Urteil
2 K 7273/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1129.2K7273.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1959 geborene Kläger bestand am 00.00.1990 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Nach seinen eigenen Angaben war er vom 15. Juni 1990 bis zum 30. September 1995 bei der Katholischen Pfarrgemeinde St. M. in I. hauptberuflich beschäftigt. Darüber hinaus übte er vom 1. August 1990 bis zum 30. September 1995 eine nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer für Sport und katholische Religion an der Bergberufsschule in I. aus. Seit dem 1. Oktober 1995 ist der Kläger unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1995). Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 beantragte er seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Berücksichtigung von Erziehungszeiten für seine drei Kinder D. (geboren am 00.00.1983), M1. (geboren am 00.00.1986) und G. (geboren am 00.00.1990). Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. unter dem 23. März 1999 wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze ab. Kindererziehungszeiten könnten nicht anrechnet werden, da die Kindererziehung - angesichts der beruflichen Tätigkeiten des Klägers vom 1. August 19990 bis zum 1. Oktober 1995 - nicht ursächlich für die eingetretene Verzögerung der Einstellung gewesen sei. Mit Schreiben vom 12. März 2000 wandte sich der Kläger mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen mit dem Begehren, in das Probebeamtenverhältnis übernommen zu werden. Der Petitionsausschuss sah angesichts der bestehenden Rechtslage keine Veranlassung, der Landesregierung Maßnahmen zu empfehlen, die zu einer Verbeamtung des Klägers führen würden (Beschluss vom 20. Juni 2000). Unter dem 3. Juni 2015 begehrte der Kläger erneut seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die (nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12) unwirksame Höchstaltersgrenze. Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hob der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres an. Unter dem 22. März 2016 hörte die Bezirksregierung E. den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Verbeamtungsantrages wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze an. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2016 und verwies darauf, dass zum Zeitpunkt der Stellung seines Verbeamtungsantrages eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht bestanden habe. Die Bezirksregierung E. lehnte den neuerlichen Verbeamtungsantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2016 unter Hinweis auf die vorgenannte gesetzliche Regelung ab. Der Kläger hat am 14. Juni 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe jedenfalls im Zeitpunkt seines früher - im Jahre 1999 - gestellten Verbeamtungsantrages die auf die Vollendung des 40. beziehungsweise 42. Lebensjahres angehobene Altersgrenze eingehalten. Ihm sei damals zu Unrecht die auf die Vollendung des 35. Lebensjahres abzielende unwirksame Höchstaltersgrenzen entgegengehalten worden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er am 3. Juni 2015 und damit zu einem Zeitpunkt den nunmehr streitgegenständlichen Antrag gestellt habe, in dem gar keine Altersgrenze bestanden habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 4. November 2016 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 23. Mai 2016 und Neubescheidung seines auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Denn der Kläger überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Bezirksregierung E. eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 3. Juni 2015 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW (a. F.) nicht getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 16. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW, - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die mit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2016 nunmehr inhaltsgleich in § 14 Abs. 3 LBG NRW überführt wurde, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet der am 00.00.1959 geborene Kläger seit dem Ablauf des 00.00.2001. Die Höchstaltersgrenze überschreitet der Kläger auch unter Berücksichtigung einer möglichen Erhöhung um insgesamt sechs Jahre aufgrund der Betreuung seiner Kinder nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten tatsächlich vorliegen, kommt es daher nicht an. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten. Vgl. auch jüngst BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 2 C 11. 15 -, juris (Pressemitteilung), wonach die Neuregelung (Vollendung des 42. Lebensjahres) verfassungsgemäß ist. Der Kläger kann sein Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 A 2501/10 – (juris) entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Ob das OVG NRW an dieser Rechtsprechung angesichts der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 10. November 2016 - 2 C 11. 15 -, a.a.O. - festhält, bleibt abzuwarten. Darauf kommt es hier jedoch auch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Überalterung des Klägers ist nicht während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.