Urteil
9 K 67/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0112.9K67.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der im Außenbereich befindlichen Grundstücke Gemarkung O. , Flur 0, Flurstücke 00 und 00, postalisch E.-------straße 000 in W. . Eigentümer des benachbarten Grundstücks E.-------straße 000 (Flurstück 00) sowie des Flurstücks 00 sind der Beigeladene sowie Frau C. N. . Die Grundstücke waren Bestandteil der Hofanlage „O1. “ in W. -O2. , wobei das Wohnhaus der Klägerin auf dem Flurstück 00 das Haupthaus darstellte und das benachbarte Wohnhaus E.-------straße 000 als Landarbeiterwohnhaus diente. Der Hof „O1. “ wurde im Jahr 1883 bodenrechtlich geteilt. Die Grundstücke werden durch einen von der E.-------straße abzweigenden, steil ansteigenden Weg (Flurstück 000) erschlossen. Das mit einer Scheune bebaute Flurstück 00 liegt von der Straße aus gesehen hangaufwärts hinter dem Grundstück des Beigeladenen und gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 forderte die Klägerin die Beklagte zum Einschreiten gegen vermutete baurechtswidrige Zustände auf dem nachbarlichen Grundstück E.-------straße 000 des Beigeladenen auf. Die Klägerin beanstandete insbesondere das Wohnhaus und den Ausbau des an das Haus angrenzenden Kuhstalls sowie den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Ferner stellte sie die Frage nach der formellen und materiellen Genehmigungsfähigkeit eines als Remise bezeichneten Schuppenbauwerks, das zwischenzeitlich noch erweitert worden sei, sowie vier weiterer schuppenartiger bzw. stallartiger Bauwerke. Darüber hinaus rügte sie die Errichtung von Stellplätzen auf den Flurstücken 00 und 00, wofür zum Teil erhebliche Aufschüttungen aufgrund der Hanglage erforderlich gewesen seien. Mit Schreiben vom 15. November 2011 wies die Klägerin darauf hin, dass der Beigeladene derzeit damit beschäftigt sei, das Garagentor auszutauschen und zudem wohl einen zweiten Durchbruch zwischen Garage und Wohnhaus zu schaffen. Nach Durchführung eines Ortstermins wurde dem Beigeladenen die widerrechtliche Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken untersagt und die Beseitigung des grenzständig errichteten Hühnerstalls aufgegeben. Ein weiteres ordnungsbehördliches Einschreiten wurde mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 unter Hinweis auf die lange Nutzungsdauer und die Dauer der Duldung der baurechtswidrigen Zustände durch die Klägerin abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin am 5. Januar 2012 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Eine Verwirkung ihrer öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte liege nicht vor, denn diese setze voraus, dass sie die Rechtsverletzung hätte erkennen müssen, woran es vorliegend offensichtlich fehle. Die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen seien größtenteils formell illegal. Die baulichen Anlagen seien zudem auch materiell illegal. Die Wohnnutzung samt Hobbytierhaltung sei nicht privilegiert und auch sonst nicht zulässig. Die Nutzungen genössen auch keinen Bestandsschutz. Der Hausakte des Grundstücks des Beigeladenen sei nicht zu entnehmen, dass das ursprüngliche Landarbeiterwohnhaus jemals genehmigt worden sei. Das an der Grundstücksgrenze zu ihr, der Klägerin gelegene Schuppenbauwerk verstoße gegen § 6 BauO NRW. Ebenso verstoße das Garagenbauwerk gegen die Bauordnung, da es sich bei der Zuwegung um einen öffentlichen Weg bzw. eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Bedenken bestünden schließlich hinsichtlich der Einhaltung der Brandschutzanforderungen insbesondere in Bezug auf den erfolgten Dachausbau im Wohnhaus. Die Wohnnutzung samt Hobbytierhaltung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Pferdehaltung der Klägerin werde beeinträchtigt. Der Zufahrtsweg werde durch die angrenzende Garage sowie die dort regelmäßig parkenden Autos erheblich beeinträchtigt. Die Garage verenge die Zufahrt und behindere die Sicht. Der Fußgängerverkehr werde durch den PKW-Stellplatz gegenüber der unteren Haustür provoziert. Durch die baulichen Anlagen werde schließlich auch die weitere Ausnutzung ihrer Privilegierung infrage gestellt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 8. Dezember 2012 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2011 gegen möglicherweise gegebene baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück vorzugehen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit dem Antrag nicht entsprochen wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihren angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe seit ihrem Zuzug im August 2000 Kenntnis davon gehabt, dass auf dem Grundstück eine Wohnnutzung stattfinde und auf der Grenze zum Flurstück 00 das Schuppenbauwerk stehe. Einwendungen hiergegen habe die Klägerin in den vergangenen elf Jahren nicht erhoben. Soweit ein Verstoß der an das Wohnhaus angrenzenden Garage gegen Abstandsflächenvorschriften in Betracht komme, sei die Klägerin nicht schutzbedürftig, weil sie das möglicherweise betroffene Flurstück Nr. 000 an dieser Stelle weder baulich noch zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen im Rahmen einer Freiflächennutzung ausnutzen könne. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat die Örtlichkeiten am 13. Oktober 2016 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ablehnung eines weiteren bauaufsichtlichen Vorgehens gegen den Beigeladenen durch die Beklagte verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage kommt nur die allgemeine bauaufsichtliche Eingriffsermächtigung des § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach S. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach S. 1 haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, das Vorhaben rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, was bei einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften in der Regel der Fall ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611 / 03 – NWVBl. 2006,62, m.w.N. Es kann dahinstehen, ob die beanstandeten Baulichkeiten und deren Nutzung formell und materiell legal sind. Nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin sind nicht verletzt und im Übrigen verwirkt. Als möglicherweise verletzte subjektiv öffentliche Rechte, welche einen Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung oder auf Tätigwerden begründen könnten, kommen bauplanungsrechtlich nur ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und bauordnungsrechtlich nur ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW in Betracht. Einen störungsunabhängigen Gebietserhaltungsanspruch gibt es im Außenbereich nicht. Zweifelhaft ist bereits, ob der Betrieb der Klägerin überhaupt privilegiert ist. Nach Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2013 ist eine Pferdehaltung mit zwei Pferden aufgrund ihrer Größenordnung und den vorliegenden Erfahrungswerten nicht als nachhaltig, dauerhaft und auf Gewinnerzielung ausgerichtet zu beurteilen, so dass von einem privilegierten Vorhaben nicht ausgegangen werden könne. Das kann aber offenbleiben. Denn der Inhaber eines im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks. Einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht ein baurechtlicher Abwehranspruch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu. Die Nutzung des Nachbarwohnhauses als Wohnhaus ist der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Schon wegen der erheblichen Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Beigeladenen und dem Stallgebäude spricht nichts für die Behauptung der Klägerin, die Wohnnutzung verursache Lärm- bzw. Geräuschemissionen, die die Pferdehaltung in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Der Stall ist zudem geschlossen, die Pferde weiden nicht in unmittelbarer Nachbarschaft. An übliche menschliche Lebensäußerungen sind Pferde naturgemäß gewohnt. Im Übrigen handelt es sich bei den beanstandeten Geräuschimmissionen um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Nachbarn von denen der Klägerin abheben mögen. Die Wohnnutzung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es sich selbst schädlichen Umweltauswirkungen aussetzt. Der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich muss die Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs hinnehmen. Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit der schuppenartigen Bauwerke auf dem Nachbargrundstück sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dasselbe gilt für das Garagentor sowie die Stellplätze. Der Einwand der Klägerin, durch die Kfz- Abstellmöglichkeiten werde die Zufahrt zu ihrem Betrieb erschwert, ist unerheblich. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei – und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2001 – 7B 624 / 09 – . Die Stellplätze und die Garage befinden sich jeweils auf Grundstücken des Beigeladenen. Sie dürfen sie nutzen. Wie die von der Klägerin vorgelegten Fotos zeigen, sind die Stellplätze zum Parken auch keineswegs zu kurz. Dass die Zufahrt zur Hoffläche der Klägerin mit Landmaschinen schwierig ist, liegt an der schmalen, im Bereich des Grundstücks des Beigeladenen stellenweise unter 3 m breiten Wegefläche und daran, dass der Weg sehr steil ist, nicht aber an den baulichen Anlagen des Beigeladenen. Soweit die Wegefläche im Einzelfall zugeparkt ist, ist dies baurechtlich ohne Relevanz. Die Klägerin kann hiergegen im konkreten Fall ordnungsbehördliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ob der Schuppen an der Grenze zum Grundstück der Klägerin und die Garage gegen den nachbarschützenden § 6 BauO NRW verstoßen, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob, und wenn ja, welche nachbarschützenden Vorschriften durch die „Anschüttung“ verletzt sein könnten. Denn jedenfalls sind etwaige Abwehransprüche der Klägerin verwirkt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehranspruchs längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgenutzt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Schuppenbauwerk nebst angebauter Holzhütte besteht nach den Ermittlungen der Beklagten seit über 50 Jahren, mithin, lange bevor die Klägerin Ende der Neunzigerjahre ihr Grundstück erworben hat. Den bestehenden Zustand hat die Klägerin elf Jahre lang hingenommen, ohne dagegen vorzugehen. Dass ihr die Genehmigungslage nicht bekannt war, ist unerheblich, weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Aufgrund der Untätigkeit der Klägerin durfte der Beigeladene darauf vertrauen, dass die Klägerin ein etwaiges Abwehrrecht nicht mehr ausüben werde. Er hat auch darauf vertraut, weil er Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Für die Garage und die „Anschüttung“ gelten dieselben Erwägungen. Die Garage befindet sich seit Jahrzehnten an dieser Stelle (mindestens seit Ende der 1950er Jahre); die „Anschüttung“ – eine Stützwand zur Abfangung von Erdreich – war bereits im Jahre 1930 vorhanden, ohne dass die Klägerin nach dem Erwerb ihres Grundstücks dagegen vorgegangen wäre. Etwaige Ansprüche hat sie daher verwirkt. Die Entscheidung der Beklagten nicht gegen etwaige baurechtliche Verstöße vorzugehen, ist danach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 S. 1 und 2,709 S. 2 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.