Leitsatz: Die Bestimmung der Baugenehmigungsgebühr unter Zugrundelegung von pauschalierten Rohbauwerten, die bei Hallenbauten hinsichtlich der Größe nur danach differenzieren, ob der umbaute Raum bis oder über 3.000 m3 beträgt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe von Baugenehmigungsgebühren. Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 5. April 2013 unter dem 12. Juli 2013 die Baugenehmigung für einen „Neubau Gewerbepark S. mit Büro- und Sozialflächen und Sprinklertank und Sprinklerzentrale“ in S. -M. unter Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl. Mit dem Bescheid, der der Klägerin am 25. Juli 2013 ausgehändigt wurde, wurde zugleich die hier streitige Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung in Höhe von 187.024,- Euro festgesetzt. Das Vorhaben besteht aus zwei großen Hallengebäuden, Gebäude A mit einem Hauptbaukörper von 207,62 m x 106,22 m und Gebäude B mit einem Hauptbaukörper von 156,22 m x 73,22 m/84,22 m, sowie einer Sprinklerzentrale und einem Sprinklertank. Die Hallengebäude sind im Wesentlichen eingeschossig mit einer lichten Höhe von 10,50 m und im Wesentlichen für Lagernutzung vorgesehen. Darüber hinaus verfügen beide Gebäude jeweils über einen kleinen Anbau, der für Büronutzung vorgesehen ist, sowie über Mezzaningeschosse auf einem gewissen Teil der Fläche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Bestandteil der Baugenehmigung sind eine Berechnung des Brutto-Rauminhaltes der Gebäude und eine Rohbaukostenberechnung. Der Brutto-Rauminhalt der Bürobereiche der Gebäude A und B zusammengenommen wird darin mit 9.006,30 m³ berechnet, der Brutto-Rauminhalt der übrigen Bereiche (Hallen, soweit nicht Büronutzung, sowie Sprinklerzentrale und Sprinklertank) mit insgesamt 421.581,59 m³ (Gebäude A: 271.163,71 m³, Sprinklerzentrale und -tank: 1.047,78 m³, Gebäude B: 149.370,09 m³). Auf dieser Grundlage werden für die Bürobereiche bei Einstufung als Bürogebäude gemäß Ziffer 3 der Rohbauwerttabelle unter Zugrundelegung von Rohbaukosten von 139,- Euro pro Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Rohbaukosten in Höhe von 1.251.875,70 Euro errechnet, für die übrigen Bereiche bei Einstufung als Hallenbau leichter Bauart gemäß Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle unter Zugrundelegung von Rohbaukosten von 40,- Euro für den umbauten Raum bis 3.000 m³ und Rohbaukosten von 31,- Euro für den umbauten Raum über 3.000 m³ Rohbaukosten von 13.096.029,29 Euro, somit in der Summe Rohbaukosten von 14.347.904,99 Euro. In der zum Bescheid gehörenden Gebührenberechnung der Beklagten wird eine Rohbausumme von 48.044,- Euro errechnet, der Berechnung dann aber der vorgenannte Betrag als Rohbausumme zugrundegelegt, aufgerundet auf volle 500,- Euro und damit auf 14.348.000,- Euro. Die Gebühr von insgesamt 187.024,- Euro setzt sich aus 13 v.T. der Rohbausumme = 186.524,- Euro sowie 500,- Euro Gebühr für die Befreiung zusammen. Die Klägerin hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Bescheid bereits wegen Verstoßes gegen § 39 VwVfG NRW rechtswidrig sei. Er lasse zunächst schon nicht die Ermächtigungsgrundlage der Berechnung erkennen, denn es werde lediglich generell die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung genannt. Die Berechnung der Gebühr, namentlich die Berechnung des Rohbauwertes, sei nicht nachvollziehbar. Eine textliche Begründung fehle vollständig. Vor allem sei nicht verständlich, warum die Rohbausumme mit 48.044,- Euro berechnet werde, der Ermittlung der Baugenehmigungsgebühr dann aber eine Rohbausumme von 14.347.904,99 Euro zu Grunde gelegt werde. In materieller Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass Ziffer 22 der Tabelle der Rohbauwerte auf die vorliegenden Logistikhallen nicht anwendbar sei. Die Vorschrift sei bereits tatbestandlich nicht einschlägig, weil dort nur Hallenbauten kleinerer Größe genannt seien. Logistikhallen könnten hierunter nicht subsumiert werden. Wollte man dies anders sehen, komme die Vorschrift ebenfalls nicht zur Anwendung, weil ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliege. Im vorliegenden Fall übersteige die fiktiv ermittelte Rohbausumme in Höhe von 14.347.904,99 Euro bei weitem die tatsächlichen Kosten des Rohbaus, die lediglich 8.302.052,85 Euro betragen hätten. Hierzu legt die Klägerin ein an sie gerichtetes Schreiben der Generalunternehmerin C. AG vom 11. September 2013 vor, das eine Auflistung der Rohbaukosten enhält (Anlage K 3). Diese – erhebliche – Differenz sei kein Einzelfall, sondern symptomatisch für Logistikhallen. Die Gebührenerhebung auf Grundlage der Ziffer 22 verstoße infolge dessen zum einen gegen das Äquivalenzgebot des § 3 Abs. 1 GebG NRW. Die Gebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Amtshandlung. Der Gesetzgeber sehe für den Wert der hier begehrten Amtshandlung eine Gebühr in Höhe von 1,3 % der Rohbausumme vor. Dieser Anteil von 1,3 % der Rohbausumme sei zugleich die Höchstgebühr, die für die Erteilung von Errichtungsgenehmigungen vorgesehen sei. Vorliegend entspreche die festgesetzte Baugenehmigungsgebühr hingegen etwa 2,25 % der tatsächlichen Rohbaukosten des Vorhabens und übersteige damit das maximal gesetzlich vorgesehene Verhältnis um fast 80 %. Dieses Missverhältnis potenziere sich noch dadurch, dass die Baugenehmigungsgebühr gleichzeitig Grundlage für die Berechnung der übrigen Gebühren für die sich anschließenden Überwachungs- und Besichtigungstätigkeiten der Behörde sei. Hier entstünden so Gesamtkosten für die behördliche Genehmigungs- und Überwachungstätigkeit, die rund 4 % der tatsächlichen Rohbausumme entsprächen, während der Gesetzgeber von einem Anteil von etwa 2 % der Rohbaukosten ausgehe. Zum anderen liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichbehandlungsgebotes vor, weil die Vorschrift in Bezug auf die in Ziffer 22 geregelten Hallenbauten nicht ausreichend nach der Größe der Halle differenziere. Es sei eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung großer (insbesondere Logistik-)Hallen leichter Bauart mit kleinen Hallen leichter Bauart gegeben. Die Rohbaukosten pro Kubikmeter seien umso geringer, umso größer die Halle sei. Große (Logistik-)Hallen ab 50.000 m³, jedenfalls aber ab 100.000 m³ umbautem Raum könnten nicht mit Hallen von kaum über 3.000 m³ gleichgesetzt und in einer Gebäudeklasse zusammengefasst werden. Die Kosten lägen bei diesen Hallen aufgrund ihrer Eigenarten und des technischen Fortschritts erheblich niedriger. Logistikhallen hätten in der Praxis selten ein kleineres Raumvolumen als 100.000 m³, sie seien regelmäßig nur eingeschossig ohne Unterkellerung und hätten allenfalls noch ein Mezzanin sowie nur einen geringen Büro-/Sozialflächenanteil, die Außenwände bestünden aus Betonsandwichelementen ohne schmückende Fassade. Die Baukosten seien durch moderne Fertigungsmethoden erheblich gesunken (in der Fabrik vorgefertigte Bauteile), während die älteren Lagerhallen mit einem lichten Raummaß von gerade einmal 6 bis 8 m meist vor Ort mit einem geringeren Vorfertigungsgrad in der Fabrik errichtet worden seien, was zu höheren Kosten geführt habe. Die Anwendung der in Ziffer 22 vorgesehenen Rohbaurichtwerte führe bei Logistikhallen daher regelmäßig zu einem erheblichen Auseinanderfallen von tatsächlicher und pauschalierter Rohbausumme. Letztere liege häufig sogar über den Gesamtherstellungskosten. So sei auch im vorliegenden Einzelfall die pauschalierte Rohbausumme von rund 14,3 Millionen Euro höher als die von ihr zu zahlenden Globalpauschalfestvergütungen von insgesamt 13,2 Millionen Euro. Die tatsächlichen und die pauschalierten Rohbaukosten fielen aber nicht nur bei diesem Vorhaben, sondern auch bei weiteren für sie und andere Unternehmen errichteten Logistikhallen signifikant auseinander. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18. März 2015 und 27. Oktober 2016 nebst Anlagen K 10 bis 13 und 15 bis 18 Bezug genommen (je eine Halle in C1. , O. und C2. sowie zwei Hallen in C3. , Hessen). In den Gebührenvorschriften zahlreicher anderer Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) seien daher für Hallen mit über 50.000 m³ umbautem Raum gesonderte Regelungen getroffen worden. Die Regelung in Nordrhein-Westfalen dagegen beruhe auf Daten von 1984 und sei überholt. Logistikhallen mit über 50.000 m³ umbautem Raum seien damals schon gar nicht in die Festlegung der Rohbauwerte eingeflossen. Zudem sei die vorgesehene Fortschreibung der Daten im Hinblick auf diesen Bauwerkstyp in ungeeigneter Weise erfolgt, denn die Fortschreibung beruhe auf einem statistischen Bericht, der nur zwischen den Kategorien Wohngebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Bürogebäude, Straßenbau und Ortskanäle differenziere. Die Entwicklung innerhalb der Bauwerksgruppe der Hallenbauten, insbesondere durch die starke Weiterentwicklung der Logistikbranche in den letzten Jahren, habe bei der Fortschreibung seit 1984 keine Berücksichtigung gefunden. Seit 2005, mindestens aber seit 2010 seien großvolumige Logistikhallen in einem Ausmaß errichtet worden, dass sie als eigener Bauwerkstyp geregelt werden müssten. Sei nach alledem Ziffer 22 der Tabelle der Rohbauwerte vorliegend nicht anwendbar, sei die Rohbausumme nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 des Allgemeinen Gebührentarifs und damit anhand der tatsächlich veranschlagten Rohbaukosten zu berechnen. Hiernach ergebe sich eine Baugenehmigungsgebühr von 107.932,50 Euro zuzüglich der Befreiungsgebühr von 500,- Euro, somit eine Gesamtgebühr von 108.432,50 Euro. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 108.432,50 Euro festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die von der Klägerin behaupteten Gesamtkosten des Rohbaus in Höhe von 8.302.052,85 Euro müssten mangels Kenntnis bestritten werden. Hierauf komme es aber auch nicht an. Für sie habe kein Anlass und auch keine rechtliche Handhabe bestanden, eine andere Grundlage zur Ermittlung der Rohbausumme heranzuziehen als die Tabelle der Rohbauwerte. Die Berechnung der Baugenehmigungsgebühren aufgrund pauschalierter landesdurchschnittlicher Rohbaukosten sei in der Rechtsprechung anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann eine (Teil-)Aufhebung des Gebührenbescheides nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid formell rechtswidrig ist, weil ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW gegeben ist. Jedenfalls würde dies nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides führen. Denn nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat der Gebührenberechnung im Ergebnis ersichtlich die zur Baugenehmigung gehörende, von der Klägerin mit dem Bauantrag selbst vorgelegte Berechnung der Rohbausumme zugrundegelegt und hiernach die Gebühr bestimmt, wobei ihr ein Ermessen nicht zukam. In materieller Hinsicht ist der Gebührenbescheid in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. Tarifstelle 2.4.1.3 der Anlage (Allgemeiner Gebührentarif) vom 3. Juli 2001 in der hier maßgeblichen Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 290). Danach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, d.h. sog. großen Sonderbauten (hier: § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW, bauliche Anlagen mit mehr als 1.600 qm Grundfläche) 13 v.T. der Rohbausumme, jedoch mindestens 50,- Euro. Der Begriff der Rohbausumme ist in Tarifstelle 2.1.2 definiert. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung ergibt sich die Rohbausumme für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind gemäß Abs. 4 der Tarifstelle 2.1.2 für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln. Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren gemäß Abs. 2 und 3 der Vorschrift auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden und weiter fortzuschreiben sind. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt. Die Anlage 1 unterscheidet insgesamt 30 Gebäudearten, darunter „Büro- und Verwaltungsgebäude“ (Ziffer 3) sowie „Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten“ (Ziffer 22). In Ziffer 22 wird weiter unterschieden zwischen dem umbauten Raum bis 3.000 m³ und dem 3.000 m³ übersteigenden umbauten Raum sowie zusätzlich jeweils nach der Bauart (leicht, mittel oder schwer) differenziert. Nach der hier maßgeblichen ministeriellen Bekanntmachung vom 23. Juli 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 616) betrug der Rohbauwert gemäß Ziffer 3 der Tabelle 139,- Euro und der Rohbauwert gemäß Ziffer 22 der Tabelle für Hallenbauten in der Bauart leicht 40,- Euro für den umbauten Raum bis 3.000 m³ und 31,- Euro für den 3000 m³ übersteigenden umbauten Raum. Diese Vorschriften, insbesondere auch Ziffer 22 der Tabelle, sind hier einschlägig und auch gültig. Dem Einwand der Klägerin, Ziffer 22 der Tabelle greife aufgrund der Art und Größe der Hallen bereits tatbestandlich nicht ein, kann nicht gefolgt werden. Denn „Lagerhallen“ sind in der Vorschrift explizit genannt und eine Größenbegrenzung ist nicht vorgesehen. Fraglich könnte allenfalls sein, ob das Vorhaben aufgrund der in den Hallen vorhandenen Mezzaningeschosse nicht (nur) unter Ziffer 22, sondern ganz oder teilweise (auch) unter Ziffer 23 und/oder 24 der Tabelle einzuordnen sein könnte, in denen „mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude“ ohne bzw. mit Einbauten geregelt sind. Dies kann aber dahinstehen. Denn die Rohbauwerte sind hier jeweils höher als bei Ziffer 22 (97,‑ Euro bzw. 111,- Euro pro m³ umbautem Raum), so dass sich ein insoweit etwa gegebener Fehler zugunsten der Klägerin auswirken würde. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Frage, ob Sprinklerzentrale und -tank bei der Gebührenberechnung zu Recht den Hallenbereichen zugeschlagen wurden oder ob insoweit richtigerweise Ziffer 25 der Tabelle der Rohbauwerte anzuwenden wäre, die „sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 22)“ regelt und für diese einen Rohbauwert von 68,- Euro pro m³ umbautem Raum vorsieht. Denn auch dies hätte zu einem teilweise höheren Rohbauwert geführt, und zwar selbst dann, wenn insoweit zugleich das Vorliegen eines großen Sonderbaus zu verneinen und gemäß der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5 i.V.m. Tarifstelle 2.4.1.1 oder 2.4.1.2 nicht 13 v.T., sondern 6 oder 10 v.T. der Rohbausumme anzusetzen wäre. Die der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Vorschriften sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch gültig. Sie verstoßen insbesondere weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. § 3 Abs. 1 GebG NRW als einfachrechtliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips bestimmt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darin sehen will, dass der Gesetzgeber für die Erteilung einer Baugenehmigung höchstens eine Gebühr in Höhe von 1,3 % der Rohbausumme vorsehe, die festgesetzte Baugenehmigungsgebühr hingegen etwa 2,25 % der tatsächlichen Rohbaukosten ausmache und damit das maximal gesetzlich vorgesehene Verhältnis um fast 80 % übersteige, macht sie in der Sache nicht das Äquivalenzprinzip, sondern den in der Allgemeinen Gebührenordnung festgelegten Gebührensatz von 1,3 % der Rohbausumme zum Prüfungsmaßstab. Die Rohbausumme bemisst sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung jedoch nicht nach den tatsächlichen Rohbaukosten, sondern wird nach den Sätzen der Rohbauwerttabelle ermittelt. Die rechtlichen Grenzen der dabei erfolgenden Pauschalierungen und Typisierungen wiederum ergeben sich in erster Linie aus dem allgemeinen Gleichheitssatz. Inhalt des Äquivalenzprinzips als ein auf Gebühren bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist demgegenüber, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Gebührenhöhe wird dabei nicht durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand in der Weise begrenzt, dass Gebühren diese Kosten nicht übersteigen dürfen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen; das Äquivalenzprinzip ist also nicht mit dem Kostendeckungsprinzip identisch. Bezieht sich die gebührenpflichtige Amtshandlung auf Objekte, deren Wert feststellbar ist, bietet sich dieser Wert als Bemessungsgrundlage für die Gebühr an. Hier verlangt das Äquivalenzprinzip regelmäßig nur, dass der Hundert- oder Tausendsatz des Wertes, der als Gebühr zu entrichten ist, nicht unangemessen hoch ist, vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 5/99 – m.w.N., NVwZ-RR 2000, 533 (juris-Rn. 40ff.). Das Äquivalenzprinzip verbietet allerdings eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5/02 – m.w.N., NVwZ 2003, 1385 (juris-Rn. 13). Diesen Anforderungen genügen die hier einschlägigen Regelungen. Der Satz von 13 v.T. (1,3 %) der Rohbausumme für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines sog. großen Sonderbaus ist im Verhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung nicht unangemessen hoch. Auch führt er grundsätzlich nicht zu Gebühren, die sich völlig von den Kosten der Leistung der Verwaltung, sprich dem behördlichen Aufwand für die Prüfung und Erteilung der Baugenehmigung lösen. Beides gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die tatsächlichen Rohbaukosten höher liegen können als die der Gebührenberechnung nach den gesetzlichen Vorschriften zugrunde zu legende Rohbausumme. Dies wird der Sache nach auch von der Klägerin nicht bestritten und ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, vgl. – ebenfalls zu einem gewerblichen bzw. industriellen Hallenbau – OVG NRW, Urteil vom 22. September 1992 – 9 A 785/91 – m.w.N., juris (Rn. 24ff., insbs. Rn. 30); vgl. ferner Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 –, OVGE MüLü 46, 235 = ZKF 1998, 229 m.w.N. (juris-Rn. 110ff.); in beiden Fällen belief sich der Gebührensatz sogar noch auf 16 v.T. der Rohbausumme. Diese Feststellung ist von der – im Rahmen der Anwendung der Norm im Einzelnen noch zu prüfenden – Frage zu trennen, ob es im (atypischen) Einzelfall nach der konkreten Gebührenberechnung gleichwohl zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1992 – 9 A 785/91 –, juris (Rn. 29 a.E.). Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Vorschriften, insbesondere Ziffer 22 der Tabelle der Rohbauwerte, verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin macht einen Differenzierungsausfall durch die Gleichbehandlung (relativ) kleiner Hallen mit großen Logistikhallen mit über 50.000 m³ umbautem Raum geltend, d.h. eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet aber nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – m.w.N., BVerfGE 90, 226 (juris-Rn. 54). Für den Bereich des Gebührenrechts hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend entschieden, dass es dem Gebührengesetzgeber nicht gestattet ist, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen, er allerdings bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei ist. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 – 11 B 20/00 – m.w.N., DÖV 2000, 821 (juris Rn. 6). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. Für die Prüfung, ob ein Gleichheitsverstoß gegeben ist, ist im Ausgangspunkt in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Rohbausumme lediglich um einen Ersatzmaßstab handelt, der anstelle des an sich der Gebührenbemessung nach § 4 2. Alt. GebG NRW zugrundezulegenden Wertes des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung (Erteilung der Baugenehmigung) bezieht, zur Anwendung gelangt. Dieser berücksichtigt mit den Rohbaukosten vom Ansatz her nur einen der für die Wertbestimmung des Bauobjekts aussagekräftigen Parameter und lässt insbesondere sowohl die übrigen Herstellungskosten (Ausbaukosten und Nebenkosten), als auch die Unterhaltungskosten und die mit dem Objekt verknüpften Nutzungs- bzw. Ertragsmöglichkeiten außer Acht. Die Vernachlässigung dieser Parameter ist jedoch gerechtfertigt, weil im Rahmen der Pauschalierung davon ausgegangen werden kann, dass die Rohbaukosten, auch wenn sie üblicherweise unter den Ausbaukosten liegen, aufgrund ihres gleichwohl noch beträchtlichen Anteils an den den Wert eines Bauobjekts wesentlich (mit)prägenden Herstellungskosten als ein maßgebender wertbestimmender Faktor angesehen werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 – m.w.N., OVGE MüLü 46, 235 = ZKF 1998, 229 (juris-Rn. 30ff. und 44); vgl. zur Zulässigkeit des Ersatzmaßstabes auch BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 8 B 212/96 –, ZKF 1997, 230 (juris-Rn. 8). In Rechnung zu stellen ist ferner, dass der Gebührenbemessung gerade nicht die tatsächlichen Rohbaukosten im Einzelfall zugrunde gelegt werden, sondern mit der Tabelle der Rohbauwerte – soweit nicht ausnahmsweise ein dort nicht geregelter Fall gegeben ist und damit Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 eingreift, nach der die im Einzelfall veranschlagten Rohbaukosten maßgeblich sind – jeweils pauschale Werte für bestimmte Bauwerkstypen pro Kubikmeter umbautem Raum festgelegt werden. Auch dies ist nicht zu beanstanden, sondern durch Gründe der Gebührengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 –, OVGE MüLü 46, 235 = ZKF 1998, 229 (juris-Rn. 47ff., insbs. 61ff.). Der Umstand, dass mit der Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an die Rohbausumme ein Ersatzmaßstab für den an sich zugrunde zu legenden Wert der Baugenehmigung gilt, bedeutet zwar nicht, dass Abweichungen der tatsächlichen von den pauschalierten Rohbaukosten keine Aussagekraft zukommt, relativ weitgehend in diese Richtung aber OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2004 ‑ 9 A 1688/02 – juris (Rn. 7ff.) gegen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 1995 – 6 L 36/95 –, juris; krit. zu solchen Tendenzen im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 8 B 212/96 –, ZKF 1997, 230 (juris-Rn. 3). Eine solche Annahme stünde im Widerspruch zur Zulässigkeit der Wahl dieses Ersatzmaßstabes. Jedoch ist durch das Anknüpfen an die Rohbaukosten als Ersatzmaßstab für den an sich zugrunde zu legenden Wert des Gegenstandes die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe von vornherein gelockert und die Bedeutung von Abweichungen der tatsächlichen von den pauschalierten Rohbaukosten im Rahmen der Prüfung des Gleichheitssatzes damit relativiert, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 – 11 B 20/00 –, DÖV 2000, 821 = ZKF 2000, 185 (juris-Rn. 7). Die Festlegung der als Ersatzmaßstab dienenden durchschnittlichen Rohbaukosten und ggf. ihre Fortschreibung um einen ermittelten Baukostenindex sind ihrem Wesen nach sachverständige Tatsachenfeststellungen, die als solche durch die Gerichte auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden können und – bei hinreichenden Zweifeln – müssen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 – 8 B 212/96 –, ZKF 1997, 230 (juris-Rn. 8). Solche Zweifel liegen hier entgegen dem Vorbringen der Klägerin indes nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, Logistikhallen mit über 50.000 m³ umbautem Raum seien nicht in die Festlegung der Rohbauwerte eingegangen, kann dies zweierlei bedeuten: Entweder, dass damals bereits existierende Hallen dieser Größenordnung nicht in die Berechnung einbezogen wurden, womit die Berechnung fehlerhaft wäre, oder, dass es solche Hallen damals noch gar nicht gab, womit zwar die Berechnung nicht fehlerhaft wäre, aber die Anwendbarkeit der damals ermittelten und in der Folge fortgeschriebenen Werte auf solche Hallen in Frage stehen könnte, vgl. allerdings OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005 – 9 A 5205/04 –, juris (Rn. 11), wonach ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon daraus hergeleitet werden könne, dass die Rohbaukosten von Bauwerken der (dort) streitigen Art nicht in die Ermittlung der pauschalierten Rohbaukosten eingeflossen seien. Weder für die eine noch für die andere Annahme liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte vor. Auch Anfang der 80’er Jahre hat es bereits große Hallenbauten gegeben, mögen es auch weniger gewesen sein als heute. So behandelt etwa ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von 1992 einen Bauantrag aus dem Jahr 1985, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung für die Verlängerung zweier bereits bestehender Hallen bei einer Breite von etwa 76 m und einer Höhe von etwa 21 m um ca. 148 m beantragt wurde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1992 – 9 A 785/91 –, ZKF 1994, 87 (juris-Rn. 1). Es spricht auch nichts dafür, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden oder das Ministerium die Rohbaukostensätze unter Außerachtlassung der Rohbaukosten existierender großer Hallen ermittelt hätten. Soweit die Klägerin demgegenüber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Anhaltspunkte dafür, dass Logistikhallen mit über 50.000 m³ umbautem Raum nicht in die Festlegung der Rohbauwerte eingegangen seien, ergäben sich aus dem Umstand, dass die Rohbaukostentabelle auf einem Bericht beruhe, der von vornherein nicht die Rohbaukosten für Hallengebäude ermittele, trifft dies nicht zu. Gemeint ist der statistische Bericht „Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen“ des Landesbetriebs Information und Technik (vormals Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik). Nach diesem Bericht, konkret dem Index für Rohbaukosten bei Wohngebäuden, richtet sich lediglich die Fortschreibung der Rohbaukostensätze; mit der Erstellung der Rohbauwertabelle und der Festlegung der ersten Rohbaukostensätze hat dieser nichts zu tun. Ebenso wenig kann dem Vortrag der Klägerin gefolgt werden, aus dem Schreiben des Bauministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2016 an das Gericht, in dem es heißt, zu den vom Gericht aufgeworfenen Fragen lägen keine Erkenntnisse vor, ergäben sich solche Anhaltspunkte. Gegenstand des zu Grunde liegenden Schreibens des Gerichts vom 4. Juli 2016 waren nicht Fragen nach der erstmaligen Erstellung der Rohbaukostentabelle, sondern die Bitte um aktuelles Zahlenmaterial zu Hallenbauten und deren Rohbau- und Herstellungskosten in Nordrhein-Westfalen sowie die Frage nach etwaigen Veränderungen seit der der Tabelle zu Grunde liegenden Mitteilung der ortsüblichen Rohbaukostensätze durch die unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahr 1984. Auch die Fortschreibung der Rohbaukostensätze mittels des genannten Indexes für Rohbaukosten bei Wohngebäuden ist als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass bei der Fortschreibung der Tabellenwerte Hallengebäude im allgemeinen und erst recht große Logistikhallen im besonderen nicht eigens berücksichtigt werden. Tatsächlich ist die Fortschreibung sogar allein am Rohbaukostenindex für Wohngebäude ausgerichtet, denn der zu Grunde liegende statistische Bericht des Landesamtes enthält Aussagen über die Rohbaukostenentwicklung nur für Wohngebäude. Die hierdurch bedingte partielle Gleichbehandlung der im tatsächlichen möglicherweise ungleichen Kostenentwicklung führt jedoch für sich genommen nicht schon zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 –, OVGE MüLü 46, 235 = ZKF 1998, 229 (juris-Rn. 81ff.). Ein solcher Verstoß liegt hier auch im Zusammenwirken mit den übrigen systemimmanenten Pauschalierungen nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts liegt es vielmehr in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, auch Hallenbauten der vorliegenden Art und Größe der Ziffer 22 – Bauart leicht – der Tabelle der Rohbauwerte unterfallen zu lassen. Eine stärkere Ausdifferenzierung der Regelungen wäre zwar möglich. So behandeln etliche Bundesländer große Hallen, namentlich solche über 50.000 m³ umbautem Raum, anders als kleinere Hallen. Mehrere Bundesländer orientieren sich dabei an der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt in Anlage 1 zu § 38 Abs. 1 Satz 1 der M-PPVO (Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO), die von der ARGEBAU (Bauministerkonferenz) erlassen worden ist, zu finden unter https://www.is-argebau.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=759O986O991. Diese regelt in Ziffer 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und sieht für diese anrechenbare Bauwerte für den Brutto-Rauminhalt bis 2.500 m³, über 2.500 m³ bis 5.000 m³ und über 5.000 m³ vor. Sie erfasst jedoch nur Gebäude mit nicht mehr als 50.000 m³ Brutto-Rauminhalt. Für größere Hallen gilt die Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 1 M-PPVO, wonach anrechenbare Bauwerte die Kosten nach § 48 Abs. 1 bis 3 HOAI 2009 sind (= tatsächliche Kosten nach den dortigen Maßgaben). Andere Bundesländer, die stärker differenzieren als Nordrhein-Westfalen, nehmen Gebäude mit mehr als 50.000 m³ Brutto-Rauminhalt zwar nicht aus dem Regelungssystem der pauschalen Rohbauwerte heraus, legen für diese bzw. für den 50.000 m³ übersteigenden Brutto-Rauminhalt jedoch noch einmal niedrigere Rohbaukostensätze fest. Zwingend von Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist eine solche Ausdifferenzierung jedoch nicht, auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Rohbaukosten pro Kubikmeter umbautem Raum bei so großen (Logistik-)Hallen in nennenswertem Umfang unter denjenigen bei Hallen liegen, die nur wenig mehr als 3.000 m³ umbauten Raum aufweisen. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass der Verordnungsgeber immerhin 30 Gebäudearten unterscheidet und bei gemischter Nutzung eine entsprechende anteilige Berechnung vorsieht. Zudem wird innerhalb der Gebäudearten zum Teil noch weiter differenziert und sind in bestimmten Konstellationen Zuschläge oder Abschläge vorgesehen. Zudem bringt es die Zugrundelegung von Durchschnittswerten notwendigerweise mit sich, dass die tatsächlichen Rohbaukosten hiervon nach oben oder unten abweichen und dass dann, wenn die Durchschnittskosten pro Kubikmeter umbautem Raum bei großen Hallen niedriger lieger als bei kleinen, bei großen Hallen die tatsächlichen Rohbaukosten in der Regel nach unten abweichen werden, vgl. (zu mehrgeschossigen Verkaufsstätten) ThürOVG, Urteil vom 29. September 1999 ‑ 1 KO 758/95 –, juris (Rn.67). Auch die von der Klägerin vorgelegten Zahlen zu verschiedenen Bauvorhaben von Logistikhallen zeigen zwar deutliche Abweichungen der geltend gemachten tatsächlichen Rohbaukosten von den pauschalierten Rohbaukosten; die Werte liegen aber nicht gleichsam in einer anderen Dimension, auch wenn bei dem Vergleich noch in Rechnung zu stellen ist, dass Gebäudeanteile mit Büronutzung mitberechnet sind, die Zahlen sich also nicht auf reine Hallenbauten beziehen, sondern auf gemischt genutzte Gebäude. Die tatsächlichen Rohbaukosten belaufen sich nach diesen Zahlen in einem Fall auf – knapp – unter 50 % der pauschalierten Rohbaukosten (47,64 % beim Vorhaben C1. ). In den übrigen Fällen ergeben sich Werte etwa zwischen 50 und 75 % der pauschalierten Rohbaukosten: Beim streitgegenständlichen Vorhaben sind es 57,86 %, beim Vorhaben C3. I 68,35 % und beim Vorhaben C3. II 67,82 %, letzteres allerdings ohne die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen, d.h. bei der gebotenen Berücksichtigung auch dieser Kosten wäre der Prozentwert für dieses Vorhaben noch nach oben zu korrigieren. In der Kostenaufstellung für das Vorhaben in C2. fehlen ebenfalls teilweise zu berücksichtigende Kosten, namentlich auch hier die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Baunebenkosten, so dass der Prozentwert bei richtiger Berechnung bei diesem Vorhaben schätzungsweise über 70 % liegen dürfte. Das Bauvorhaben in O. schließlich kann als Vergleichsfall keine Berücksichtigung finden, weil die Angabe, dass – bei pauschalierten Rohbaukosten von 7,7 Millionen Euro – die tatsächlichen Rohbaukosten lediglich 2,3 Millionen Euro betragen hätten, in keiner Weise, insbesondere nicht durch eine Kostenaufstellung näher substantiiert ist. Was das streitgegenständliche Vorhaben betrifft, so ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass dort zwei nebeneinander liegende Hallen errichtet worden sind (nicht eine sehr große), was zu Synergieeffekten bei der Errichtung der Bauten geführt haben dürfte, die sich entsprechend in den Kosten niederschlagen. Soweit die Klägerin geltend macht, der pauschalierte Rohbauwert von rund 14,3 Mio. Euro läge sogar über den Gesamtherstellungskosten, so trifft dies nicht zu. Denn in dem von der Klägerin angegebenen Wert von 13,2 Mio. Euro ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; unter Berücksichtigung dieser ergibt sich für die Gesamtherstellungskosten ein Betrag von 15,7 Mio. Euro. Soweit die Klägerin für die von ihr letztlich wohl begehrte Sonderregelung speziell für Logistikhallen geltend macht, diese hätten in der Praxis selten ein kleineres Raumvolumen als 100.000 m³, sie seien regelmäßig nur eingeschossig ohne Unterkellerung und hätten allenfalls noch ein Mezzanin sowie nur einen geringen Büro-/Sozialflächenanteil und die Außenwände bestünden aus Betonsandwichelementen ohne schmückende Fassade, so handelt es sich weitgehend nicht um Besonderheiten von Logistikhallen, sondern um Umstände, denen die Tarifstelle 2.1.2 (Rohbausumme) und die Tabelle der Rohbauwerte bereits Rechnung tragen. Die Regelungen unterscheiden nach der Geschossigkeit (mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude werden gesondert von Ziffer 23/24 erfasst) sowie bei Hallenbauten auch nach der Bauart (leicht, mittel, schwer); bei Mischnutzungen werden die unterschiedlichen Nutzungsanteile entsprechend berücksichtigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei großen Hallen, speziell bei Hallen über 50.000 m³ umbautem Raum, die (Roh-)Bauten und deren Kosten eine grundsätzlich andere Qualität annehmen würden als bei kleineren Hallen, etwa weil bei solchen Hallen ganz andere Fertigungs- und/oder Errichtungsmethoden angewandt werden könnten. Insbesondere haben auch die Ermittlungen des Gerichts zu den Regelungen derjenigen Bundesländer, die diesen Schwellenwert eingeführt haben, keine solchen Anhaltspunkte ergeben. Auch in der Begründung der M-PPVO, ebenfalls unter https://www.is-argebau.de/verzeichnis.aspx?id=991&o=759O986O991 abrufbar, finden sich keine Ausführungen zu den Gründen für die dort getroffene Differenzierung nach Hallengrößen, vgl. auch die den Beteiligten bekannte kritische Stellungnahme der Bewertungs- und Verrechnungstelle der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz (BVS) Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2009 zu einer in Brandenburg ursprünglich geplanten ähnlichen Regelung, wonach „eine Begrenzung des Brutto-Rauminhaltes wie sie die MPPVO vorschreibt […] in der Umsetzung zu prüfen und inhaltlich zu hinterfragen [ist] (warum überhaupt eine Begrenzung, warum bei 50.000 u.s.w.)“. Gegen eine Pflicht des Verordnungsgebers zur weiteren Differenierung spricht ferner, dass auch die gängigsten Werke zur Kostenermittlung bei Neubauten einen eigenen Typus „große Hallen“ oder „Logistikhallen“ nicht kennen: Die Sachwertrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.12 B 1), die gemäß Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 Hinweise für die Ermittlung des Sachwertes nach den §§ 21-23 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) gibt, sieht für die Ermittlung der Herstellungskosten eines Gebäudes gemäß Ziffer 4.1 Abs. 2 die Zugrundelegung der so genannten Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) vor, d.h. der gewöhnlichen Herstellungskosten, die für die jeweilige Gebäudeart unter Berücksichtigung des Gebäudestandards je Flächeneinheit angegeben sind. Die in Anlage 1 der Richtlinie enthaltene Tabelle der Normalherstellungskosten unterscheidet insgesamt 18 Gebäudearten, wobei die einzelnen Ziffern in der Regel noch weiter differenzieren. Hier einschlägig ist Ziffer 16, die Lagergebäude regelt. Eine Differenzierung der Kosten pro Flächeneinheit nach der Größe des Gebäudes enthält diese Regelung nicht. Unterschieden wird lediglich nach dem Anteil der Mischnutzung, d.h. dem Anteil von anderen Nutzungen, wie bspw. Büronutzung, neben der Lagernutzung (Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager; Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung; Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung). Entsprechendes gilt für die vom Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) herausgegebenen Werke. Das BKI sammelt und veröffentlicht Daten zur Kostenermittlung für Architekten. Die von ihm herausgegebenen statistischen Kostenkennwerte für den Neubau unterscheiden 74 Gebäudearten. Drei davon sind Lagergebäude, wobei wiederum (nur) nach dem Anteil der Mischnutzung differenziert wird: Lagergebäude ohne Mischnutzung, mit bis zu 25 % Mischnutzung, mit mehr als 25 % Mischnutzung, vgl. die Auflistungen der Datensammlungen unter http://www.bki.de/neubau-2016.html (Stand 2016). Von entscheidender Bedeutung ist schließlich auch, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der geltenden Regelung der Wert der Baugenehmigung als für die Typisierung letztlich maßgeblicher Aspekt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005 – 9 A 5205/04 –, juris (Rn. 11ff. (13)), in Fällen der vorliegenden Art – insbesondere im Vergleich zu kleineren Hallenbauten –verfehlt wird. Denn es ist nicht erkennbar, dass mit den niedrigeren Rohbaukosten pro Kubikmeter umbautem Raum auch ein entsprechend niedrigerer Wert der Baugenehmigung einherginge; im Gegenteil dürften die günstigeren Kostenstrukturen bei größeren Hallen den wirtschaftlichen Nutzen steigern. Bei der Berechnung der Gebühr im Einzelnen nach den somit wirksamen Gebührenvorschriften sind Fehler zulasten der Klägerin nicht geltend gemacht oder sonst erkennbar. Insbesondere kommt es hier auch nicht im Einzelfall zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Weder besteht ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert der Baugenehmigung für die Klägerin, noch resultiert ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip aus einer völligen Loslösung der Gebührenhöhe von den Kosten der Verwaltungsleistung. Die Baugenehmigungsgebühr macht unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin 2,25 % der tatsächlichen Rohbaukosten aus. Von einem groben Missverhältnis kann bei einer solchen Relation keine Rede sein, vgl. zu ähnlichen Größenordnungen OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 ‑, OVGE MüLü 46, 235 = ZKF 1998, 229 (juris-Rn. 115ff. (119)); Beschluss vom 3. November 2004 ‑ 9 A 1688/02 –, juris (Rn. 13ff. (15)). Es ist auch kein Fall gegeben, in dem sich die Höhe der Verwaltungsgebühr völlig von den Kosten der Leistung entfernen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass die Kosten des Verwaltungsaufwands erheblich unter der Höhe der Verwaltungsgebühr lagen. Denn der Gebühr von 187.024,- Euro stand ein Prüfungsaufwand gegenüber, der – trotz der Größe des Vorhabens und der Rechtsnatur als großer Sonderbau – aufgrund der überwiegend einfachen Hallenbaustruktur der Hauptbaukörper vergleichsweise nicht sehr hoch war. Dies genügt für die Annahme einer Verletzung des Äquivalenzprinzipes jedoch nicht. Dieses ist, wie oben dargelegt, nicht mit dem Kostendeckungsprinzip identisch. Bei der Bemessung der Gebühr darf der mit ihr (auch) verfolgte Zweck der Kostendeckung lediglich nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5/02 – m.w.N., NVwZ 2003, 1385 (juris-Rn. 13). Erforderlich ist insoweit eine wertende Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Kosten des Verwaltungsaufwandes und der Gebührenhöhe, ebd. (juris-Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat danach einen Verstoß bejaht in einem Fall, in dem die Höhe der Gebühr die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444fache überstieg, ebd. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Verstoß bei einem Verhältnis von 1 zu 1.000 angenommen, OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 – 9 A 2206/07 –, ZKF 2008, 286. Größenordnungen dieser oder vergleichbarer Art (1/1000 wären hier 187,- Euro) sind vorliegend ersichtlich nicht erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 78.591,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.