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Urteil

17 K 3923/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1216.17K3923.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 24. März 2016 mit den sinngemäßen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. März 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Darüber hinaus besteht – ungeachtet der Frage, ob insoweit die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen – kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2016, mit welchem die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. März 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind. a. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑, juris Rn. 13. Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 27. Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 29. Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 31. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 22. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen schon die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor, denn die Kläger haben einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für sie günstigeren Entscheidung nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Die Kläger haben im Kern lediglich das bereits im Erstverfahren geltend gemachte Verfolgungsschicksal wiedergegeben, was naturgemäß nicht zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen und einer nachfolgenden günstigeren Entscheidung führen kann. 2. Die Kläger haben – ungeachtet der Frage, ob insoweit die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen – auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Bezüglich des Klägers zu 1) bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten. b. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) bestehen mit Blick auf die von ihr im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemachte Erkrankung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines – hier einzig in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. aa. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Dabei dient der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht dazu, dem Ausländer eine „Heilung“ oder Besserung seiner Krankheit bzw. seiner Beschwerden unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern allein dazu, ihn vor gravierenden und alsbald eintretenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bei Rückkehr in sein Heimatland zu bewahren, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 17 L 654/16.A –, juris Rn. 20. bb. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Berichte des N. Hospitals in X. vom 16. März 2016, 18. April 2016, 21. April 2016, 10. Mai 2016, 12. Mai 2016, 13. Juni 2016, 21. September 2016 und 4. November 2016 wurde bei der Klägerin zu 2) im April 2016 eine Darmkrebserkrankung mit Metastasenbildung in der Leber diagnostiziert. Daraufhin wurden der im Dickdarm befindliche Tumor sowie die in der Leber vorhandenen Metastasen operativ entfernt und nachfolgend eine Chemotherapie durchgeführt, die am 4. November 2016 abgeschlossen wurde. Im ärztlichen Abschlussbericht vom 4. November 2016 wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Tumorformel bestehe ein sehr hohes Risiko eines Rezidivs. Zum Zwecke der Tumornachsorge wird eine Wiedervorstellung der Klägerin zu 2) im Mai 2017 empfohlen. Hiervon ausgehend droht der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr nach Albanien indes keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Krebserkrankungen wie die bei der Klägerin zu 2) aufgetretene Darmkrebserkrankung sind in Albanien grundsätzlich behandelbar. Etwas Abweichendes ist hierzu nicht vorgetragen. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Auskunftslage mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse auch nicht ersichtlich, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 17 L 654/16.A –, juris Rn. 22. Eine medizinische und therapeutische Versorgung ist allgemein in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken kann grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016 (Stand: Mai 2016), S. 13 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 – zu Frage 22 und vom 1. Juni 2012; siehe bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 17 L 654/16.A –, juris Rn. 23. Insbesondere sind Personen, die an Krebs erkrankt sind über die staatliche Krankenversicherung abgedeckt und zwar ohne eine jährliche Versicherungsprämie zahlen zu müssen, vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 17 L 654/16.A –, juris Rn. 25. Auch gibt es spezielle Krankenhäuser in denen sich Krebspatienten behandeln lassen können. Eine bei der Klägerin zu 2) möglicherweise zukünftig erforderlich werdende weitere Chemotherapie kann grundsätzlich zumindest in Tirana durchgeführt werden. Um Zugang zu der dortigen Abteilung für Onkologie zu erhalten, werden ein Gesundheitsbuch sowie eine Überweisung des Hausarztes benötigt. Das Gesundheitsbuch kann auch von Arbeitslosen, die keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen beantragt werden, vgl. zum Ganzen IOM vom 4. September 2014 – ZC145, aufgerufen am 8. Dezember 2016, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Rueckkehrfragen/MedVer/2014/20140904_himare-quiparo-albanien-medvers_dl.pdf?__blob=publicationFile; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 17 L 654/16.A –, juris Rn. 27. Ist die Behandelbarkeit der Erkrankung sowie die Möglichkeit der Durchführung einer weiteren Chemotherapie in Albanien damit gewährleistet und ist diese auch grundsätzlich für die Klägerin zu 2) zugänglich, kann folglich offen bleiben, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) „alsbald“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach ihrer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern würde. Sollte die Klägerin zu 2) die zu ihrer weiteren Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der grundsätzlich kostenlosen Leistung der Krankenversicherung bestimmte spezielle Medikamente nicht erfasst wären ‑, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihr die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt bliebe. Denn sie wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte, vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59.02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG); VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 17 L 654/16.A –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 64. Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG –) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 ‑ 17 L 654/16.A –, juris Rn. 33. Für eine solche extreme und konkrete Gefahrenlage sind indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn dargelegt. Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar durchaus insbesondere bei der schweren Erkrankung der Klägerin zu 2) bereits in vergleichsweise jungen Jahren (32 Jahre) nachvollziehbar, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A – juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2016 – 17 L 654/16.A –, juris Rn. 36. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).