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Urteil

17 K 3164/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0207.17K3164.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 11. März 2016 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Februar 2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Februar 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Die Klägerin trägt zu ihrem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, zwei ihrer Onkel namens B. K. und N. K. , seien Mitglieder der Hisbollah. Die Onkel hätten ihr den Schulbesuch verwehrt und sie aufgefordert sich zu verhüllen. Zudem hätten die Onkel sie mit einem Mitglied der Hisbollah verheiraten wollen. Nachdem sie sich geweigert habe jemanden von der Hisbollah zu heiraten habe ein Onkel gedroht sie umzubringen. Er habe bereits einmal versucht, sie mit einem Springmesser zu erstechen. Es kann dahinstehen, ob dem behaupteten Verfolgungsschicksal Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Klägerin im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch ihre Onkel als Angehörige der Hisbollah ausgesetzt ist, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Denn selbst wenn zu Gunsten der Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt wird, müsste sie sich hinsichtlich befürchteter Bedrohungen bzw. kriminell motivierter Nachstellungen durch ihre der Hisbollah zugehörigen Onkel gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist der Klägerin zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Die Klägerin ist ausweislich ihrer Angaben gelernte Kindergärtnerin und Altenpflegerin, zudem hat sie in der Vergangenheit als Verkäuferin im Einzelhandel gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die körperlich gesunde Klägerin, die bereits in der Vergangenheit im Libanon als Verkäuferin in einer Boutique ihren Lebensunterhalt sichergestellt hat, bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 d). Es steht auch nicht zu befürchten, dass ihre der Hisbollah zugehörigen Onkel die Klägerin bei einer Wohnsitznahme in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnten. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‑ 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen Gruppierungen im Libanon räumlich begrenzt ist, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‑ 17 K 7817/15.A ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil sie sich insoweit ebenfalls auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen muss. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland durch ihre Onkel als Angehörige der Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen nicht, weil sich die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. 4. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, ihr drohe im Falle der Rückkehr in den Libanon durch ihre Onkel eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, muss sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).