Beschluss
12 L 3841/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0123.12L3841.16A.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13448/16.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13448/16.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 16. November 2016 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 2016 ist den Antragstellern am 9. November 2016 zugestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG begegnet nach dem vorgenannten Maßstab durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn es besteht hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliches Gründe liegen unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 –, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 –, juris Rn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 – M 17 K 14.30166 –, juris, Rn. 38, m.w.N. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 10 CE 13.1890 –, juris, Rn. 24. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Maßgaben ist die Antragstellerin zu 2.) derzeit reiseunfähig. Auf Grund der ärztlichen Atteste der T. Kliniken E. vom 14. November 2016, des Chefarztes der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe der X. Kliniken E. , Prof. Dr. N. T1. , vom 17. November 2016, des Facharztes für Allgemeinmedizin D. T2. -X1. aus N1. vom 17. November 2016 und der Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. V. I. N1. vom 23. Dezember 2016 steht fest, dass bei der Antragstellerin zu 2.) eine Hochrisikoschwangerschaft (monochorial-diamniale Zwillingsschwangerschaft) vorliegt und die Abschiebung zu erheblichen konkreten Gesundheitsgefahren für die Antragstellerin zu 2.) und die ungeborenen Kinder führen würde. Zwar gehen die Atteste nicht auf mögliche Folgen einer Abschiebung ein, sondern stellen lediglich fest, dass die Antragstellerin zu 2.) Ruhe benötigt und – gerade zum Ende der Schwangerschaft hin – einer besonders engmaschigen medizinischen Überwachung bedarf. Da die Antragstellerin zu 2.) sich jedoch mittlerweile ca. in der 31. Schwangerschaftswoche und damit innerhalb des Zeitraums befindet, der nach Wertung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) selbst bei unkomplizierten Schwangerschaften zu einer besonderer Schutzbedürftigkeit führt, sind an ein die Reiseunfähigkeit bescheinigendes Attest keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Juni 2016 – W 2 K 16.50065 –, juris, Rn. 16. Im Hinblick auf Art. 6 GG ergibt sich aus der Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2.) auch ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot aus rechtlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die übrigen Antragsteller, das dazu führt, dass die Abschiebung auch im Hinblick auf diese jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).