüfamtsleiter gerade auch zur Prüfung solcher Gebäude berechtigt. Er sei außerdem auch in die Liste der Prüfsachverständigen für T. des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 2016 den Antrag auf Feststellung der vergleichbaren Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. positiv zu bescheiden und eine entsprechende Bescheinigung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei schon nicht klagebefugt, weil er nicht auf eigene Rechnung tätig werde, sondern auf Rechnung der M. Bayern. Der Kläger sei außerdem nicht eigenverantwortlich tätig. Eine vergleichbare Anerkennung nach § 4 SV-VO setze zwar nicht voraus, dass die Voraussetzungen der Anerkennung in anderen Bundesländern in jedem Punkt deckungsgleich mit den Voraussetzungen für die Anerkennung in Nordrhein-Westfalen sein müssten. Es müssten aber in jedem Fall diejenigen Voraussetzungen in der Person des Bewerbers um die Feststellung der vergleichbaren Anerkennung vorliegen, welche für die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen nach dem zu Grunde liegenden Leitbild prägend und für die Sicherung der Funktion des Sachverständigen als unabhängigen Gutachter schlicht unabdingbar seien. Zu diesen unabdingbaren Voraussetzungen gehöre die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit eines Sachverständigen nach § 3 Abs. 5 SV-VO. Der Kläger sei in seinem Hauptberuf als bayerischer Beamter aber nicht eigenverantwortlich tätig, sondern nach § 34 S. 1 BeamtStG verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Damit sei der Beruf als Amtsinhaber gemeint, nicht jedoch eine nebenberufliche Tätigkeit als Prüfsachverständiger in einem anderen Bundesland. Hieraus ergebe sich eine Pflichtenkollision zwischen der Tätigkeit des Klägers für die M. Bayern und einer Tätigkeit als Sachverständiger im Lande Nordrhein-Westfalen. Der Kläger sei als Beamter abhängig beschäftigt und keine Person, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung aus-übe. Der Umstand, dass der Kläger in die Liste der Prüfsachverständigen für T. im Land Rheinland-Pfalz eingetragen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger von Prüfungsaufträgen, die er außerhalb Bayerns für seinen Dienstherrn, die M. Bayern als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wahrnimmt, selbst nicht wirtschaftlich profitiert, weil die Prüfaufträge auf Rechnung der M. und nicht auf eigene Rechnung ausgeführt werden. Die mögliche Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten, § 42 Abs. 2 VwGO, folgt daraus, dass die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) den Status als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. allein natürlichen Personen vermittelt, nicht aber juristischen Personen. Richtiger Antragsteller für die Feststellung einer vergleichbaren Anerkennung nach § 4 SV-VO ist daher der Kläger als natürliche Person, nicht sein Dienstherr als juristische Person des öffentlichen Rechts. Dies ergeben die persönlichen Voraussetzungen, die an die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger gemäß §§ 2 ff. SV-VO geknüpft sind und die nur eine natürliche Person erfüllen kann, nicht aber eine juristische Person, wie etwa die Vorlage eines Lebenslaufes, eines Abschlusszeugnisses der berufsbezogenen Ausbildung, eines Führungszeugnisses etc., sowie die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, wie sie § 3 Abs. 4 SV-VO formuliert. Der Kläger kann daher im eigenen Namen geltend machen, dass ihm die Feststellung der vergleichbaren Anerkennung zu Unrecht verwehrt worden ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der vergleichbaren Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. . Damit entfällt auch ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 SV-VO gelten vergleichbare Anerkennungen von staatlich anerkannten Sachverständigen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Die originäre Anerkennung eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Landesbauordnung gemäß § 2 SV-VO und die Feststellung einer vergleichbaren Anerkennung nach § 4 SV-VO sind zu unterscheiden. Die von dem Kläger allein beantragte Feststellung der vergleichbaren Anerkennung ist von der Beklagten nur auszusprechen, wenn die Anerkennung des Klägers als Prüfsachverständiger in Bayern im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erfolgt ist, die auch das nordrhein-westfälische Recht an die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. stellt. An der Vergleichbarkeit fehlt es aber. Nach § 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 1 der bayerischen Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) können Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen sein, die eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind. Eigenverantwortlich tätig in diesem Sinne ist, wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt. Eine fast wortgleiche Definition der Eigenverantwortlichkeit findet sich in § 3 Abs. 5 Satz 4 SV-VO. Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit ist in der Rechtsprechung beider Bundesländer demgemäß auch ähnlich ausgelegt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Ingenieur neben seiner Tätigkeit als angestellter Ingenieur nicht zugleich eigenverantwortlich und unabhängig eine Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz ausüben könne. Der historische Normgeber habe die Zulassung angestellter Sachverständiger ausdrücklich ausschließen wollen, vgl. Urteil vom 4. Mai 2010 – 22 BV 09.811 -, zitiert nach juris. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sachverständigen könne nicht als Nebentätigkeit, sondern nur im Rahmen eines selbständig ausgeübten Hauptberufes wahrgenommen werden. Der Sachverständige müsse hinreichend in der Lage sein, sich in zeitlicher Hinsicht auf die oft unter hohem Zeitdruck stattfindenden Arbeitsprozesse bei der Fertigstellung eines Gebäudes einzustellen. Diese Flexibilität könne ein Sachverständiger, der im Hauptberuf einer Beamten- oder Angestelltentätigkeit nachgehe und zunächst einmal seinen dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen müsse, nicht gewährleisten, vgl. Urteil vom 5. November 2009 – 4 A 268/06 –. Die Kammer hat sich diesem Verständnis des Begriffes der Eigenverantwortlichkeit angeschlossen und dem ordentlichen Professor einer Universität abgesprochen, eigenverantwortlich tätig zu sein, vgl. Urteil vom 30. September 2015 – 20 K 2606/14 -. Seinen Status als Prüfsachverständiger für T. in Bayern leitet der Kläger allein aus seiner Stellung als Leiter eines Prüfamtes für T. ab, wie die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Urkunde der Bayerischen Ingenieurkammer Bau vom 5. Mai 2009 belegt. Es besteht insoweit eine Sonderregelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau. Danach sind Prüfsachverständige für T. auch die Leiter der Prüfämter, die im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Prüfamtes und abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 nicht eigenverantwortlich und unabhängig tätig werden. Die bayerische Verordnung definiert den Leiter eines Prüfamtes damit als nicht eigenverantwortlich tätig. Dieses Verständnis deckt sich mit der Rechtsprechung. Eine vergleichbare Ausnahmevorschrift kennt das nordrhein-westfälische Recht jedoch nicht. Die Anerkennung eines Behördenleiters als staatlich anerkannter Sachverständiger wäre nach dem Regelungsgefüge der SV-VO systemwidrig. Aus dem Fehlen einer vergleichbaren Sonderregelung im Recht Nordrhein-Westfalens ist daher nicht zu schließen, dass eine Vergleichbarkeitsanerkennung nicht ausgeschlossen ist, wie der Kläger meint. Sie bedeutet vielmehr, dass ein Anspruch auf eine Vergleichbarkeitsanerkennung nicht besteht, weil sich die Sachverständigeneigenschaft des Klägers auf eine Ausnahmevorschrift des bayerischen Verordnungsgebers stützt, für die sich der hiesige Verordnungsgeber gerade nicht entschieden hat. Der Kläger kann deshalb keine Vergleichbarkeitsanerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SV-VO für sich beanspruchen. Dieses Ergebnis entspricht auch der von dem Kläger bemühten Ratio der Regelung. Sowohl § 4 Satz 1 Nr. 3 PrüfVBau als auch § 3 Abs. 5 SV-VO verlangen von dem staatlich anerkannten Sachverständigen, im Hauptberuf einer eigenverantwortlichen Tätigkeit nachzugehen, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass der Sachverständige über die ausreichende zeitliche Flexibilität verfügt, um ein Bauvorhaben angemessen zu begleiten. § 4 Satz 2 Nr. 1 PrüfVBau sieht diese Voraussetzung als erfüllt an, wenn der potentielle Sachverständige seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt. § 3 Abs. 5 Satz 4 SV-VO verlangt ebenfalls, dass der Sachverständige seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt. Der Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen benennt in seinen Erläuterungen zum Entwurf der SV-VO allein eine freiberuflich ausgeübte Ingenieurtätigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung als Sachverständiger, vgl. LT-Vorlage 12/3262 vom 1. März 2000, Seite 3, www.landtag-nrw.de. Nur dann ist gewährleistet, dass der Sachverständige seinen Auftrag unabhängig von fremden wirtschaftlichen Interessen erfüllt. Zu den wirtschaftlichen Interessen, von denen der Sachverständige unabhängig sein soll, gehören auch die Interessen eines etwaigen Arbeitgebers. Angestellte Ingenieure können nicht Sachverständige sein, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2010 – 22 BV 09.811 -, zitiert nach juris. Insofern erscheint es für die Bewertung der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen unerheblich, ob er Rücksicht auf das wirtschaftliche Interesse eines privaten oder eines öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgebers zu nehmen hat. Beides schließt eine Anerkennung als Sachverständiger aus, zumindest wenn der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber neben der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auch private Wirtschaftsinteressen verfolgt. So liegt es bei der M. Bayern, die nach § 1 Nr. 1 Satz 2 ihrer Satzung in der aktuellen Fassung vom 1. Januar 2015 (Bay. Staatsanzeiger Nr. 50 vom 12. Dezember 2014) zwar gegenüber dem Freistaat Bayern zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet ist, die dem öffentlichen Interesse dienen, die ihre Geschäfte aber nach kaufmännischen Grundsätzen führt (§ 3 Abs. 1 der Satzung) und für Buchführung und Rechnungslegung die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für Kaufleute anzuwenden hat, § 3 Abs. 3 der Satzung. Die M. Bayern finanziert sich durch Erträge aus eigener Leistung und aus eigenem Vermögen, aus Mitgliedsbeiträgen und Krediten, § 4 der Satzung. Sie vergibt außerdem Anteilsscheine, § 7 der Satzung. Eine Finanzierung durch den bayerischen Landeshaushalt findet nicht statt. Die M. Bayern muss also Gewinne erzielen, um ihren Bestand zu gewährleisten. Demgemäß dient der Antrag des Antragstellers auf Feststellung einer vergleichbaren Anerkennung seiner Sachverständigentätigkeit nach § 4 SV-VO allein den wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherrn, der M. Bayern. Eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt der Kläger nicht, weil er ausschließlich auf Rechnung der M. Bayern tätig wird. Welches sonstige Interesse der Kläger an dem Klageverfahren haben könnte, war in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Der Einzelrichter schließt daraus, dass der Kläger in Nordrhein-Westfalen ebenso wenig eigenverantwortlich und unabhängig tätig werden würde, wie er in Bayern tätig ist. Der Kläger ist Beamter. Er ist nicht selbständig, bzw. freiberuflich tätig. Er arbeitet nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der M. Bayern. Er trägt auch nicht allein die Verantwortung für die Durchführung der Prüfaufträge, sondern unterliegt nach § 14 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau der Fachaufsicht des Staatsministeriums. Bei der Frage, welche Prüfaufträge der Kläger ausführt, ist er als Beamter weisungsgebunden. Er müsste einem lukrativen Prüfauftrag in Nordrhein-Westfalen den Vorrang geben vor einem Auftrag geringeren Umfangs in Bayern, wenn ihn der Dienstherr dazu anweist. Im umgekehrten Falle wäre es genauso. Mit der Stellung eines Freiberuflers ist das Amt des Klägers als Leiter des Prüfamtes für T. in S. daher nicht vergleichbar. Wenn der Kläger zum Nachweis einer vermeintlichen Eigenverantwortlichkeit darauf hinweist, er könne bei zeitlicher Überbelastung einen Prüfauftrag in Bayern auch zurückweisen, wenn die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung aus zeitlichen Gründen nicht sichergestellt werden könne (§ 13 Abs. 2 PrüfVBau), so wertet der Einzelrichter dies allenfalls als weiteren Beleg für die besondere Bedeutung der Bauüberwachung für die T. von Gebäuden, nicht aber als Beleg dafür, dass der Kläger in seinem Hauptberuf als Leiter eines bayerischen Prüfamtes für T. die Gewähr dafür bietet, in Nordrhein-Westfalen die Aufgaben eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der T. pflichtgemäß und unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherrn in Bayern wahrnehmen zu können. Die Feststellung der vergleichbaren Anerkennung nach § 4 SV-VO verfolgt nicht den Zweck, der öffentlich-rechtlich verfassten M. Bayern erleichterten Zugang zum Geschäftsfeld der freiberuflich tätigen Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zu verschaffen. Die Vorschrift dient vielmehr der vereinfachten Anerkennung staatlich anerkannter Sachverständiger, wenn diese in einem anderen Bundesland über eine Anerkennung verfügen und die Voraussetzungen dafür im Wesentlichen gleich sind. Für diesen Fall erscheint die Durchführung eines originären Anerkennungsverfahrens entbehrlich. Der Kläger ist aber nur Prüfsachverständiger in Bayern, weil er Leiter eines Prüfamtes ist. Diese Privilegierung von dem Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit durch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau ist dem System der SV-VO fremd und schließt eine Vergleichbarkeitsanerkennung nach § 4 SV-VO aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil sich die Lösung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage unmittelbar aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrüfVBau ergibt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Nach Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert sich der Streitwert im Recht der freien Berufe am Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, sofern die Berufsberechtigung in Streit steht. Der Streitwert beträgt mindestens 15.000 €. Die Kammer hält den Streit um die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der T. für einen vergleichbaren Fall, vgl. Urteil vom 30. September 2015 – 20 K 2606/14 -, und setzt deshalb regelmäßig einen Streitwert i. H. v. 15.000,- € fest.