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Urteil

5 K 10615/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1206.5K10615.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid und macht sie sich zu eigen und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen. Das Schutzbegehren des Klägers ist auch nicht etwa allein deswegen begründet, weil er Hindu ist. Hindus sind in Bangladesch keiner Gruppenverfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser religiösen Gemeinschaft ausgesetzt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 – zur Rechtslage nach der früher geltenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 – sog. Qualifikationsrichtlinie – und nach dem Aufenthaltsgesetz alter Fassung Folgendes ausgeführt: „Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms … – ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt…. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten …. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist … Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann … An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird.“ Diese Ausführungen sind entsprechend anwendbar auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der „Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ sowie der §§ 3 ff. AsylVfG in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Umsetzung der genannten Richtlinie gefunden haben. Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht der Annahme einer Gruppenverfolgung von Hindus in Bangladesch eine fehlende „Verfolgungsdichte“ im oben dargelegten Sinne entgegen. Denn es kann aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden, dass die in Bangladesch gegen Hindus gerichteten, ihrer Schwere nach relevanten Verfolgungsschläge so dicht fielen, dass für jeden Hindu dort nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde. Der Anteil der Hindu an der Bevölkerung Bangladeschs ist mit ca. 9 % groß. Da in Bangladesch etwa 156 Millionen Menschen leben, umfasst die Gruppe der Hindus rund 14 Millionen Menschen. Vgl. Länderinformation des Auswärtigen Amtes zu Bangladesh von April 2014; D-A-CH, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 25. Einschränkungen in der religiösen Betätigung durch staatliche Behörden gibt es grundsätzlich nicht. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2008, S. 12. Zwar sind Hindus - neben Anfeindungen und wirtschaftlichen Diskriminierungen im täglichen Leben - vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849 – und vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049 -, sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2008, S. 12, gelegentlich Ziel gewalttätiger Übergriffe aus selten religiös, vornehmlich aus politisch oder wirtschaftlich motivierten Gründen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049 -. Gemäß den Berichten über Anfeindungen bzw. Übergriffe auf Hindus finden diese ganz überwiegend im ländlich-dörflichen Umfeld, seltener in Distriktstädten, kaum in den großen Städten des Landes statt. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849 – und vom 18. August 2014 – 508-516.80/48049 – , Zu gewaltsamen Übergriffen auf die Hindus war es beispielsweise im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen von Oktober 2001 gekommen, ohne dass eine gezielte, aktive oder gar systematische Beteiligung von Sicherheitskräften oder staatlichen Stellen festzustellen gewesen wäre, die allerdings auch nur zögerlich eingeschritten sind. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849 -. Seinerzeit war nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes Hintergrund für die Welle von Übergriffen gegen Hindus - wie auch gegen andere religiöse und ethnische Minderheiten -, dass diese als Wähler der - derzeit wieder regierenden, damals unterlegenen Vorgängerregierungspartei - Awami League gelten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849 -. Nach der Wahl von Oktober 2001 bemühte sich die neue Regierung nach ihrem Amtsantritt darum, die Sicherheitslage für Hindus zu verbessern. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 - 508-516.80/43849 -. Im September 2012 wurden buddhistische und hinduistische Tempel im Distrikt Cox’s Bazar gestürmt und niedergebrannt, nachdem ein Buddhist im Internet eine Fotografie des Koran publiziert hatte. Vgl. D-A-Ch, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 25. Im Februar 2013 kam es nach einem Todesurteil gegen einen islamischen Führer in einem Zeitraum von zwei Wochen zu gewaltsamen Übergriffen auf Hindus. Vgl. USDOS International Religious Freedom Report - Bangladesh – 2013 vom 28. Juli 2014 (s. B. II.2 der Erkenntnisliste). Auch zur Zeit der Parlamentswahlen im Januar 2014 kam es in mehreren Städten zu gewaltsamen Zwischenfällen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049 -. Gegenwärtig ist die Lage für Hindus in Bangladesch aber wieder stabil. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049 -. Trotz verschiedener Ausschreitungen in bestimmten Distrikten hat sich die Lage seit dem Ende der Regierung BNP/Jamaat-e-Islami im Jahr 2007 verbessert. So können etwa Opfer religiös motivierter Ausschreitungen bei der Polizei Klage einreichen und werden im Allgemeinen auch durch die von der Awami-League kontrollierten Behörden geschützt. Vgl. D-A-Ch, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 25. Auch wenn in der immer wieder von gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägten „politischen Kultur“ Bangladeschs, vgl. dazu D-A-Ch, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 7 ff. (Kap. 2.1: Institutionelle Instabilität und gewaltsame politische Auseinandersetzungen), ein effektiver Schutz der Hindus durch den Staat - wie aber der Schutz anderer Bürger auch - nur bedingt stattfinden kann, versuchte die Regierung - auch unter massivem Druck der internationalen Gemeinschaft - nach den Zwischenfällen im Januar 2014 schnellstmöglich für Aufklärung zu sorgen und hat zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049 -. Zudem erfahren Hindus Unterstützung durch die Polizei oder lokale Eliten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 - 508-516.80/48049 -. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der Hindu in Bangladesch in letzter Zeit erheblich verschlechtert hätte, bestehen nicht. Für eine solche Annahme geben die klägerseits eingereichten Internetauszüge keinen Anlass, weil sie sich auf Vorfälle beziehen, die vor der bereits mehrfach zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 2014 lagen. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerseite auf das gegenwärtige Bootsflüchtlingsdrama in Südostasien, da dieses bekanntermaßen vornehmlich die Volksgruppe der Rohingya betrifft. Angesichts der Größe der Gruppe der Hindus sowie der Tatsache, dass schwerwiegende Übergriffe auf diese Gruppe einen örtlich und zeitlich begrenzten, anlassbezogenen Charakter hatten und keine Anzeichen für eine aktive staatliche Unterstützung der Gewalttätigkeiten gegen Hindus bestehen, sind die gegen Hindus gerichteten Verfolgungshandlungen noch als eine Vielzahl einzelner Übergriffe zu bewerten, die ggf. als anlassgeprägte Einzelverfolgungen dem Betroffenen einen Schutzanspruch zu vermitteln vermögen, sie sind aber kein Beleg für eine Gruppenverfolgung der Hindus. Vgl. im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. April 2015 – 16 A 688/14.A –. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Einzelverfolgung des Klägers als Hindu besteht nicht. Dagegen spricht, dass er nach dem vereinzelt gebliebenen Übergriff im Jahre 1995 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000 jahrelang unbehelligt in Bangladesch leben konnte. Aus dem Vortrag ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Vgl. zu den Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 ‑ 9 C 12.99 ‑; mit weiteren Hinweisen. Die hier in Rede stehenden Gründe, die der Kläger gegen seine Abschiebung geltend macht, sind lediglich inlandsbezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.