Beschluss
17 L 3982/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0112.17L3982.16A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 28. November 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 13993/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 (Az. 0000000-451) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 ‑, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 trugen zu dem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen übereinstimmend vor, sie seien nach Deutschland gekommen, weil Explosionen bei ihnen Alltag seien. Es gebe Entführungen und Schießereien. Sie hätten keine Sicherheit gehabt, weshalb sie die Kinder nicht hätten zur Schule schicken können. Ein Umzug in den Süden sei nicht in Betracht gekommen, da sie befürchteten, dass man den Antragsteller zu 1 dort bereits wegen seines sunnitischen Namens zerstückeln werde. Die Familie habe vor 2-3 Jahren versucht, in B. , das sei im Grenzgebiet zu Syrien, zu leben. Dort habe es aber Auseinandersetzungen zwischen Syrern und Libanesen gegeben. Vorher habe der Antragsteller zu 1 seit 1996, damals sei er noch ledig gewesen, versucht, zu gehen. Der Antragsteller zu 1 gab überdies an, er sei dabei gewesen, als im Jahr 2015 die zwei Moscheen B1. und B2. von einer Autobombe zerstört worden seien. Zudem sei das Haus in dem sie gewohnt hätten, schon einmal von einer Panzerfaust getroffen worden. Diese sei im fünften Stock eingeschlagen. Er habe noch seine Eltern im Heimatland, diese würden aber auch bald ausreisen. Er sei am 3. August 1994 in den Wehrdienst eingetreten. Am 9. Oktober 1994 sei er vom syrischen Militär verletzt worden, danach habe es eine Verhandlung gegeben, auf Grund derer er vom Wehrdienst befreit worden sei. Er sei auch kein Reservist mehr. Die Antragstellerin zu 2 gab zusätzlich an, ihr Haus sei von einer Rakete im ersten Stock getroffen worden. Dies sei kurz vor ihrer Ausreise gewesen, vielleicht im August 2014. Die Rakete sei von der Hisbollah abgefeuert worden. Weiterhin gab die Antragstellerin zu 2 an, der Antragsteller zu 1 sei einmal beschossen worden. Es werde in U. , wo sie gewohnt hätten ganz oft geschossen. Sie hätten dies selbst nicht erlebt, aber ihre Verwandten. Sie hätten das gleichwohl ganz oft gehört. Im gerichtlichen Eilverfahren haben die Antragsteller zudem ergänzend vorgetragen, der Antragsteller zu 1 habe seit dem 1. Januar 1990 als Berufssoldat der libanesischen Armee angehört. Im Rahmen von Kampfhandlungen mit der syrischen Armee sei es 1995 in seiner Stadt U1. zu Kampfhandlungen gekommen, bei denen er drei syrische Soldaten mit seiner Waffe verletzt habe. Er sei daraufhin in Syrien drei Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Rückkehr in den Libanon sei er zwar aus dem Militärdienst entlassen worden, jedoch sei er als Privatmann wegen der früheren Zugehörigkeit zur libanesischen Armee verfolgt worden. Syrische Soldaten hätten ihn mehrfach im Jahr kontrolliert und schikaniert. Der Vater des Antragstellers zu 1 sei wegen dieser Schuld seines Sohnes „geschlachtet“ worden, d.h. mit barbarischen Messerattacken getötet worden. Nach diesem Vorfall sei die Familie aus dem Libanon geflohen, da man gedroht habe, dass mit dem Antragsteller zu 1 ebenso wie mit seinem Vater verfahren werde. Die Übersetzung der Aussagen des Antragstellers zu 1 im Anhörungstermin sei komplett fehlerhaft, der kurdisch sprechende Dolmetscher habe die Berichte des Antragstellers zu 1 nicht richtig wiedergegeben. Gemessen an diesem Vorbringen haben die Antragsteller in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die diesbezügliche Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller im Libanon einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Voraussetzung für eine Anerkennung als Flüchtling ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Antragsteller trotz zahlreicher Widersprüche glaubhaft ist. Selbst wenn die Angaben der Antragsteller als wahr unterstellt werden, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht, da sich Anhaltspunkte für eine Bedrohung die an eines der gemäß § 3 AsylG vorauszusetzenden Merkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft, ihrem Vortrag nicht entnehmen lassen. Bei den von den Antragstellern befürchteten Gefahren durch Explosionen, Schießereien oder Entführungen liegt ebenso wenig ein Bezug zu einem der genannten flüchtlingsrelevanten Merkmale vor, wie hinsichtlich der befürchteten gewalttätigen Übergriffe durch syrische Sympathisanten. Ergänzend wird angemerkt, dass der Antrag selbst bei Unterstellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu Gunsten der Antragsteller auch deshalb nicht zum Erfolg führt, weil sie sich hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah oder anderer Akteure gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen müssen. Es ist den Antragstellern zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Antragsteller zu 1) bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, für sich und die Antragsteller zu 2) bis 5) auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass Angehörige der Hisbollah oder andere Akteure die Antragsteller bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnten. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann nach der gegenwärtigen Auskunftslage in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A – m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah regelmäßig zumutbar ist, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban sehr gering, vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer beispielhaft VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‑ 17 K 7817/15.A –, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.; unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007; das Auswärtige Amt gelangt im aktuellen Lagebericht, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19, zu einer identischen Einschätzung. 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben u.a. über Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen. 3. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, den Antragstellern drohe in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), bestehen nicht. Auch insoweit müssen sich die Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‑ 17 K 7817/15.A – m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. 4. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnte, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 ‑ 17 K 7817/15.A – m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. 5. Schließlich führt auch der Vortrag der Antragsteller, die Übersetzung der Aussagen des Antragstellers zu 1 im Anhörungstermin sei komplett fehlerhaft, der kurdisch sprechende Dolmetscher habe die Berichte des Antragstellers zu 1 nicht richtig wieder gegeben, nicht zum Erfolg des Antrags. Die pauschale Behauptung, die Übersetzung sei fehlerhaft ist insbesondere deshalb nicht geeignet, deren Aussagekraft insgesamt zu erschüttern, weil hieraus nicht konkret hervorgeht, welcher Inhalt fehlerhaft wiedergegeben worden sein soll und welchen Inhalt die Angaben nach Auffassung des Antragstellers zu 1 stattdessen gehabt haben sollen. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die im Protokoll niedergelegten Angaben in sich schlüssig sind, da der Antragsteller zu 1 mehrfach Rückfragen seitens des Bundesamtes beantwortet hat, die einen inhaltlichen Bezug zu vorherigen Fragen und deren Antworten hatten, sind Verständigungsschwierigkeiten ebenfalls nicht ersichtlich. Wesentliche Verständigungsschwierigkeiten sind zudem auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller zu 1 nach Rückübersetzung des Protokolls zur persönlichen Anhörung am 28. Juni 2016 in die arabische Sprache unterschriftlich versichert hat, dass anlässlich der Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind (Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.