Urteil
5 K 4299/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1123.5K4299.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen für die streitgegenständliche Grundbesitzung mit der postalischen Bezeichnung „An der M. 0“ in L. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000). Der Kläger ist Eigentümer des 1002 m² großen, bebauten Grundstücks. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 H, der für das in seinem Geltungsbereich liegende Grundstück die Geschossflächenzahl von 0,25 festsetzt (Bl. 3 d. Beiakte Heft 4). Der am 21. Dezember 2012 fertig gestellte öffentliche Kanal, der der Entwässerung des klägerischen Grundstücks dient, verläuft in der Straße „An der M. “. Der Anschluss des klägerischen Grundstückes an den öffentlichen Kanal erfolgte am 25. August 2012 (Bl. 32 d. Beiakte Heft 4), wobei nur eine Teilanschlussmöglichkeit für das Schmutzwasser besteht. Auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse vom 12. Dezember 2002 (Vorlagennummer 4062/02) und vom 17. Juli 2003 (Vorlagennummer 4646/03) ordnete die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die Erfüllung ihrer Entwässerungsaufgabe neu; die dabei gewählte Organisation der Aufgabenerledigung hatte auch zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung Bestand. Im Rahmen der Neuordnung schuf die Beklagte zum einen die „Stadtentwässerung L. “, eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung. In diesen Eigenbetrieb brachte sie das städtische Entwässerungsanlagevermögen ein. Ferner bedient sich die Beklagte seit der Neuordnung bei der Erfüllung ihrer Entwässerungsaufgabe – wie in § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Stadt L. über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vorgesehen – der privaten T. Aqua GmbH, die am 20. Dezember 2000 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die T. B. GmbH ist eine 100-%-ige Tochter der Stadtwerke L. AG, deren Anteile wiederum der Beklagten gehören. Im Zuge der Neuorganisation schlossen die Beklagte und die T. B. GmbH am 18. Dezember 2003 einen „Betriebsführungsvertrag“ (im Folgenden: BFV). In dem Vertrag ist unter anderem Folgendes vereinbart: Die Stadt überträgt der T. B. GmbH die Betriebsführung der städtischen Abwasseranlagen und sonstigen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen 1 – 3 (§ 1 Abs. 1 BFV). Die T. B. GmbH ist verpflichtet, die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht im Rahmen der jeweiligen Planungen der Stadt unter Wahrung der Gewässerschutzziele und der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung eigenverantwortlich sicherzustellen. Soweit hierfür Entscheidungen der Stadt erforderlich sind, wird die T. B. GmbH alle hierfür erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten (§ 1 Abs. 3 S. 1 und 2 BFV). Die Betriebsführung umfasst die Planung, den Bau und den technischen Betrieb der Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 BFV). Die sich aus dem Abwasserbeseitigungskonzept ergebenden Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen werden in ihrer zeitlichen Abfolge im Einvernehmen mit der Stadt festgelegt und in den Wirtschaftsplan der Stadtentwässerung L. aufgenommen. Die weitere Planung obliegt der T. B. GmbH. Die T. B. GmbH erarbeitet die Ausschreibungsunterlagen und wertet die Angebote aus (§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 BFV). Die T. B. GmbH beschafft alle zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe, Material (einschließlich Ersatz- und Verschleißteile) und Fremdpersonal für Reparaturen und Instandhaltung sowie Investitionsgüter und Bauleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die hierfür entstandenen Kosten werden Bestandteil des Betriebsführungsentgeltes nach § 11 Abs. 1 BFV mit Ausnahme der Kosten für Investitionsgüter und Bauleistungen; diese werden gemäß § 12 abgerechnet (§ 8 Abs. 1 BFV). Für Bauleistungen und Investitionsgüter gemäß § 11 Abs. 2, die unmittelbar in das Eigentum der Stadt übergehen, zahlt die Stadt an die T. B. GmbH einen Kaufpreis in Höhe der nachgewiesenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zuzüglich eines Managemententgelts i.H.v. 2 % und eines Zuschlags für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 1 %. Hinzu tritt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Über die Bauleistungen und Investitionsgüter nach Abs. 1 stellt die T. B. GmbH der Stadtentwässerung L. nach Abschluss der Maßnahme eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag wird sechs Wochen nach Zugang der Rechnung fällig (§ 12 BFV). Mit Schreiben vom 17. April 2015 (Bl. 1 ff. d. Beiakte Heft 1) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, einen Kanalanschlussbeitrag i.H.v. 1.627,58 EUR für das Grundstück „An der M. 0“ in L. zu erheben. Dem Anhörungsschreiben war eine detaillierte Aufstellung über die Berechnung des Kanalanschlussbeitrages beigefügt (Bl. 2 d. Beiakte Heft 1). Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2015 eingeräumt. Mit Schreiben vom 22. April 2015 (Bl. 3 d. Beiakte Heft 1) bat der Kläger unter anderem, ihm zu erläutern, wie die Grundfläche der Liegenschaft sowie die Geschossfläche ermittelt werde. Aus seiner Sicht handele es sich hierbei um eine Doppelveranlagung. Mit Schreiben vom 29. April 2015 (Bl. 4 f. d. Beiakte Heft 1) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sich nach § 3 der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 08.02.1990 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 12. Juni 1992 (im Folgenden: KABS) der zur Erhebung kommende Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemesse. Dieser Verteilungsmaßstab sei in einer Reihe von verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft und als rechtmäßig anerkannt worden. Das Grundstück des Klägers liege innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 51 H. Nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich die einzuhaltende Geschossfläche im vorliegenden Falle durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan für diesen Bereich ausgewiesenen Geschossflächenzahl von 0,25. Das klägerische Grundstück sei 1.002 m² groß, wobei eine Teilfläche von 382 m² als private Grünanlage festgesetzt worden sei. Diese Fläche sei daher bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht zu berücksichtigen. Deshalb berechne sich die für das klägerische Grundstück einzuhaltende Geschossfläche wie folgt: 620 m² x 0,25 = 155 m². Diese Geschossfläche lasse sich auf dem Grundstück auch verwirklichen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2015, zugestellt am 8. Juni 2015, zog die Beklagte den Kläger wegen des Grundstückes zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 1.218,45 EUR heran (Bl. 18 f. d. Beiakte Heft 1). Dieser Betrag errechnete sich wie folgt: a. Berechnung des Beitragsanteils, der sich nach der Grundstücksfläche bestimmt: 1.002 m² Grundstücksfläche – 382 m² als nicht bebaubare private Grünfläche (Abzugsfläche) = 620 m² maßgebliche Grundstücksfläche x 1,53 EUR/m² = 948,60 EUR; b. Berechnung des Beitragsanteils, der sich nach der Geschossfläche bestimmt: 155 m² x 5,11 EUR/m² = 792,05 EUR; c. Summe der Anteile bei Vollanschluss: 948,60 EUR + 792,05 EUR = 1.740,65 EUR d. Teilbeitrag für Teilanschlussmöglichkeit Schmutzwasser: 70 Prozent von 1.740,65 EUR = 1.218,45 EUR. Zur Begründung der am 13. Juni 2015 erhobenen Klage macht der Kläger Folgendes geltend: Der Beklagten stünde der Kanalanschlussbeitrag schon deshalb nicht zu, da allein die T. B. GmbH den Auftrag zur Ausführung der Baumaßnahme erteilt und vollumfänglich alle Kosten der Baumaßnahme eigenständig getragen habe. Insbesondere sei auch die Abnahme der Baumaßnahme durch die T. B. GmbH erfolgt. Die Beklagte habe insoweit nichts mit dieser zu tun. Alleiniger Auftraggeber und Bauherr sei das Privatunternehmen T. B. GmbH gewesen. Zudem sei auch der Beitragssatz zu beanstanden, da die T. B. GmbH erhöhte Kosten in Ansatz gebracht habe. Tatsächlich hätte die Anlage auf dem freien Markt ganz erheblich günstiger beschafft werden können. Des Weiteren sei zu beachten, dass aus technischer Sicht keine Notwendigkeit für die Errichtung einer Druckentwässerung bestanden habe. Es hätte lediglich einer Freispiegelkanalisation bedurft. Auch würden selbst in dem nunmehr erschlossenen Bereich der Siedlung weiterhin etliche Kleinkläranlagen betrieben. Nachdem der Kläger mit Ladung vom 6. Oktober 2016 zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 geladen worden war, hat der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 zum einen die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung (Bl. 99 d. A.) sowie zum anderen die Feststellung der Befangenheit von Richterin Dr. S. (Bl. 101 d. A.) beantragt. Letzterer Antrag wurde durch die sodann zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufenen Richter mit Beschluss vom 7. November 2016 (Bl. 106 f. d. A.) abgelehnt. Der Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung wurde mit Beschluss vom 14. November 2016 (Bl. 116 d. A.) abgelehnt. Die mit Schriftsatz vom 17. November 2016 – bei Gericht am 21. November 2016 eingegangenen – erneuten Anträge auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung sowie auf Feststellung der Befangenheit von Richterin Dr. S. (Bl. 133 und 135 d. A.) sind mit Beschlüssen der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 abgelehnt worden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für den Kanalanschluss vom 3. Juni 2015 für das Grundstück An der M. 0, Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 aufzuheben, 2. Es wird der Antrag gestellt, dass die Beklagte durch Urteil verpflichtet wird, - den Betrag aus der ausdrücklich unter Vorbehalt geleisteten Zahlung vollumfänglich zu erstatten, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, - die sämtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen, - ihrer Selbstverwaltungspflicht wieder so nachzukommen, so wie es das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, und durch die Rechtsprechung vorgeschrieben ist, - dass die Rechtsstaatlichkeit im Handeln des Bürgermeisters der Stadt L. unverzüglich wieder hergestellt werden muss, - dass die Rechtsstaatlichkeit im Handeln der Verwaltung der Stadt L. unverzüglich wieder hergestellt werden muss. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beruft sich zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend vertieft sie dieses im Hinblick auf ihre Entscheidung, die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungskanals vorzunehmen, dahingehend, dass ihr bei der technischen Ausgestaltung der Entwässerungsanlage ein Ermessensspielraum zustehe. Hierbei entscheide sie nicht nur, was die Anlage sei, sondern auch, welche Einrichtungen zu ihr gehörten. Insbesondere bestimme die Gemeinde im Rahmen der technischen und rechtlichen Anforderungen auch die Ausgestaltung des Entwässerungssystems. Die Anlage könne als Trenn- oder als Mischsystem in Form von Freispiegelkanälen oder in Form eines Drucksystems ausgestaltet werden. Im vorliegenden Falle habe sich die Beklagte – wie in den übrigen Stadtrandgebieten – für ein Druckentwässerungssystem zur Ableitung des Schmutzwassers entschieden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2016 gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Einzelrichterin war auch nicht aufgrund des Befangenheitsgesuchs des Klägers vom 21. November 2016 (Bl. 135 d. A.) gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, da der Antrag als unzulässig zu verwerfen war. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Antrag auf Ablehnung der die mündliche Verhandlung führenden Einzelrichterin ist unzulässig, weil dieser Antrag wegen Missbrauchs des Ablehnungsrechts offensichtlich unter keinem rechtlich beachtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und deshalb als missbräuchlich zu beurteilen ist. Ein Ablehnungsgrund im Sinne des Gesetzes ist nicht ansatzweise substantiiert worden. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. v. 7. August 1997 – 11 B 18/97 –, juris Rdnr. 4. Diesen Anforderungen trug das Ablehnungsgesuch vom 21. November 2016 nicht Rechnung. Zur Begründung machte der Kläger darin geltend, der abgelehnten Einzelrichterin gehe es nicht um die Gewährung und Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit bei Gericht und in der Bearbeitung der Rechtsschutzgesuche. Ersichtlich gehe es ihr darum, Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen zu forcieren und in Willkür zu agieren. Ein derartiger pauschaler Angriff – ohne den Vortrag von Tatsachen, die diese Vorwürfe stützen, ist zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich. Darüber hinaus war das Befangenheitsgesuch des Klägers auch deshalb als missbräuchlich zu bewerten, weil er dieses ersichtlich dazu einsetzt, um den Richter, der an aus seiner Sicht fehlerhaften Entscheidungen mitwirkt, von der weiteren Bearbeitung der Sache auszuschließen. Der Umstand, dass ein Kläger eine Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 6 C 11/05, 6 C 11/05, 6 B 36/05 (6 PKH 9/05, 6 VR 4/05), 6 B 36/05 –, juris Auch war das in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23. November 2016 (Bl. 152 d. A.) gestellte weitere Befangenheitsgesuch des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger auch in seiner Begründung zu diesem Befangenheitsgesuch keine Befangenheitsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung berufenen Richterin beziehen. Die abgelehnte Einzelrichterin war auch nicht gehindert, die Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche zu treffen, weil der abgelehnte Richter selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheiden darf. BVerwG, Beschl. v. 7. August 1997 – 11 B 18/97 –, juris Rdnr. 4 m.w.N. Das Gericht war auch nicht wegen des Aufhebungs- bzw. Vertagungsantrages des Klägers gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag vom 21. November 2016 (Bl. 133 d. A.) sowie der in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 22. November 2016 gestellte Vertagungsantrag (Bl. 143 d. A.) waren abzulehnen. Nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen, oder eine Verhandlung vertagen. Erheblich im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sind solche Gründe, die es erfordern, zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot zurückzustellen, weil sich der die Aufhebung begehrende Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Vgl. BVerwG, NJW 1995, 1231; Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. § 102 Rdnr. 27 m.w.N. Im Streitfall hat der Kläger solche erheblichen Gründe für eine Terminsaufhebung bzw. Vertagung nicht geltend gemacht. Soweit er vorgetragen hat, das Gericht habe die Sache weder sauber noch vollständig aufgeklärt, die Sache sei mithin nicht entscheidungsreif, teilt das Gericht diese Meinung nicht. Soweit der Kläger Beweisanträge im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Verfahrens durch das Gericht (Nummer 1 bis 14 und 27, soweit es sich bei letzterem überhaupt nach dem Begehren des Klägers um einen Beweisantrag handeln sollte) in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, waren diese – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt – abzulehnen. Denn die dort aufgeführten Beweisthemen sind unzulässig. Ein Beweisantrag muss auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet sein. Ein Antrag, der auf eine Wertung oder rechtliche Subsumtion gerichtet ist, muss abgelehnt werden (arg. e. § 244 Abs. 3 und 4 Strafprozessordnung [StPO]). Zur Anwendbarkeit des § 244 StPO vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2015 – 8 B 75.14 –, juris Rdnr. 26 m.w.N. Mit diesen Anträgen hat der Kläger keine Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand der Beweisanträge gemacht, denn die Anträge, die im Wesentlichen auf die Feststellung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Nummer 1, 8 und 27), des rechtlichen Gehörs (Nummer 2 und 9), von rechtsstaatlichen Grundsätzen (Nummer 3, 4, 6, 7, 10 und 14), des Vorwurfs der Rechtsbeugung (Nummer 7, 12 und 13) sowie der Befangenheit der Richter (Nummer 11) gerichtet sind, erfordern eine rechtliche Subsumtion, und zwar dahingehend, ob das vom Kläger behauptete Verhalten des Gerichts tatsächlich Rechtsverstöße darstellt. B. Die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu dem geforderten Kanalanschlussbeitrag ist dem Grunde (I.) und der Höhe (II.) nach gerechtfertigt. Der Kläger ist auch Schuldner des Beitrages (III.). I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu dem Kanalanschlussbeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den §§ 1 bis 8 der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen (Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 08.02.1990 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 12. Juni 1992 (im Folgenden: KABS). Die Satzung ist in der genannten Fassung hier anwendbar, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht galt, der – wie weiter unten auszuführen bleibt – im Jahre 2011 lag. Vgl. Zur Bedeutung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht: Dietzel , in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rdnr. 565. 1. Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet zunächst keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Entgegen der klägerseitig vertretenen Auffassung ist er von dem Oberbürgermeister der Beklagten als der für die Erhebung des Kanalanschlussbeitrags zuständigen Behörde erlassen worden. Berechtigt zur Erhebung des Kanalanschlussbeitrages ist gemäß § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1 KABS die beklagte Stadt, die die öffentlichen Abwasseranlagen betreibt und die bestimmt, wann und wie die Abwasseranlagen gebaut oder erneuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entwässerungssatzung). Der Beitragsbescheid ist ein dem Oberbürgermeister der Beklagten als deren allgemeiner Behörde (§ 41 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [GO NRW]) zurechenbarer wirksamer Verwaltungsakt, der auch nicht mit Blick auf den Umfang der Mitwirkung des „Fachbereichs Tiefbau“ (formell) rechtswidrig ist. Der Veranlagungsbescheid weist nach außen die beitragserhebende Behörde, d.i. der Oberbürgermeister der Beklagten, als Entscheidungsträger und Zurechnungssubjekt des Beitragsbescheides hinreichend deutlich aus. Im Kopf des Bescheides ist der Oberbürgermeister der Beklagten benannt. Daher ist das Schreiben verständigerweise nur dem Oberbürgermeister und der Beklagten als seinem Rechtsträger zuzurechnen. Soweit in dem streitgegenständlichen Bescheid auch der „Fachbereich Tiefbau“ erwähnt wird, ist dies unerheblich, denn bei dem Fachbereich handelt es sich um eine bloße Verwaltungseinheit als Untergliederung der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dazu Vogelsang/Lübking/Ulbrich , Kommunale Selbstverwaltung, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 162 ff. Vor dem dargelegten Hintergrund waren auch die Anträge des Klägers, Beweis darüber zu erheben, dass der Fachbereich Tiefbau der Stadtverwaltung von L. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst worden ist (Beweisantrag Nummer 15) und der Fachbereich Tiefbau der Stadtverwaltung L. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 seine Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Abwasserbeseitigung verloren hat, (Beweisantrag Nummer 16) – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt – abzulehnen. Denn bei dem Beweisantrag Nummer 15 handelt es sich mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine solche Auflösung um einen Ausforschungsbeweisantrag, der ins Blaue hinein erfolgt ist und dem das Gericht daher nicht nachgehen muss. BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 1988 – 7 CB 81/87 –, juris Rdnr. 11. Für eine solche Auflösung sprechen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der Fachbereich weiterhin existiere, ist der Kläger auch nicht mit entkräftigenden Gegenbehauptungen entgegengetreten. Der Beweisantrag Nummer 16 konnte wegen Wahrunterstellung der zum Beweis gestellten Tatsache abgelehnt werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Absehen von einer Beweiserhebung wegen Wahrunterstellung dort erfolgen, wo der Sache nach ein Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vorliegt, welche durch die Wahrunterstellung nur sozusagen experimentell erwiesen wird. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1990 – 9 C 39.89 -, juris Rdnr. 12. Die hier zum Beweis gestellte Tatsache, dass der Fachbereich Tiefbau nicht mehr für die Abwasserbeseitigung zuständig ist, kann als wahr unterstellt werden, da es für die hier zu entscheidende Frage, der Rechtmäßigkeit des Kanalanschlussbeitragsbescheides unerheblich ist, wie die Beklagte die Abwasserbeseitigung in ihrem Stadtgebiet organisiert hat. Denn nach § 1 KABS erhebt allein die Beklagte als Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen gebotenen wirtschaftlichen Vorteil zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der Anlage den Kanalanschlussbeitrag. Davon getrennt zu betrachten ist die über diesen Kanal erfolgende Abwasserbeseitigung, für die Abwasserbeseitigungsgebühren durch die Beklagte erhoben werden. Schließlich waren auch die weiteren Beweisanträge Nummer 17 bis 26 im Termin zur mündlichen Verhandlung abzulehnen, denn die dort aufgeführten Beweisthemen sind unzulässig, denn die Anträge waren nicht auf Tatsachenbehauptungen gerichtet. Auch mit diesen Anträgen hat der Kläger keine Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand der Beweisanträge gemacht, denn die Anträge haben den sich aus der Betriebssatzung der Stadtentwässerung L. und der GO NRW (Nummer 17 bis 22) ergebenden Umfang der Aufgaben der Stadtentwässerung und der sich aus diesem Aufgabenumfang ergebenden rechtlichen Konsequenzen (Nummer 23 bis 26) zum Gegenstand und erfordern damit eine rechtliche Subsumtion. Darüber hinaus waren die Anträge auch deshalb abzulehnen, weil sie unsubstantiiert sind. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen. BVerwG, Beschl. v. 29. März 1995 – 11 B 21.95 –, juris Rdnr. 4. Die Beweisanträge des Klägers waren in diesem Sinne unsubstantiiert, denn die mangelnde Substanz der Anträge ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger keine Beweismittel benannt hat, mit deren Hilfe die von ihm aufgestellte Behauptungen verifiziert werden könnten. Siehe dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 16. Juni 2000 – 10 A 2666/00.A, S. 4 f. des Beschlussabdruckes. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere begegnen die satzungsrechtlichen Grundlagen der Inanspruchnahme keinen rechtlichen Bedenken. So ist die Kanalanschlussbeitragssatzung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie steht – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des KAG NRW in Einklang. Insbesondere sind die in Anwendung des § 4 Abs. 1 KABS der Heranziehung zugrunde gelegten Beitragssätze von 1,53 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche und 5,11 Euro je Quadratmeter Geschossfläche nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass diese – letztlich auf der Kalkulation für die ab dem 9. Februar 1990 in Kraft getretene 2. Änderung der KABS vom 12. Juni 1992 beruhenden – Beitragssätze das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW verletzen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass der Beitrag seit dem nicht neu kalkuliert wurde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der Beitragssatzbestimmung. Kalkulationsmängel können nur dann zur Unwirksamkeit einer Beitragssatzbestimmung führen, wenn zumindest die Möglichkeit einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots besteht, vgl. OVG NRW, Urt. v. 2. Juni 1995 – 15 A 3123/95 = KStZ 1997, 17 ff.; Urt. v. 28. November 1995 – 15 A 179/93 = NWVBl. 1996, 145; Urt. v. 3. November 2000 – 15 A 2340/97 = KStZ 2000, 134 ff.; Beschl. v. 21. Dezember 1995 – 15 A 2823/92. Dementsprechend ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, nach Ablauf des dem Beitragssatz zugrunde gelegten Kalkulationszeitraums eine neue Kalkulation auf der Grundlage eines späteren Kalkulationszeitraums durchzuführen, wenn sich aufgrund einer Prüfung der vorhandenen und der zu erwartenden Kostenentwicklung und der Verhältnisse der in der Vergangenheit angeschlossenen und in Zukunft anzuschließenden Grundstücke (z.B. im Hinblick auf ihre Größe, Art und Maß der Nutzung, Lage im Gemeindegebiet) ergibt, dass auch für die Zukunft der bereits geltende Beitragssatz nicht zu hoch ist, vgl. Dietzel , in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 8 Rdnr. 589a; VG Aachen, Urt. v. 23. Oktober 2008 – 4 K 433/07 –, juris Rdnr. 30. So lag der Fall hier, denn die Beklagte hat durch Vorlage entsprechender Kalkulationsunterlagen (Beiakte Heft 5) nachvollziehbar dargelegt, dass eine bereits im Jahre 2006 vorgenommene Neukalkulation der Beitragssätze ergeben hat, dass diese schon damals hätten deutlich höher sein müssen. Für die Neukalkulation wurde unter anderen auch das Gebiet „I1. C. “, in dem das klägerische Grundstück liegt, berücksichtigt (Bl. 5 d. Beiakte Heft 5). Diese Neukalkulation ergab, dass eine vollständige Umlegung des Investitionsaufwandes auf die damals noch zur Kanalisierung verbleibenden Flächen und damit eine kostendeckende Erhebung des Kanalanschlussbeitrages nur mit Beitragssätzen in Höhe von 2,20 EUR je Quadratmeter Grundfläche und 26,54 EUR je Quadratmeter Geschossfläche hätte gewährleistet werden können. Der Rat der Stadt L. lehnte eine solche Erhöhung der Beitragssätze jedoch mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 ab (Bl. 2 d. Beiakte Heft 5). Dass sich die Verhältnisse in L. in für den Kläger günstigerer Weise entwickelt hätten, das heißt die Beitragssätze derzeit noch unterhalb der seit dem Jahre 1989 unverändert geltenden Beitragssätze liegen müssten, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht in substantiierter Weise behauptet. Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die T. B. GmbH die Kanalbaumaßnahmen hat ausführen lassen und zunächst auch für die Kosten aufgekommen ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Beklagten kein erstattungsfähiger Aufwand im Sinne des § 8 KAG NRW entstanden ist. Denn nach § 8 Abs. 1 des BFV beschafft die T. B. GmbH alle zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe, Material (einschließlich Ersatz- und Verschleißteile) und Fremdpersonal für Reparaturen und Instandhaltung sowie Investitionsgüter und Bauleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die für Investitionsgüter und Bauleistungen entstandenen Kosten werden gemäß § 12 BFV abgerechnet, das heißt der Beklagten wird durch die T. B. GmbH eine Rechnung über die Kosten der Kanalbaumaßnahmen ausgestellt. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten für die Kanalbaumaßen kein Aufwand entstanden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die der Beklagten durch die T. B. GmbH nach § 12 BFV in Rechnung gestellten Kosten der Kanalbaumaßnahmen überhöht und auf dem freien Markt ganz erheblich günstiger hätten beschafft werden können. Denn das für diesbezügliche Leistungen der T. B. GmbH zu zahlende Entgelt dürfte nämlich die im Verkehr üblichen Marktpreise im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 nicht erkennbar überschreiten. Die in § 12 Abs. 1 BFV als Kaufpreiselement genannten „nachgewiesenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten“ spiegeln mit den darin enthaltenen Kosten ohne Weiteres einen Marktpreis wieder, weil der je zugehörige Bauauftrag gemäß § 5 Abs. 2 BFV auf der Grundlage einer Ausschreibung und Angebotsauswertung, das heißt wettbewerblich vergeben wird. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht den Vorwurf erhoben hat, es habe Absprachen zwischen der Einzelrichterin und Mitarbeitern der Beklagten gegeben, über die der Kläger nicht informiert worden sei, ist dies unzutreffend. Zwischen der Einzelrichterin und der Beklagten hat keine über das in der Gerichtsakte vermerkte Telefonat vom 22. August 2016 (Bl. 72 d. A.) hinausgehende Kontaktaufnahme stattgefunden. Auf das Telefonat hin, über das der genannte Vermerk gefertigt und dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 2016 bekanntgegeben wurde, übersandte die Beklagte unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften den Betriebsführungsvertrag, der wiederum dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt wurde. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zu dem Kanalanschlussbeitrag sind gegeben. Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW kann die Gemeinde als Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW u.a. von den Grundstückseigentümern Beiträge als Gegenleistung dafür erheben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Beitragsvoraussetzung ist damit der dem Grundstückseigentümer entstandene wirtschaftliche Erschließungsvorteil. Die Beitragssatzung der Beklagten konkretisiert diesen Anspruchstatbestand gemäß den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG NRW dahingehend, dass nach § 2 Abs. 1 KABS die Beitragspflicht für ein Grundstück entsteht, sobald a) es an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen werden kann und b) dafür eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, oder falls eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht. Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KABS). Grundstück im Sinne der KABS ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jede Fläche, die als selbstständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 KABS). Die Voraussetzungen einer Beitragsentstehung nach diesen Vorschriften sind vorliegend seit dem 25. August 2012, d.h. seit dem tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an den in der Straße „An der M. “ verlegten Schmutzwasserkanal erfüllt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KABS). Seit diesem Zeitpunkt wird dem Grundstück ein wirtschaftlicher Erschließungsvorteil vermittelt (a.), der auf Dauer tatsächlich und rechtlich gesichert ist (b.). a. Der wirtschaftliche Vorteil, der als Beitragsvoraussetzung dem Grundstückseigentümer durch die Kanalbaumaßnahme geboten werden muss, besteht grundsätzlich in der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Verbesserung der (baulichen) Erschließungssituation des Grundstücks. Indem die Gemeinde eine vom Grundstück aus nutzbare Abwasserbeseitigungsanlage zur Verfügung stellt, vermittelt sie ihm über die Abwasserbeseitigungsmöglichkeit einen Gebrauchsvorteil; dadurch wird der Gebrauchswert solcher Grundstücke gesteigert, die für ihre Nutzbarkeit auf diese Erschließungsmaßnahme angewiesen sind, OVG NRW, Urt. v. 2. März 2004 – 15 A 1151/02 = NVwZ-RR 2004, 679 (681); Urt. v. 29. April 2005 – 15 A 2667/02 –, juris Rdnr. 24 f.; Dietzel , in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rdnr. 533 ff. Schließt der Grundstückseigentümer sein Grundstück mit Wissen und Wollen an die Abwasserbeseitigungsanlage an, so wird der für die Beitragsentstehung erforderliche wirtschaftliche Vorteile unwiderleglich vermutet; denn dann hat der Grundstückseigentümer kraft freiwilligen Entschlusses ein Anschlussverhältnis begründet und damit zu erkennen gegeben, dass er einen Anschluss seines Grundstückes als wirtschaftlich vorteilhaft ansieht, OVG NRW, Urt. v. 18. Mai 1992 – 2 A 2024/89 = NVwZ-RR 1993, 48 (50). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hat das streitgegenständliche Grundstück an dem in der Straße „An der M. “ verlegten öffentlichen Kanal angeschlossen und leitet seit dem 25. August 2012 das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die städtische Abwasseranlage ein. Dem Entstehen des wirtschaftlichen Vorteils in voller Höhe steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich für die Entwässerung mittels der Druckentwässerung und nicht für einen Freispiegelkanal entschieden hat. Die beiden Entwässerungsarten sind nicht wesentlich ungleich unter dem Gesichtspunkt des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewährten wirtschaftlichen Vorteils. Dieser besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes darin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. – bei schon bebauten Grundstücken – dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 2. März 2004 – 15 A 1151/02 = KStZ 2004, 134 (135 f.); Urt. v. 25. Juli 2006 – 15 A 2089/04 –, juris Rdnr. 44. Die generell durch die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene Entwässerungsleistung ist die Beseitigung des Abwassers (§ 1 Abs. 1 und 2 Entwässerungssatzung). Dies geschieht sowohl bei der Freispiegelkanalentwässerung wie bei der Druckentwässerung. Lediglich die Anschlusskosten stellen sich wegen der Unterschiede in der Technik anders dar. Dies hat aber keine Auswirkungen auf den durch die Entwässerungsmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für die Grundstückseigentümer. Insofern liegt der Fall einer Druckentwässerung anders als bei einer im Einzelfall geforderten Regenrückhaltung und entspricht eher dem Fall, dass wegen besonderer topographischer Umstände eine Hebeanlage erforderlich ist, um das Abwasser des Grundstücks in einen oberhalb gelegenen Freispiegelkanal einzuleiten. Vgl. zur geforderten Regenrückhaltung OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2005 – 15 A 809/03 = Gemeindehaushalt 2005, 165. Während bei einer erforderlichen Regenwasserrückhaltung der wirtschaftliche Vorteil der Entwässerung erst in der Kombination von privater Niederschlagswasserrückhaltung und öffentlicher Abwasserableitung gewährt wird, verschafft hier das Druckentwässerungsnetz alleine den vollen wirtschaftlichen Entwässerungsvorteil. Das private Druckpumpwerk zur Einspeisung ist lediglich eine Anschlussmodalität. Die Druckentwässerung trägt hier der unterschiedlichen vorgegebenen Grundstückssituation im Hinblick auf die Entwässerungsmöglichkeit Rechnung, nämlich der Lage des Grundstücks im Gebiet I1. C. . Vgl. zur Bedeutung der Situationsgebundenheit des Grundeigentums für die Zumutbarkeit von Obliegenheiten des Eigentümers BVerwG, Urt. v. 3. September 2003 – 7 B 6.03 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 167, S. 21; Urt. v. 21. März 2002 – 4 CN 14.00 = BVerwGE 116, 144 (151); für die Zumutbarkeit naturschutzrechtlicher Beschränkungen Urt. v. 31. Januar 2001 – 6 CN 2.00 = BVerwGE 112, 373 (376 f.); zur Situationsgebundenheit einer Gemeinde für die Zumutbarkeit von Eingriffen in die Planungshoheit Urt. v. 15. Mai 2003 – 4 CN 9.01 = BVerwGE 118, 181 (185). Der volle wirtschaftliche Entwässerungsvorteil wird auch nicht dadurch geschmälert, dass – wie der Kläger vorträgt – weiterhin auf einigen Grundstücken Kleinkläranlagen betrieben würden. Denn im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Kanalanschlussbeitrages spielt die die tatsächliche Anschlusssituation keine Rolle. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Erhebung des Kanalanschlussbeitrages (Beiakte Heft 4), dass für die Straße „An der M. “ sämtliche Eigentümer zu den Beiträgen herangezogen worden sind. b. Der durch den freiwilligen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an den Schmutzwasserkanal vermittelte wirtschaftliche Erschließungsvorteil wird dem Grundstück auch auf Dauer tatsächlich geboten ist und rechtlich gesichert. Die Beitragspflicht kann nur entstehen, wenn der wirtschaftliche Erschließungsvorteil auf Dauer geboten und rechtlich gesichert ist; die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung darf nur noch vom Willen des Eigentümers abhängig sein, Dietzel/Kallerhoff , Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 7. Aufl., Rdnr. 170, 178 m.w.N. erforderlich ist mithin das sowohl die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft besteht als auch die – den wirtschaftlichen Vorteil bietende – Möglichkeit der baulichen oder gewerblichen Nutzung dauerhaft tatsächlich rechtlich gesichert sein muss. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, werden weder vom Kläger vorgetragen noch sind sie ersichtlich. II. Der festgesetzte Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 1.218,45 EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; die Beklagte hat den zutreffenden Beitragssatz sowie den richtigen Beitragsmaßstab angesetzt. Nach der Maßstabsbestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KABS ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Kanalanschlussbeitrages die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Geschossfläche wird nach den näheren Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 4 KABS ermittelt; sie wird zudem – zur Bestimmung der Vorteilsgruppen im Sinne des § 8 Abs. 6 KAG NRW – mit einem nach der Art der Nutzung gestaffelten Vervielfältigungsfaktor gewichtet. Die Beitragshöhe ergibt sich damit, indem a. die Grundstücksfläche mit dem (Voll-)Beitragssatz nach § 4 Abs. 1 KABS in Höhe von 1,53 EUR/m² Grundstücksfläche und b. die zulässige Geschossfläche mit dem (Voll-)Beitragssatz nach § 4 Abs. 1 KABS i.H.v. 5,11 EUR/m² Geschossfläche vervielfältigt wird. Umfasst die Fläche des sachlich beitragspflichtigen wirtschaftlichen Grundstücks 620m², so berechnet sich die Höhe des Beitrages wie folgt: a. Berechnung des Beitragsanteils, der sich nach der Grundstücksfläche bestimmt (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 KABS): 1.002 m² Grundstücksfläche - 382 m² als nicht bebaubare private Grünfläche (Abzugsfläche) = 620m² maßgebliche Grundstücksfläche x 1,53 EUR/m² = 948,60 EUR; b. Berechnung des Beitragsanteils, der sich nach der Geschossfläche bestimmt (§ 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 KABS): 620m² maßgebliche Grundstücksfläche x 0,25 Geschossflächenzahl = 155m² x 5,11 EUR/m² = 792,05 EUR; c. Summe der Anteile bei Vollanschluss: 948,60 EUR+ 792,05 EUR = 1.740,65 EUR Davon ist wegen der hier bislang allein gebotenen Teilanschlussmöglichkeit Schmutzwasser gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 KABS nur ein Teilbetrag von 70 % entstanden, das sind (70 % von 1.740,65 EUR =) 1.218,45 Euro, was dem veranlagten Betrag entspricht. III. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 KABS auch persönlich beitragspflichtig, da er im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides am 8. Juni 2015 Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes war. C. Soweit der Kläger ausdrücklich beantragt hat, die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, ihm den Betrag aus der ausdrücklich unter Vorbehalt geleisteten Zahlung vollumfänglich zu erstatten, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, ist diese Leistungsklage jedenfalls unbegründet, denn zum einen hat der Kläger wie oben dargelegt (B.) seine Zahlung auf eine berechtigte Forderung der Beklagten geleistet, sodass eine Pflicht zur Rückzahlung nicht besteht. Zum anderen kann ein solcher Anspruch nur nach Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geltend gemacht werden. Schließlich sind auch die Anträge, die Beklagte zu verpflichten, ihrer Selbstverwaltungspflicht wieder so nachzukommen, so wie es das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, und durch die Rechtsprechung vorgeschrieben ist, dass die Rechtsstaatlichkeit im Handeln des Bürgermeisters der Stadt L. unverzüglich wieder hergestellt werden muss und dass die Rechtsstaatlichkeit im Handeln der Verwaltung der Stadt L. unverzüglich wieder hergestellt werden muss, als unzulässig abzuweisen. Legt man das Begehren des Klägers nach § 88 VwGO, §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend aus, dass die Beklagte im Wesentlichen zu einem rechtmäßigen Handeln verpflichtet werden soll, kann dies wohl auch als allgemeine Leistungsklage aufgefasst werden. Jedoch setzt auch die allgemeine Leistungsklage nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog ist, das heißt die Verletzung subjektiver – gerade seinem Schutz dienender – Rechte geltend machen kann. Siehe dazu Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. § 42 Rdnr. 371 m.w.N. Indem § 42 Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, macht er deutlich, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Bürger keine Klagebefugnis gleichsam als „Sachwalter des öffentlichen Interesses“ zubilligt, sondern ihm allein Rechtsschutz gegen eine Verletzung in eigenen – subjektiven – Rechten gewährt. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig „die objektive Rechtskontrolle“ dem sogenannten „subjektiven Rechtsschutz“ gegenüber gestellt. Während bei der sogenannten „objektiven Rechtskontrolle“ geprüft wird, ob die Verwaltung bzw. die jeweilig handelnden Behörden gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d. h. allgemein gegen Recht und Gesetz, verstoßen haben, liegt dem „subjektiven Rechtsschutz“ der Individualschutz zugrunde. Individualschutz heißt, dass lediglich die Verletzung solcher Rechte geprüft werden kann, die einem ganz bestimmten Rechtssubjekt zugeordnet werden, mithin die Verletzung eigener („seiner“), nicht jedoch fremder Rechte. Sofern jemand sich zum „Wahrer des Allgemeininteresses“ (eben nicht individueller subjektiver Rechte) bestellt, würde dies die Erhebung einer sogenannten unzulässigen Popularklage bedeuten. So würde es sich jedoch verhalten, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu rechtsstaatlichem Handeln begehrt. Auch kommt keine Verletzung des Klägers als Adressat des Bescheides vom 3. Juni 2015 in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Frage, da der Bescheid – wie aufgezeigt – rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.218,45 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG erfolgt.