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Beschluss

17 L 374/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0215.17L374.17A.00
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Tenor

Der am 27. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 1245/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 14. Februar 2017 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Er ist jedenfalls unbegründet. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es auch nicht entscheidungserheblich ist, dass (nur) die Antragstellerin zu 2. nicht angehört worden ist. Insbesondere kann offen bleiben, nach Säumnis ihres zweiten Anhörungstermins am 9. Mai 2016 vom Bundesamt erneut das Regelungsprozedere in § 25 Abs. 5 AsylG erfolgen musste. Denn selbst ein unterstellter Formfehler wirkte sich vorbehaltlich einer stets verbleibenden Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – derzeit nicht aus. Die Antragstellerin stammt aus Albanien. Albanien ist in nicht zu beanstandender Weise durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II eingestuft worden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 ‑ 17 K 257/16.A ‑, juris). Die Antragstellerin zu 2. hat eigene Tatsachen oder Beweismittel dafür, dass ihr selbst abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung drohte, weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder beigebracht. Dies wäre aber zur Entkräftung der Regelvermutung in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 und damit für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides geboten gewesen.

Der Antragsteller zu 1., ihr Ehemann, hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf flüchtlingsrechtlich fremde, vornehmlich wirtschaftliche Gründe berufen. Politische Aktivitäten oder Schwierigkeiten mit dem Staat oder staatlichen Stellen wusste er nicht zu berichten. Soweit es vermeintliche familiäre Probleme wegen der Konfessionsverschiedenheit der Ehepartner gegeben haben soll (im Wesentlichen mangelnde familiäre Unterstützung), fehlt es schon an einer glaubhaft gemachten Verfolgungshandlung. Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage, bei etwaigen privaten Bedrohungen durch die Familien der Eheleute T.      zu bieten (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG; zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A ‑, juris).

Entscheidungsgründe
Der am 27. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 1245/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 14. Februar 2017 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Er ist jedenfalls unbegründet. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es auch nicht entscheidungserheblich ist, dass (nur) die Antragstellerin zu 2. nicht angehört worden ist. Insbesondere kann offen bleiben, nach Säumnis ihres zweiten Anhörungstermins am 9. Mai 2016 vom Bundesamt erneut das Regelungsprozedere in § 25 Abs. 5 AsylG erfolgen musste. Denn selbst ein unterstellter Formfehler wirkte sich vorbehaltlich einer stets verbleibenden Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – derzeit nicht aus. Die Antragstellerin stammt aus Albanien. Albanien ist in nicht zu beanstandender Weise durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II eingestuft worden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 ‑ 17 K 257/16.A ‑, juris). Die Antragstellerin zu 2. hat eigene Tatsachen oder Beweismittel dafür, dass ihr selbst abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung drohte, weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder beigebracht. Dies wäre aber zur Entkräftung der Regelvermutung in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 und damit für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides geboten gewesen. Der Antragsteller zu 1., ihr Ehemann, hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf flüchtlingsrechtlich fremde, vornehmlich wirtschaftliche Gründe berufen. Politische Aktivitäten oder Schwierigkeiten mit dem Staat oder staatlichen Stellen wusste er nicht zu berichten. Soweit es vermeintliche familiäre Probleme wegen der Konfessionsverschiedenheit der Ehepartner gegeben haben soll (im Wesentlichen mangelnde familiäre Unterstützung), fehlt es schon an einer glaubhaft gemachten Verfolgungshandlung. Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage, bei etwaigen privaten Bedrohungen durch die Familien der Eheleute T. zu bieten (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG; zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 ‑ 17 L 3729/15.A ‑, juris).