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Urteil

2 K 7762/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1212.2K7762.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1964 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger bestand am 21. Februar 1995 an der Fachhochschule für Musik und Theater I. im Studiengang Klavier seine Diplomprüfung. Diese Prüfung erkannte die Bezirksregierung E. am 21. März 2006 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an. In der Zeit vom 9. August 2006 bis zum 8. August 2008 absolvierte der Kläger seinen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Für diese Zeit erfolgte eine Einstellung als tarifangestellte Lehrkraft am T. -Gymnasium in E1. (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. August 2006). Am 8. August 2008 bestand der Kläger die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Unter dem 25. Juni 2008 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und erklärte zugleich sein Einverständnis, dass die Bearbeitung des Antrags bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in den anhängigen Musterverfahren ruht. Mit Arbeitsvertrag vom 6. August 2008 wurde der Kläger ab dem 9. August 2008 auf unbestimmte Zeit als tarifangestellte Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 begehrte der Kläger erneut seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die (nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12) unwirksame Höchstaltersgrenze. Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hob der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres an. Die Bezirksregierung E. lehnte den neuerlichen Verbeamtungsantrag mit Bescheid vom 31. Mai 2016, zugestellt am 3. Juni 2016, unter Hinweis auf die vorgenannte gesetzliche Regelung ab. Der Kläger hat am 30. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe seinen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Jahre 2006 mit Blick auf den damals geltenden Mangelfacherlass, der sich auch auf das Unterrichtsfach Musik erstreckt habe, angetreten. Nach der damaligen Erlasslage sei eine Einstellung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Diese Altersgrenze habe er erst im Jahre 2009 und damit nach dem Bestehen seiner Zweiten Staatsprüfung überschritten. Das Auslaufen dieser Erlasslage sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Im Übrigen sei ihm im Jahre 2008 eine im Ergebnis unwirksame Höchstaltersgrenze entgegengehalten worden. Dies könne ebenso wenig zu seinem Nachteil gereichen, wie der Umstand, dass er die nunmehr geltende Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten habe. Davon abgesehen entspreche die Neuregelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze nicht den vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 21. April 2015 aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit erfordere nicht, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres festzusetzen. Der Landesgesetzgeber habe verkannt, dass Beamtenbewerber wie der Kläger bereits vor der angestrebten Übernahme in das Probebeamtenverhältnis eine hinreichende Altersversorgung aufgebaut hätten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 31. Mai 2016 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Bezirksregierung E. ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es unzutreffend sei, dass der Verbeamtungsantrag des Klägers vom 25. Juni 2008 nicht beschieden worden sei. Dieser Antrag sei vielmehr mit Abschluss des Arbeitsvertrages konkludent abgelehnt worden. Aus der Erlasslage könne der Kläger für sich keinen rechtserheblichen Vorteil ableiten, weil die Anhebung der Altersgrenze letztmalig für den Einstellungsjahrgang 2006/2007 gegolten habe. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 8. November 2016 übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2016 und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Denn der Kläger überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Bezirksregierung E. eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 16. Juni 2015 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW (a. F.) nicht getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 16. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW, - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die mit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2016 nunmehr inhaltsgleich in § 14 Abs. 3 LBG NRW überführt wurde, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet der am 12. August 1964 geborene Kläger seit dem Ablauf des 12. August 2006. Unerheblich ist nach alledem, dass nach der damaligen Erlasslage in Mangelfächern wie etwa Musik eine Verbeamtung noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgen konnte. Abgesehen davon, dass der Erlass letztmalig für das Einstellungsjahr 2006/2007 galt, kommt es – wie ausgeführt – auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten. Vgl. auch jüngst BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11. 15 -, juris (Pressemitteilung), wonach die Neuregelung (Vollendung des 42. Lebensjahres) verfassungsgemäß ist. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, bei der Neuregelung sei unberücksichtigt geblieben, dass tarifangestellte Lehrer wie der Kläger bereits eine Altersversorgung aufgebaut hätten. Soweit nach den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts eine Anrechnung von Rentenansprüchen auf das Ruhegehalt möglich ist, stellt dies die Rechtfertigung der Einstellungshöchstaltersgrenze nicht in Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verschiebung des Verhältnisses von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit durch die Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts ausgeglichen werden kann, aber eben auch Einstellungshöchstaltersgrenzen dazu beitragen können, von vornherein eine derartige Verschiebung im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 87. Die Möglichkeit der Einführung von Höchstaltersgrenzen stellt sonach eine zulässige Vorgehensweise des Gesetzgebers zur Erhaltung der Finanzierbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung neben der Möglichkeit versorgungsrechtlicher Anpassungen dar. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist, damit er den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 90. Schließlich begegnet die Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 14 LBG NRW keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken und es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 AGG vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 60. Als legitimes Ziel, das eine Ausnahme vom unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. C) der Richtlinie 2000/78/EG – wie auch in § 10 Nr. 3 AGG – ausdrücklich die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand anerkannt. Eben dieses Ziel verfolgt die hier streitige Höchstaltersgrenze. Soweit sie zur Erreichung des Ziels darüber hinaus angemessen und erforderlich sein muss, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels über einen weiten Wertungsspielraum. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 67. Diesen hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten. Der Kläger kann sein Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 A 2501/10 – (juris) entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Hier liegt der Fall allerdings anders. Ob das OVG NRW an dieser Rechtsprechung angesichts der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 10. November 2016 - 2 C 11. 15 -, a.a.O. - festhält, bleibt abzuwarten. Darauf kommt es hier jedoch auch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Überalterung des Klägers ist nicht während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingetreten. Der früher gestellte Verbeamtungsantrag des Klägers wurde mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 6. August 2008 konkludent abgelehnt. Dagegen ist der Kläger nicht vorgegangen. Diese Ablehnung ist mithin bestandskräftig geworden und bleibt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 unberührt, vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Auch die Nichtbescheidung des erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 gestellten Antrags vom 16. Juni 2015 durch die Bezirksregierung E. während des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW am 31. Dezember 2015 rechtfertigt angesichts des umgehend nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens und der zu erwarten gewesenen baldigen Entscheidung des Gesetzgebers keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aus Billigkeitsgründen nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.