OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 6512/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0214.14K6512.16.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei der Zustimmung zur Modernisierung darf die Bewilligungsstelle im Rahmen der Ermessensentscheidung darauf abstellen, ob die zu erwartende Mieterhöhung vergleichbarer Wohnungen vertretbar erscheint.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Zustimmung zur Modernisierung darf die Bewilligungsstelle im Rahmen der Ermessensentscheidung darauf abstellen, ob die zu erwartende Mieterhöhung vergleichbarer Wohnungen vertretbar erscheint. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin erstrebt mit der Klage die nachträgliche Genehmigung von Modernisierungsmaßnahmen in einer Wohnung. Mit Antrag vom 22. Mai 2015, bei der Beklagten am 26. Mai 2015 eingegangen, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die nachträgliche Genehmigung von Modernisierungsmaßnahmen in einer Wohnung in der P.------straße 00 in P1. . Die Klägerin ist unter anderem Eigentümerin dieser Wohnung, die zu einem Gebäude gehört, dass mit Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 1976 mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Gleichzeitig baute die Klägerin eine Mehrzahl von anderen Wohnungen. Die Wohnung war zum 1. April 1978 bezugsfertig. Die öffentliche Bindung endet am 31. Dezember 2019. Die Klägerin hatte bereits im Januar 2014 einen entsprechenden Antrag auf nachträgliche Genehmigung gestellt. Daraufhin hatte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2014 Modernisierungskosten i.H.v. 5968,84 € anerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem erkennenden Gericht (14 K 1709/14) hatte insofern Erfolg, als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 den Bescheid aufhob und die Klägerin sich verpflichtete, innerhalb von drei Wochen ein nachgebesserten Antrag vorzulegen. Dies geschah vor dem Hintergrund des gerichtlichen Hinweises, dass der Bescheid vom 7. Februar 2014 mangels Anhörung formell rechtswidrig gewesen sei und zudem unter einem Ermessensausfall gelitten habe. Darüber hinaus habe der Antrag nicht genug Sachverhalt enthalten, um entscheiden zu können, ob es sich bei der Maßnahme um eine Modernisierung oder eine Instandsetzung gehandelt habe. Die Klägerin hat ausweislich der beigefügten Rechnungen im Jahr 2013 Sanierungsarbeiten durchgeführt. Es entstandenen Gesamtkosten i.H.v. 29.065,70 Euro. Die Arbeiten hatten folgenden Umfang: vorhandenen Fliesenspiegel in der Küche erneuert vorhandene Elektroinstallationen erneuert und Antenneninstallation erweitert vorhandenes Badezimmer/WC erneuert vorhandene Innentüren gestrichen, Oberböden erneuert und Wände gestrichen neue Antennenanlage Die Klägerin legte eine Aufstellung der Kosten vor, der zufolge sie die Gesamtbaukosten in einen Anteil Instandhaltung (6.234,84 €) und einen Anteil Modernisierung (22.830,85 €) pauschal aufteilte, ohne eine Einordnung der einzelnen Rechnungspositionen in diese Kategorien vorzunehmen. Ausweislich einer Mietpreisberechnung beabsichtigte die Klägerin, das aktuelle Nutzungsentgelt i.H.v. 4,47 € pro qm nach der durchgeführten Maßnahme auf 7,76 € pro qm zu erhöhen. Für die Finanzierung der Modernisierung seien eigene Mittel verwendet worden. Die Beklagte prüfte den Antrag eingehend. Sie fertigte drei Technische Stellungnahmen (17. Juni 2015, 3. Dezember 2015 und 24. März 2016). Es fanden mehrere interne Besprechungen bei der Beklagten und eine Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten am 30. Juli 2015 statt. Ausweislich der technischen Stellungnahme vom 24. März 2016 sei das Gebäude aus dem Jahre 1977 und damit 36 Jahre alt; es sei auch nach der Teilmodernisierung an Dach, Fassade und Keller ungedämmt. Bei der Beurteilung, ob es sich bei den Arbeiten um eine Instandhaltung oder eine Modernisierung handele, sei auf den Stand nach der Fertigstellung im Jahre 1977 abgestellt worden. Auch sei berücksichtigt worden, dass Modernisierungen bauliche Maßnahmen seien, die den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Danach ging die Beklagte von Gesamtkosten i.H.v. 27.910,92 € aus, von denen sie 17.790,41 € als Instandhaltung und 6.705,59 € als Modernisierung ansah. Zuzüglich einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 100 € ergab sich eine mietwirksame Modernisierung i.H.v. 6.805,59 €. Ausweislich einer internen E-Mail vom 2. März 2016 ergäbe sich aus der Sicht der Beklagten, dass die Klägerin zukünftig eine Miete von etwa 5,00 € pro Quadratmeter verlangen könnte. Die technische Stellungnahme führt aus, dass die Aufteilung zwischen Instandhaltung und Modernisierung hilfsweise amtlich habe vorgenommen werden müssen, da die Klägerin eine nachvollziehbare Aufteilung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht selbst vorgenommen habe. Der Ausstattungsstand vor der Modernisierung sei der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 15. März 1976 sowie den Plänen und Fotos entnommen worden. Während der 36-jährigen Vermietungszeit seien rund 29.000 € Instandhaltungspauschale vom Mieter an die Klägerin gezahlt worden. Die technische Stellungnahme führt hierzu wörtlich aus: „Wären diese Gelder zweckgebunden verwendet worden, hätte sich die Wohnung in einem besseren Zustand befinden müssen. Dem Argument, dass alle Arbeiten Modernisierungsfolge sind, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da wegen des 36-jährigen Alters und verwohnten Zustandes der Räumlichkeiten eine Instandsetzung ohnehin notwendig war, um die leerstehende Wohnung überhaupt angemessen vermieten zu können. Die vorgelegten Fotos der H. belegen dies.“ Die technische Stellungnahme führt bezüglich der Architekten – und Ingenieurhonorare aus, dass diese kostenmäßig nicht angefallen und seitens der Klägerin nur fiktiv errechnet worden seien. Für die Inneninstandsetzung einer einfachen Sozialwohnung sei die Inrechnungstellung von Ingenieurleistungen unangemessen. Für die Einzelbegründungen zu den Arbeiten und Rechnungen wird auf die detaillierte Aufstellung in der technischen Stellungnahme verwiesen. (Bl. 719 – 723 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 7. April 2016 übersandte die Beklagte der Klägerin den Entwurf des beabsichtigten Bescheides und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 14. April 2016 auf ihre Einlassung vom 31. Dezember 2015. Dort hatte die Klägerin ausgeführt, dass es für die Beurteilung, ob eine Modernisierung oder eine Instandsetzung vorliege, nicht allein auf den Standard nach Fertigstellung im Jahre 1977 im Vergleich mit der heutigen Funktionsfähigkeit ankomme. Nach der Definition der Modernisierung könne sich eine Gebrauchswerterhöhung auch bei gleicher Funktionalität ergeben. So ließen sich die Modernisierung der Sanitär – und Elektroarbeiten unter folgende anerkannte Fallkonstellationen subsumieren: Verbesserung der Belichtung und Belüftung, Verbesserung des Schallschutzes, Verbesserung der sanitären Anlagen, Elektroinstallationen und Malerarbeiten. Auch seien die Architekten – und Ingenieurhonorare erforderliche Annexkosten, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin nachträglich ihre Zustimmung zu den beantragten Modernisierungsmaßnahmen und erkannte mietwirksame Modernisierungskosten im Umfang von 6.805,59 € an. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen in der technischen Stellungnahme vom 24. März 2016. Die Klägerin hat am 11. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Vorgehen der Beklagten, die einzelnen Gewerke strikt aufzuteilen und gesondert zu betrachten, nicht dem Sinn und Zweck der 2. Berechnungsverordnung (II.BV) entspreche und ermessensfehlerhaft sei. Es sei vielmehr richtig, den funktionalen Zusammenhang verschiedener Maßnahmen zu beachten und eine Gesamtbetrachtungsweise anzustellen. Zu den einzelnen Punkten führt sie ergänzend folgendes aus: Verbesserung der Belichtung und Belüftung: Es sei in das innenliegende Badezimmer ein elektrischer Lüfter eingebaut worden, für dessen Einbau es sowohl der baulichen Veränderungen durch Maurer- und Putzmaßnahmen als auch durch Sanitär- und Elektroarbeiten bedurft habe. Dabei habe es sich umfassend um eine Modernisierungsmaßnahme mit allen Vor – und Nachfolgearbeiten gehandelt. Verbesserung des Schallschutzes: In der gesamten Wohnung sei mit den neuen Bodenfliesen eine vorher nicht vorhandene Trittschalldämmung eingebaut worden, so dass diese komplett als Modernisierung zu berücksichtigen seien. Verbesserung der sanitären Anlagen: Die Sanitäraufwendungen seien inklusive der Vor – und Nacharbeiten komplett als Modernisierung zu berücksichtigen (Einbau von Wasserzählern, Einbau eines elektronischen Durchlauferhitzers, Einbau eines Absperrhahns im Badezimmer und im Gäste – WC, Einbau eines Hänge – WC, Einbau eines separaten Ablaufs für die Waschmaschine, Einbau eines Unterputzspülkastens, durch den der Wasserverbrauch wesentlich geringer sei als bei einem normalen Druckspüler. Elektroinstallation: Die Elektroarbeiten seien als vorbereitende oder begleitende Arbeiten zu den Modernisierungsmaßnahmen komplett ebenfalls als Modernisierung zu berücksichtigen. Malerarbeiten: Die auszuführenden Malerarbeiten seien zur Modernisierung des Schallschutzes, der Verbesserung der sanitären Einrichtungen und der Verbesserung der Belüftung nachgelagerte Arbeiten, die komplett als Modernisierung zu berücksichtigen seien. Architekten – und Ingenieurhonorare: Diese seien erforderliche Annexkosten. Es mache keinen Unterschied, ob diese Kosten für die Klägerin als externe Kosten angefallen seien oder als interne, durch eigenes Personal angefallene Kosten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2016 zu verpflichten, die Modernisierungsmaßnahmen nachträglich zu genehmigen und mietwirksame Modernisierungskosten in Höhe von 23.896,94 € anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass es sich bei der Zustimmung zu einer Modernisierung nach § 11 Abs. 7 der II.BV um eine Ermessensentscheidung handele. Diese Ermessensentscheidung sei fehlerfrei, so dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte erneut über ihren Antrag entscheidet. Ein legitimer Zweck des Zustimmungsverfahrens bestehe unter anderem darin, im Interesse der Mieter sicherzustellen, dass die Kosten der Modernisierung gemessen an der dadurch bewirkten Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung vertretbar sind und sich insbesondere nicht in einer im Verhältnis zum höheren Gebrauchsvorteil unangemessenen Mieterhöhung niederschlagen. Im Einzelnen führt die Beklagte aus: Verbesserung der Belichtung und Belüftung: Es sei bereits vor der Durchführung der Maßnahme ein Lüfter im Badezimmer vorhanden gewesen, der durch einen „Kleinraumventilator gleicher Leistung und Bauart“ ersetzt worden sei, so dass keine Modernisierung vorliege. Verbesserung des Schallschutzes: Der Schallschutz sei ausweislich des Bauscheins vom 15. März 1976 schon zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Alle Bauteile seien schalltechnisch entkoppelt gewesen. Auch sei vor der Sanierung bereits Klick-Laminat in der Wohnung verlegt worden, bei dem nach den anerkannten Regeln der Technik eine Schallentkopplung in Form einer Trittschallschutzmatte unter dem Laminat eingebracht werde, so dass keine Modernisierung vorliege. Verbesserung der sanitären Anlagen: Ausweislich des Bauscheins vom 15. März 1976 habe die Wohnung bereits im Jahr 1976 über – mit der heutigen Ausstattung vergleichbare – sanitäre Einrichtungen verfügt. Die zusätzlich eingebauten Wasserzähler und der Waschmaschinenanschluss seien seitens der Beklagten als Modernisierung anerkannt worden. Diese hätten jedoch keine umfassenden Modernisierungsfolgearbeiten ausgelöst. Die Badezimmerausstattung sei in dem gleichen Zustand wie im Jahre 1976 wiederhergestellt worden, so dass es sich über die anerkannten Maßnahmen hinaus nicht um Modernisierungsarbeiten handele. Elektroinstallation: Außer der Verstärkung der vorhandenen Antennenanlage handele es sich bei den Elektroarbeiten um Instandhaltungsmaßnahmen, da der Austausch von vorhandenen Schaltern und Steckdosen nach 36 Jahren eine technische Notwendigkeit darstelle. Malerarbeiten: Die Malerarbeiten seien aufgrund des Zustandes und der Abgewohntheit für eine Neuvermietung dringend erforderlich gewesen. Architekten – und Ingenieurhonorare: Die fiktiv in Einsatz gebrachten Architekten – und Ingenieurhonorare seien nicht zu berücksichtigen, da diese Kosten tatsächlich nicht angefallen seien. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Ausweislich einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten vom 6. Februar 2017 wäre unter Zugrundelegung der seitens der Beklagten anerkannten Modernisierungskosten eine Mieterhöhung auf 5,04 € und unter Zugrundelegung der seitens der Klägerin ursprünglich beantragten Modernisierungskosten eine Mieterhöhung auf 6,33 € rechnerisch möglich. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, als dass sie ausgeführt hat, dass die geltende Mietobergrenze i.H.v. 5,25 €/qm in P1. faktisch nur bei den sozialgebundenen Neubauten erreicht werde, bei denen aufgrund der technischen Ausstattung auch eine entsprechende Heizkostenersparnis erlangt werde. Dies sei bei dem hier vorliegenden ungedämmten Altbaubestand nicht der Fall, so dass die nach der Modernisierungsanerkennung zu erwartende Mieterhöhung angemessen sei, aber auch nicht überschritten werden sollte. Dies sei in die Entscheidung über die Zustimmung eingeflossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über ihren Antrag entscheidet. Der Anspruch der Klägerin auf eine in formeller Hinsicht ausreichend begründete und in materieller Hinsicht ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nämlich erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 114 VwGO. Die darin getroffene Entscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 7 S. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Nach dieser Vorschrift darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr (vorher) zugestimmt hat. Bei der streitgegenständlichen Wohnung im Haus der Klägerin handelt es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung. Bei der Zustimmung zu einer Modernisierung nach § 11 Abs. 7 S. 1 II. BV handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Für die Ermessensausübung sind zwar in § 11 Abs. 7 S. 1 II. BV keine besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen genannt. Die Ermessenserwägungen der Zustimmungsbehörde müssen allerdings sachgerecht sein, insbesondere dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechen und mit den Zielen der staatlichen Wohnungsbauförderung in Einklang stehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 1987– 14 A 2157/85 – juris (vorgehend: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 1985 – 14 K 525/82 –). Die Bewilligungsstelle hat ihre Zustimmung demgemäß davon abhängig zu machen, dass die Kosten der beabsichtigten Modernisierung im Verhältnis zu den angestrebten Verbesserungen vertretbar und die modernisierten Wohnungen nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung geeignet sind. Unangemessen ist nicht nur der Aufwand für eine „Luxusmodernisierung“. Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Sozialmietwohnungen hat die Bewilligungsstelle vielmehr auch darauf zu achten, dass gerade die älteren dieser Wohnungen aus dem vorhandenen Bestand vornehmlich den einkommensschwächsten Schichten der Bevölkerung vorbehalten werden müssen, um deren Wohnungsversorgung zu gewährleisten. Die Bewilligungsstelle muss deshalb ihre Zustimmung nicht schon dann erteilen, wenn infolge der beabsichtigten Modernisierung die zur Zeit der Entscheidung der Bewilligungsstelle geltenden Mietobergrenzen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nicht überschritten werden. Vielmehr darf sie auch bei einer nicht mit öffentlichen Mitteln geförderten Modernisierung von Sozialmietwohnungen darauf abstellen, ob die zu erwartende Mieterhöhung gemessen an der durch die Modernisierung bewirkten Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung im Vergleich zu den Kostenmieten und dem Wohnwert neuerer Wohnungen vertretbar erscheint. Vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1990 - 8 C 67/87 – juris. Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung der Beklagten, die Zustimmung zur Modernisierung nur im Umfang der notwendigen Modernisierungskosten zu erteilen. Dabei ist die Ermessensentscheidung inhaltlich gemäß § 114 VwGO gerichtlich (nur) darauf zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und dadurch den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt hat. Vgl.: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1990, a.a.O.. Dies ist hier zu bejahen. Zum einen hat die Beklagte die durchgeführten Arbeiten zutreffend nach einer Instandhaltung und einer Modernisierung voneinander abgegrenzt. Zum anderen hat sie die zu erwartende Mieterhöhung zutreffend in ihre Entscheidung mit einbezogen. Dabei ist die Beklagte richtigerweise davon ausgegangen, dass unter Instandhaltung die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erforderlichen baulichen Maßnahmen zu verstehen sind, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Modernisierungen sind hingegen bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Dabei gilt in Fällen, in denen Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen durch Teile anderer oder besserer Qualität ersetzt wurden, folgendes: wenn die Ersetzung zu einem anderen, aber gleichwertigen Zustand oder zwangsläufig infolge der allgemeinen technischen Entwicklung zu Änderungen führt, handelt es sich nicht um bauliche Änderungen, sondern um Instandsetzungen oder Erneuerungen („Neu gegen Alt“). So handelt es sich um eine bloße Erneuerung, wenn eine Ersetzung zwangsläufig der allgemeinen technischen Entwicklung Rechnung trägt, insbesondere weil die frühere Anlage im Handel nicht mehr erhältlich ist oder aus Sicherheitsgründen ein gleichwertiges Ersatzstück nicht verwendet werden darf, vgl.: Pergande/Heix, in: Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 6, § 11 II.BV, Anmerkung 10.5. So liegt eine Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung (nur) dann vor, wenn eine Einrichtung dieser Art bisher überhaupt nicht vorhanden war oder wenn die bisherige Anlage, die durch die neue ersetzt worden ist, noch nicht erneuerungsbedürftig war, vgl.: Pergande/Heix, in: Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 6, § 11 II.BV, Anmerkung 10.5. Diese Richtschnur hat die Beklagte vorliegend berücksichtigt. Sie hat im Einzelnen nachvollziehbar unter Nennung sachlicher Gründe die einzelnen Rechnungspositionen zutreffend gewürdigt und in die jeweiligen Kategorien richtig eingeordnet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen. Dabei ist der von der Beklagten gewählte Ansatz der Einzelbetrachtung nicht ermessensfehlerhaft. Denn diese Vorgehensweise ermöglicht es, nach den oben stehenden Grundsätzen eine möglichst differenzierte Abgrenzung zwischen der Instandhaltung und der Modernisierung vorzunehmen. Die Beklagte hat auch die zu erwartende Mieterhöhung zutreffend in ihre Entscheidung einbezogen. Dies ist – wie hier geschehen - gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch im Klageverfahren noch zulässig. So hat die Beklagte insofern den Gesamtzusammenhang des sozialen Wohnungsbaus berücksichtigt, als dass sie die faktisch erhobenen Mieten in P1. im sozialen Wohnungsbau einbezogen hat und damit auch in den Blick genommen hat, dass gerade die älteren Wohnungen auch in der Zukunft nach dem Wegfall der Zweckbindung für die einkommensschwächsten Schichten der Bevölkerung bezahlbar bleiben müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.091,35 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.