Urteil
6 K 8088/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0216.6K8088.16.00
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Leitsätze
Anspruchsgrundlage für die Herausgabe eines Führerscheins ist § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruchsgrundlage für die Herausgabe eines Führerscheins ist § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1932 geborenen Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L und begehrt die Herausgabe seines Führerscheins (Nummer J150030IH41). Der Kläger befand sich vom 6. bis zum 15. Januar 2016 in stationärer Behandlung des F. Krankenhauses in X. . Aus dem Entlassungsbericht ergaben sich folgende Diagnosen: 1. V.a. fokale sensible Anfälle struktureller Genese bei cerebraler Mikroangiopathie, 2. Mittelschwere fronto-temporale Demenz gemischter Genese, 3. Arterielle Hypertonie, 4. KHK mit Z.n. 2-maligem Herzinfarkt mit Senting, 5. Hypercholesterinämie, 6. Refluxoesophagitis, 7. Z.n. Verkehrsunfall vor 1 Jahr mit chronischen Schulterschmerzen links. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangte, hörte er den Kläger zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und wies auf die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis hin, durch Rücksendung der beigefügten Verzichtserklärung mitsamt des Führerscheins. Am 3. Februar 2016 überreichte die Autohaus S. GmbH dem Beklagten die vom Kläger am 28. Januar 2016 unterschriebene Verzichtserklärung sowie seinen Führerschein. Die Erklärung hatte folgenden Wortlaut: „Hiermit verzichte ich, C. L. C1. , geb. am 00.00.1932 in H. , wohnhaft: N. 00, 00000 T. mit sofortiger Wirkung auf die mir erteilte Fahrerlaubnis. Meinen Führerschein mit der Nummer J150030IH41 der Fahrerlaubnisklassen A1+BE+C1E+M+L ausgestellt am 06.10.2004 durch Lr X. gebe ich hiermit zu den Akten des Fachdienstes Straßenverkehr. Weitere Führerscheindokumente besitze ich nicht. Mir ist bekannt, dass ich ab sofort nicht mehr berechtigt bin, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und ich bin mir dieser Tatsache auch bewusst. Mir ist auch bekannt, dass ich – wenn ich dem zuwider handle – mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu rechnen habe.“ Mit Schreiben vom 12. April 2016 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm den Führerschein herauszugeben. Er habe auf die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges schon nicht wirksam verzichtet, da es in der vorformulierten Erklärung lediglich heiße, dass auf die Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1E, CE, M und L verzichtet werde. Im Übrigen fechte er die Verzichtserklärung an. Er habe die vorformulierte Verzichtserklärung lediglich aufgrund eines rechtlichen Irrtums unterzeichnet. Er sei sich über die Folgen nicht im Klaren gewesen. Keinesfalls sei er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 18. April 2016 mit, dass er auf alle ihm erteilten Fahrerlaubnisklassen verzichtet habe. Bei der Aufführung der Fahrerlaubnisklassen in der Verzichtserklärung würden nur die Oberklassen (BE, C1E) benannt. Eine Anfechtung sei ausgeschlossen. Der Kläger hat am 11. Juli 2016 Klage erhoben. Der Kläger ergänzt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass mit einem Verzicht auf die Fahrerlaubnisklasse „BE“ nicht zugleich auf die Fahrerlaubnisklasse „B“ verzichtet werde. Das Gesetz kenne den Begriff der Fahrerlaubnisoberklasse nicht. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm seinen Führerschein mit der Nummer J150030IH41 herauszugeben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage, die in der VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber von ihr vorausgesetzt wird (vgl. nur §§ 43 Absatz 2 Satz 1, 111, 113 Absatz 4 VwGO), statthaft. Das Klagebegehren ist auf ein Handeln des Beklagten, nämlich die Herausgabe des Führerscheins, gerichtet, welches nicht im Erlass bzw. Unterlassen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) besteht. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Führerscheins gegen den Beklagten, da die Fahrerlaubnis durch seine Verzichtserklärung vom 28. Januar 2016 mit Zugang beim Beklagten, d.h. am 3. Februar 2016, erloschen ist. Anspruchsgrundlage für die begehrte Herausgabe des im Tatbestand näher bezeichneten Führerscheins ist § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen. Dieser Anspruch besteht erst Recht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber bereits ein Führerschein ausgehändigt worden ist, dieser aber in den Besitz der Fahrerlaubnisbehörde gelangt ist, ohne dass die Fahrerlaubnis erloschen ist. Indes ist die Fahrerlaubnis des Klägers erloschen. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 StVG erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehung. Gleiches gilt bei einem wirksamen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird im Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorausgesetzt. So wird der Verzicht in § 2 a Absatz 1 Satz 6 StVG auf eine Fahrerlaubnis genannt und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gleichgestellt. In § 29 Absatz 5 Satz 1 StVG wird der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis dem Entzug für die Bestimmung der Anlaufhemmung der Tilgungsfrist gleichgestellt. Nach § 28 Absatz 3 Nr. 7 StVG ist ein Verzicht auf eine Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister einzutragen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss 3. Dezember 1985 – 19 B 2154/85 –, NJW 1987, 1964 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 6 K 6700/12 –, S. 2. Bei der Verzichtserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die entsprechend § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zugeht, sofern ihr nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Verzicht muss zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig und unmissverständlich erklärt werden und darauf gerichtet sein, das Erlöschen der Fahrerlaubnis herbeizuführen. Ob letzteres der Fall ist, ist ggf. erst durch eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln. Danach ist bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgebend ist insoweit der Wille, wie er sich aus dem Sinn und Zweck der Erklärung und aus den sonstigen Umständen – namentlich auch aus dem Verhalten des Erklärenden – für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 B 100.13 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegt ein wirksamer Verzicht auf die Fahrerlaubnis des Klägers, an dessen Geschäftsfähigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand, vor. Die Verzichtserklärung des Klägers, der sich eines sog. Erklärungsboten, der Autohaus S. GmbH, bedient hatte, ging dem Beklagten am 3. Februar 2016 zu, ohne dass vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugegangen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers, erstreckte sich die Verzichtserklärung auch auf die Fahrerlaubnisklasse B. Zwar wird in der Verzichtserklärung die Fahrerlaubnisklasse B nicht ausdrücklich mitaufgeführt. Vielmehr heißt es: „Meinen Führerschein mit der Nummer J150030IH41 der Fahrerlaubnisklassen A1, BE, C1E, M und L […] gebe ich hiermit zu den Akten des Fachdienstes Straßenverkehr“. Auch kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er zwischen einer Fahrerlaubnis und dem Führerschein, einer amtlichen Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Erlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zum Ausdruck bringt (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 3 StVG, § 4 Absatz 2 Satz 1 FeV), zu unterscheiden vermag. Gleichwohl folgt aus Sicht des Erklärungsempfängers zumindest aus dem weiteren Inhalt der Verzichtserklärung sowie den ihr zu Grunde liegenden Gesamtumständen, dass sich diese auch auf die Fahrerlaubnisklasse B erstreckt. Zum einen geht der Wortlaut der Verzichterklärung dahin, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung auf die ihm erteilte Fahrerlaubnis verzichtet. Insoweit wird er darauf hingewiesen, dass er ab sofort nicht mehr berechtigt ist, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Eine Einschränkung auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen liegt nicht vor. Zum anderen war Anlass für die Abgabe der Verzichtserklärung die Anhörung des Beklagten zur Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers mangels gesundheitlicher Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In diesem Rahmen wurde der Kläger zugleich auf die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts durch Rücksendung der als Anlage beigefügten unterschriebenen Verzichterklärung und Beifügung des Führerscheins hingewiesen. Auch insoweit lag keine Beschränkung auf die Fahrerlaubnisklassen A1, BE, C1E, M und L vor. Jedenfalls sprechen aber die weiteren – dem Beklagten zur Kenntnis gelangten – Umstände zur hinreichenden Überzeugung der Einzelrichterin dafür, dass der Kläger aus Sicht des Erklärungsempfängers auf seine Fahrerlaubnis betreffend sämtliche Fahrerlaubnisklassen verzichten wollte. Denn aus dem Gesprächsvermerk des Beklagten (vgl. Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs) geht hervor, dass der Kläger bei der Autohaus S. GmbH nicht nur seine Fahrerlaubnis und die Verzichtserklärung, sondern auch sein Fahrzeug abgegeben hat. Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung ist auch nicht analog § 142 Absatz 1 BGB durch Anfechtung rückwirkend entfallen. Zwar unterliegt die Verzichtserklärung als (einseitige) Willenserklärung den Anfechtungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss 3. Dezember 1985 – 19 B 2154/85 –, NJW 1987, 1964 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 6 K 6700/12 –, S. 3; Gurlit, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auf. 2015, § 28, Rn. 12; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 119, Rn. 6; a.A. unter Hinweis auf die jederzeitige Möglichkeit eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen VG Augsburg, Beschluss vom 2. November 2006 – Au 3 E 06.1233 –, juris, Rn. 19. Indes liegt – ungeachtet der Frage, ob eine Anfechtung durch das Schreiben vom 12. April 2016 noch fristgerecht, d.h. unverzüglich erfolgt ist (vgl. § 121 Absatz 1 BGB analog) – kein Anfechtungsgrund vor. Nach § 119 Absatz 1 BGB analog kann angefochten werden, wenn ein Inhalts- oder ein Erklärungsirrtum vorliegt. Ein Erklärungsirrtum (§ 119 Absatz 1, 2. Alternative BGB analog) liegt z.B. vor, wenn sich jemand verspricht oder verschreibt. Hierfür bestehen auch nach dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Ein Inhaltsirrtum (§ 119 Absatz 1 1. Alternative BGB) liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher kann zwar auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsfolgenirrtum berechtigt aber nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. Juli 2006 – IV ZB 39/05 –, BGHZ 168, 210-220 = juris, Rn. 19. Da nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist, dass er sich bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht über die Rechtsfolgen im Klaren gewesen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich um einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum oder unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Die Abgabe des Kraftfahrzeuges mitsamt des Führerscheins bei der Autohaus S. GmbH lässt vielmehr erkennen, dass dem Kläger bewusst gewesen ist, welche Rechtsfolgen die von ihm unterschriebene Verzichtserklärung entfaltet. Schließlich wurde der Kläger auch nicht arglistig getäuscht (vgl. § 123 Absatz 1 BGB analog). Insbesondere war der Beklagte verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Klägers in Ermangelung seiner gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Absatz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Epilepsie die Fahreignung nur ausnahmsweise, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven mehr besteht, z.B. bei einjähriger Anfallsfreiheit. Nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (Stand: 1. Mai 2014), welche als Niederschlag sachverständiger Erfahrung bei der Beurteilung der Kraftfahreignung von Gewicht sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 –, juris Rn. 16; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Mai 2012 – AN 10 S 12.00716 –, juris, Rn. 24, führen auch nicht-epileptische Anfälle mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Motorik unter den Begriff des Anfallsleidens im Sinne der Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Kraftfahreignung, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts des F. Krankenhauses X. vom 15. Januar 2016 war die Annahme des Beklagten, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet, zumindest im für die Frage des Vorliegens einer arglistigen Täuschung maßgeblichen Zeitpunkt der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt. Die den Kläger behandelnden Ärzte diagnostizierten nachvollziehbar „fokale sensible Anfälle struktureller Genese bei cerebraler Mikroangiopathie“ als Ursache der zur Aufnahme führenden klinischen Symptomatik und wiesen darauf hin, dass eine Fahrtüchtigkeit grundsätzlich erst wieder nach einem Jahr Anfallsfreiheit zu erwägen sei. Da sich die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits eindeutig aus dem vorstehend genannten Entlassungsbericht ergibt, konnte eine Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 FeV unterbleiben (vgl. § 11 Absatz 7 FeV). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die weiteren bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen, insbesondere die „mittelschwere fronto-temporale Demenz gemischter Genese“ (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) sowie die „arterielle Hypertonie“ (vgl. Ziffer 4.2.1 bzw. 4.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) seine Fahreignung ausschließen. Ob zudem auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende „dolo agit“ Einrede dem Herausgabeanspruch entgegensteht, da der Kläger auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, kann demnach dahingestellt bleiben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.