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Beschluss

17 L 4233/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0112.17L4233.16A.00
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Tenor

"siehe Berichtigungsbeschluss vom 17.01.2017"

Entscheidungsgründe
"siehe Berichtigungsbeschluss vom 17.01.2017" Der am 13. Dezember 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 14948/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. September 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die diesbezügliche Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Albanien zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG und dessen Befristung auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. September 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Die Rüge der Antragsteller, das Bundesamt habe in rechtswidriger Weise ohne vorherige persönliche Anhörung nach Aktenlage in der Sache über ihren Asylantrag entschieden, greift nicht durch. Zwar hat das Bundesamt den Ausländer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG grundsätzlich persönlich anzuhören. Allerdings kann das Bundesamt gemäß § 25 Abs. 4 Sätze 1, 4 und 5 AsylG bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ohne Anhörung nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung des Ausländers über dessen Asylantrag entscheiden, wenn die Anhörung nicht an demselben Tag wie die Asylantragstellung stattfindet und der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zum mitgeteilten Anhörungstermin erscheint. Diese in § 25 Abs. 4 Sätze 1, 4 und 5 AsylG genannten Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Asylantrag nach Aktenlage ohne vorherige Anhörung der Antragsteller liegen vor. a) Die Antragsteller waren gemäß § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, weil sie aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG, stammen. b) Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat die Anhörung nicht am Tag der Asylantragstellung stattgefunden. c) Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 sind die Antragsteller vom Bundesamt für den 1. Juli 2016 zur persönlichen Anhörung geladen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsteller das Ladungsschreiben vom 9. Juni 2016 nach ihren Angaben nicht erhalten haben, weil es an die Anschrift „C.--------straße 10, 00000 L. “ adressiert war, sie indes seit Oktober 2015 unter der Anschrift „Q.-----------straße 150, 00000 L. “ wohnhaft waren. Denn die Antragsteller müssen das Ladungsschreiben gemäß der Zugangsfiktion des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG gegen sich gelten lassen. Hiernach muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG sind erfüllt. Bei dem nicht förmlich zugestellten Ladungsschreiben vom 9. Juni 2016 handelt es sich um eine formlose Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge haben die Antragsteller, die im Verwaltungsverfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hatten, dem Bundesamt nicht mitgeteilt, dass sie Anfang Oktober 2015 von der „C.--------straße 10, 00000 L. “, wo sie seit dem 4. September 2015 wohnhaft waren, zur „Q.-----------straße 150, 00000 L. “ verzogen sind. Auch sonstige Mitteilungen der Antragsteller zu ihrer jeweiligen Anschrift sind in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt gehalten, das Ladungsschreiben vom 9. Juni 2016 an die aufgrund des Schreibens der Ausländerbehörde der Stadt L. vom 8. September 2015 mitgeteilte Anschrift „C.--------straße 10, 00000 L. “ zu übersenden. Denn die Anschrift „C.--------straße 10, 00000 L. “ war die letzte bekannte Anschrift, die dem Bundesamt durch die Stadt L. als öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Die in § 10 Abs. 2 AsylG normierten Zustellungs- und Zugangsfiktionen begegnen keinen unionsrechtlichen Bedenken. Sie verstoßen – anders als die Antragsteller meinen – weder gegen die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60), noch gegen die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13). Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus, vgl. VG Cottbus, Urteil vom 4. August 2016 – 5 K 524/16.A –, juris Rn. 33 ff., und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 6458/15.A –, juris Rn. 12 ff., Bezug genommen. d) Die Antragsteller sind schließlich ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erschienen. Das Nichterscheinen zur Anhörung ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller ihrer gesteigerten Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, auf die sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG bei der Asylantragstellung am 31. August 2015 schriftlich und gegen Empfangsbestätigung in der Sprache Albanisch hingewiesen wurden, zu keinem Zeitpunkt nachgekommen sind. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wohnungswechsel auf behördliche Anordnung hin erfolgt ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – 11 A 3003/01.A –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 L 2414/13.A –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 14 K 512/13.A –, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2013 – M 17 S 12.31044 –, juris Rn. 17 m.w.N. Hätten die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG den Wechsel ihrer Anschrift mitgeteilt, hätten sie auch Kenntnis von der Ladung zur persönlichen Anhörung erhalten. Soweit die Antragsteller insoweit vortragen, den Hinweis auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG anlässlich der Asylantragstellung vergessen zu haben, stellt dies in Anbetracht der in § 10 Abs. 1 AsylG normierten umfassenden Mitwirkungsverpflichtung keine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen zur Anhörung im Sinne von § 25 Abs. 4 Sätze 1, 4 und 5 AsylG dar. Zwar ist auch die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 54 AsylG grundsätzlich verpflichtet, dem Bundesamt die ladungsfähige Anschrift des Ausländers mitzuteilen. Dies entbindet den Asylbewerber jedoch nicht von der Mitwirkungsverpflichtung des § 10 Abs. 1 AsylG. Denn die Konsequenzen einer – wie hier bezüglich des Umzuges von der „C.--------straße 10, 00000 L. “ zur „Q.-----------straße 150, 00000 L. “ – seitens der Ausländerbehörde unterbliebenen Unterrichtung des Bundesamtes hinsichtlich eines Wechsels der Anschrift trägt allein der Asylbewerber, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – 11 A 3003/01.A –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 L 2414/13.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 14 K 512/13.A –, juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 16. Januar 2013 – M 17 S 12.31044 –, juris Rn. 17; VG Augsburg, Beschluss vom 24. März 2016 – Au 7 S 16.30245 –, juris Rn. 26. 2. Die Antragsteller vermögen auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, mangels persönlicher Anhörung vor der Sachentscheidung über ihren Asylantrag sei der Bescheid aufzuheben und das Verfahren zum Zwecke der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts an das Bundesamt zurückzuverweisen. Es ist höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, dass auch in Fällen, in denen das Bundesamt – wie hier – ohne vorherige Anhörung über den Asylantrag eines Asylbewerbers sachlich entschieden hat, die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist, auf die hin das Verwaltungsgericht die Spruchreife herzustellen und selbst zu entscheiden hat, ob der Asylbewerber die Anerkennung als Asylberechtigter beanspruchen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1982 – 9 B 179.82 –, juris Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1982 – 9 B 1152.82 –, juris Rn. 2 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. April 1997 – 23 A 2412/96.A –, juris Rn. 1 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 1996 – 23 A 1805/96.A –, juris. Demzufolge bedarf es im Falle der Sachentscheidung über den Asylantrag ohne vorherige Anhörung des Asylbewerbers keiner Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1982 – 9 B 179.82 –, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1982 – 9 B 1152.82 –, juris Rn. 6 ff. 3. Der Bescheid des Bundesamtes begegnet schließlich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller haben weder im Hauptsacheverfahren, noch im hiesigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Ausführungen zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal gemacht. Vor diesem Hintergrund sind weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote erfüllt. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG und dessen Befristung auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger sind insoweit vor Erlass des Bescheides des Bundesamtes ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Denn sie wurden mit Schreiben des Bundesamtes vom 1. Juli 2016 ausdrücklich aufgefordert, Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG bzw. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsteller das Schreiben vom 1. Juli 2016 nach ihren Angaben nicht erhalten haben. Denn die Antragsteller müssen das Schreiben, bei welchem es sich um eine formlose Mitteilung handelt, gemäß der Zugangsfiktion des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG gegen sich gelten lassen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. c) entsprechend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).