OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 L 3785/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1201.17L3785.16A.00
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 14. November 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 13251/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2016 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind sie in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und ebenso keiner hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. November 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Unterstellt der im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt am 21. Oktober 2016 geschilderte Vortrag der Antragsteller – Probleme mit den privaten Gläubigern des Antragstellers zu 1) wegen säumiger Geldschulden – träfe zu, handelte es sich ersichtlich um keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG. Beide Antragsteller haben keine Schwierigkeiten mit staatlichen oder quasistaatlichen Stellen vorgebracht. Sofern von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG (den privaten Gläubigern) eine Verfolgung ausginge oder drohte, mangelte es an der Einschlägigkeit eines der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Entsprechend angedrohte Gewalt stellt insoweit keinen asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Tatbestand dar, sondern ist der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen. Unbeschadet dessen, könnte den Antragstellern auch angesonnen werden, bei der albanischen Polizei Schutz vor den vermeintlichen Bedrohungen zu suchen. Die albanischen Sicherheitsbehörden als Teil des albanischen Staates sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem befürchteten Schaden durch hier in Rede stehendes kriminelles Unrecht Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 24ff., jew. m.w.N.; speziell zur Blutrache: Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 25. November 2016. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen der Antragsteller wäre bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen. Etwas substantiiert Abweichendes haben sie auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, selbst um Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Vielmehr gehört es gerade typischerweise zum Bedrohungsinstrumentarium krimineller Personen, mit Gewalt gegenüber der Familie oder Angehörigen zu drohen, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dagegen die Polizei einzuschalten ist geboten und auch zumutbar. Insoweit haben sich die Antragsteller selbst einer greifbaren Schutzmöglichkeit begeben. 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben über Österreich auf dem Landweg mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen - wie unter I. 1. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. 3. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine beachtlichen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. verwiesen. 4. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für den nach eigenem Vortrag zwischen 1998 und 2010 an Kehlkopfkrebs erkrankten und in Albanien operierten Antragsteller zu 1) besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, 2 AufenthG i.d.F. vom 11. März 2016 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine solche Gefahr liegt nach der gesetzlichen Legaldefinition nur vor, bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13. Dabei dient der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht dazu, dem Ausländer eine „Heilung“ oder Besserung seiner Krankheit / seiner Beschwerden unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern allein dazu, ihn vor gravierenden - d.h. nicht jeder - und alsbald eintretenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bei Rückkehr in sein Heimatland bewahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31ff. m.w.N. a. Ungeachtet der Frage, ob die von dem Antragsteller zu 1) vorgetragene Erkrankung ausgeheilt ist – irgendwie geartete Nachweise über die Erkrankung selbst, eine Therapie oder ein Rezidiv fehlen völlig –, sind jedenfalls Krebserkrankung in Albanien grundsätzlich behandelbar. Etwas Abweichendes ist hierzu nicht vorgetragen, zumal der Antragsteller zu 1) selbst angibt, in Albanien wegen des Kehlkopfkrebses operiert und damit behandelt worden zu sein. Entsprechendes ist auch nach der derzeitigen Auskunftslage mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse nicht ersichtlich. Eine medizinische und therapeutische Versorgung ist allgemein in Albanien gewährleistet und zugänglich. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten für das günstigste Generikum bei Standard-Medikamenten, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22 und vom 1. Juni 012; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f. Insbesondere sind auch Personen, die an Krebs erkrankt sind oder waren über die staatliche Krankenversicherung abgedeckt und zwar ohne eine jährliche Versicherungsprämie zählen zu müssen, vgl. Bundesasylamt Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien vom August 2013, S. 18f. Auch gibt es Krankenhäuser in denen sich der Antragsteller zu 1) speziell gegen Krebs behandeln lassen kann, wie er das ja auch operativ getan hat. Eine gegebenenfalls benötigte Chemotherapie kann grundsätzlich zumindest in Tirana durchgeführt werden. Um Zugang zu der dortigen Abteilung für Onkologie zu erhalten, werden ein Gesundheitsbuch sowie eine Überweisung des Hausarztes benötigt. Das Gesundheitsbuch kann auch von Arbeitslosen, die keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, beantragt werden, vgl. zum Ganzen IOM vom 4. September 2014 - ZC145, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Rueckkehrfragen/MedVer/2014/20140904_himare-quiparo-albanien-medvers_dl.pdf?__blob=publicationFile, aufgr. am 25. November 2016. Damit ist die Behandelbarkeit der Erkrankung – so sie denn überhaupt noch gegeben ist –in Albanien gewährleistet und auch grundsätzlich zugänglich. b. Sollte der Antragsteller zu 1) die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der grundsätzlich kostenlosen Leistung der Krankenversicherung bestimmte spezielle Medikamente nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte, vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. Für eine solche extreme und konkrete Gefahrenlage sind indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn dargelegt. c. Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar nachvollziehbar, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber zu 1) muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. - zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f. Dies ist nunmehr auch vom Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zum Ausdruck gebracht worden, in dem es heißt, es sei nicht erforderlich - im Sinne der Begründung eines Abschiebungsverbotes -, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Soweit Einwendungen gegen die Abschiebung selbst im Raume stünden, etwa wegen eventuell fehlender Reisefähigkeit, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden, vgl. std. Rspr. – schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rn. 14 m.w.N. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.