Urteil
18 K 2043/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0105.18K2043.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 0. Januar 1995 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Februar 2012 über Frankreich und die Niederlande in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Februar 2012 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem Aktenzeichen 5535965 - 423 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er in seiner Anhörung am 14. März 2012 an, er sei noch Kleinkind gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Die Familie sei nach Pakistan gegangen und von dort in den Iran. Grund für die Ausreise aus Pakistan sei gewesen, dass sie Schiiten gewesen seien. Viele Schiiten seien dort umgebracht worden; deshalb sei er auch in den Iran geflüchtet. Ihm persönlich sei in Pakistan jedoch nichts passiert. Seine Eltern hätten ihn in den Iran geschickt. Sie hätten gesagt, Pakistan sei zu gefährlich für ihn. Im Iran habe er die letzten vier Jahre vor der Ausreise gelebt. Seine Familie sei von Pakistan aus wieder nach Afghanistan gegangen. Das sei vor etwa zwei Jahren gewesen. Seine Eltern lebten jetzt wieder in Afghanistan und zwar in der Nähe des Ortes Dashte Barchi. Dieser Ort gehöre wohl zu Kabul. Im Iran und auch in Pakistan lebten noch Verwandte von ihm (z.B. im Iran eine Tante). In Afghanistan lebten außer seinen Eltern auch noch seine Geschwister. Die jüngeren Geschwister (drei Brüder und eine Schwester) lebten mit den Eltern in Afghanistan zusammen; eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe ebenfalls in Afghanistan. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet. Befragt danach, was er für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der Kläger an, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit, dort seien alle Menschen gefährdet. Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Auch den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Gegen diesen, ihm am 10. März 2015 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 13. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Zwangsrekrutierung des Klägers (junger und wehrfähiger Mann). Ferner sei eine Rückkehr zu seinen Eltern nach Kabul wegen der Macht der Taliban nicht möglich. Jedenfalls drohe dem Kläger - unter dem Gesichtspunkt subsidiären Schutzes - bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden aufgrund einer individuellen Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Über die allgemein für die gesamte Zivilbevölkerung bestehende Gefahr, Opfer von Kampfhandlungen und Anschlägen zu werden, bestehe für den Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara eine besondere individuelle Bedrohung. Darüber hinaus drohe ihm im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Äußerst hilfsweise bestehe zumindest ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, und zwar wegen der allgemeinen Bedrohungslage durch die Taliban sowie aufgrund des Umstandes, dass der Kläger zuvor so gut wie nie in Afghanistan gelebt habe. Wegen der (weiteren) Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Januar 2017 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 ‑, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. Das bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ‑ bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch § 1 AsylG i.V.m. Art. 2 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die ‑ durch stichhaltige Gründe widerlegbare ‑ Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 ‑, juris. Droht dem Ausländer in seinem Heimatland keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 ‑, juris. Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 ‑, NVwZ 1994, 1123 f., Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 ‑, InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 18 A 10375/81 ‑. Diese Anforderungen zugrundegelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass der - als Kleinkind unverfolgt aus Afghanistan ausgereiste - Kläger zur Volksgruppe der Hazara gehört. Denn eine beachtliche Gefahr der Verfolgung lässt sich daraus nicht abzuleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, juris, Rn. 25 ff. sowie BayVGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - 13a ZB 12.30153 -, juris, Rn. 7 f. und vom 1. Dezember 2015 - 13a ZB 15.30224 -, Rn. 4. Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes geht davon aus, dass sich die Lage der Hazara, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung etwa 10% beträgt, grundsätzlich verbessert hat. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 9. Soweit Einzelfälle von Entführungen oder ähnliche Übergriffe bekannt geworden sind, genügt dies mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.); vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2016 - 5 K 16.31724 -, juris, Rn. 31 f. sowie VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - W 1 K 16.31834 -, juris, Rn. 19. Im Übrigen würde sich der Kläger aufgrund entsprechender familiärer Bezüge nach seiner Rückkehr voraussichtlich in Kabul aufhalten. Dort beträgt der Bevölkerungsanteil der Hazara etwa 25% (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kabul). Auch aus der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsrekrutierung kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Gruppenverfolgung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei jungen wehrfähigen Männern um eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG handelt, (wohl) dagegen: VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2016 - Au 5 K 16.31757 -, juris, Rn. 33; dies (wohl) zumindest für minderjährige männliche afghanische Staatsangehörige annehmend: OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 13 A 1642/16.A -, Rn. 5 ff., hat der Kläger zunächst eine entsprechende Vorverfolgung nicht geltend gemacht. Eine solche ist aufgrund des Umstandes, dass er Afghanistan bereits als Kleinkind verlassen hat, auch ausgeschlossen. Eine Gefahr der Zwangsrekrutierung droht dem Kläger in einem rechtlich beachtlichen Maß aber auch nicht erstmals bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Erforderlich wäre insoweit die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alle Gruppenmitglieder erfassenden, gruppengerichteten Verfolgung. Dies setzte eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, die die Vermutung der Verfolgung jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe rechtfertigt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in diesem Sinne lässt sich zunächst nicht dem (im Auftrag des Klägers erstellten) Schriftsatz an das Bundesamt vom 8. August 2014 ableiten. Das gilt schon deshalb, weil dort Quellen zitiert werden, in denen es lediglich heißt: „Bezüglich der Gefährdung zurückkehrender afghanischer Männer ist festzustellen, dass diese unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer (vermeintlichen) politischen Ansichten auf internationalen Schutz angewiesen sein können . Dies hängt damit zusammen, dass Jungen und Männer im wehrfähigen Alter häufig als Kämpfer rekrutiert werden. …“. Auch sonstigen Erkenntnisquellen lässt sich eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr landesweiter Zwangsrekrutierung junger wehrfähiger Männer nicht entnehmen. Insoweit mangelt es jeweils an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Mit gleichem Ergebnis jedenfalls für die Gruppe minderjähriger männlicher Staatsangehöriger, wohl aber auch junger erwachsener männlicher afghanischer Staatsangehöriger: OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 13 A 1642/16.A -, Rn. 8 ff., 14, 22. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes etwa seien Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden zwar nicht auszuschließen. Jedoch erscheine die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich, weil die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstelle. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 9. Auch aus dem neuesten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt sich eine für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht. Hier ist - ohne Angabe weiterer Details oder Quantifizierungen - (lediglich) die Rede davon, dass sowohl regierungsfeindliche wie auch regierungsfreundliche Gruppierungen junge Männer zwangsrekrutieren sollen. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016, S. 21. Für den Kläger kommt hinzu, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung durch seinen voraussichtlichen künftigen Aufenthaltsort in Afghanistan weiter minimiert. Aufgrund seiner ausschließlich in Kabul vorhandenen familiären Verbindungen - dort halten sich seine Eltern und Geschwister auf - ist anzunehmen, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul gegeben wird. Für diesen Ort sind Hinweise auf Zwangsrekrutierungen nicht bekannt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 13 A 1642/16.A -, Rn. 47 f. Weiterer Vortrag des Klägers, der an (potentielle) asylerhebliche Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es sei womöglich an seiner (Aus)Sprache erkennbar, dass er sich in Pakistan aufgehalten habe. Zum einen konnte der Dolmetscher eine entsprechende Färbung des Dari in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Zum anderen ist - ungeachtet der Frage, ob vorübergehend in Pakistan gelebt habende Afghanen eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind - nicht erkennbar, dass aus einer entsprechenden Sprachfärbung für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung resultiert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich eine nicht unerhebliche Zahl von Afghanen für ebenfalls nicht unerhebliche Zeiträume in den Nachbarländern Pakistan oder Iran aufhalten und daher gewisse Sprachbesonderheiten nicht auffällig sein werden. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes sind seit 2002 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, wobei es sich bei der größten Gruppe zurückgekehrter Flüchtlinge um solche aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan handelt. Darüber hinaus halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge in Iran und in Pakistan auf. Hinzu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 24. Ist dem Kläger danach die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Einem solchen Anspruch steht schon entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg, zuletzt aus Frankreich bzw. den Niederlanden kommend, und mithin über einen sicheren Drittstaat, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dies setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 ‑, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A ‑, Bl. 6 ff. m.n.N. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger aus den oben genannten Gründen auch nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche Behandlung droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dieser - auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 26 der Qualifikationsrichtlinie belegt insoweit, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst der Schutztatbestand auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, InfAuslR 2009, 138. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, BVerwGE 134, 188. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Betreffenden erstreckt, in die sie typischer Weise zurückkehren würden. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, a.a.O. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Stadt Kabul, in die sich der Kläger bei seiner Rückkehr aufgrund der dort bestehenden familiären Verbindungen voraussichtlich begeben wird, hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - juris, Rn. 73 (das Ausführungen nicht nur zur Versorgungs- sondern auch zur Sicherheitslage enthält) sowie Beschluss vom 20. Juli 2015 - 13 A 1531/15.A - juris, Rn. 8; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. August 2016 - 13a ZB 16.30090 -, juris, Rn. 10 (wonach neuere Erkenntnisse nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen) sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 13a ZB 14.30172 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 13a ZB 13.30309 - juris, Rn. 4 und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 13a ZB 12.30150 -, juris Rn. 7 ff. Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Er gehört keiner Berufsgruppe an, wie z.B. Ärzte oder Journalisten, die in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden. Jedenfalls unter Beachtung der obigen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft erfüllt er auch sonst kein persönliches Merkmal, das ihn in besonderem Maße der Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, aussetzen würde. Das gilt mit Blick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Rückkehrort Kabul. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergeben sich - auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - keine Anhaltspunkte. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden. Insbesondere die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9/95 ‑, BVerwGE 99,324 = DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 ‑, BVerwGE 131, 198, a.a.O. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Im Hinblick auf den Kläger ist nicht ersichtlich, dass dieser im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass er dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften ergibt sich ‑ wie oben bereits dargestellt ‑ nicht, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kabul so schlecht ist, dass der Kläger notwendiger Weise bei einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage für Leib oder Leben geraten würden. Gleiches gilt für den Kläger mit Blick auf die bestehende Versorgungslage. Insoweit entspricht es weiterhin der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Einzelrichterin anschließt, dass jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.), unter Berufung auf Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - juris, Rn. 73. Gemessen daran ist die Annahme eines in der Person des Klägers bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gerechtfertigt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann, der darüber hinaus sowohl über Kenntnisse des Schneiderhandwerks verfügt als auch eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Metalltechnik vorweisen kann. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass er trotz seines Aufenthalts in Pakistan und im Iran die Landessprache Dari muttersprachlich beherrscht, wird es ihm leichter als anderen zurückkehrenden Afghanen gelingen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau zu sichern. Dies wird ihm voraussichtlich trotz des Umstandes gelingen, dass er sich letztmals als Kleinkind in Afghanistan aufgehalten hat. Denn zum einen verfügt der Kläger in Kabul über ein familiäres Netzwerk, das ihm bei der Orientierung behilflich sein kann. Zum anderen hat der Kläger bereits bei seinen Aufenthalten in Pakistan und - in einem Alter von 11-12 Jahren ohne seine Eltern - im Iran sowie bei seiner Flucht als unbegleiteter Minderjähriger nach Europa gezeigt, dass er in der Lage ist, sich an unbekannte Lebensumstände anzupassen. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls zu Recht erlassen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.