Urteil
13 K 6674/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1221.13K6674.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Er ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von acht Jahren. Sein Dienstverhältnis endet am 31. März 2017. Mit Bescheid vom 4. März 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme mit dem Bildungsziel „Bachelor of Arts Fachbereich Betriebswirtschaft“ an der Hochschule O. in L. für die Zeit vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2019. Als weiterer Maßnahmeort ist in dem Bescheid die Anschrift„X.-------straße 00, 00000 N. “ genannt; dabei handelt es sich um den Campus N. der Hochschule. Weiter heißt es in dem Bescheid, für den Ausbildungsort N. stehe dem Kläger Trennungsgeld nicht zu, da er im Einzugsbereich der Bildungsstätte, nämlich weniger als 30 Kilometer entfernt, wohne. Beigefügt war eine Entfernungsmitteilung des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr, wonach die Entfernung zwischen der Wohnung „Q.---straße 00x, 00000 L. “ und der Ausbildungsstätte „X.-------straße 00, 00000 N. “ auf der (im Einzelnen aufgeführten) kürzesten verkehrsüblichen Fahrtstrecke 28,1 Kilometer betrage. Unter dem 29. März 2016 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Versagung von Trennungsgeld. Zur Begründung machte er geltend, die vom Geoinformationswesen der Bundeswehr zu Grunde gelegte Strecke sei absolut unverhältnismäßig. Eine wesentlich ökonomischere und schnellere Route betrage 33 Kilometer bei einer Zeitersparnis von 21 Minuten, also 55,2 %. Bei der kürzeren Strecke seien die Benzinkosten im Vergleich zur effizienteren Route um 20,9 % höher. Wegen der Unverhältnismäßigkeit von Zeit und Kosten beantrage er die Anerkennung der schnelleren und günstigeren Route. Die Beklagte wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 18. April 2016, zugestellt am 20. April 2016, zurück. Die Wohnung des Klägers liege im Einzugsgebiet, da die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Ausbildungsstätte unter Zugrundelegung einer üblicherweise befahrbaren Strecke weniger als 30 Kilometer betrage. Für das Kriterium der üblicherweise befahrenen Strecke sei auf die objektiv kürzeste Strecke abzustellen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handele. Zudem sei unerheblich, ob die Strecke die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte sei. Erfasst würden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Kraftfahrzeugen genutzt würden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar seien. Außer Betracht blieben nur Strecken, die - wie beispielsweise Feld- oder Wirtschaftswege ‑ üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt seien oder nicht benutzt werden könnten. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt werde, sei aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unbeachtlich. Es widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung, die zur Umgrenzung des Einzugsgebiets maßgebliche Strecke an subjektive Gegebenheiten anzupassen. Deshalb sei es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste benutzbare Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle (hier Ausbildungsstätte) abzustellen, ohne die tatsächlich genutzte Streckenführung oder die allgemeine Akzeptanz der Pkw-Benutzer zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 19. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht auf die kürzeste Strecke an, sondern auf die Strecke, die unter Zugrundelegung tatsächlicher Erwägungen als verhältnismäßig anzusehen sei. Das Gesetz stelle auf die „üblich befahrenen Strecke“ ab und gerade nicht auf die rechnerisch kürzeste Strecke. Die Ansicht der Beklagten verstoße daher gegen den Wortlaut des Gesetzes als Grenze der Auslegung. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssten vorliegend die gleichen Kriterien gelten wie bei der Entfernungspauschale nach dem Einkommensteuergesetz. Dort sei anerkannt, dass durchaus eine längere Fahrtstrecke anzusetzen sei, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sei und von dem Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass es aus Gründen der Gleichbehandlung auf die objektiv kürzeste Strecke ankomme, so müsste dies gerade auch für die Finanzverwaltung gelten, weil dort das Prinzip der Steuergleichheit zur Anwendung komme. Darüber hinaus verbiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu bewerten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. April 2016 zu verpflichten, ihm Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend und vertiefend führt sie im Wesentlichen aus: Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit beziehe sich nicht auf Trennungsgeldansprüche, sondern auf die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten. Die Entfernungspauschale werde für jeden Fahrtkilometer gewährt, ohne dass - wie beim Trennungsgeld - die vorgelagerte Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs erfolge, der von bestimmten Voraussetzungen wie etwa einer Mindestentfernung abhängig sei. Abgesehen davon würden Werbungskosten - anders als das Trennungsgeld - nicht tatsächlich ausgezahlt; als Ausfluss des steuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzips minderten sie lediglich die Steuerlast des Arbeitnehmers. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 4. März 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. April 2016 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind nach § 6 Abs. 3 SVG das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 SVG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 10a Abs. 1 SVG). Auf der Grundlage des § 10a Abs. 1 SVG hat die Bundesregierung die Berufsförderungsverordnung (BFöV) erlassen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BFöV sind Reise- und Trennungsauslagen (§ 23) nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig, soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind. Nach § 23 Abs. 1 BFöV sind bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die damit in Bezug genommene Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) bestimmt, dass Trennungsgeld nur gewährt wird, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt. Der Begriff des Einzugsgebiets erfährt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) folgende Definition: „ … es sei denn, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)“. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nicht, da er im Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG wohnt. Nach der Entfernungsermittlung durch das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, deren Ergebnis vom Kläger nicht angezweifelt wird, beträgt die kürzeste Fahrtstrecke zwischen seiner Wohnung und der Ausbildungsstätte (die hier an die Stelle des Dienstortes tritt) nur 28,1 Kilometer. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG vorgesehene Kriterium der „üblicherweise“ befahrenen Strecke unzutreffend angewandt, greift nicht durch. Maßgeblich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 57.76 ‑, ZBR 1977, 402 ff., der sich das Gericht anschließt, die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt. Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 57.76 ‑, a.a.O., ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 5 LA 129/13 ‑, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 14 ZB 07.1645 ‑, juris; VG Kassel, Urteil vom 12. September 1997 - 8 E 5003/93(3) ‑, juris; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Mai 2011 - 3 K 1612/09 -, juris. Nichts anderes folgt aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG. Die Vorschrift spricht von einer - und nicht von der - üblicherweise befahrenen Strecke. Hierauf abstellend bereits BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 57.76 ‑, a.a.O. Darin wird deutlich, dass sie allgemein nur die Abgrenzung zu solchen Strecken bezweckt, die nicht üblicherweise befahren werden, weil sie zwar vorhanden sind, aber - wie etwa Wirtschaftswege oder Anliegerstraßen - dem allgemeinen Durchgangsverkehr nicht zur Verfügung stehen. Solche Strecken müssen aus der Betrachtung ausscheiden. Ein weitergehender Regelungszweck ‑ etwa im Sinne einer Berücksichtigung der schnellsten und/oder kostengünstigsten Route, wie der Kläger dies für geboten hält - lässt sich der Formulierung dagegen nicht entnehmen. Die Ausführungen des Klägers zur Entfernungsermittlung bei der einkommensteuerrechtlichen Kilometerpauschale führen schon deshalb nicht weiter, weil es sich bei der Einkommensteuer einerseits und dem Trennungsgeldrecht andererseits um jeweils eigene Regelungsmaterien handelt; der Kläger weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz es nicht verbietet, unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu bewerten. Daher ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gewährung von Trennungsgeld - anders als die Kilometerpauschale - an eine Mindestentfernung zu knüpfen und hierbei aus Gründen der Gleichbehandlung und nicht zuletzt auch der Praktikabilität generalisierend auf die kürzeste Entfernung abzustellen. Nur so kann der Verwaltungsaufwand begrenzt und Streit zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten/Soldaten darüber, welche Strecke die günstigste auf dem Weg zum Dienstort ist, ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 57.76 ‑, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.168,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Höhe orientiert sich an Ziffer 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) und entspricht dem Jahresbetrag des geltend gemachten Trennungsgeldes von monatlich 264,00 Euro.