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Beschluss

22 L 3414/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1216.22L3414.16A.00
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Leitsätze

Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gemäß §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG begegnet bei einem an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose erkrankten, subsidiär Schutzberechtigten ernstlichen Zweifeln, weil ihm in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U.        J. T.     aus L.       beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 11569/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 wird insoweit angeordnet, als darin Bulgarien als Zielstaat benannt ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gemäß §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG begegnet bei einem an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose erkrankten, subsidiär Schutzberechtigten ernstlichen Zweifeln, weil ihm in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. J. T. aus L. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 11569/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 wird insoweit angeordnet, als darin Bulgarien als Zielstaat benannt ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 6. Oktober 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 11569/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 insoweit anzuordnen, als darin Bulgarien als Zielstaat benannt ist, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe gewahrt, wie sich dem Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post als Einschreiben am 27. September 2016 entnehmen lässt (gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Zugangsfiktion am 30. September 2016). Die Antragstellung am 6. Oktober 2016 ist damit fristgerecht erfolgt. Der Antrag ist auch begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem privaten Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland während seines Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. September 2016 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar liegen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG erforderlichen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes vor. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers in Ziffer 1 des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil ihm ausweislich der Mitteilung der bulgarischen Behörden vom 26. August 2016 bereits am 12. April 2015 in Bulgarien subsidiärer Schutz ( subsidiary protection ) und damit internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden war. Obwohl das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers damit nicht materiell geprüft hat, wurden mit dieser Entscheidung die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG genannten Schutzformen abgelehnt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Unzulässigkeitsentscheidung ist dem Gericht im vorliegenden Verfahren nicht eröffnet, weil sie bestandskräftig ist. Mit seinem Klageantrag hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren lediglich das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG geltend gemacht und den Bescheid des Bundesamtes angefochten, soweit er dem entgegensteht. Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung wird von diesem Klageantrag – auch nach Auslegung am Maßstab des § 88 VwGO – nicht erfasst. Denn die allein geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind für diese Entscheidung nicht rechtserheblich. Auch hat das Bundesamt gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG festgestellt, dass im Falle des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides). Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, soweit darin Bulgarien als Zielstaat genannt ist, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG. Zwar steht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch der Staat in der Androhung zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf und nach Satz 3 dieser Vorschrift bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nur „im Übrigen unberührt“, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellt. Hieraus folgt, dass die Abschiebungsandrohung zwar nicht insgesamt, aber doch im Hinblick auf den in ihr benannten Zielstaat rechtswidrig ist, wenn in Bezug auf diesen Staat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, juris, Rdn. 12, 18. Es spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass im Falle des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Bulgarien ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK. Die Vorschrift des Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris, Rdn. 98 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 253. Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Zwar haben international Schutzberechtigte nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ebenso wie Einheimische Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 Euro, der jedenfalls theoretisch von den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Die Kosten für Arzneimittel sind davon nicht abgedeckt. Vgl. UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12; Bericht von Pro Asyl aus April 2015: „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, S. 36. Beim Fehlen einer Krankenversicherung ist eine medizinische Notfallversorgung sichergestellt, vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5. Bulgarien verfügt jedoch nicht über ein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 399/14 -, juris, Rdn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 - 13 K 4468/15.A -, juris, Rdn. 91 und Urteil vom 14. November 2016 ‑ 12 K 5984/16.A ‑, juris, Rdn. 42. Dabei haben international Schutzberechtigte für die Durchsetzung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden. So ist Voraussetzung für den Zugang zu staatlicher Unterstützung, dass der Nachweis über eine Unterkunft erbracht wird, wobei es für international Schutzberechtigte schwierig ist, eine Unterkunft zu finden. Ihnen droht in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit nach wie vor die Obdachlosigkeit. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; lediglich in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monaten nach Anerkennung in den Einrichtungen bleiben. Siehe hierzu den Bericht von Pro Asyl aus April 2015: „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, S. 33 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2. Sie können auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Ihnen bleibt daher nur die Möglichkeit, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist äußerst erschwert und Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten nur wenige. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris , Rdn. 53 ff. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden treten regelmäßig Schwierigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse der bulgarischen Sprache auf, wobei lediglich in den Aufnahmezentren für Asylbewerber Sprachkurse angeboten werden. Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 7. Nach diesen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers spricht alles dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und eine drohende existenzielle Notlage aus eigener Kraft abzuwenden. Der 22-jährige, männliche Antragsteller ist zwar dem Grunde nach erwerbsfähig. Er ist jedoch gegenwärtig mittellos und leidet an einer behandlungsbedürftigen produktiven Lymphknotentuberkulose. Er bedarf daher eines besonderen Schutzes, der vorliegend nicht gewährleistet ist. Die Erkrankung folgt aus dem vorgelegten Bericht des Krankenhauses N. -I. in L. vom 8. Juni 2016 aus dem hervorgeht: Der Antragsteller sei vom 6. April 2016 bis zum 14. April 2016 stationär behandelt worden. Bei ihm seien eine Lymphadenopathie cervikal links (Schwellung der Halslymphknoten) bei produktiver TBC sowie eine temporäre Bakteriämie (Einschwemmung von Bakterien in den Blutkreislauf) diagnostiert worden. Zudem sei bereits ein Lymphknoten – ohne Komplikationen – operativ entfernt worden. Auf Grund der Tuberkulose sei eine promte sechsmonatige antituberkulostatische Therapie indiziert. Auch aus dem Bericht von B. B1. T1. (Internist, Pneumologe, Allergologe) vom 9. Juni 2016 geht hervor, dass der Antragsteller an einer Tuberkulose der peripheren Lymphknoten erkrankt sei. Nach Erhalt der Laborwerte und einer augenärztlichen Vorstellung erfolge die Einleitung einer Vierfachtherapie. Ferner bestätigt L1. W. W. (Praktischer Arzt) in seiner Bescheinigung vom 12. Oktober 2016, dass sich der Antragsteller seit Juni 2016 in laufender tuberkulostatischer Behandlung beim Lungenarzt befinde. Der Antragsteller hat zudem gegenüber dem Bundesamt im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 22. Juni 2016 (Zweitbefragung) angegeben, zur Behandlung der Tuberkulose Pyrafat 500 mg, Rifampicin 600 mg sowie Isozid 100 mg und 200 mg einnehmen zu müssen. Den vorgelegten Unterlagen selbst ist der Schweregrad der Tuberkulose-Erkrankung des Antragstellers oder inwiefern er auf eine fortdauernde, ununterbrochene Therapie angewiesen ist, nicht mit letzter Gewissheit zu entnehmen. Es ist jedoch als gesicherte Erkenntnis anzusehen, dass ein an Tuberkulose Erkrankter auf die fortlaufende und gegebenenfalls ärztlich überwachte Medikamenteneinnahme angewiesen ist, da ein frühzeitiger Abbruch der Behandlung oder die nicht konsequente Medikamenteneinnahme die Resistenzentwicklung fördert und zu Therapieversagen und Rückfällen führen kann. Vgl. Tuberkulose-Behandlung, Stationäre oder ambulante Tuberkulose-Therapie, abrufbar unter: http://www.tuberkulose-ratgeber.de/therapie/kombinationstherapie/ambulante-stationaere-Behandlung; Freundeskreis für Internationale Tuberkulosehilfe, abrufbar unter: http://www.tbhilfe.org/?page_id=72; Ärzte ohne Grenzen, Tuberkulose, abrufbar unter: https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/medikamentenkampagne/tuberkulose. Eine nach diesen Maßstäben erforderliche fortdauernde medikamentöse Therapie ist im Falle des Antragstellers nicht sichergestellt. Die notwendigen Medikamente dürften ihm in Bulgarien gar nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Da ihm als international Schutzberechtigtem mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit droht und er in diesem Fall einen Anspruch auf Sozialhilfe nicht erfolgreich geltend machen kann, dürfte ihm der Zugang zum Gesundheitssystem aus finanziellen Gründen faktisch verwehrt sein. Selbst wenn es ihm gelingen sollte, seinen Anspruch auf staatliche Leistungen durchzusetzen und eine Krankenversicherung abzuschließen, wären die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Medikamente hiervon nicht gedeckt. Der Umstand, dass jedenfalls eine Notfallversorgung sichergestellt ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn durch die Notfallversorgung ist lediglich die Behandlung von unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzungen oder Erkrankungen gewährleistet. Eine fortdauernde Versorgung mit – wie hier – nicht überlebenswichtigen Medikamenten ist davon nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund dürfte in Bezug auf Bulgarien auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auf Grund der unsicheren medizinischen Versorgungslage in Bulgarien kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der auf eine fortdauernde ärztliche Behandlung angewiesene Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin in absehbarer Zeit in eine lebensgefährliche existenzielle Notlage, d.h. in eine extreme Gefahrenlage geraten könnte, die – auch unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wonach es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in der Lage sein wird, für sich eine ausreichende Existenzgrundlage einschließlich der Beschaffung der notwendigen Medikamente zu schaffen, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, zum Vormund seines minderjährigen Bruders bestellt worden zu sein, handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an die besonderen Gegebenheiten im Abschiebungszielstaat anknüpfendes Hindernis. Derartige inlandsbezogene Abschiebungsverbote wären daher nicht vom Bundesamt, sondern allein von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).